Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0732-W/06
Anspruchszinsen bei behauptetem Verschulden des Finanzamtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-W/06vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 14. März 2006 betreffend Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2006 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 136,19 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er dem Finanzamt die
Einkommenverhältnisse seinerzeit dargelegt habe. Das Finanzamt habe ihm
sogar ein Steuerguthaben errechnet und zurückgezahlt. Der Bw. habe dem
Finanzamt die Zahl der rentenzahlenden Stellen korrekt mit 2 angegeben. Es liege
nicht am Bw., dass das Finanzamt nach der ausländischen Rente nicht gefragt
habe, weder im Formular zur Steuererklärung noch sonst wo. Man habe dem Bw.
vielmehr seitens des Finanzministeriums erklärt, dass die Rente der B
für die Steuer in Österreich irrelevant sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass nirgends in Österreich
eine Rendite in der vom Finanzamt angesetzten Höhe erzielbar sei. Die R
zahle 1/8% bei täglich fälligen Geldern. Hätte man dem Bw. damals
und auch in den Folgejahren einen richtigen Steuerbescheid zugestellt, dann
wären die fälligen Steuern längst bezahlt. Irgendwelche
Rücklagen habe der Bw. nicht, weil er alle Ersprarnisse in Hausreparaturen
investiert habe. Es sei dem Bw. ohnedies nicht möglich, aus dem bekannten
Einkommen binnen weniger Wochen € 15.000,00 an Steuern
nachzuzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Laut Aktenlage ergab die Wiederaufnahme der Einkommensteuer
2003 mit Bescheid vom 14. März 2006 eine Nachforderung
(Differenzbetrag) in Höhe von € 2.704,85, sodass nach der
zwingenden Bestimmung des § 205 BAO Anspruchszinsen für den
Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 14. März 2006 in Höhe
von € 136,19 festzusetzen waren.
Nach den Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) sollen
Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, ausgleichen.
Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen
bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist
daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher
oder später erfolgte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205
Tz. 2), also ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des
Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0732-W/06
- Stammnummer
- 22415
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF