Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0765-W/06
Säumniszuschlag für vor Konkurseröffnung fällig gewesene Anspruchszinsen unter Berücksichtigung von Gutschriftszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-W/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.K., vertreten durch Kapelari &
Tschiderer GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck, Andreas Hoferstraße 43/2, vom
15. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. November 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 9. November 2005 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 703,22 festgesetzt, da die Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
€ 35.161,22 nicht fristgerecht entrichtet worden sind. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen
sei, weil die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 4. Juli 2005
entrichtet worden sei.
In der dagegen vom damaligen
Masseverwalter fristgerecht eingebrachten Berufung vom 15. November 2005
wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Gerichtes zu GZ-1 per 30.
Jänner 2004 über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren
eröffnet worden sei, sodass gemäß
§ 58 Z 1 KO eine
Festsetzung von Zinsen sowie dem Säumniszuschlag für den Zeitraum ab
31. Jänner 2004 nicht mehr zulässig sei. Es werde daher ersucht, den
angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Dezember 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß
§
217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten seien, wenn eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde.
Ist eine Steuerforderung vor
Konkurseröffnung fällig geworden und nicht rechtzeitig entrichtet
worden, so folgere daraus ein Säumniszuschlag. Kommt es zur
Konkurseröffnung, so sei der Säumniszuschlag gleich einzustufen wie
die Steuerforderung.
Im gegebenen Fall seien die
Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 35.161,22 laut Bescheid vom 12.
September 2003 (unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages laut
Bescheid vom 23. Mai 2005) nicht zum Fälligkeitstag 20. Oktober 2003
entrichtet worden. Da somit die Steuerforderung Anspruchszinsen 2000 vor
Konkurseröffnung (30. Jänner 2004) fällig gewesen sei, bestehe
die Vorschreibung des Säumniszuschlages laut Bescheid vom 9. November
2005 zu Recht.
Im Vorlageantrag vom 10.
Jänner 2006 wurde vom Masseverwalter ausgeführt, dass mit Beschluss
des Gerichtes zu GZ-1 vom 30. Jänner 2004 über das Vermögen des
Bw. das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Finanzamt habe im Konkurs
des Bw. am 10. März 2004 unter Zugrundelegung des Rückstandsausweise
vom 10. März 2004 einen Betrag in Höhe von insgesamt €
446.917,69 angemeldet, darin enthalten seien Zinsen für 2000 in Höhe
von € 35.919,42. Dieser Betrag ergebe sich aus dem Bescheid vom 12.
September 2003 für Anspruchszinsen 2000. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien
1/23 vom 23. Mai 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 sei
für Anspruchszinsen für das Jahr 2000 eine Gutschrift in Höhe von
€ 758,20 errechnet worden. Um diesen Betrag wäre die angemeldete
Konkursforderung jedenfalls einzuschränken. Womit sich eine
Konkursforderung aus Anspruchszinsen 2000 in der Höhe von € 35.161,22
ergebe.
Unter Zugrundelegung dieses im
Jahr 2005 verminderten Betrages sei mit dem angefochtenen Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. November 2005 ein Säumniszuschlag für
diese Konkursforderung festgesetzt worden. Da mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien zu GZ-1 per 30. Jänner 2004 über das Vermögen des Bw. das
Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei gemäß
§ 58 Z 1 KO
die Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum ab 31.
Jänner 2004 nicht mehr zulässig.
Ginge man davon aus, dass die
Fälligkeit der Steuerforderung Anspruchszinsen 2000 vor
Konkurseröffnung eingetreten sei - wogegen jedoch der Bescheid vom 23. Mai
2005 spreche -, so stelle der Säumniszuschlag eine Konkursforderung dar und
wäre im Konkurs anzumelden gewesen (vgl. auch Kofler/Kristen Insolvenz und
Steuern2,
35ff).
Es werde ersucht, den
angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 lit. b BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung
der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt einerseits unabhängig von
der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Andererseits entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden
Fälligkeitstages. Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung
erlischt nicht dadurch, dass in der Folge ein Konkurs über das
Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch
nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden (VwGH
28.4.1999, 94/13/0067).
Dem Bw. ist insofern
zuzustimmen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die
Festsetzung erforderlich gewesen ist, weil die oben angeführte
Abgabenschuldigkeit nicht bis 4. Juli 2005 entrichtet wurde", somit davon
ausgeht, dass die Fälligkeit der Steuerforderung Anspruchszinsen 2000 nicht
vor Konkurseröffnung eingetreten ist, rechtlich verfehlt und keine
Grundlage für die Festsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages ist. Würde man der Begründung im angefochtenen
Bescheid, wonach die Festsetzung erforderlich war, weil die oben angeführte
Abgabenschuldigkeit nicht bis 4. Juli 2005 entrichtet wurde, folgen, wäre
die Festsetzung eines Säumniszuschlages - da diesfalls die Fälligkeit
nach Konkurseröffnung gelegen wäre - nicht mehr zulässig. Da die
Rechtsmittelbehörde hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen kann, somit die
fehlende Begründung nachholen oder eine unrichtige Begründung ersetzen
kann, sind daraus keine weiteren Konsequenzen abzuleiten.
Außer Streit steht, dass
mit Bescheid vom 12. September 2003 die Anspruchszinsen 2000 für den Bw. in
Höhe von € 35.919,42 festgesetzt wurden. Entgegen der Ansicht des Bw.
erfolgte die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 somit nicht nach
Konkurseröffnung. Da dieser Betrag jedenfalls vor dem Zeitpunkt des mit
Beschluss des Gerichtes zu GZ-1 vom 30. Jänner 2004 über das
Vermögen des Bw. eröffneten Konkursverfahrens fällig gewesen ist,
war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Säumniszuschlag im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO für den Betrag von
€ 35.919,42 bereits verwirkt.
Wie der Bw. richtig
ausgeführt hat wurden mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
23. Mai 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000
Gutschriftszinsen in Höhe von € 758,20 errechnet. Unter Anwendung
des § 217 Abs. 8 lit. b BAO erfolgte die Berechnung des
Säumniszuschlages daher unter Berücksichtigung der nachträglichen
Gutschriftszinsen laut Bescheid vom 23. Mai 2005. Die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Säumniszuschlages ist daher der laut Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 vom 12. September
2003 fällige und nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbetrag von €
35.919,42 abzüglich der Gutschriftszinsen in Höhe von € 758,20.
Da sich die Berufungsausführungen darauf beschränkten, dass nach
Konkurseröffnung ein Säumniszuschlag nicht mehr zulässig gewesen
wäre, diese Rechtsmeinung mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht übereinstimmt, der Säumniszuschlag
bereits aufgrund der Nichtentrichtung der mit Bescheid vom 12. September 2003 -
somit vor Konkurseröffnung - ausgewiesenen Anspruchszinsen 2000 in
Höhe von € 35.919,42 festgesetzt werden musste, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf zum
Argument, allfällige Säumniszuschläge wären im
Konkursverfahren anzumelden gewesen festgehalten werden, dass im
gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages zu
überprüfen war. Die Frage, ob der Säumniszuschlag im
Konkursverfahren anzumelden gewesen wäre, war nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Wien, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-W/06
- Stammnummer
- 28721
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF