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UFSW RV/0460-W/08
Berufung gegen Anspruchszinsenbescheid; keine Gutschriftszinsen bei laufendem Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-W/08vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.W., K., vom 25. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
11. April 2007 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 (§
205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. April 2007 wurden die Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2005 von D.W. (in weiterer Folge Bw.) in einer
Höhe von € 80,28 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 25. April 2007, die sich auch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 richtet, wird - soweit es die Anspruchszinsen
betrifft - ausgeführt, dass das Steuerkonto des Bw. während des
gesamten Zeitraumes, für welchen nunmehr Anspruchszinsen vorgeschrieben
worden seien, ein die Steuernachforderung übersteigendes Guthaben
aufgewiesen habe. Tatsachlich sei auch die sich aus dem nunmehrigen
Einkommensteuerbescheid 2005 ergebende Steuernachforderung von dem
Steuerguthaben abgebucht worden. Es sei dem Bw. unverständlich, wieso bei
diesem Sachverhalt Anspruchszinsen anfallen sollten. Er beantrage die ersatzlose
Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Dezember 2007 wurde die
Berufung mit dem Hinweis abgewiesen, dass durch die Änderung der
Bemessungsgrundlage infolge Berufungserledigung betreffend
Einkommensteuerbescheid 2005 bereits ein neuerlicher Bescheid über die
Anspruchsverzinsung ergangen sei (wobei sich eine Gutschrift iHv € 81,82
ergeben habe) und die Berufung deshalb als gegenstandslos geworden abzuweisen
gewesen sei.
Im Vorlageantrag vom 17.
Dezember 2007 führt der Bw. aus, dass seine Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid vom 11. April 2007 unter Hinweis auf die
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2007 und den neu ergangenen
Anspruchszinsenbescheid abweislich entscheiden worden sei, obwohl der
angefochtene Zinsenbescheid mit einer Lastschrift vom € 80,28 nach wie vor
aufrecht sei. Das Steuerkonto des Bw. weise daher derzeit auch bezüglich
Anspruchszinsen 2005 eine Lastschrift von € 80,28 (laut Bescheid vom
11.4.2007) und eine Gutschrift von € 81,82 (laut Bescheid vom 6.12.2007)
auf; im Ergebnis heiße dies, dass dem Bw. aufgrund der Neufestsetzung der
Einkommensteuer 2005 durch die Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2007
infolge Aufrechnung von Zinsen-Last- und Gutschrift keine Anspruchszinsen
zustünden, obwohl das Steuerkonto des Bw. zu allen maßgeblichen
Zeitpunkten ein die jeweils fällige Steuerforderung übersteigendes
Guthaben aufgewiesen habe. Der Bw. halte daher den Spruch der
Berufungsvorentscheidung für verfehlt; seiner Rechtsansicht nach wäre
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erledigen gewesen
und er beantrage, die Berufung in diesem Sinne zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 liegt der im
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11.
April 2007 für das Jahr 2005 ausgewiesene Differenzbetrag
(Abgabennachforderung) von € 3.221,51 zugrunde. Der Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 mit der
Begründung, dass auf seinem Abgabenkonto laufend ein die
Steuernachforderung übersteigendes Guthaben bestanden hätte und es ihm
unverständlich ist, wieso bei diesem Sachverhalt Anspruchszinsen anfallen
sollten.
Dazu ist festzuhalten, dass dem
Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das Bestehen eines
Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung
von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 126). Aus der
Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das Ausmaß der
Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit
beeinflusst werden kann, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des §
205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben entsprechend
vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt - entrichtet
würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3, § 205 Anm.
5). Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines Guthabens auf dem
Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes
ohne Bekanntgabe, dass dieses Guthaben auch als Anzahlung für die zu
erwartende Einkommensteuernachforderung zu werten ist, keinen Einfluss auf das
Ausmaß der Nachforderungszinsen. Eine derartige Fallkonstellation ist hier
mangels Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Anspruchszinsenbescheide setzen
nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen
solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der
Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter
Bescheid wäre rechtswidrig.
Allgemein ist festzuhalten,
dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid
2005 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Der Bw. beantragte die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2005, sodass sich im Ergebnis bei Einbeziehung des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 6. Dezember 2007 ein
Guthaben von € 81,82 ergeben würde, wobei der Bw. den Spruch der
Berufungsvorentscheidung für verfehlt hält und seiner Rechtsansicht
nach die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erledigen
gewesen wäre.
Wird der Berufung gegen einen
Einkommensteuerbescheid stattgegeben und erweist sich somit nachträglich
die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung, so egalisiert jeweils ein neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Der
Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab, ob ein den
Anspruchszinsenbescheid auslösender Einkommensteuerbescheid zugestellt
wurde und eine Nachforderung beinhaltet. Der Bw. übersieht in seinem Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass eine Abänderung von
Anspruchszinsenbescheiden anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung
des Stammabgabenbescheides im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr hat - wie
bereits ausgeführt - in den Fällen, in denen im Nachhinein ein den
Anspruchszinsenbescheid auslösender Einkommensteuerbescheid abgeändert
wird, jeweils auch ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu ergehen. Gerade als
Folge dieser rechtlichen Gegebenheiten wurde im vorliegenden Fall infolge der
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 ein
neuer Anspruchszinsenbescheid vom 6. Dezember 2007 mit einer Gutschrift von
€ 81,82 erlassen. Eine Aufhebung des ursprünglichen (hier
angefochtenen) Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 war
daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Soweit der Bw. die Ansicht
vertritt, dass ihm Anspruchszinsen allein deshalb zustünden, da sein
Steuerkonto zu allen maßgeblichen Zeitpunkten ein die jeweils fällige
Steuerforderung übersteigendes Guthaben aufgewiesen hat, ist festzuhalten,
dass die Gutschriftsverzinsung sich ausschließlich auf Gutschriften im
Zusammenhang mit den festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen an
Einkommensteuer bezieht unabhängig davon, ob auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben oder ein Rückstand besteht. Hätte sich bei
Gegenüberstellung der festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer und
der festgesetzten Einkommensteuer als Differenzbetrag eine Gutschrift ergeben,
hätte dies zu Gutschriftszinsen geführt. Guthaben selbst werden nicht
verzinst.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-W/08
- Stammnummer
- 37619
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF