Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0519-W/03
Zinsverzicht als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/03vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenüber steht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, sofern über den Vorteilsausgleich eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung vorliegt. In der Gegenüberstellung des Zinsvorteils des Gesellschafter-Geschäftsführers bei den Verrechnungskonten und des Zinsvorteiles bei den vom Geschäftsführer an andere Gesellschaften gewährten Darlehen liegt kein zulässiger Vorteilsausgleich, auch wenn diese anderen Gesellschaften von der ihn begünstigenden Gesellschaft beherrscht sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm.Z,
Wirtschaftstreuhänder, 1120 Wien, B- Straße 91/21, vom 30.
September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vertreten durch OR Mag.K, vom 17. Juli 2002
betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die CPV -im Folgenden kurz mit Bw bezeichnet
-wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Juni 1979 gegründet und
am 22. Juni 1979 in das Firmenbuch eingetragen. Den Gegenstand des
Unternehmens bildet die Ausübung des Speditions- und
Güterbeförderungsgewerbes sowie der Erwerb von Firmenanteilen und
Beteiligungen an Unternehmungen, die sich mit dem gleichen oder einem verwandten
Geschäftszweig befassen. Die Stammanteile der Bw wurden im
Berufungszeitraum je zur Hälfte durch Herrn UG (im Folgenden UG) und
für Herrn UG treuhändisch durch PS (im Folgenden Dr. PS,
Treuhandvertrag vom 19. Dezember 1984) übernommen.
Im Zuge einer bei der Bw durchgeführten
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998
wurde unter anderem festgestellt, dass die Bw seit dem Jahr 1992 ein
Verrechnungskonto für den Geschäftsführer UG geführt habe,
dessen Stand per 31.12.1996 von ATS 10,269.544,42 im Jahr 1997 auf
ATS 11,347.972,42 und im Jahr 1998 auf ATS 13,085.498,89 angestiegen
sei. Der Zuwachs auf dem Verrechnungskonto sei laut Vorhaltsbeantwortung von MM
vom 5. Dezember 2000 auf persönliche Ausgaben des
Gesellschafter-Geschäftsführers (zwei private Kreditrückzahlungen
und diverse Ausgaben privaten Ursprungs) zurück zu führen. Es seien
keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich Kreditrahmen, Fälligkeit,
Verzinsung, Rückzahlungen etc. vorgelegt worden und eine Verzinsung der
Verrechnungsforderung unterblieben. Der im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens von Seiten des steuerlichen Vertreters der Bw
eingewendete Vorteilsausgleich, der darin bestünde, dass der
Geschäftsführer auf die Verzinsung seiner Forderungen gegenüber
den im Eigentum der Bw stehenden Tochtergesellschaften, nämlich der CPS
-im Folgenden CPS (Forderung in Höhe von ATS 6,230.839,00 im
Zeitraum von 1996 bis 1998) -und der CCS -im Folgenden CCS
(Forderung in Höhe von ATS 5,475.860,00 von 1996 bis 1998)
-verzichtet hätte, sei nach Ansicht der BP nicht anzuerkennen, weil
die genannten Rechtsgeschäfte in keinem kausalen Zusammenhang stünden,
eine ausdrückliche, fremdübliche und eindeutige Vereinbarung nicht
vorgelegt worden und von einer Personengleichheit nicht auszugehen sei, weshalb
die bei der Bw unterlassene Verzinsung der Verrechnungsforderung als verdeckte
Ausschüttung anzusehen sei. Die Anwendung des Zinssatzes mit 6% für
das Jahr 1996 und mit jeweils 5% in den Jahren 1997 und 1998 auf den um die
Verbindlichkeiten in Höhe von jeweils ATS 713.600,00 (1996 bis 1998)
gekürzten Durchschnittsstand der in den Streitjahren bestehenden
Forderungen sei nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter erfolgt und
die verdeckte Ausschüttung für das Jahr 1996 mit ATS 541.003,81,
für 1997 mit ATS 504.757,90 und für 1998 mit ATS 575.156,78
festgesetzt worden.
Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit
Bescheiden vom 17. Juli 2002 die Körperschaftsteuer für das Jahr
1996 mit € 48.253,16, für das Jahr 1997 mit € 57.227,10
und für 1998 mit € 31.614,86 fest. Mit Bescheid vom 18. Juli
2002 wurde die Haftung der Bw für Kapitalertragsteuer für die Jahre
1996 bis 1998 entsprechend dem Betriebsprüfungsergebnis mit einem Betrag
von ATS 397.114,00 (€ 28.859,40) und der Säumniszuschlag mit
ATS 7.942,00 (€ 577,17) festgesetzt.
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bw innerhalb
offener Frist Berufung, beantragte den Nichtansatz der dem Gewinn der Bw als
verdeckte Ausschüttung hinzugerechneten Zinsen hinsichtlich des
Geschäftsführerverrechnungskontos sowie die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die
Streitjahre und führte begründend aus, dass eine verdeckte
Ausschüttung nicht vorliege, wenn ein Vorteilsausgleich gegeben sei. Im
vorliegenden Fall stünden den Forderungen der Bw gegen UG Verbindlichkeiten
bei den "Tochtergesellschaften" gegenüber. Gemäß Vereinbarung
vom 2. Jänner 1993 würden seitens der "Muttergesellschaft (Bw)
keine Zinsen am Verrechnungskonto verrechnet, solange bei den
Tochtergesellschaften entsprechende ebenfalls zinsenfreie Verbindlichkeiten
gegenüber Herrn UG" bestünden und wäre im Prüfungszeitraum
insgesamt gesehen jedenfalls ein Saldo "zugunsten" Herrn UG gegenüber den
Konzerngesellschaften gegeben gewesen, weshalb bei der Bw keine Zinsen
verrechnet worden seien. Zum Nachweis der Fremdüblichkeit der
Zinskompensationsvereinbarung werde eine Bestätigung der B über eine
Zinsnummernkompensation innerhalb des Konzerns vorgelegt.
Die Bw wurde im Vorhaltewege vom UFS aufgefordert,
sämtliche zwischen UG und den Unternehmen der Bw, der CPS und der CCS
abgeschlossenen Kreditverträge sowie sämtliche wechselseitigen
Kreditvereinbarungen, die zwischen den angeführten verbundenen Unternehmen
(Bw, CPS und CCS) abgeschlossen wurden, weiters die Ablichtungen sämtlicher
Verrechnungskonten betreffend die abverlangten Verträge für den
Streitzeitraum lückenlos vorzulegen. In Beantwortung des Vorhaltes wurden
nach mehrmaliger Fristverlängerung Kopien des Verrechnungskontos UG
für die Jahre 1996 bis 1998, Ablichtungen der Bankauszüge betreffend
die im Zeitraum 1996 und 1997 von der Bw an UG vorgenommenen Überweisungen,
weiters die bereits im Zuge der Betriebsprüfung bzw mit der Berufung
vorgelegte Zinskompensationsvereinbarung vom 2. Jänner 1993 sowie die
mit 13. Mai 2002 datierte Bestätigung der B darüber, dass
"gemäß den Unterlagen (10.11.1992 und 15.9.1993) bis Ende
Jänner 1993 eine Salden- Zinsnummernkompensation der Firmen CPS (CPS), CPV
(Bw), CNS (CNS) und CCS (CCS) bestanden haben soll",
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 29. April 2004 wurde die Bw ersucht, die
Gegenkonten zum vorgelegten Verrechnungskonto sowie allenfalls vorhandene
sonstige Unterlagen über die behauptete im Streitzeitraum
durchgeführte Zinsnummernkompensation vorzulegen, das Konto
Geschäftsführergehälter für den Zeitraum 1996 bis 1998
aufzugliedern und zu erläutern, weiters aufzuzeigen und durch Vorlage der
entsprechenden Konten betreffend den in den Bilanzen ausgewiesenen "Zinsaufwand
verbundene Unternehmen" zu belegen, dass eine aufwandswirksam geltend gemachte
Verzinsung der Verbindlichkeiten der Bw gegenüber den Gesellschaften CPS
und CCS etc unterblieben ist. Darüber hinaus wurde die Bw darauf
hingewiesen, dass eine fremdübliche Zinsvereinbarung auch in den
Verträgen, die der jeweiligen Hingabe der Geldbeträge zugrunde liegen,
aufscheinen und diese gleichzeitig abgeschlossenen Vereinbarungen wechselseitig
auf eine solche Kompensationsvereinbarung hinweisen müssten.
Nach Fristverlängerung wurde mit Eingabe vom
3. Juni 2004 das angeforderte Gegenkonto (KtNr. 16300) zu den
Verrechnungskonten vorgelegt und angegeben, dass weitere Unterlagen hinsichtlich
der erfolgten Zinskompensation nicht vorlägen. Die Bw führte weiters
aus, die Fremdüblichkeit ergebe sich nicht nur daraus, dass
Zinskompensationsvereinbarungen im Wirtschaftsleben gang und gäbe seien,
sondern auch daraus, dass im Falle der C-Unternehmensgruppe mit der B eine
entsprechende Vereinbarung bestanden habe. Der tatsächliche Vollzug der
Vereinbarung sei sowohl aus den Jahresabschlüssen als auch aus den
Steuererklärungen der beteiligten Parteien eindeutig zu ersehen. Durch die
Vorlage dieser Unterlagen an die Abgabenbehörde sei somit das Erfordernis
des "nach außen in Erscheinung Tretens" erfüllt. Die vorgelegte
Kompensationsvereinbarung vom 2. Jänner 1993 stelle eine
fremdübliche Rahmenvereinbarung dar, die sowohl die Einrichtung der
Verrechnungskonten durch die Vertragsparteien und die Zinskompensation,
insbesondere auch das wesentliche Vertragsdetail über die Verzinsung der
Verrechnungsforderung im Falle eines "Überhanges" enthalte, weshalb die
Vorlage von Verträgen bzw die Angabe wesentlicher Vertragselemente
betreffend die Rückzahlung und Besicherung sowie die Vorlage von anderen
Beweismitteln über den Abschluss der hier strittigen
Kompensationsvereinbarung entbehrlich sei.
In der ergänzenden Eingabe vom 21. Juli 2004
führte die Bw aus, dass die Zinskompensationsvereinbarung vom
2. Januar 1993 ausschließlich das Verhältnis zwischen UG und den
Gesellschaften der C-Gruppe, nicht jedoch das Verhältnis zwischen den
einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe betroffen habe. Die in Rede
stehende Vereinbarung habe sich daher nicht auf wechselseitige Forderungen und
Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften CPV (Bw), CCS und CPS erstreckt
und seien diese -also auch die Forderungen der Gesellschaften CPS und CCS
gegenüber der Bw -jeweils marktüblich verzinst worden,
wes
halb ein Nachweis darüber, dass eine Geltendmachung
des Zinsaufwandes betreffend die im Berufungszeitraum bestehenden
Verbindlichkeiten der Bw gegenüber den genannten Gesellschaften
unterblieben ist, naturgemäß nicht erbracht werden könne. Im
Übrigen sei jederzeit eine gänzliche Abdeckung der Verbindlichkeiten
des UG gegenüber der Bw durch eine Abtretung seiner Forderungen
gegenüber der CPS und CCS an die Bw möglich gewesen, sodass im
gesamten Prüfungszeitraum durchgängig ein Überhang von (Rest-)
Forderungen des UG gegenüber der CPS und CCS bestanden hätte.
Zwischenzeitig sei ein vollständiger Ausgleich zwischen den
Verrechnungsverbindlichkeiten und Forderungen erfolgt, womit gleichzeitig auch
die Ernsthaftigkeit der jederzeit gegebenen Rückzahlungsabsicht
dokumentiert sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 ist es
für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen
- im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt
-entnommen
oder
-in anderer
Weise verwendet wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (vgl. VwGH vom 31.7.2002, 98/13/0011).
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass Zinsen, die
einer Kapitalgesellschaft durch die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen
Gesellschafter entgehen, eine verdeckte Ausschüttung bewirken. Bereits aus
der Einräumung des zinsenlosen Darlehens durfte die Abgabenbehörde
auch auf die Absicht der Beteiligten schließen, dem
Gesellschafter-Geschäftsführer in dieser Form einen Vorteil zukommen
zu lassen (vgl. VwGH vom 22.10.1991, 91/14/0020; 6.2.1990, 89/14/0034;
30.5.1989, 88/14/0111; 3.7.1991, 90/14/0221).
Die Bw bestreitet in der Berufung und in den
ergänzenden Schriftsätzen das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Verzinsung des
Verrechnungskontos betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer UG
insoweit, als der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil durch den von ihm
hinsichtlich der Verzinsung seiner Forderungen gegenüber den Gesellschaften
CPS und CCS gewährten Zinsvorteil auszugleichen sei und demnach die
Hinzurechnung der der Höhe nach nicht beanstandeten Zinsen bei der Bw zu
unterbleiben habe. Für den Fall der Nichtanerkennung des
diesbezüglichen Vorteilsausgleiches wendet die Bw ihre Berechtigung ein,
ihre Verbindlichkeiten gegenüber der CPS und der CCS jederzeit durch
Zession ihrer Forderungen gegenüber UG an die genannten
Gesellschaften abzubauen, wodurch es zu "einer Kompensation
der Forderungen der Muttergesellschaft (Bw) gegenüber Herrn UG und bei den
Tochtergesellschaften (CPS und CCS) entstandenen Verbindlichkeiten
gegenüber UG bei den Tochtergesellschaften" käme. Aus diesem "klaren
wirtschaftlichen Zusammenhang der Kompensation von Darlehensforderungen und
Darlehensverbindlichkeiten" ergebe sich der für die Anerkennung eines
Vorteilsausgleiches von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Im Übrigen hätte
auch UG seine Forderungen gegenüber den Gesellschaften CPS und CCS
jederzeit an die Bw abtreten und so seine gesamten Verbindlichkeiten der Bw
gegenüber abdecken können, was im gesamten Prüfungszeitraum
durchgängig zu einem Überhang seiner Restforderungen gegenüber
der CPS und CCS geführt hätte.
Die Bw stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf eine
ihrerseits bzw den Gesellschaften CPS und CCS mit dem Gesellschafter getroffene
und von diesem für alle Vertragsteile unterfertigte Vereinbarung vom
2. Januar 1993 mit folgendem Wortlaut:
"Abgeschlossen zwischen Herrn UG , wohnhaft in 1-W, B-
Straße, einerseits sowie der CPV, der CPS und der CCS über eine
Zinsenkompensation.
Sofern Herr UG mit den og Firmen Verrechnungskonten
unterhält, werden Aktiv- und Passivsalden dieser Unternehmen kompensiert
und allfällige Zinsen, soweit sie zu Lasten Herrn UG zu verrechnen sind,
aufgrund des kompensierten Saldos verrechnet. Zinsen, die Herrn UG auf Grund
eines Saldos zu seinen Gunsten auszuzahlen wären, bleiben solange
ausgesetzt, bis sie durch zu verrechnete Zinsbelastungen an Herrn UG
aufgebraucht werden. Als Zinssatz ist jeweils in den einzelnen Jahren von dem 2%
über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank liegenden Wert
auszugehen. Hinsichtlich der detaillierten Zinsberechnung ist analog zu der mit
der B am 10.11.1992 geschlossenen Salden- und Zinsenkompensationsvereinbarung
vorzugehen."
Abgesehen davon, dass die Bw der ausdrücklichen
Aufforderung zur vollständigen Vorlage der dem behaupteten
Vorteilsausgleich zugrunde liegenden Verrechnungskonten bzw von sonstigen
Unterlagen, beispielsweise über eine abschnittweise Be- oder Abrechnung der
jeweils kompensierten Zinsen -lediglich das bei der Bw im
Berufungszeitraum geführte Verrechnungskonto bzw Gegenkonto betreffend UG
wurde in Ablichtung eingereicht -nicht nachkam, hätte ein
Zinsvorteil, den die Bw ihrem sie beherrschenden Gesellschafter gewährte,
nur durch die Einräumung eines Vorteiles ausgeglichen werden können,
der vom vorteilsempfangenden Gesellschafter seinerseits der ihn
begünstigenden Gesellschaft selbst und nicht Unternehmen, an denen die Bw
gleich in welcher Höhe beteiligt war, gewährt worden wäre.
Die Betriebsprüfung und ihr folgend das Finanzamt hat
demnach zu Recht aus dem Grund der fehlenden Personenidentität bzw inneren
Beziehung der Rechtsgeschäfte der Anerkennung des von der Bw eingewendeten
Vorteilsausgleiches durch Verzicht auf die Verzinsung der Forderungen des
Gesellschafters gegenüber den Gesellschaften CPS und CCS, den Erfolg
versagt. Nach dem von der Betriebsprüfung angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1993, 89/14/0248 ist ein Vorteilsausgleich
durch Gegenüberstellung des Zinsvorteils des Geschäftsführers bei
den Verrechnungskonten und des Zinsvorteils der Organgesellschaften bei den vom
Geschäftsführer gewährten Darlehen unter anderem -und
insoweit ist die im entschiedenen Fall getroffene Aussage auch auf den
vorliegenden Rechtsstreit übertragbar -deshalb nicht zulässig,
weil an den Rechtsgeschäften verschiedene (juristische) Personen beteiligt
sind und es an einem inneren Zusammenhang der Rechtsgeschäfte fehlt. Wenn
die Bw einwendet, dass Vorteile aus einem Vertrag immer auszugleichen seien, ist
ihr entgegen zu halten, dass der in einer Vereinbarung formulierte Zinsausgleich
offenbar nicht einen, sondern eine Mehrzahl von -nach den Angaben der Bw
überdies lediglich mündlich abgeschlossenen -Verträgen
über Geldzuwendungen zwischen dem Gesellschafter einerseits und
verschiedenen juristischen Personen im Firmenverbund andererseits betraf, ein
innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Verträgen aber nur unter der
Voraussetzung der Personenidentität gegeben sein könnte. Die von der
Bw zur Begründung ihres Antrages aufgeworfene Frage, ob im oben zitierten
Fall bei Vorliegen einer wechselseitigen Vereinbarung bzw einer inneren
Beziehung der Rechtsgeschäfte vom Verwaltungsgerichtshof auf Anerkennung
des Vorteilsausgleiches entschieden worden wäre, ist hier nicht zu
beurteilen. Ebenso kann ein Eingehen darauf unterbleiben, ob und in welchem
Verfahrensstand der durch die zitierte Aussage des Höchstgerichtes
entkräftete Einwand im entschiedenen Verfahren von der Bf erhoben wurde.
Angemerkt wird, dass eine von der Abgabenbehörde anerkannte Organschaft
zwischen der Bw und den Gesellschaften CPS und CCS im Berufungszeitraum nicht
bestanden hat und die Anteile an den Gesellschaften CPS und CCS laut Firmenbuch
und Gesellschaftsverträgen im Berufungszeitraum je zur Hälfte von der
Bw und von Herrn Dr. PS gehalten wurden. Laut einer Eingabe der CPS vom
22. Februar 1985 standen die genannten Gesellschaften zu 100% im Eigentum
der Bw. Ein Treuhandvertrag hinsichtlich der von Dr. PS gehaltenen Anteile
liegt in den Verwaltungsakten der Gesellschaften nicht auf.
Die Bw führt in ihrer Berufung weiter aus, es
hätten im Prüfungszeitraum Forderungen der "Tochtergesellschaften" CPS
und CCS gegenüber der Bw in einer die Verrechnungsforderungen der Bw
gegenüber UG übersteigenden Höhe bestanden und sei selbst bei
Nichtanerkennung der Zinskompensation zwischen "Herrn G und den Mutter- und
Tochtergesellschaften der von ihm beherrschten Unternehmen" jederzeit die
Berechtigung der Muttergesellschaft (Bw), ihre Verbindlichkeiten gegenüber
den Tochtergesellschaften durch Zession ihrer Forderung gegenüber UG an die
Tochtergesellschaften abzubauen, gegeben gewesen, wodurch die Forderungen der Bw
gegenüber UG durch die Verbindlichkeiten der Gesellschaften CPS und CCS
gegenüber UG hätten kompensiert werden können. Dass es
tatsächlich zum Abschluss einer solcherart gestalteten
Kompensationsvereinbarung gekommen wäre, hat die Bw aber nicht einmal
behauptet. Demgegenüber bezieht sich die hier strittige
Kompensationsvereinbarung - wie bereits ausgeführt und von der Bw
auch ausdrücklich erläutert - nur auf die jeweils zwischen UG
und der Bw, zwischen UG und CCS bzw UG und CPS bestehenden
Verrechnungsforderungen/-verbindlichkeiten und darüber hinaus auch nur auf
den oben behandelten Zinsvorteilsausgleich, nicht aber auf eine Kompensation der
jeweils gegenüber UG bestehenden Verrechnungsforderungen/-verbindlichkeiten
der beteiligten (juristischen) Personen im Wege einer Zession der Forderungen
der Bw gegenüber UG an die CPS und die CCS zur Abdeckung der im
Übrigen marktüblich verzinsten Verbindlichkeiten der Bw diesen beiden
Gesellschaften gegenüber. Die bloße Möglichkeit einer solchen
Kompensation kann in Ermangelung einer eindeutigen diesbezüglichen
Vereinbarung entgegen der Auffassung der Bw nicht ausreichen. Aus den hier
angeführten Gründen kann auch der von der Bw ergänzend
vorgebrachte Einwand, UG hätte auch die Möglichkeit gehabt, seine
Forderungen gegenüber der CPS und der CCS an die Bw zur Abdeckung seiner
Verbindlichkeiten ihr gegenüber abzutreten, nicht zum Erfolg führen.
Auch eine solche Kompensationsvereinbarung wurde weder vorgelegt, noch ist deren
tatsächlicher Abschluss behauptet worden. Ein Eingehen auf den von der Bw
ins Treffen geführten klaren wirtschaftlichen Zusammenhang "der
Kompensation von Darlehensforderungen und Darlehensverbindlichkeiten", weiters
auf den Einwand, wonach im Fall einer Zession im gesamten Prüfungszeitraum
durchgängig ein Überhang von Restforderungen des UG gegenüber der
CPS und der CCS bestanden hätte und die Nichtverzinsung dieser Forderungen
als verdeckte Nutzungseinlage im Sinne der Verwaltungspraxis ertragsteuerlich
jedenfalls unbeachtlich gewesen wäre, sowie darauf, dass durch die
vereinbarte Zinskompensation im Ergebnis auch dem Umstand Rechnung getragen
worden sei, dass bei einer jederzeit möglichen Abdeckung der gegenüber
UG bestehenden Forderung ebenfalls keine Verzinsung im Verhältnis zwischen
Herrn UG und den Gesellschaften der C-Gruppe vorzunehmen gewesen wäre, ist
daher entbehrlich.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Frage
der Fremdüblichkeit der hier strittigen Vereinbarung von nachrangiger
Bedeutung. Das von der Bw zu deren Nachweis vorgelegte Schreiben der B vom
13. Mai 2002 mit dem Wortlaut "Gemäß unseren Unterlagen
(10.11.1992 und 15.9.1993) soll bis Ende Jänner 1993 eine Salden- und
Zinsnummernkompensation folgender Firmen bestanden haben: CPS , CPV , CNS und
CCS . Die Gestion erfolgte über unsere Zweigstelle R. Belege bezüglich
Berechnung und Umbuchungen liegen uns jedoch keine mehr vor" könnte im
Übrigen keine andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bewirken.
Inwieweit ein fast zehn Jahre später abgefasstes und als Bestätigung
bezeichnetes Schreiben hinsichtlich eines darüber hinaus lediglich
mutmaßlichen Bestehens einer Vorteilsvereinbarung "bis Ende Jänner
1993" zwischen ua auch im gegenständlichen Rechtsstreit agierenden
(juristischen) Personen die Fremdüblichkeit des Inhaltes der hier
strittigen Vereinbarung beweisen soll, hat die Bw nicht dargetan. Mit ihrem
Vorbringen, dass der Inhalt des Schreibens "genau der selben wirtschaftlichen
Betrachtung, die auch UG gegenüber den Gesellschaften des Konzerns
vereinbart habe" entspreche, wird lediglich die ohnehin außer Zweifel
stehende Tatsache der Üblichkeit von Zinsvorteilsabreden im
Wirtschaftsleben dokumentiert. Im Zusammenhang mit dem von der Bw vorgelegten
Schreiben der B würde das Datum der Ausstellung der
Kompensationsvereinbarung (2.1.1993) überdies bedeuten, dass diese
lediglich bis Ende Jänner 1993 ihre Gültigkeit gehabt hätte, eine
Vorteilsausgleichsvereinbarung für den Streitzeitraum demnach also gar
nicht vorläge, zumal deren Text selbst keine Angaben über den Zeitraum
enthält, in dem die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien ihre
Wirksamkeit entfalten sollte. Im Übrigen führt das Schreiben der B
nicht dieselben Vertragsparteien wie die strittige Vereinbarung an und bleibt
fraglich, ob ein fremder Dritter an Stelle des Gesellschafters ohne
Gewährung einer Gegenleistung bzw von Sicherheiten auf unbestimmte Zeit auf
die Aussetzung der ihm zu gewährenden Zinsen verzichtet und darauf vertraut
hätte, dass ein ihm entstehender Zinsnachteil durch Weitergewährung
zinsenloser Darlehen an ihn ausgeglichen werden würde, wie dies die hier
strittigen Vereinbarung über den Zinsausgleich, die für alle
beteiligten Vertragsteile vom Gesellschafter-Geschäftsführer
unterfertigt wurde, vorsieht. Dazu kommt, dass laut eigenen Angaben der Bw keine
Unterlagen über abschnittsweise Zinsabrechnungen oder etwa die in der
Vereinbarung selbst angeführte "detaillierte Zinsberechnung" für jede
einzelne Forderung bzw Verbindlichkeit der an der Vereinbarung beteiligten
(juristischen) Personen vorliegen, was im Hinblick auf die Höhe der in Rede
stehenden Forderungen bzw Verbindlichkeiten an sich als fremdunüblich
anzusehen wäre. Aus den von der Bw vorgelegten Konten geht eine solche
jedenfalls nicht hervor. Auch die Frage, ob die strittige Vereinbarung
ausreichend nach außen in Erscheinung getreten ist bzw der Ausweis der
Nichtverzinsung in den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen der
beteiligten Parteien genügte, wie es die Bw behauptet, ist nicht von
entscheidungswesentlicher Bedeutung, weshalb sich ein Eingehen auf die
Ausführungen der Bw betreffend die Formerfordernisse von Vereinbarungen und
die in der Privatsphäre des Gesellschafters gelegenen wirtschaftlichen
Gründe für die Gestaltung der hier in Rede stehenden
Rechtsgeschäfte erübrigt.
Nach der Bestimmung des
§ 284 Abs. 1 Z. 1 Bundesabgabenordnung hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung nur dann stattzufinden,
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn es der Referent
(§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung erst mit ergänzendem Schriftsatz vom
21. Juli 2004 gestellt, weshalb für den UFS keine gesetzliche
Verpflichtung bestand, diesem Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-W/03
- Stammnummer
- 11633
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF