Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0771-W/09
Gutschriftszinsen des Gruppenmitgliedes bei rückwirkender Gruppenbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-W/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EA, vertreten durch K-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Dezember 2008 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Berechnung der Gutschriftszinsen für das Jahr 2005 den
Betrag von € 32.978,40 und für das Jahr 2006 den Betrag von
€ 1.685,38 ergibt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. November 2008 beantragte bzw
ersuchte die Berufungswerberin (Bw.), die Anspruchszinsen zu errechnen und ihr
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
Ende 2005 sei seitens der Ö-AG (V) und der E-AG ein
Gruppenantrag unter Einbeziehung der Bw. (Tochtergesellschaft zu jeweils 50% im
Eigentum der beiden vorgenannten Gesellschaften) als Gruppenmitglied gestellt
worden. Bis zum Ergehen des Gruppenfeststellungsbescheides vom
24. Juni 2008 habe die Bw. weiterhin
Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten gehabt, und zwar
€ 350.000,000 für 2005, € 3.500,00 für 2006,
€ 350.000,00 für 2007 und € 1.750,00 für 2008. Die
nunmehr aufgrund der Gruppenmitgliedschaft amtswegige Rückerstattung des
vorausgezahlten Betrages von insgesamt € 705.250,00 sei am
7. August 2008 auf das Abgabenkonto der Bw. erfolgt.
Da die verzögerte Bescheiderteilung nicht im
Einflussbereich der Bw. gelegen sei, sei auch die Rückerstattung der zu
Unrecht geleisteten Vorauszahlungen erst im August 2008 erfolgt, wodurch der Bw.
ein beträchtlicher Zinsverlust (von rd. € 70.000,00 nach eigener
Berechnung) entstanden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
17. Dezember 2008 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw., den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Bw.
den Betrag der Anspruchszinsen auf die Differenzbeträge zwischen der
für die auf Ebene der Bw. als Gruppenmitglied iSd
§ 9 Abs. 2 KStG festzusetzende Körperschaftsteuer
für die Jahre 2005 - 2008 in Höhe von € 0,00 und den
zunächst bescheidmäßig festgesetzten sowie entrichteten
Körperschaftsteuervorauszahlungen für diese Jahre
gutzuschreiben.
Zinsrelevante Differenzbeträge ergäben sich bei
der veranlagten Körperschaftsteuer gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO u.a. aus der Erlassung von
Nichtveranlagungsbescheiden. Nichtveranlagungsbescheide seien Bescheide, die
feststellten, dass eine Veranlagung zu unterbleiben habe. Derartige Bescheide
seien entsprechend der Judikatur und der herrschenden Lehre
Feststellungsbescheide im Sinne des § 92 BAO. Das Bestehen einer
steuerlichen Unternehmensgruppe sei durch das Finanzamt mittels
Feststellungsbescheides im Sinne des § 92 BAO
bescheidmäßig festzustellen. Lägen die Voraussetzungen für
das Bestehen der Unternehmensgruppe nicht vor, habe das Finanzamt einen
Abweisungsbescheid zu erlassen. Die bescheidmäßige Feststellung der
Gruppe diene der Rechtssicherheit. Daher komme diesem
Gruppenfeststellungsbescheid auch Bindungswirkung in Bezug auf die laufende
Körperschaftbesteuerung der involvierten Gruppen zu.
Die einzelnen Gruppenmitglieder blieben nach Feststellung
der Unternehmensgruppe zwar subjektiv steuerpflichtig, seien aber (abgesehen von
der Mindeststeuer) objektiv nicht steuerpflichtig. Das bedeute, dass das
Jahreseinkommen des Gruppenmitgliedes in einem eigenen Feststellungsbescheid
festgesetzt werde, jedoch finde eine Veranlagung nur beim Gruppenträger
statt. Somit ergehe der Körperschaftsteuerbescheid nur mehr an den
Gruppenträger. Damit stelle der Gruppenfeststellungsbescheid einen
Nichtveranlagungsbescheid hinsichtlich der einzelnen Gruppenmitglieder dar.
Weiters führe der Gruppenfeststellungsbescheid zur Aufhebung der objektiven
Steuerpflicht des einzelnen Gruppenmitgliedes. Jedoch seien bis zum Ergehen des
Gruppenfeststellungsbescheides von den Gruppenmitgliedern
Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Diese Pflicht bestehe selbst
dann, wenn der Gruppenfeststellungsbescheid von der Behörde mit
Rückwirkung ausgestattet werde und daher auch die objektive Steuerpflicht
des Gruppenmitgliedes rückwirkend wegfalle.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer
Körperschaftsteuervorauszahlung entfalle für das jeweilige
Gruppenmitglied erst dann, wenn der Feststellungsbescheid über die
Anerkennung der Gruppe und der Mitgliedschaft des jeweiligen Gruppenmitgliedes
erlassen worden sei. Vor dem Ergehen des Gruppenfeststellungsbescheides seien
damit vom zukünftigen Gruppenmitglied weiterhin selbstständig
Körperschaftsteuervorauszahlungen zu entrichten. Ab dem ersten Jahr,
für das die Gruppe festgestellt werde, habe nur mehr der Gruppenträger
die Vorauszahlungen zu leisten. Das Gruppeneinkommen sei ab diesem Zeitpunkt
beim Gruppenträger zu schätzen und danach die
Körperschaftsteuervorauszahlung für die gesamte Gruppe nur dem
Gruppenträger vorzuschreiben.
Da die Bw. zur Entrichtung von
Körperschaftsteuervorauszahlungen bescheidmäßig verpflichtet
gewesen sei und die Vorauszahlungen auch ordnungsgemäß geleistet
habe, obwohl in einem späteren Abgabenbescheid die Nichtveranlagung der Bw.
von der Behörde festgestellt worden sei, stünden der Bw. aus dem
Differenzbetrag zwischen den geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen
und der Körperschaftsteuer in Höhe von Null Gutschriftszinsen
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Aus der Bestimmung des § 205 BAO ergibt sich
vorerst, dass ein Antrag auf Festsetzung von Gutschriftszinsen gesetzlich nicht
vorgesehen ist, zumal der Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden ist. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205
Tz 33). Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides
behauptet, obwohl ein solcher Anspruch nicht besteht, so besteht ein Anspruch
auf (zurückweisende) Erledigung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2999). Obwohl
das Anbringen vom 25. November 2008 somit als unzulässig
zurückzuweisen gewesen wäre, erfolgte seitens des Finanzamtes eine
meritorische Entscheidung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.1.2004, 2002/15/0081, 2003/15/0081) ist im Falle von Zweifeln
über den Inhalt des Spruches eines Bescheides zu dessen Deutung auch die
Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des
angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung).
Im Spruch des angefochtenen Bescheides kommt zum Ausdruck,
dass der Bescheid Anspruchszinsen betrifft. Aus der Begründung des
angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um Anspruchszinsen für
die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 handelt. Weiters führt die
Begründung nach Wiedergabe der Bestimmung des
§ 205 Abs. 1 BAO aus, dass lediglich
Differenzbeträge an Körperschaftsteuer Gegenstand der Anspruchszinsen
seien, die Vorauszahlungen an sich seien nicht zu verzinsen. Im Übrigen
beliefen sich sämtliche in Frage kommenden Differenzbeträge auf Null,
womit sich auch die Höhe der Anspruchszinsen mit Null errechnen
würde.
Der angefochtene Bescheid ist daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dahingehend auszulegen, als damit auf Anregung
der Bw. die Anspruchszinsen der Bw. für die Jahre 2005 bis 2008 mit Null
festgesetzt wurden.
Laut Aktenlage wurden entsprechend dem Vorbringen der Bw.
mit Bescheid vom 26. April 2005 die Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer 2005 mit € 350.000,00 festgesetzt. Diese
Vorauszahlungen wurden mit den Beträgen von € 282.058,
€ 87.500,00 und € 87.500,00 am 18. Februar 2005,
19. August 2005 und 18. November 2005 geleistet. Für
das zweite Kalendervierteljahr 2005 erfolgte eine Gutschrift in Höhe von
€ 107.058,00.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2006 wurden
mit Bescheid vom 26. April 2005 mit € 350.000,00 festgesetzt
und zu je einem Viertel (€ 87.500,00) am 20. Februar 2005,
18. Mai 2005, 21. August 2005 und
20. November 2005 entrichtet. Allerdings wurden die Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer 2006 mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 mit
€ 3.500,00 neu festgesetzt und der Betrag von € 346.500,00
dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2007 wurden
mit Bescheid vom 26. April 2005 mit € 350.000,00 festgesetzt
und zu je einem Viertel (€ 87.500,00) am 20. Februar 2007,
21. Mai 2007, 21. August 2007 und
20. November 2007 entrichtet.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2008 wurden
am 20. Februar 2008 und 20. Mai 2008 zu jeweils einem Betrag
von € 875,00 geleistet.
Mit Gruppenfeststellungsbescheid vom
24. Juni 2008 wurde bezüglich der Bw. ausgesprochen, dass
für sie als Gruppenmitglied die Zugehörigkeit zur Gruppe ab der
Veranlagung 2005 gilt.
Mit Bescheiden vom 7. August 2008 wurden die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 mit
€ 0,00 festgesetzt und die entrichteten Beträge von
€ 350.000,00, € 3.500,00, € 350.000,00 und
€ 1.750,00 dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Mit Feststellung der Zugehörigkeit der Bw. als
Gruppenmitglied zur Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2005 mit Bescheid vom
24. Juni 2008 blieb die Bw. zwar subjektiv aber nicht objektiv
steuerpflichtig (vgl Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung, E 3). Die
Bildung einer Unternehmensgruppe bewirkt eine rein steuerliche
Ergebniszurechnung und Besteuerung der vereinigten (saldierten) Ergebnisse beim
Gruppenträger. Eine Veranlagung findet nur beim Gruppenträger statt.
Der Körperschaftsteuerbescheid ergeht sodann an den Gruppenträger (vgl
Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung, K 51).
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile
bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der
Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Für die Anwendung des
§ 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz,
BAO-Kommentar³
§ 205 Tz 2). Zinsrelevante
Differenzbeträge ergeben sich idR durch Gegenüberstellung der
Abgabenschuld mit dem "Vorsoll" (somit mit Vorauszahlungen iSd
§ 45 EStG oder mit der bisher festgesetzten Abgabe) (vgl Ritz,
BAO-Kommentar³
§ 205 Tz 10).
Abgabenbescheide sind alle Bescheide, die ein
Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung
enthalten. Darunter fallen beispielsweise Einkommensteuervorauszahlungsbescheide
- und damit zufolge der Bestimmung des § 24 Abs. 3 KStG
wohl auch Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide - (vgl Ritz,
BAO-Kommentar³ 198 Tz 6). Die in Verbindung mit dem
Gruppenfeststellungsbescheid vom 24. Juni 2008 auf Grund der
Gruppenbesteuerung ab 2005 erfolgte Herabsetzung jener Körperschaftsteuer
der Jahre 2005 bis 2008, auf die in Rede stehenden
Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von € 350.000,00,
€ 3.500,00, € 350.000,00 und € 1.750,00 geleistet
wurden, mit Vorauszahlungsbescheiden vom 7. August 2008 ergibt somit
ebenso wie die Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen 2006 mit
Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2007 von € 350.000,00
auf € 3.500,00 zweifelsohne zinsenrelevante Differenzbeträge im
Sinne des § 205 BAO, zumal auch die den gegenständlichen
Gutschriftszinsen entsprechenden - das steuerliche Ergebnis der Bw. betreffenden
- Anspruchszinsen ohnehin im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftsteuer
beim Gruppenträger noch anfallen werden.
Berechnung der Gutschriftszinsen 2005 in Euro:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2006 - 10.10.2006
|
350.000,00
|
10
|
0,0109
|
381,50
|
11.10.2006 - 13.3.2007
|
350.000,00
|
154
|
0,0128
|
6.899,20
|
14.3.2007 - 8.7.2008
|
350.000,00
|
483
|
0,0142
|
24.005,10
|
9.7.2008 - 9.8.2008
|
350.000,00
|
31
|
0,0156
|
1.692,60
Berechnung der Gutschriftszinsen 2006 in Euro:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2007 - 31.10.2007
|
350.000,00
|
31
|
0,0142
|
1.540,70
|
1.11.2007 - 8.7.2008
|
3.500,00
|
251
|
0,0142
|
124,75
|
9.7.2008 - 9.8.2008
|
3.500,00
|
31
|
0,0156
|
19,93
Die Berechnung der Gutschriftszinsen ergibt somit für
das Jahr 2005 den Betrag von € 32.978,40 und für das Jahr 2006
den Betrag von € 1.685,38. Für die Jahre 2007 und 2008 waren
jedoch keine Anspruchszinsen festzusetzen, da der maßgebliche Zeitraum (ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres)des
§ 205 Abs. 1 BAO erst nach Gutschrift der geleisteten
Vorauszahlungen mit Bescheiden vom 7. August 2008 begann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GruppenbesteuerungGruppenmitgliedGruppenträgerVorauszahlungsbescheidAbgabenbescheidemeritorische Entscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-W/09
- Stammnummer
- 40759
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF