Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1009-W/05
Anspruchszinsen, Gutschriftszinsenbescheid nach stattgebender Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1009-W/05vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch SGA Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien,
Seilerstätte 22, vom 4. Dezember 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 5. November 2003 betreffend
Anspruchszinsen 2000 und 2001 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 5. November 2003 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bzw. 2002 bis 5. November 2003 Anspruchszinsen 2000
und 2001 in der Höhe von € 114,82 bzw. € 73,33
fest.
In den
dagegen am 4. Dezember 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu
Grunde liegenden Einkommensteuern 2000 und 2001, ohne Einwendungen betreffend
die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 29. September 2005 wurde den Berufungen
betreffend die zu Grunde liegenden Sachbescheide stattgegeben, woraufhin mit
gleichem Datum Gutschriftszinsenbescheide 2000 und 2001 in der Höhe der
ursprünglichen Festsetzungen ergingen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Da die angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide zufolge der auf Grund der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Gutschriftszinsenbescheide de facto
ohnedies bereits außer Kraft gesetzt und dem Berufungsbegehren somit
Rechnung getragen wurde, war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1009-W/05
- Stammnummer
- 33945
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF