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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100250/2020

Keine Nachsicht für abgeleitete Bescheide, wenn der Feststellungsbescheid ein Nichtbescheid war, zumal der VwGH darin keine sachliche Unbilligkeit sieht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100250/2020vom 18.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde übereinstimmend festgestellt, dass es sich - vor allem angesichts der Tatsache, dass die Einkommensteuerbescheide laut Rechtsmittelbelehrung nicht mit Argumenten gegen den Feststellungsbescheid bekämpft werden hätten können - um einen Härtefall handelt. Allerdings wurde auch die diesbezügliche (oben erwähnte) höchstgerichtliche Judikatur kurz besprochen. Ein Abgehen von dieser Judikatur war daher nicht möglich, da alle von dieser Rechtslage betroffenen Abgabepflichtigen gleich behandelt werden/wurden und daher keine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Nachsicht für Anspruchszinsen: Der Zweck der Anspruchszinsenregelung besteht darin, mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, auszugleichen. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen, nicht, ob tatsächlich Zinsen in Höhe der festgesetzten Anspruchszinsen lukriert werden konnten. Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe (VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005). Die Vorschreibung der Anspruchszinsen stellt daher eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Eine sachliche Unbilligkeit ist darin nicht zu erblicken. Nachsicht für Aussetzungszinsen: Da diese Aussetzungszinsen allein auf einem Antrag des Abgabepflichtigen basieren, ist es in seiner Verantwortung gelegen, ob und wofür diese Zinsen berechnet und festgesetzt werden. Auch darin kann keine sachliche Unbilligkeit erblickt werden. Da somit im vorliegenden Fall keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gegeben ist eine persönliche Unbilligkeit nicht geltend gemacht wurde, eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr am Erkenntnis des VwGH vom 19. Mai 2020, Ra 2018/13/0098, zu dem die Entscheidung ausgesetzt war, ohne von der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur abzuweichen. Salzburg, am 18. Mai 2022

Normen und Schlagworte

NachsichtF-Bescheid war ein Nichtbescheidabgeleitete Bescheide

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100250/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100250.2020
Stammnummer
136806
Gültig
18.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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