Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0066-W/06
Rechtmäßigkeit von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-W/06vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JB, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 25. Juli 2005 betreffend
Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für 2003 in Höhe von € 74,95
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er auf Grund einer
Verjährung von 5 Jahren am 24. Mai 2004 eine Berufung gegen die
Nachzahlung der Einkommensteuer 1994 bis 1998 eingebracht habe. Danach habe er
für 1999 bis 2003 € 10.393,39 überwiesen. Am
25. Februar 2004 habe er seine Einkommensteuererklärung für 2003
abgegeben und nun erstmalig den Bescheid 2003 erhalten. Er verweise darauf, dass
dies eine Versäumnis des Finanzamtes sei, wobei er gewissermaßen auf
eine Amtshaftung hinweisen möchte. Insbesondere verweise er
diesbezüglich auf die Anspruchszinsen und ersuche unter Hinweis auf seine
Ausführungen der Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Ergänzend führt der Bw. aus, dass durch einen Irrtum
des Finanzamtes sein Steuerakt an das Finanzamt für den 15. Bezirk
abgetreten worden sei. Sein angemeldeter Wohnsitz sei zu diesem Zeitpunkt
Adressex, gewesen.
Dadurch sei ihm irrtümlicherweise vom Finanzamt Wien
15 der Einkommensteuerbescheid 2003 erst am 25. Juli 2005
übermittelt worden. Er habe auf Grund seiner Berufung vom
12. Juli 2004 (5 Jahre Verjährung) die Einkommensteuer für 5
Jahre 1999 bis 2003 entrichtet. Nachdem er seine Einkommsteuererklärung
2003 schon im Feber 2004 abgegeben habe, wäre unter normalen Umständen
ein diesbezüglicher Bescheid spätestens im April 2004 bei ihm
eingegangen. Der Bescheid sei durch einen Irrtum des Finanzamtes erst am
25. Juli 2005 übermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw.
Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21.GP, 196). Entscheidend ist die
objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen.
Für die Anwendung des § 205 BAO ist es daher bedeutungslos, aus
welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später
erfolgte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205 Tz. 2).
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, besteht gemäß
§ 205 Abs. 3 und 4
BAO ohnehin die Möglichkeit, die Entstehung von Anspruchszinsen durch
Entrichtung bekanntgegebener Anzahlungen zu vermeiden.
Sofern der Bw. eine irrtümliche Abtretung seines
Steueraktes einwendet, ist dem zu entgegnen, dass der Einkommensteuerbescheid
2003 vom Finanzamt erlassen wurde und Anspruchszinsenbescheide an den Spruch des
Einkommensteuerbescheides gebunden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-W/06
- Stammnummer
- 32520
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF