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BFG RV/3100145/2026
COFAG-NoAG: Eine allfällige Säumnis der Behörde hat keinen Einfluss auf den Zinsenlauf
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100145/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Säumnis bzw. Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 284 Abs. 1 BAO) kann im Verfahren betreffend die Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 15 oder 16 COFAG-NoAG frühestens ab dem 1.2.2025 (sechs Monate nach Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches sowie Begründung der Zuständigkeit der Abgabenbehörde) vorliegen.
Die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG sollen mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen ist. Ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen ist dabei ebenso irrelevant wie ein allfälliges Verschulden der Behörde.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2026 betreffend Verzinsung einer Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG, Steuernummer
***BF1StNr4***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.1.2026 machte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG in Höhe von 1.398,97 € geltend. Begründend führte sie aus, der am 21.1.2026 bescheidmäßig festgesetzte Rückerstattungsanspruch in Höhe von 7.815,40 € sei gemäß § 16 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen.
Gegen den Rückerstattungsbescheid sowie den Verzinsungsbescheid erhob der Bf. am 28.1.2026 rechtzeitig Beschwerde. Zur Verzinsung wurde darin ausgeführt, dass der Bf. durch den seiner Ansicht nach falschen Zinsenlauf beschwert sei. Er habe Anspruch darauf, dass über seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist entschieden werde. Die Entscheidungsfrist der Behörde habe 27.9.2022 - mit der Prüfungshandlung, welche das Finanzamt im Auftrag der COFAG durchführte - begonnen. Die Behörde hätte spätestens ab 1.11.2022 eine Entscheidung treffen (einen Rückerstattungsbescheid erlassen) können bzw. sogar müssen. Es würden keine triftigen Gründe dafür vorliegen, dass die Behörde sich vier Jahre Zeit gelassen habe, um über den spätestens seit 21.10.2022 bekannten Rückforderungsanspruch einen Bescheid zu erlassen. Die Säumnis der Behörde könne nicht zum Nachteil des Bf. gehen. Unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten habe der Zinsenlauf daher mit 31.3.2023 zu enden.
Am 16.3.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt - wie vom Bf. beantragt ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zu den Zinsen aus, das Finanzamt sei "zu keinem Zeitpunkt" zur Erlassung eines Rückforderungsbescheides nach dem COFAG-NoAG zuständig gewesen, weshalb auch keine Säumnis vorliegen könne; der Zinsenlauf ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine behauptete Verfahrensverzögerung verkürze den gesetzlich vorgesehenen Zinsenlauf nicht, da das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsehe.
Am 23.4.2026 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass ihn kein Verschulden an der langen Dauer zwischen Auszahlung und Rückforderung treffe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Bf. ist Rechtsanwalt in ***Ort***. Die COFAG leistete aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bf. unter anderem am 10.3.2021 einen "Fixkostenzuschuss 800.000" in Höhe von 22.883,20 € an ihn.
Mit Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 21.1.2026 forderte die belangte Behörde diesen Zuschuss um Ausmaß von 7.815,40 € zurück.
Im angefochtenen Bescheid verzinste die belangte Behörde den rückgeforderten Betrag für den Zeitraum vom 10.3.2021 (Auszahlungsdatum) bis einschließlich 21.1.2026 (Tag der Ausfertigung des Rückerstattungsbescheides).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus dem COFAG-Fördermanager) bzw. dem angefochtenen Bescheid. Er wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgehalten und von diesen nicht bestritten. Das Gericht konnte diesen Sachverhalt daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Bf. brachte gegen den Verzinsungsbescheid zusammengefasst vor, der Zinsenlauf müsse aufgrund der Säumnis der Behörde mit dem 31.3.2023 enden. Diese Ansicht widerspricht allerdings dem klaren Wortlaut des Gesetzes: Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag nämlich "ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides […] zu verzinsen". Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Bestimmung.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 19.9.2025, E 1733/2025 aus, dass diese Bestimmung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen war, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind und diese Norm auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt.
Dem Vorbringen des Bf. ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gemäß § 17 Abs. 1 COFAG-NoAG iVm § 13 COFAG-NoAG erst seit 1.8.2024 für die Geltendmachung des gegenständlichen Rückerstattungsanspruches zuständig ist. Zuvor lag die Entscheidungsbefugnis über eine allfällige zivilrechtliche Rückforderung bei der COFAG, die eine privatrechtliche Körperschaft ("COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH") und keine Behörde war. Die Finanzämter handelten damals gemäß § 2 Abs. 1 CFPG ausdrücklich "als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes". Eine Säumnis bzw. Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 284 Abs. 1 BAO) kann daher im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 15 oder 16 COFAG-NoAG frühestens ab dem 1.2.2025 (sechs Monate nach Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches sowie Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde) vorliegen.
Das erkennende Gericht hat bereits im Erkenntnis vom 17.3.2025, RV/3100032/2025, ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuer-bescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO entspricht. Dieses Erkenntnis ist dem Bf. offenbar bekannt, da er - unter Wiedergabe des Wortlauts dieses Erkenntnisses - in seiner Beschwerde selbst ausführt, dass der Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom Rückerstattungsbescheid abgeleitet ist und daher jede spätere Änderung oder Aufhebung des Rückerstattungsbescheides im Beschwerdeverfahren amtswegig zu einer entsprechenden Änderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides zu führen hat.
Wie auch die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollen die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen ist. Ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen ist für den Zinsenanspruch ebenso irrelevant wie ein allfälliges Verschulden der Behörde, weshalb das Gericht dazu keine Feststellungen treffen musste (zu den in jeder Hinsicht vergleichbaren Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO: Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 2 ff; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Die Festsetzung von Zinsen liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ("Der Rückerstattungsbetrag ist […] zu verzinsen. […]") bzw. § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG ("Die Zinsen sind […] mit Bescheid festzusetzen. […]") auch nicht im Ermessen der Behörde. Dem Vorbringen des Bf. kann daher nicht gefolgt werden.
Über den Zinssatz sowie den Beginn des Zinsenlaufes bestand zwischen den Verfahrensparteien kein Streit. Der angefochtene Bescheid entspricht auch diesbezüglich dem Gesetz. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sollte der ebenfalls angefochtene Rückerstattungsbescheid in weiterer Folge vom Gericht aufgehoben oder abgeändert werden, ist die belangte Behörde verpflichtet, auch den Verzinsungsbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO entsprechend aufzuheben oder abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Zinsenlauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 COFAG-NoAG und der zitierten, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf diese Bestimmung übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur zu § 205 BAO war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100145/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100145.2026
- Stammnummer
- 151292
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF