Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Schönach über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 nach der am 27.06.2013 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden…
…einen Mitarbeitervorteil darstellen, ungeeignet und sachlich nicht gerechtfertigt. Es kann nicht sein, dass man zur Feststellung, ob ein Zinsvorteil aus einem in Schweizer Franken einem Mitarbeiter gewährten Kredit besteht oder nicht, einen Indikator heranzieht, der den Marktzinssatz für eine völlig andere Währung, nämlich den EURO…
…Differenzbetrag aufgrund einer Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO, sodass die Bestimmung über Anspruchzinsen zu Anwendung gelangt. Nach den Intentionen dieser Bestimmung sollen durch die Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Auf die Gründe, warum die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig…
…4.561,12, € 5.090,60 und € 2.713,63 vorzuschreiben waren. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die…
…verknüpft und durch die Einkommensteuergutschriften eines EU-Mitgliedstaates (hier: Deutschland) bedingt seien. Dies, um etwaige Zinsvorteile auszugleichen, die zu lukrieren in seinem Fall faktisch unmöglich gewesen sei. Die lange Zeit, die die deutsche Finanzbehörde für die Festsetzung und Überweisung der Einkommensteuergutschriften der Jahre 2004 bis…
…Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21.GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…Höhe von € 136,19 festzusetzen waren. Nach den Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, ausgleichen. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 196, sollen durch die Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt…
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. -nachteilen. Für die Anwendung des § 205…
…Berechnung der Anspruchszinsen ergab für 2008 eine Abgabenschuld von 103,11 € und für 2009 eine solche von 207,31 €. 3. Rechtliche Würdigung: Die in § 205 BAO normierten Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (Ritz…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
… 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen…
…führen hat. Wie auch die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollen die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist…
…UG insoweit, als der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil durch den von ihm hinsichtlich der Verzinsung seiner Forderungen gegenüber den Gesellschaften CPS und CCS gewährten Zinsvorteil auszugleichen sei und demnach die Hinzurechnung der der Höhe nach nicht beanstandeten Zinsen bei der Bw zu unterbleiben habe. Für…
1. EINLEITUNG Die Einleitung soll lediglich einen ersten groben Überblick über die Anspruchszinsen vermitteln. Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen, Gutschriftszinsen) gelten für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2000. Anspruchszinsen gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der…
…und der Vorsteuerabzug lukriert, so würde die Miete zumindest innerhalb des für die Vorsteuerberichtigung relevanten Zeitraumes von 20 Jahren die Höhe der Investitionskosten erreichen. Selbst ohne Beachtung der Zinsvorteile bliebe dem Investor der Vorteil, dass die Miete nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, die Baukosten (Vorsteuerabzug…
…Abgabepflichtigen gleich behandelt werden/wurden und daher keine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Nachsicht für Anspruchszinsen: Der Zweck der Anspruchszinsenregelung besteht darin, mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, auszugleichen. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…