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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300038/2018

Teilweise gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen einer Gastwirtin im Rückfall; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300038/2018vom 27.03.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2014 bis zum Ablauf des 18. August 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.105,28 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86), nachdem sie am 10. September 2014 über eine geplante neuerliche Außenprüfung aus Anlass der fehlenden USt-Daten informiert worden war (Niederschrift vom 15. Oktober 2014 zu ABNr4, Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) eine nachträgliche Entrichtung unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2014 in Höhe von € 1.105,28 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten. Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 18. August 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 280,62 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 442,73 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 35,42 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Juli 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2014 bis zum Ablauf des 15. September 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 836,06 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86), nachdem sie am 10. September 2014 über eine geplante neuerliche Außenprüfung aus Anlass der fehlenden USt-Daten für die Vormonate informiert worden war (Niederschrift vom 15. Oktober 2014 zu ABNr4, Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) eine nachträgliche Entrichtung unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2014 in Höhe von € 836,06 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten. Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 15. September 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum August 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 177,89 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 221,37 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 17,71 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend August 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. 16. Am 8. Oktober 2014 ist über das Vermögen der Beschuldigten vor dem Landesgericht Linz zu GZ. kkx2 (wiederum) ein Sanierungsverfahren - ohne Eigenverwaltung - eröffnet worden, wobei das Unternehmen vorerst fortgeführt wurde. Mit Beschluss vom 12. März 2015 wurde die Schließung der Gastwirtschaft der Beschuldigten angeordnet. Aus dem Insolvenzverfahren beim Landesgericht Linz wurde an das Finanzamt als Insolvenzgläubiger keine Quote ausbezahlt. Im nachfolgenden Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht XX zu GZ. kkx1 wurde ein Zahlungsplan in Form einer Quote von 2,5 % angenommen, wovon am die erste Rate in Höhe von € 606,93 am 1. April 2018 entrichtet wurde (Auswertung des vorgelegten Insolvenzaktes des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte. 17. Zur Strafbemessung: 17.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täterin. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung nach dem Tatplan der Beschuldigten liegt nach der Aktenlage nicht vor: Selbstredend wollte A bei Tätigung ihrer Schwarzumsätze die dabei verheimlichten Abgaben nicht irgendwann später dem Fiskus zukommen lassen; der Zweck der Nichtaufnahme der Erlöse aus den Bareinkäufen bei YY in die steuerliche Buchhaltung lag ja gerade darin, diese Geschäfte auf Dauer vor dem Fiskus zu verbergen. Gleichwertiges gilt auch für die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben des Jahres 2014: A hat im Ergebnis mit den dem Fiskus vorenthaltenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben nach ihrem Tatplan ihren Lebensunterhalt und den Wareneinkauf der Gastwirtschaft finanziert und damit die Steuergelder verbraucht, ohne dass irgendein Vermögen geschaffen wurde oder sich an der Schuldenlage irgendetwas zum Positiven geändert hätte. Die damit erzielte dauerhafte Abgabenvermeidung war solcherart unausweichlich und auch für die Beschuldigte verständlich, ohne dass es irgendwelcher besonderer kaufmännischen Fähigkeiten bedurft hätte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch trotz der nunmehrigen Beendigung der selbständigen Tätigkeit der Beschuldigten zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Tatbegehung erhöht sich die Geldstrafe gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 auf einen Betrag bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge. Bei Bedarf - dieser ist hier nicht gegeben - könnte dann, wenn wie im gegenständlichen Fall die Finanzstraftäterin im Rückfall gehandelt hat, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG sogar noch um die Hälfte überschritten werden (sodass eine Geldstrafe bei gegebener Notwendigkeit sogar bis zum 4,5-fachen der Verkürzungsbeträge ausgeweitet werden dürfte). Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist im Falle begangener mehrerer Finanzstraftaten auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei diese gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht; überdies ist im Falle, dass die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 325,81 (USt 2010) + € 366,74 (USt 2011) + € 211,99 (USt 2012) + € 141,80 (USt 2013) = € 1.046,34 X 2 ergibt € 2.092,68 zuzüglich € 1.583,31 (UVZ 01/14) + € 1.098,67 (UVZ 03/14) + € 900,66 (UVZ 04/14) + € 1.001,11 (UVZ 05/14) + € 1.105,28 (UVZ 06/14) + € 836,06 (UVZ 07/14) = € 6.525,09 X 3 ergibt € 19.575,27 zuzüglich € 137,81 + € 137,81 + € 210,86 + € 210,86 + € 177,89 + € 177,89 + € 280,62 + € 177,89 (LSt 01/14 bis 08/14) + € 201,78 + € 201,78 + € 237,08 + € 237,08 + € 221,37 + € 221,37 + € 442,73 + € 221,37 (DB 01/14 bis 08/14) + € 16,14 + € 16,14 + € 18,97 + € 18,97 + € 17,71 + € 17,71 + € 35,42 + € 17,71 (DZ 01/14 bis 08/14) = € 3.654,96 : 2 ergibt € 1.827,48, insgesamt sohin € 23.495,43. Läge bei der Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihr durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 8.500,00 vorzuschreiben. Den mildernden Umständen einer finanziellen Zwangslage im Begehungszeitrum, welche die Beschuldigte offensichtlich zu ihrem Fehlverhalten gegenüber der geduldigen und scheinbar äußerst leidensfähigen Abgabenbehörde veranlasst hat, ihrer Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes insoweit, als betreffend die für eigene Zwecke verwendeten strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben des Jahres 2014 die Höhe dieser Abgaben nachträglich bekanntgegeben worden ist, einer wenngleich fast nicht ins Gewicht fallenden nachträglichen geringfügigen Schadensgutmachung, der Tatsache, dass es betreffend die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern für 2010, 2011 und 2012 beim bloßen Versuch geblieben ist, sowie der nunmehr gegenüber dem Bundesfinanzgericht geäußerten Schuldeinsicht stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einige Jahre hinweg, die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlichen, im Strafrahmen nicht erfassten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und insbesondere die besondere Hartnäckigkeit der völlig unbeirrt an ihrem deliktischen Verhalten festhaltenden Finanzstraftäterin, welche in grundsätzlicher Erfüllung der Rückfallsqualifikation nach § 41 Abs. 1 FinStrG (Bestrafung laut Pkt. A - unter Einschluss von Pkt. B, Bestrafung laut Pkt. C) überdies drei weitere einschlägige Vorstrafen aufweist (Bestrafungen laut Pkt. D, E und F). Auch wenn zwischenzeitlich der Aspekt der Spezialprävention durch die Beendigung der unternehmerischen Betätigung durch die Beschuldigte in Verbindung mit dem Zeitablauf seit Tatbegehung jetzt aufgrund dieser Umstände bedeutungslos geworden ist, zwingt die ebenfalls zu beachtende Generalprävention, eine ausreichende und durchaus empfindliche Strafe auszumessen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Personen in der Lage der Finanzstraftäterin von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Die Beschuldigte hat sich in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise die Überlegung zu eigen gemacht, dass sie das Finanzamt von einem Andrängen abhalten könne, wenn sie beständig die Voranmeldungen verspätet an die Abgabenbehörde übersenden lasse und dann - je nach finanzieller Verfügbarkeit - die Zahllast entrichte, wobei sie 2014 diese Aktivitäten zur Gänze eingestellt hatte, weil sie die Abgabenmittel selbst zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwenden wollte. Um die Sache abzurunden, hat sie neben den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bezüglich der Vorjahre auch Schwarzumsätze getätigt, welche sie nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen hat. All dies, obwohl sie unter anderem wegen begangener Abgabenhinterziehungen immer wieder mit Geldstrafen belegt worden war, welche auch vollzogen wurden. Nun etwa dennoch nur eine geringe Geldstrafe zu verhängen, würde unweigerlich im Milieu der Beschuldigten den fälschlichen Eindruck erwecken, das nunmehr wiederum festgestellte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten der Beschuldigten wäre eine bloße Bagatelle und gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden in der faktischen Realität gleichsam straffrei. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der obige Ausgangswert auf € 10.000,00 zu erhöhen. Die von der Beschuldigten glaubhaft geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigung schlägt mit einem Abschlag um € 2.000,00 zu Buche. Der nunmehrige völlige Mittellosigkeit der Beschuldigten berechtigt zu einem Abschlag um die Hälfte auf verbleibend € 4.000,00, das sind 12,77 % des Strafrahmens. Die eingetretene überlange Verfahrensdauer (Eingang des Rechtsmittels der Beschuldigten bei der Finanzstrafbehörde am 14. Oktober 2016, Finanzstrafakt II, Bl. 196; Vorlage der Beschwerde aber erst am 23. August 2018 [!]) ist überdies mit einer Verringerung dieser Geldstrafe auf € 3.000,00 zu berücksichtigen. 17.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten außer Acht zu lassen ist (die Ersatzfreiheitsstrafe ist ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen). 18. Die Vorschreibung der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, von der Bestraften zu leisten ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangsvollstreckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Linz, am 27. März 2019

Normen und Schlagworte

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrGAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrGFinanzordnungswidrigkeitenRückfallGewerbsmäßigkeitGünstigkeitsvergleichZweifelsgrundsatzGeneralpräventionStrafbemessungKonsumierung einer Strafbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300038/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300038.2018
Stammnummer
125261
Gültig
27.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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