Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0977-W/08
Rückzahlung und Abrechnung im Falle des Zusammentreffens von Anspruchs- und Gutschriftszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 17. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. März 2008 betreffend
Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die am
4. Dezember 2007 vorgenommenen Buchungen bestehen zu Recht.
Entscheidungsgründe
Am 10. Jänner 2008
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückerstattung eines Betrages von
€ 402,23 zu je
2/5
an Dr. M.P. und Dr. E.N. sowie zu
1/5
an den Bw.
Begründend führte er
aus, dass er mit Eingabe vom 27. November 2007 die Rückerstattung des
laut Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 19. November 2007 in Höhe von
€ 3.283,38 bestehenden Guthabens an die Erbengemeinschaft aus der
Verlassenschaft nach J.W. beantragt hätte. Am 21. Dezember 2007
wäre aber nicht der beantragte Betrag, sondern nur ein um "ausgesetzte
Beträge von € 402,23" verminderter Betrag von
€ 2.881,15 rückerstattet worden.
Auf Grund seines Anrufes vom
2. Jänner 2008 wäre mit Bescheid gleichen Datums die durch den
Bescheid vom 4. November 2005 festgesetzten "Nebengebühren"
(Anspruchszinsen) im Betrage von € 145,36 "von Amts wegen" aufgehoben
worden. Das wäre richtig, aber noch nicht genug, weil ebenso auch die
anderen, laut Kontoauszug zu diesem Bescheid per 4. Dezember 2007 erfolgten
"Debet"-Buchungen von € 183,64 und € 73,23 durch neuerliche
Anlastung der durch Bescheide vom 28. September 2004 festgesetzten
"Nebengebühren" (Anspruchszinsen) im Betrage von € 183,64
(für Einkommensteuer 2001) und € 73,23 (für Einkommensteuer
2002) unrichtig wären.
Wenn die Richtigstellung des
dem Bescheid vom 2. Jänner 2008 beigelegten Kontoauszuges technisch
nicht auf andere Weise möglich wäre, müssten also auch diese
restlichen Bescheide vom 28. September 2004 bescheidmäßig
aufgehoben werden, sodass insgesamt ein Restbetrag von € 402,23
(€ 145,36 + € 183,64 + € 73,23) noch
rückzuerstatten wäre.
Daraufhin erließ das
Finanzamt am 12. März 2008 einen Abrechnungsbescheid, in dem
festgestellt wurde, dass die Lastschriften mit Buchungstag 4. Dezember 2007
(Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen
2001 und 2002 in Höhe von € 183,64 und € 73,23) zu
Recht erfolgt wären.
Begründend wurde
ausgeführt, dass mit Buchungstag vom 13 Oktober 2004 ein Betrag von
€ 183,64 und mit Buchungstag vom 16 November 2004 ein Betrag von
€ 73,23 dem Abgabenkonto infolge eines Bescheides über die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
gutgeschrieben worden wären. Es werde darüber hinaus darauf
hingewiesen, dass mit Bescheiden vom 19. November 2007 Gutschriftszinsen
gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO für das Jahr 2001 in
Höhe von € 477,24 und für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 122,41 zur Gutschrift gekommen wären. Mit Ausnahme des
Änderungsbescheides vom 2. Jänner 2008, dem ein Kontoauszug
beigelegt worden wäre, könne es zu keiner weiteren Gutschrift von
Nebenansprüchen kommen.
In seiner am 17. März
2008 dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte der Bw. seine im
Schreiben vom 10. Jänner 2008 gestellten Anträge und
Begründungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.
Der Abrechnungsbescheid ist
seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid. Im
Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und
Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen
Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.
Es wird darauf hingewiesen,
dass in einem Abrechnungsbescheid bzw. in einer diesbezüglichen
Berufungsentscheidung lediglich als rechtswidrig festgestellte Buchungen richtig
zu stellen sind (vgl. Ritz, BAO,
§ 216 Tz. 11 mit Hinweis auf
Stoll, BAO, 2316), nicht jedoch kann im
Rahmen eines Abrechnungsverfahrens die Richtigkeit von Bescheiden in Zweifel
gezogen werden.
Folgender Sachverhalt war der
Entscheidung zu Grunde zu legen:
Mit Bescheiden vom
28. September 2004 wurden die Einkommensteuern 2001 und 2002 sowie die
zugehörigen Anspruchszinsen mit Beträgen von € 183,64 und
€ 73,23 festgesetzt. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung
und eines diesbezüglichen Antrages nach § 212a BAO wurden
diese Abgaben mit Bescheiden vom 13. Oktober 2004 und 16. November
2004 von der Einhebung ausgesetzt und dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) nicht
aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Da mit
Berufungsvorentscheidungen vom 14. November 2005 die gegen die
Einkommensteuer 2001 und 2002 erhobenen Berufungen abgewiesen wurden, wurde der
Ablauf dieser Abgaben gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
verfügt und gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen in Höhe von € 145,36 vorgeschrieben.
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Differenzbeträge
zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 205
Abs. 5 BAO nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach
Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach Ergehen von zweiten -
stattgebenden - Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 vom 19. November 2007, die Gutschriften ergaben,
wurden gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO Gutschriftszinsen
in Höhe von € 477,24 und € 122,41 erlassen.
Am 27. November 2007
beantragte der Bw. die Rückerstattung des zu diesem Zeitpunkt in Höhe
von € 3.283,38 auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens an die
Erbengemeinschaft.
Mit Bescheiden vom
4. Dezember 2007 wurde gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO der Ablauf der mittelbar von der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 abhängigen ausgesetzten
Anspruchszinsen 2002 und 2002 (€ 183,64 und € 73,23) sowie
der am 14. November 2005 in Höhe von € 145,36 festgesetzten
Aussetzungszinsen verfügt.
Die
Abgabenbehörde kann gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO
den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der
die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die
der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO eine
Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Berscheides über den
Ablauf der Aussetzung zu.
Da der Bw. und seine Miterben
die am 4. Dezember 2007 wieder vorgeschriebenen Abgaben gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO innerhalb eines Monats ab Zustellung der
Bescheide zu entrichten hatten und dieser Zeitpunkt noch innerhalb von drei
Monaten ab dem am 27. November 2007 gestellten Rückzahlungsantrag lag,
konnte die Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der am
18. Dezember 2007 vorgenommenen Rückzahlung den
Rückzahlungsbetrag gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO um
diese Abgaben auf € 2.881,15 vermindern.
Wenn der Bw. nun moniert, dass
in Analogie zu den Aussetzungszinsen, die auf Grund der stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen mit Bescheid vom 2. Jänner 2008 wieder
aufgehoben wurden, auch die ursprünglich vorgeschriebenen Anspruchszinsen
wieder abgeschrieben werden müssten, so muss ihm entgegengehalten werden,
dass mit Bescheiden vom 19. November 2007 ohnehin auf Grund der
stattgebenden Berufungsvorentscheidungen Gutschriftszinsenbescheide
gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO erlassen wurden, die die
ursprünglichen Nachforderungsbeträge an Einkommensteuer 2001 und 2002
berücksichtigten, sodass die Differenz der Gutschrifts- und Anspruchszinsen
die tatsächlich zustehenden Gutschriftszinsen ergeben, die angefallen
wären, wenn bereits die Erstbescheide im Sinne der zweiten
Berufungsvorentscheidungen erlassen worden wären.
Lediglich informativ wird
mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide daher nicht in
Betracht kommt, weil die in den Bescheiden vom 19. November 2007
ausgewiesenen Gutschriften ohne diese am 28. September 2004
vorgeschriebenen Anspruchszinsen nicht in dieser Höhe zustehen
würden.
Die Buchungen des Finanzamtes
bestehen daher zu Recht.
Der Antrag des Bw. auf - ihm
grundsätzlich zustehende - Rückerstattung auch der wieder
gutgeschriebenen Aussetzungszinsen kann hingegen von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht aufgegriffen werden, da im Rahmen des
Abrechnungsverfahrens nur über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
abgesprochen werden kann. Über Rückzahlungsanträge ist in einem
gesonderten Verfahren gemäß
§ 239 BAO zu entscheiden.
Jedenfalls hat über diesen Antrag des Bw. auf Auszahlung eines
Steuerguthabens im Ausmaß von € 145,36 erstinstanzlich das
Finanzamt zu entscheiden. Eine solche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Der
von der Berufungswerberin im Rahmen der gegenständlichen
Berufungsentscheidung begehrte Abspruch über diesen Antrag war daher aus
zweierlei Gründen nicht möglich: Zum Einen ist über diesen Antrag
nicht im Zuge des Abrechnungsverfahrens nach § 216 BAO, sondern
im Rahmen eines Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO zu
entscheiden; zum Anderen würde der unabhängige Finanzsenat bei einer
erstmaligen Entscheidung über diesen Antrag in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung eine erstinstanzliche Zuständigkeit in Anspruch
nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des
Rechtes auf den gesetzlichen Richter belasten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-W/08
- Stammnummer
- 34350
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF