Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0703-S/02
Berufung wegen Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0703-S/02vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, in K, vom 29. Mai 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. Mai 2002 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
mit Bescheid vom 17. Mai 2002
wurden dem Berufungswerber (Bw) G gemäß
§ 205 BAO Anspruchzinsen
in Höhe von € 93,46 vorgeschrieben, da die berichtigte Festsetzung der
Einkommensteuer 2000 eine Nachforderung in Höhe von € 3.043,76
(für die die Verzinsung erfolgte) ergab.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 einen Einspruch, der als Berufung zu werten
war. Darin führt er aus, dass aufgrund eines Ausfertigungsfehlers im
Finanzamt beim Erstellen des Einkommensteuerbescheides vom 19. Juni 2001
für das Geschäftsjahr 2000 sich jetzt nach einem Jahr eine
Nachforderung in der Höhe von € 3.043,76 ergebe . Es werde die
Verzinsung des Nachforderungsbetrages mit der Begründung
beeinsprucht:
Er habe seine
Steuererklärung termingerecht abgegeben. Die Abgabennachforderung
begründe sich allein auf einem Arbeitsfehler im Finanzamt.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2002 als
unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 erneut Einspruch, der als Vorlageantrag
zu werten war. In der Begründung führt der Bw aus, dass es
außer seinem Einfluss liege, wenn das Finanzamt trotz pünktlicher
Abgabe der Einkommensteuererklärung nach einem Jahr ihren eigenen Bescheid
vom 19. Juni 2001 aufhebt und durch einen neuen Bescheid ersetzt. Er erkenne die
Nachforderung nur für den begangenen Arbeitsfehler des Finanzamtes aber
nicht für eine Verzinsung des Fehlbetrages an. Er habe die
Steuererklärung 2000 (am 11. Mai 2001) abgegeben. Die
Abgabennachforderung begründe sich allein auf einen Arbeitsfehler im
Finanzamt. Ein für ihn gültiger Bescheid wurde nach einem Jahr durch
einen anderen aufgehoben. Für ihn bestehe die Nachforderung erst nach
Erhalt des neuen Bescheides vom 17. Mai 2002.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto des Bw zu
StNr. xy ist zu ersehen, dass sich der Bw den mit Bescheid vom 19. Juni 2001
gutgeschriebenen Betrag am 27. September 2001 zurückzahlen
ließ. Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. April 1997 wurden
die selbständigen Einkünfte des Bw gem. der Liebhabereiverordnung
nicht als Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt. Die
Verluste daraus sind daher nicht ausgleichsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 205 Abs. 1 BAO
lautet:
Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1 Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebung von
Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Im gegenständlichen Fall
ergibt sich ein Differenzbetrag aufgrund einer Bescheidberichtigung gem. §
293 BAO, sodass die Bestimmung über Anspruchzinsen zu Anwendung
gelangt. Nach den Intentionen dieser Bestimmung sollen durch die
Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich
aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Auf die
Gründe, warum die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war, bzw.
ob die Änderung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen oder auf einen
Bearbeitungsfehler der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, kommt
es nicht an. Aus der Tatsache, dass sich der Bw das aus dem
Einkommensteuerbescheid vom 19.6.2001 entstanden Guthaben zurückzahlen
ließ (Rückzahlung erfolgte am 27. September 2001), ist es für
den Bw tatsächlich zu einem Zinsvorteil für den Zeitraum 1. Oktober
2001 bis 20. Mai 2002 gekommen. Die Anspruchszinsen, deren Höhe in der
Berufung unbestritten blieb, von
€ 93,46 wurden somit zu Recht
festgesetzt.
Die Einwendung des Bw, er habe
seine Steuererklärung termingerecht abgegeben hat darauf keinen
Einfluss. Da im gegenständlichen Verfahren eine rein objektive
Betrachtung der Vorgänge vorzunehmen ist, kommt aus auch nicht darauf an,
dass dem Finanzamt ein Arbeitsfehler- von einem Verschulden des Finanzamtes ist
nicht auszugehen - unterlaufen ist. Dazu ist zu bemerken, dass
dieser Fehler durch den Bw selbst mitverursacht wurde, da er die aufgrund der
Liebhabereiannahme nicht ausgleichsfähigen Verluste aus seiner
selbständigen Tätigkeit (siehe Einkommensteuerbescheid 1995) in seine
Abgabenerklärung aufgenommen hat. Der Bw hatte somit Kenntnis, dass die
Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2000 aufgrund des ersten Bescheides
zu Unrecht erfolgte (wobei es auf ein etwaiges Verschulden des Bw nicht
ankommt). Die Beseitigung dieser zu Unrecht erfolgten Gutschrift wirkt daher
für die Berechnung der Anspruchzinsen gemäß
§ 205 Abs. 1
BAO auf den Oktober 2001 zurück. Dies ist auch damit zu begründen,
dass der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2000 bereits mit Ablauf
des Jahres 2000 entsteht.
Der Berufung kommt somit keine
Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0703-S/02
- Stammnummer
- 14748
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF