Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0781-W/05
Bemessungsgrundlage für Gutschriftszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-W/05vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BG, vertreten durch MM, vom
20. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk vom 7. Oktober 2004 und vom 14. Oktober 2004 betreffend
Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
7. Oktober 2004 und 14. Oktober 2004 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für die Jahre 2002 in Höhe von € 583,14
(Gutschrift) und € 792,07 fest.
In den dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufungen führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen
aus, dass mit den angeführten Bescheiden insgesamt eine Nachzahlung von
€ 208,93 (Vorschreibung über € 792,07 abzüglich
Gutschrift vom 7. Oktober 2004 über € 583,14) für den
neu festgesetzten Einkommensteuerbescheid für 2002 vorgeschrieben worden
sei, obwohl der Einkommensteuerbescheid laut Betriebsprüfung insgesamt eine
Steuergutschrift in Höhe von € 326,48 (Vorschreibung
€ 21.941,00 minus bisher € 22.267,48) gegenüber dem
bisherigen Bescheid ergeben hatte. Da es sich bei der Festsetzung der
Anspruchszinsen für 2002 nur um einen Fehler handeln könne, werde die
Korrektur der bisherigen Bescheide, da sich insgesamt sogar eine
Anspruchszinsengutschrift ergeben müsse, beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Februar 2005 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
7. März 2005 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass bereits mit Bescheid
vom 10. Februar 2004 für die erstmalige Veranlagung der
Einkommensteuer 2002 Anspruchszinsen von € 281,35 festgesetzt und
bezahlt worden seien und insgesamt ein Betrag von € 490,28 zur
Vorschreibung gelangt sei (€ 792,07 + € 208,93 -
€ 281,35), obwohl der Einkommensteuerbescheid laut
Betriebsprüfung ein niedrigeres Einkommen als der Erstbescheid ergeben
hatte. Es könne nicht sein, dass beim Gutschriftsbescheid vom
7. Oktober 2004 geringere Bemessungsgrundlagen als beim
Vorschreibungsbescheid vom 14. Oktober 2004 Berücksichtigung finden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2004
die Einkommensteuer für 2002 mit € 5,739,07 festgesetzt. Nach
Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 10. Februar 2004
festgesetzten Betrag von € 28.006,55 ergibt sich ein Differenzbetrag
zu Gunsten der Bw. in Höhe von € 22.267,48. Da gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen sind, als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge (bisher festgesetzt gewesene Abgabe)
entrichtet sind, war vom Differenzbetrag der nicht entrichtete Zahlungsanspruch
in den im angefochtenen Bescheid für die angegebenen Zeiträume in
unterschiedlichem - von der Bw. nicht bestrittenen - Ausmaß abzuziehen,
sodass sich insgesamt Gutschriftszinsen in Höhe von € 583,14
ergaben.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 wurde die
Einkommensteuer 2002 mit € 27.680,07 festgesetzt. Nach
Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 7. Oktober 2004
festgesetzten Betrag von € 5.739,07 ergibt sich ein Differenzbetrag in
Höhe von € 21.941,00, woraus Anspruchszinsen in Höhe von
€ 792,07 resultierten.
Bezüglich des Einwandes, es könne nicht sein,
dass beim Gutschriftsbescheid vom 7. Oktober 2004 geringere
Bemessungsgrundlagen als beim Vorschreibungsbescheid vom 14. Oktober 2004
Berücksichtigung finden könnten, ist erneut auf die Bestimmung des
§ 205 Abs. 5 BAO zu verweisen, wonach Differenzbeträge
zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen sind, als die nach
Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Dass die
mit Bescheid vom 10. Februar 2004 festgesetzte Abgabe von der Bw.
entrichtet worden wäre, wurde von ihr nicht behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-W/05
- Stammnummer
- 19362
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF