Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0409-L/06
Vorschreibung von Anspruchszinsen auch bei fehlendem Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vertreten
durch R, Z Y , Mstraße, vom 7. März 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Y vom 7. Februar 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für die Zeiträume 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb von
Massagestudios.
Im Gefolge einer vom Finanzamt Y für die Jahre 2000
bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ergingen am 7. Februar
2006 Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2004.
Diese Bescheide wiesen jene Bemessungsgrundlagen aus, die
am 3. Februar 2006 in einer anlässlich einer Vereinbarung im Zuge der
Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes erstellten Niederschrift (die sowohl
vom Betriebsprüfer als auch vom Bw unterfertigt worden war) festgehalten
worden waren.
Wörtlich ging aus jener
"Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten" vom 3. Februar 2006 Folgendes hervor:
"Im
Anschluss an die Schlussbesprechnung über die Buch- und
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 BAO bzw. Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO erklärt der Abgabepflichtige
bzw. sein
Vertreter:
Ich
verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide sowie die
aufgrund nachstehender Übersicht der Bemessungsgrundlagen,
Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu
erteilenden Bescheide.
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
ATS
2.200.000,00
|
ATS
2.400.000,00
|
€
176.436,42
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
ATS
185.158,91
|
ATS
138.668,56
|
€
12.000,00
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
18.520,02
|
€
21.390,01
|
€
0,00
|
Bisherige
Steuer
|
€
13.634,59
|
€
24.805,49
|
€
23.085,12
|
Mehr
|
€
4.885,43
|
€
3.415,48
|
€
23.085,12
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
ATS
213.784,00
|
ATS
275.500,00
|
€20.021,37
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
€
0,00
|
Mehr
|
€
2.538,46
|
€
3.751,23
|
€
3.817,56
|
Besteuerungsgrundlagen
|
2003
|
2004
|
Anmerkungen
bzw. steuerl. Ergebnis 2000 - 2004
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
€
183.535,24
|
€
159.880,24
|
|
Abziehbare
Vorsteuer
|
€
12.000,00
|
€
13.000,00
|
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
|
Mehr
|
€
24.521,74
|
€
18.976,25
|
€
74.884,02
|
Steuerpflichtiges
Einkommen:
|
€
20.021,37
|
20.021,37
|
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
Gesamtbetrag
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
|
Bisherige
Steuer
|
€
0,00
|
€
0,00
|
|
Mehr
|
€
3.896,03
|
€
4.001,53
|
€
18.004,81
|
|
|
Zusammen:
|
€ 92.888,83
Insgesamt
ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden
Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000
bis 2004 ein steuerliches Mehrergebnis von
92.888,83 €
(Umsatzsteuer € 74.884,02; Einkommensteuer
€ 18.004,81).
Mit gleichem Datum wie die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für die angeführten Jahre ergingen am 7. Februar
2006 Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2003 im Zusammenhang mit der
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003.
Für die einzelnen Jahre wurden - jeweils beginnend ab
dem dem betroffenen Kalenderjahr folgenden 1. Oktober - folgende
Anspruchszinsen festgesetzt:
|
2000
|
€ 357,48
|
2001
|
€ 278,92
|
2002
|
€ 312,26
|
2003
|
€ 152,88
Mit Schreiben vom
7. März 2006 erhob der Pflichtige gegen diese Anspruchszinsenbescheide
Berufung, beantragte die ersatzlose
Aufhebung bzw. Streichung der Forderungsbeträge und begründete dies
folgendermaßen: Mit dem
abgeschlossenen Vergleich über die Jahre 2000 - 2004 seien mit der
Bezahlung der vereinbarten Pauschalsumme alle Forderungen abgegolten. Die
Aufteilung der Pauschalsumme auf die einzelnen Forderungsarten und Steuerjahre
sei völlig sekundär und vereinbarungsgemäß im Prinzip der
Willkür des Prüfers überlassen
worden.
Die wesentliche
Prüfungsverzögerung wäre durch die Beschlagnahme von Unterlagen
und die nicht gewährte Akteneinsicht verursacht worden. Die
Verzögerung habe daher nicht er (der Bw) verschuldet und könne ihm
diese daher auch nicht angelastet
werden!
Die Abgaben hätten
auf Grund der beschlagnahmten Unterlagen auch nicht festgestellt werden und
damit auch nicht fällig sein
können.
Eine derartige
zusätzliche Vorschreibung wäre ein Bruch der Vereinbarung, der
Rechtsmittelverzicht würde dadurch unwirksam
werden.
Zusätzliche
Forderungen könnten daher keinesfalls akzeptiert werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
4. April 2006 wurde die gegenständliche Berufung unter Verweis auf die
gesetzliche Bestimmung des § 205 BAO als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 stellte der Bw einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend
führte er aus, dass in seinem Fall die
Entstehung der Abgabenschuld nicht in üblicher Weise angenommen werden
könne, weil am 13. Mai 2003 im Zuge einer Hausdurchsuchung alle seine
Unterlagen beschlagnahmt worden wären und er daher bis Herbst 2005 nicht in
der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Erklärungen zu erstellen und
vorzulegen. Ohne vorliegende Unterlagen könne kein Abgabenanspruch
ermittelt werden. Logischerweise hätte der Abgabenanspruch erst in dem
Moment entstehen können, wo er in der Lage gewesen wäre, den
Abgabenanspruch festzustellen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wären keine
Erklärungen fällig gewesen bzw. verabsäumt worden.
Mit Vorlagebericht
vom 31. Mai 2006 wurde die gegenständliche Berufung vom
Finanzamt Y dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. August 2006 wurde die Entscheidung über die gegenständliche
Berufung bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu GZlen.
2005/14/0014-0017 schwebenden Verfahren
gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt, da der Ausgang dieser
Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die gegenständliche
Berufungsentscheidung (Bescheidqualität von Anspruchszinsenbescheiden) war
und keine überwiegenden Interessen der Parteien entgegenstanden.
Diese den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung
bildenden Verwaltungsgerichtshofsverfahren wurden zwischenzeitig mit
Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, abgeschlossen, indem der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen bejahte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
Fortsetzung des Verfahrens gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die
Entscheidung mit Bescheid vom 16. August 2006 gemäß
§ 281
BAO bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu
GZlen. 2005/14/0014-0017 schwebenden Verfahren ausgesetzt worden, da der
Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung war.
Diese den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung
bildenden Verwaltungsgerichtshofsverfahren wurden zwischenzeitig mit
Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, abgeschlossen.
Gemäß
§
281 Abs. 2 BAO
ist nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
gemäß Abs. 1 BAO gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von
Amts wegen fortzusetzen.
Auf Grund dieses gesetzlichen Auftrages war das
gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr
von Amts wegen fortzusetzen.
2) Zur
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Anspruchszinsen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen unter Punkt 1
zitierten Erkenntnissen die Bescheidqualität von im
automationsunterstützten Verfahren ergehenden Nebenanspruchsbescheiden (so
auch Anspruchszinsen - siehe konkret VwGH 14.12.2006, 2005/14/0016) bejaht,
sodass auch die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des angefochtenen
Bescheides nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist.
Aufgabe der Berufungsbehörde war es nun, dessen
Rechtsrichtigkeit zu
überprüfen.
Der Bw vermeinte, eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung
der Anspruchszinsen darin zu erblicken, dass diese einerseits laut Vereinbarung
mit dem Betriebsprüfer mit der Bezahlung der Pauschalsumme laut
Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom 3. Februar 2006 abgegolten
wären. Andererseits hätten weder der Abgabenanspruch entstehen noch
die Abgaben fällig werden können, da er seit Beschlagnahme seiner
steuerlichen Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. Mai
2003 bis Herbst 2005 nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen
Erklärungen zu erstellen und abzugeben.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind
"Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen)".
"Anspruchszinsen betragen
pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
(Abs. 2
leg.cit.).
Wesentliche Zeitpunkte für die Vorschreibung von
Anspruchszinsen sind auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung also der
"1. Oktober des dem Jahr des Entstehens
des
Abgabenanspruches folgenden
Jahres" und der "Zeitpunkt der
Bekanntgabe des
Bescheides".
Wenn sich der Bw zunächst auf eine spätere
Entstehung des Abgabenanspruches berief, so ist hiezu Folgendes
auszuführen:
Der Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches ist gesetzlich geregelt. Nach
§ 4 Abs. 1 BAO
entsteht er grundsätzlich, sobald
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht
knüpft. Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entsteht der
Abgabenanspruch gemäß
§ 4
Abs. 2 lit. a Z 2 BAO
mit Ablauf des Kalenderjahres, für das
die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1
(Anm.: Vorauszahlungen) schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht. Nach
Abs. 4 leg.cit.
ist der Zeitpunkt der Festsetzung und
der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des
Abgabenanspruches.
Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht
der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des
Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (VwGH 18.11.1993,
88/16/0216).
Die Entstehung des Abgabenanspruches - im konkreten Fall
jener der Einkommensteuer - ist sohin gesetzlich genau determiniert und kann
durch äußere Umstände nicht verändert
werden. Demnach konnte dieser Zeitpunkt auch im gegenständlichen
Fall durch die Tatsache, dass es dem Bw auf Grund der Beschlagnahme der
Unterlagen verwehrt war, die Erklärungen zu erstellen,
nicht beeinflusst werden.
Wenn nun daher in den angefochtenen Bescheiden die
Anspruchszinsen jeweils ab dem dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres (=
Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches) folgenden 1. Oktober
vorgeschrieben wurden, entsprach dies den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen.
Was nun den Einwand des Bw's, dass die Abgaben wegen
Beschlagnahme der Unterlagen gar nicht fällig hätten werden
können, anlangt, so ist hiezu anzumerken, dass auch der
Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzlich
festgelegt ist:
Gemäß
§
210 Abs. 1 BAO
werden Abgaben
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig.
Da es für Einkommensteuerabschlusszahlungen keine
besondere Regelung gibt, war diese Grundregel der "Monatsfälligkeit" auch
hier anwendbar (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien
2005, Tz 1 zu § 210).
Überdies hat aber der Fälligkeitszeitpunkt nach
der Formulierung der gesetzlichen Bestimmung des § 205 BAO für die
Vorschreibung von Anspruchszinsen ohnehin keine Bedeutung. Wesentliche
Zeitpunkte sind hier vielmehr - wie oben ausgeführt - der 1. Oktober
des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres und jener der
Bekanntgabe der Bescheide.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Bestimmung des § 205 BAO (RV 311 BlgNR
21. GP, 210ff) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen
unabhängig von einem allfälligen
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Deswegen ist
der Zinsenbescheid auch nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung
anfechtbar, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich, wann die Einkommensteuerbescheide dem
Abgabenpflichtigen bekannt gegeben wurden, und von der Höhe der
Nachforderungsbeträge abhängig.
Dies erklärt sich aus dem Normzweck des § 205
BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche
Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR
21. GP, 196). Entscheidend ist die
objektive Möglichkeit der Erzielung von
Zinsvorteilen bzw. -nachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist
daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher
oder später erfolgte (Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 205), und steht diese
nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Wenn der Bw ins Treffen führte, dass die
Verzögerung nicht von ihm verschuldet gewesen wäre und ihm folglich
auch nicht angelastet werden könnte, so ändert dies nichts daran, dass
im gegenständlichen Fall der gesetzliche Tatbestand des § 205 BAO
erfüllt worden war, der die gesetzliche Rechtsfolge der Vorschreibung von
Anspruchszinsen nach sich ziehen musste. Der Abgabenbehörde war es
vor allem auf Grund der eindeutigen Formulierung des § 205 BAO
nicht gestattet, im Rahmen einer
Ermessensübung von der Vorschreibung solcher abzusehen.
Was die Argumentation des Bw's, dass mit dem abgeschlossen
Vergleich
über die Jahre 2000 bis
2004 mit der Bezahlung der vereinbarten Pauschalsumme alle Forderungen
abgegolten sein sollten, anlangt, so muss hiezu festgestellt werden, dass laut
entsprechender "Niederschrift über die Erklärung eines
Rechtsmittelverzichtes" vom 3. Februar 2006 jene Teilbeträge an
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 konkret aufgelistet
wurden, die insgesamt die Pauschalsumme von
92.888,83 €
ergaben. Dass in diesem Betrag auch Anspruchszinsen enthalten
wären, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. Außerdem ist daraus
kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass mit der Entrichtung der genannten Summe
auch Nebenansprüche (wie eben konkret die Anspruchszinsen!) abgegolten sein
sollten.
Eine entsprechende Vereinbarung, dass keine Anspruchszinsen
vorzuschreiben wären, hätte rechtswirksam überdies auch gar nicht
abgeschlossen werden können. Abmachungen zwischen dem
Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die
Abgabenforderung - sind nämlich grundsätzlich
ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Ritz,
a.a.O., Tz 10 zu § 4; VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; 18.9.2002,
97/17/0330). Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine derartige
Vereinbarung findet sich im Gesetz nicht.
Die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes, die
vom Bw releviert wurde, mag im gegenständlichen Berufungsverfahren
betreffend Anspruchszinsen dahingestellt bleiben, da - mangels Anführung
der Anspruchszinsen in der Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht -
diese hievon ohnehin nicht betroffen waren. Die Unzulässigkeit der
Berufung, die ein allfälliger gültiger Rechtsmittelverzicht bewirken
hätte können, stand im gegenständlichen Verfahren demnach nicht
zur Debatte bzw. war nicht gegeben und war die Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide jedenfalls einer Entscheidung in der Sache
zuzuführen.
Über die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes
betreffend Umsatzsteuer 2000 wurde in dem diese Abgabe betreffenden
Berufungsverfahren bei der ho. Berufungsbehörde zu GZ. RV/0508-L/06
abgesprochen.
Insgesamt konnte auf Grund obiger Ausführungen
bezüglich der Vorschreibung der Anspruchszinsen keine Rechtswidrigkeit
erblickt und musste die Berufung gegen die ensprechenden Bescheide daher als
unbegründet abgewiesen werden.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchszinsenEntstehung des AbgabenanspruchesFälligkeitVerschuldenobjektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. -nachteilenErmessenabgabenrechtlicher VergleichVereinbarung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-L/06
- Stammnummer
- 31544
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF