…2018) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger gewesen wäre. 12. Ein derartiger Rechtsvergleich ist im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die der Beschuldigten hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a FinStrG vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit anzustellen: Gemäß § 38 Abs…
…Vorprüfung und des anschließenden Finanzstrafverfahrens aufgezwungenen intensiven gedanklichen Befassung mit dem ihm auferlegten steuerlichen Belegwesen bzw. Aufzeichnungsverpflichtungen ist abzuleiten, dass der Genannte im nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein präsentes Wissen darüber gehabt hat, welche Aufzeichnungen er zu führen gehabt hätte, und sich bewusst dafür entschieden hat…
…konnten in der Zeit bis zum 23. Juli 2019 gewerbsmäßig begangen werden, wobei im gegenständlichen Fall grundsätzlich zwei Tatbestandsvarianten in Frage kamen. Welche Variante heranzuziehen ist, bestimmt der anzustellende Günstigkeitsvergleich für den konkreten jeweiligen Fall: Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach…
… es wurde immer wieder befristet angemeldet. Am 18. August 2011 wurde von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben mit der Beifügung "Sofort verfügbar", wobei ein Kaufpreis von € 13.500,00 ausgewiesen war. Laut den Feststellungen der Prüferin wurde es vom…
…von € 400,00 übersteigt. Lässt sich etwa aus dem festzustellenden strafrelevanten Sachverhalt ein solcher nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil nicht ableiten, wird im Günstigkeitsvergleich die Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, welche zur Nichterfüllung des Tatbestandes einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise führen wird…
…2019 die Richtigkeit der Feststellungen durch die Betriebsprüfung bestätigte und sich somit für schuldig bekannte. Gewerbsmäßige Tatbegehung Der Spruchsenat führte zur Gewerbsmäßigkeit der Tat im erlassenen Erkenntnis vom 19.11.2019 auf Seite 3 wie folgt aus: "Die Beschuldigte hat die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung…
…Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösenden Rechtsfragen (Gewerbsmäßigkeit - Günstigkeitsvergleich) waren sich aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Gesetzesbestimmungen ableitbar. Darüber hinaus ging es um Sachverhaltsfragen im Einzelfall…
…zu weisen, dass die Beschuldigte gerade aufgrund des ihr möglichen Vergleiches zur vormaligen Entscheidungsgrundlage nunmehr eine Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes angenommen hat. Einer Kenntnisnahme einer teilweisen Einkommensteuerpflicht eines außerordentlichen Erlöses in Form einer Entlastung im Zuge von weiteren vorhergehenden gerichtlichen Insolvenzverfahren (Zwangsausgleich zu GZ. 38 S…
…Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend…
…2 lit. b FinStrG können gewerbsmäßig begangen werden, wobei im gegenständlichen Fall grundsätzlich zwei Tatbestandsvarianten in Frage kommen. Welche Variante heranzuziehen ist, bestimmt der anzustellende Günstigkeitsvergleich für den konkreten jeweiligen Fall: Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der…
Weitere GZ. RV/5300046/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des…
…das Landesgericht Linz wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben nicht abhalten hat lassen. So gesehen wäre bei zeitnaher Aburteilung eine Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens und möglicherweise sogar eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um A selbst und andere Personen aus seinem Milieu von der…
…bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (zur Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit siehe etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Rz 10 ff zu § 38). 11. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs…
…dass I.1. die vom Beschuldigten betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 gemäß § 33 Abs.1 FinStrG begangenen Hinterziehungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 230.000,-- als gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert und I.2. die gemäß…
…den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung erst aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. Es ist daher im gegenständlichen…
…wäre. Im Zuge der Prüfung wurden die entsprechenden Korrekturen vorgenommen. Es habe keine verdeckten Lohnzahlungen an die beiden Angestellten B und C gegeben. Der Arbeitnehmer B sei in ganz Österreich überwiegend mit dem eigenen Privat-PKW gefahren und hat Fitnessgeräte für den Beschuldigten ausgeliefert. Die…
… nicht offen gelegte Umsätze laut erster Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren: 1998 ATS 111.290,00 + 1999 ATS 100.961,00 + 2000 ATS 74.955,00 + 2001 ATS 102.436,00 + 2002 € 3.501,00) mit ATS 125.000,00 (1998) + ATS 52.000,00 (1999…
…eingetreten ist, dass im Falle eines erlangten abgabenrechtlichen Vorteiles für den Finanzstraftäter selbst (also wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage vorliegen würde) das Entscheidungsstrafrecht günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Die Geldstrafdrohung "alt" beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung…
…091/2009/00070-001, wurde Mag.X nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich dieses Finanzamtes [vorsätzlich] 1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 und Abgabe unrichtiger…
…in Anbetracht des anzuwendenden Günstigkeitsvergleiches (§ 4 Abs. 2 FinStrG) zwischen dem Tatzeitrecht und dem Recht zum Zeitpunkt des Ergehens der zukünftigen allfälligen Straferkenntnisses (welches zur Anwendung gelangt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Verdächtigen günstiger wäre) der Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit nunmehr in weiterer Folge…