Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1309-W/02
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Wettereinflüssen an einer Fassade sind Instandsetzungsaufwand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1309-W/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Weller, gegen die Bescheide des Finanzamtes 12/13/14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 und die Wiederaufnahme des Verfahrens
für das Jahr hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Hausgemeinschaft, hat im
Jahr 1996 in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Zeitraum 1.1.1996 -
31.8.1996 ATS 400.000 als Erhaltungsauslagen und im Zeitraum 1.9.1996
- 31.12.1996 ATS 100.000 als Instandsetzungsaufwand
erklärt.
Dabei handelt es sich um drei Rechnungen, die von der Fa. T
(zwei Rechnungen in Höhe von je 200.000 ATS als Erhaltungsaufwand und
eine Rechnung in Höhe von 100.000 ATS als Instandsetzungsaufwand)
betreffend Baumeisterarbeiten (aconto-Zahlung) ausgestellt wurden.
Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. mittels Vorhalt,
adressiert an den ausgewiesenen Vertreter vom 31.8.1998 mitgeteilt, dass
aufgrund der Höhe der Akontozahlungen an den Baumeister anzunehmen ist,
dass es sich um Instandsetzungsarbeiten handle, die vorrangig mit den
bestehenden Mietzinsrücklagen zu verrechnen seien. Der restliche Betrag sei
auf 10 Jahre verteilt abzusetzen.
Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1.1.1996 bis
31.8.1996 von den Baumeisterzahlungen (in Summe 400.000 ATS) die
bestehenden Mietzinsrücklagen (270.241 ATS) abgezogen, und den Rest in
Höhe von 129.759 ATS auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben. Dieses
Zehntel wird je zur Hälfte bei EN und FN berücksichtigt.
Auch die Zahlungen (100.000 ATS) im Zeitraum 1.9.1996
bis 31.12.1996 wurden gezehntelt und bei KN in Höhe von 10.000 ATS
berücksichtigt. Da jedoch die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr
erfolgte, wurde die Halbjahres-AfA gewährt.
Unter anderem machte KN eine AfA von 2% in Höhe von
107.392,96 ATS geltend, das Finanzamt hat jedoch lediglich eine AfA von
1,5% gewährt, da bei Erwerben seit dem Jahr 1989 für eine höhere
AfA ein Nachweis erforderlich ist.
Die Bw. wurde um allfällige Stellungnahme
ersucht.
Nachdem die Bw. keine Stellungnahme abgab, wurden die
Einkünfte der Hausgemeinschaft in diesem Sinne für das Jahr 1996
angesetzt.
Da die Einkünfte für das Jahr 1997 bereits
veranlagt waren (Bescheid vom 28.10.1998), und die Zehntelfortführung sich
zugunsten der Bw. auswirkte, wurde das Verfahren von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und entsprechende Bescheide
erlassen.
Da die Mietzinsrücklage bereits 1996 aufgelöst
worden ist, wurde der gesamte Instandsetzungsaufwand im Jahr 1997
(409.354,98 ATS) gezehntelt. Es wurden im Jahr 1997 für beide
Mitbesitzer je 20.467,75 ATS als Instandsetzungsaufwand angesetzt.
Gegen diese Bescheide betreffend Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997
und gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
das Jahr 1997 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führt
begründend aus:
Den Bescheidbegründungen zu den Bescheiden sei nicht
schlüssig zu entnehmen, aus welchen Gründen die Veranlagung für
das Jahr 1996 nicht erklärungsgemäß erfolgte und aus welchen
Gründen das Verfahren für das Jahr 1997 wiederaufgenommen worden sei.
Der oben erwähnte Vorhalt sei dem Vertreter nicht ordnungsgemäß
zugestellt worden.
Der steuerliche Vertreter beantragte in der Berufung, die
bescheidmäßig getroffenen Abweichungen schlüssig darzulegen, und
den Vorhalt vom 31.8.1998 ordnungsgemäß zuzustellen, anderenfalls die
berufsgegenständlichen Bescheide aufzuheben und
erklärungsgemäß zu veranlagen.
In dem Bescheid vom 23.2.1999 wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass die Berufung vom 10.12.1998 betreffend die Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1996 und die Wiederaufnahme und die
Feststellung für das Jahr 1997 Mängel aufweise, und diese innerhalb
der vorgeschriebenen Frist beseitigt werden müssen, da bei Versäumnis
dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Die Bw. wurde ersucht,
eine Begründung zur Berufung nachzureichen.
In einem weiteren ergänzenden Schreiben vom 26.3.1999
zur Berufung führt die Bw. begründend aus:
Bei den Akontozahlungen in Höhe von 400.000 ATS
handle es sich um sofort absetzbare Zahlungen für laufende
Instandhaltungsarbeiten und laut einer weiteren Teilrechnung der Fa. T vom
20.5.1998 für die notwendige Ausbesserung der Straßenfassade nach
einem Sturmschaden im Gesamtbetrag von 922.383,96 ATS. Hierbei wurde die
Fassade lediglich hinsichtlich der Sturmschäden ausgebessert und insgesamt
neu angestrichen. Eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes des
Gebäudes bzw. dessen wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer sei
hierdurch nicht erfolgt.
Die Bw. beantragte, die Veranlagungen - bis auf die
Änderung der AfA auf 1,5% - erklärungsgemäß
durchzuführen.
Im einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 18.10.1999
wurde der Bw. mitgeteilt, dass Aufwendungen nur dann nicht als
Instandsetzungsaufwand zu behandeln sind, wenn es sich um Ausgaben zur
Beseitigung von Schäden handle, die infolge höherer Gewalt (z.B.
Sturmschaden) eingetreten sind. In diesem Fall sei der Aufwand im Jahr der
Bezahlung sofort zur Gänze abzugsfähig. Grundsätzlich ist
aufgrund der Höhe der Aufwendungen und der vorliegenden Teilrechnung davon
auszugehen, dass es sich um Instandsetzungsarbeiten handle, wenn mehr als 25%
der Fassade erneuert werden. Die Instandsetzungsaufwendungen sind vorrangig mit
der bestehenden Mietzinsreserve zu verrechnen und ein allfälliger
Restbetrag ist auf zehn Jahre verteilt abzuschreiben.
Die Bw. wurde gebeten den Sturmschaden nachzuweisen (z.B.
Meldung an die Versicherung und Versicherungsersatz). Weiters wurde die Bw.
ersucht der Behörde mitzuteilen, wann der Sturmschaden eingetreten ist, da
ein Kostenvoranschlag für die durchgeführten Arbeiten bereits aus dem
Jahr 1992 vorliege, und warum mit den Arbeiten erst im Jahr 1996 begonnen
wurde.
In einem Schreiben vom 17.1.1999 (Eingangsstempel
18.1.2000) führt die Bw. aus, dass die Fassadensanierung nicht aus einem
isolierten Sturmereignis, sondern mehrere Sturmereignisse ursächlich
hierfür waren. Dadurch entstanden Fassadenbrüche und Lockerungen des
Materials, sodass bereits im Jahr 1992 seitens der Bw. der Entschluss gefasst
wurde, die gesamte Fassade zu sanieren. Die Sturmschäden entstanden in den
Jahren bis 1992, die nicht protokolliert wurden. Eine diesbezügliche
Versicherungsmeldung liege nicht vor.
Bei den Reparaturarbeiten handelte es sich um Arbeiten an
der Hofmauer, Reparaturen des Lichthofes und Verputzarbeiten am Dachboden. Nach
Ansicht der Bw. handelt es sich bei diesen Arbeiten nicht um jährlich
anfallende Reparaturarbeiten, welche zu keiner wesentlichen Erhöhung des
Nutzwertes bzw. der Nutzungsdauer des Hauses führten, sondern die eine
ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung der Liegenschaft
ermöglichen.
Mit Bescheid vom 17.3.2000 wird der Bw. mitgeteilt, dass
sie dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Berufung hinsichtlich der
Wiederaufnahme für das Jahr 1997 nicht nachgekommen ist, und daher die
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997 verfügenden Bescheid
als zurückgenommen gilt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führt die Bw. ergänzend aus,
dass die Schäden nicht durch einen, sondern durch mehrere Stürme und
nicht durch normale Witterungs- und Umwelteinflüsse entstanden sind.
Tatsächlich waren die Fassadenteile in einer Art und Weise desolat, wie
dies durch "normale" Witterungs- und Umwelteinflüsse nicht werden
könnte, sondern dass hierfür sehr wohl mehrere sehr starke
Sturmereignisse schadensursächlich waren. Diese Tatsache könne durch
Zeugen bestätigt werden. Weiters wurde die Behörde ersucht
amtlicherseits ein diesbezügliches Sachverständigengutachten
einzuholen.
Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den Bauarbeiten handelt es sich laut Rechnungen von der
Fa. T:
Rechnung vom
20.1.1998 Fassadeninstandsetzung, gesamte Fassade mit Streichputz
gestrichen, Verputz abgeschlagen statt 20% - 50%.
Rechnung vom
30.3.1998 Hoffassadengerüst herstellen, schadhaften Verputz
abschlagen (Anteil 40% schadhaft), 40% Neuverputzflächen, Verputzarbeiten
am Dachboden, Instandsetzen des Lichthofes (Schadensanteil des Verputzes
beträgt 60%).
Rechnung vom
20.5.1998 Instandsetzen der Straßenfassade laut KV vom
20.7.1992, Baustelleneinrichtung und Räumung, Behördenwege,
Gerüst hergestellt, Patentsteckgerüst hergestellt (gesamte Fassade
mittels Patentsteckgerät eingerüstet), schadhaften Verputz
abgeschlagen (50%), groben und feinen Verputz hergestellt - angenommen 50%
-, Hauptgesimse, Kordonsimse, Sohlbanksimse, Fensterüberdachung (22
Stück), Fensterüberdachung satteldachförmig (14 Stück),
Quader (176 Stück), profilierte Fensterumrahmungen (71 Stück), Nuten
instand gesetzt; gesamte Fassade mit Streichputz auf Silikatbasis
gestrichen.
Gemäß
§ 28 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für nicht
regelmäßig jährlich anfallende
Instandhaltungsarbeiten
über Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.
Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, sind
Instandsetzungsaufwendungen, die nicht
durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, gleichmäßig auf zehn
Jahre zu verteilen.
Instandsetzungsaufwendungen
sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert
des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich
verlängern.
Instandhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich sofort
abzusetzen. Jener Instandhaltungsaufwand, der nicht jährlich wiederkehrt,
kann gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 wahlweise auch auf zehn
Jahre verteilt werden.
Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich
unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner
wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer
kommt.
Der Nutzungswert des Gebäudes wird dann erhöht,
wenn das Gebäude auf Grund der durchgeführten Investitionen z.B. durch
Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist bzw. wenn wesentliche Teile
des Gebäudes ausgetauscht und modernisiert werden, ohne dass infolge
Änderung der Wesensart des Gebäudes Herstellungsaufwand gegeben
ist.
Instandsetzungsaufwand liegt immer dann vor, wenn
wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht werden und nur deshalb kein
Herstellungsaufwand zu unterstellen ist, weil bei Austausch von
unselbständigen Bestandteilen infolge fehlender Änderung der Wesensart
des Gebäudes keine Aktivierung vorzunehmen ist.
Instandsetzungsaufwand im Sinne des § 28
Abs. 2 EStG 1988 liegt nur bei einer wesentlichen Erhöhung des
Nutzungswertes vor. Eine wesentliche Erhöhung ist dann zu unterstellen,
wenn unselbständige Gebäudeteile (Austausch von Fenstern und
Türen, Austausch von Dach oder Dachstuhl, umfangreiche Erneuerung des
Außenverputzes,...) zur Gänze oder zu mehr als 25% ausgetauscht
werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Nutzungsdauer
des Gebäudes wesentlich verlängert, ist nicht auf die
ursprüngliche Nutzungsdauer, sondern auf die aktuelle technische oder
wirtschaftliche Restnutzungsdauer im Zeitpunkt vor der Instandsetzung
abzustellen.
Instandhaltungsaufwand
sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausbessern des Verputzes,
Erneuerung von Gebäudeteilen (z.B. bei Sturm- und
Hagelschäden).
Hinsichtlich des Umfanges der Sanierungsarbeiten ist
auszuführen, dass es sich nicht um ein "Ausbessern des Verputzes" handelt,
sondern dass wesentliche Teile (50 - 60%) saniert wurden, ebenso wurde die
gesamte Fassade mit einem Außenputz erneuert.
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die
ausschließlich infolge höherer Gewalt eingetreten sind, sind nicht
als Instandsetzungsaufwand, sondern als Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Der
Abgabepflichtige kann daher den Nachweis (ob in der fraglichen Zeit
tatsächlich eine Sturmwelle über den Standort hinweggefegt ist, liegt
bei der Meteorologischen Zentralanstalt auf und wird auch von der
Sturmschadenversicherung überprüft) erbringen, dass z.B. infolge von
Sturmschäden eine Dachkonstruktion samt Neukonstruktion des Dachstuhles
erforderlich wurde; so sind die Kosten der Dacherneuerung sofort als
Werbungskosten abzugsfähig. Daraus ist zu folgen, dass für die Frage,
ob Instandsetzungsaufwand vorliegt, nicht von der ursprünglichen
Nutzungsdauer, sondern von der Nutzungsdauer
vor Durchführung der Maßnahme
auszugehen. Demnach wäre jede Erneuerung eines schadhaft gewordenen
Daches Instandsetzungsaufwand, außer der Schaden erfolgte infolge
höherer Gewalt.
Da die Bw. trotz Aufforderung keinen Nachweis erbrachte,
dass die Schäden aufgrund eines Sturmes oder mehreren Stürmen
eingetreten sind, liegt im gegenständlichen Fall Instandsetzungsaufwand
vor, der auf zehn Jahre verteilt anzusetzen ist.
Zum Einwand der Bw. die Behörde solle ihrerseits ein
diesbezügliches Sachverständigengutachten einholen, wird
ausgeführt, dass die Bw. das Vorliegen von Stürmen behauptete, und
daher den Nachweis ihrer Behauptung selbst erbringen muss.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1309-W/02
- Stammnummer
- 10689
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF