RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300038/2018

Teilweise gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen einer Gastwirtin im Rückfall; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300038/2018vom 27.03.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Konsumierung der Strafbarkeit von Vorauszahlungsdelikten nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Falle einer Strafbarkeit der Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG unterbleibt in denjenigen Fällen, in welchen die schuldhafte Verkürzung der Vorauszahlungen an USt nicht mehr im strafrelevanten Verkürzungsbetrag an USt bei der korrespondierenden Jahresumsatzsteuer enthalten ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Mag.pharm. Christoph Vigl in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Köchin und ehem. Gastwirtin, whft. XXX, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a, § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im Rückfall und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Oktober 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom 30. Juni 2016 , Strafnummer (StrNr.) 046/2013/00349-001, in der Sitzung am 27. März 2019 nach in Anwesenheit der Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Christian Sattler, sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Einstellungsteil unberührt bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: 1. A ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtige a) vorsätzlich in den Jahren 2011 bis 2014 unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.046,34 (2010: € 325,81 + 2011: € 366,74 + 2012: € 211,99 + 2013: € 141,80) zu bewirken versucht (2010 bis 2012) bzw. bewirkt (2013), indem sie in ihr steuerliches Rechenwerk und den dem Finanzamt übermittelten Voranmeldungen Umsätze aus YY-Bareinkäufen nicht erfasst hat und in weiterer Folge die Einreichung von Jahresumsatzsteuererklärungen unterlassen hat mit dem Ziel, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer entsprechend jeweils der Summe der Beträge der erklärten monatlichen Zahllasten im Schätzungswege bescheidmäßig zu niedrig festsetzen (was jedoch nur für 2013 tatsächlich auch stattgefunden hat), b.) vorsätzlich im Jahre 2014 unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März bis Juli 2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.525,09 (01/14: € 1.583,31 + 03/14: € 1.098,67 + 04/14: € 900,66 + 05/14: € 1.001,11 + 06/14: € 1.105,28 + 07/14: € 836,06) bewirkt, wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat bzw. schon einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, c.) vorsätzlich im Jahre 2014 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis August 2014 selbst zu berechnende Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 1.511,63 (01/14: € 137,81 + 02/14: € 137,81 + 03/14: € 210,86 + 04/14: € 210,86 + 05/14: € 177,89 + 06/14: € 177,89 + 07/14: € 280,62 + 08/14: € 177,89), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 1.984,56 (01/14: € 201,78 + 02/14: € 201,78 + 03/14: € 237,08 + 04/14: € 237,08 + 05/14: € 221,37 + 06/14: € 221,37 + 07/14: € 442,73 + 08/14: € 221,37) und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 158,77 (01/14: € 16,14 + 02/14: € 16,14 + 03/14: € 18,97 + 04/14: € 18,97 + 05/14: € 17,71 + 06/14: € 17,71 + 07/14: € 35,42 + 08/14: € 17,71), nicht jeweils spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie d.) vorsätzlich in den Jahren 2011 bis 2014, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem sie entgegen den Bestimmungen des § 134 BAO iVm § 42 Abs. 1 EStG 1988 betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 eine Einkommensteuererklärung verspätet erst im Rechtsmittelwege (2010 und 2012) bzw. gar nicht (2011 und 2013) bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, und hat hiedurch begangen zu den Fakten laut Pkt. a): versuchte bzw. vollendete (2013) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (2013: iVm § 13 FinStrG), zu den Fakten laut Pkt. b): gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163, zu den Fakten laut Pkt. c) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, sowie zu den Fakten laut Pkt. d) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5, § 38 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt werden. Zusätzlich wird der Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 300,00 auferlegt. 2. Das gegen A unter der StrNr. 046/2013/00349-001 überdies wegen den Verdachtes, sie habe a.) betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Einkommensteuer sowie an Umsatzsteuer, letztere in einem den Schuldspruch übersteigendem Ausmaß, und b.) betreffend das Veranlagungsjahr 2011 bis 2013 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in einem den Schuldspruch übersteigendem Ausmaß zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt. FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (damals erster Instanz) vom 30. Juli 2001, StrNr. 046/2001/00349-001, rechtskräftig am 10. September 2001, war die Gastwirtin A wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 1998 in Höhe von ATS 25.000,00 (umgerechnet € 1.816,82) schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von ATS 7.000,00 (umgerechnet € 508,71) sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt worden. Diese Geldstrafe ist am 28. November 2001 bezahlt worden (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2001/00349-001). B. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom 19. April 2002, StrNr. 046/2002/00243-001, rechtskräftig am 31. Mai 2002, ist A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt ATS 188.890,00 (umgerechnet € 13.727,17) betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juli, August, November 2000, April und Mai 2001 schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verhängt worden. Diese Geldstrafe wäre tatsächlich gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zur Strafverfügung vom 30. Juli 2001 auszusprechen gewesen, weil die hier vorgeworfenen Hinterziehungen nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon mit dieser vorhergehenden Strafverfügung mitbestraft hätten werden können. Die Geldstrafe wurde am 5. März 2003 entrichtet (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2002/00243-001). C. Mit Erkenntnis eines nicht näher präzisierten Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom 7. April 2005, StrNr. 046/2004/00222-001, rechtskräftig am 9. September 2005, wurde A wegen a) Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt € 32.299,10 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, [nochmals] April, [nochmals] Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Dezember 2002, April, September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar und November 2004, b) vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben (Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen) in Höhe von insgesamt € 9.194,20 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie c) vorsätzlich für das Veranlagungsjahr 2002 nicht eingereichter Steuererklärungen und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Tagen verhängt. Die Geldstrafe wurde in Teilen nach Androhung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe, zuletzt mit Zahlung vom 8. April 2008, entrichtet (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2004/00222-001). D. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom 10. Juni 2009, StrNr. 046/2009/00264-001, rechtskräftig am 3. August 2009, wurde A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt € 4.671,77 betreffend die Voranmeldungszeiträume November, Dezember 2008, Jänner 2009 schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, wobei die Geldstrafe am 27. Jänner 2011 bezahlt worden ist (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2009/00264-001). E. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom 28. Jänner 2010, StrNr. 046/2009/00491-001, rechtskräftig am 9. März 2010, wurde A neuerlich wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt € 10.292,19 betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2009 schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, wobei die Geldstrafe ebenfalls am 27. Jänner 2011 bezahlt worden ist (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2009/00491-001). F. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom 13. September 2013, StrNr. 046/2012/00872-001, rechtskräftig am 18. November 2013, wurde A wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt € 47.250,33 betreffend die Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2010, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2011, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2012 schuldig gesprochen und über sie gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Tagen verhängt (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Band I, Aktenteil StrNr. 046/2012/00872-001). Die Geldstrafe wurde mittels Ratenzahlung, erste Teilzahlung am 2. April 2014, letzte Teilzahlung am 4. Juli 2017, entrichtet (Abfrage Strafkonto 9991). G. Nunmehr wurde A nach - in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten - durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom 30. Juni 2016, StrNr. 046/2013/00349-001, - bei Einstellung des Verfahrens hinsichtlich weiterer Fakten - der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 sowie der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen. Die im Schuldspruch des Straferkenntnisses geäußerten Vorwurfe gegen die Beschuldigte lauten nach sprachlicher Glättung unter Bedachtnahme auf die Bescheidbegründung wie folgt: A sei schuldig, weil sie im Finanzamtsbereich Linz als Abgabepflichtige vorsätzlich a) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 15.194,16 und betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 eine Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt € 27.237,63 (2010: € 15.020,96 + 2011: € 11.863,78 + 2012 € 211,99 + 2013 € 141,80) bewirkt habe, indem sie einerseits die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2010 unterlassen habe, [in sämtlichen Jahren] Schwarzeinkäufe bei der Firma YY tätigte, die [damit] erzielten Umsätze und Erlöse nicht im buchhalterischen Rechenwerk des Unternehmens erfasst hat, in weiterer Folge [ergänze: erst im Rechtsmittelwege] unrichtige Abgabenerklärungen abgegeben habe [in welchen diese Schwarzumsätze ebenfalls nicht erfasst waren] und Umsatzsteuerzahlungen nicht geleistet habe, wobei es ihr [jeweils] darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und sie bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden sei, und solcherart gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2015/163) begangen habe, b) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Mai, Juni und Juli 2014 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.943,51 (01/14: € 1.583,31+ 03/14 € 1.098,67 + 04/14: € 900,66 + 05/14 € 1.001,11 + 06/14: € 1.105,28 + 07/14: € 3.254,48) dadurch bewirkt habe, dass sie Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht bzw. Umsatzsteuerzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet habe, wobei es ihr wiederum [jeweils] darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und sie bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden sei, und solcherart gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (idFd BGBl I 2015/163) begangen habe, c) selbst zu berechnende Abgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis August 2014, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 1.511,63 (01/14: € 137,81 + 02/14: € 137,81 + 03/14: € 210,86 + 04/14: € 210,86 + 05/14: € 177,89 + 06/14: € 177,89 + 07/14: € 280,62 + 08/14: € 177,89), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 1.984,56 (01/14: € 201,78 + 02/14: € 201,78 + 03/14: € 237,08 + 04/14: € 237,08 + 05/14: € 221,37 + 06/14: € 221,37 + 07/14: € 442,73 + 08/14: € 221,37) sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von insgesamt € 158,77 (01/14: € 16,14 + 02/14: € 16,14 + 03/14: € 18,97 + 04/14: € 18,97 + 05/14: € 17,71 + 06/14: € 17,71 + 07/14: € 35,42 + 08/14: € 17,71) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, sowie d) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt habe, dass sie betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, weshalb über sie "nach dem Strafsatz der §§ 33 Abs. 5, 38, 49 Abs. 2, 51 Abs. 2 FinStrG" eine Geldstrafe in Höhe von € 50.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Wochen verhängt worden sind. Überdies wurde der Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges aufgetragen, wobei letztere Kosten gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden. Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde: Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 13. Februar 2013, ABNr1, betreffend den Zeitraum August 2012 bis November 2012, der Betriebsprüfung vom 3. April 2014, ABNr2, betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2014, sowie die Betriebsprüfung vom 15. Juli 2015, ABNr3, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte für die prüfungsrelevanten Zeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht und [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer verspätet geleistet habe. Ebenso sei festgestellt worden, dass Lohnabgaben für den Zeitraum Jänner bis August 2014 nicht "eingereicht" worden seien, sodass die Abgabenbehörde gezwungen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Trotz mehrmaliger Aufforderungen sei für das Jahr 2013 keine Buchhaltung vorgelegt worden. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei überdies bekannt geworden, dass Bareinkäufe bei der Firma YY getätigt worden seien, [sinngemäß:] mit welchen steuerlich bislang nicht erfasste zusätzliche betriebliche Umsätze und Erlöse getätigt worden seien. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die angespannte wirtschaftliche Situation der Beschuldigten [wohl im Tatzeitraum], eine Aufgabe des Gewerbebetriebes [wohl mit der Schlussfolgerung, dass damit der Aspekt einer Spezialprävention trotz der Vorstrafen wieder abgeschwächt werde], und ein Tatsachengeständnis, als erschwerend einen langen Tatzeitraum und sechs nicht getilgte Finanzstrafen. Unter Bedachtnahme auf diese Aspekte und die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beschuldigten [wozu sich aber der Spruchsenat nicht weiter geäußert hat], wäre eine Geldstrafe im Bereich von rund einem Drittel des Strafrahmens [€ 154.881,72] schuld- und tatangemessen. H. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt: Nachdem im Oktober 2014 über ihren Betrieb ein Sanierungsverfahren eröffnet worden sei und dann aufgrund fehlender Liquidität auch die Schließung des Wirtshauses im März 2015 erfolgte, stehe sie jetzt im Herbst vor der Eröffnung des Privatkonkurses. Sie verfüge über keinerlei Vermögen, auch das Wirtshaus und somit auch ihr Wohnhaus seien von der Hausbank bereits verkauft worden. Sie sei zur Zeit als Köchin tätig und werde die nächsten Jahre von ihrem Einkommen den Privatkonkurs bedienen müssen. Sie sehe keine Möglichkeit, eine Strafe von € 50.000,00 zu bezahlen! Sie wisse, dass sie bereits mehrmals vom Finanzamt schuldig gesprochen wurde und Strafen vorgeschrieben wurden. Von der letzten Strafe zahle sie momentan noch € 500,00 monatlich ab, was ihr auch jetzt nur durch die Hilfe ihrer Familie möglich sei. Sie habe bereits mehrfach erwähnt, dass ihr ihr Fehlverhalten bezüglich der zu spät abgegebenen Meldungen sehr wohl bewusst sei. Dies wäre aber immer aus der Not heraus entstanden, weil der Betrieb einfach nie genug getragen habe, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Mit Hilfe der Familie wäre aber im Endeffekt immer wieder versucht worden, alle Zahlungen zu leisten, bis es dann doch wieder zu einem Sanierungsverfahren gekommen sei. Schließlich hätten sie sich nach dem Tod des Vaters entschlossen, das ganze Dilemma zu beenden und den Betrieb zu schließen. Bezüglich der Einkäufe bei der YY habe sie bereits bei der Schlussbesprechung im Juli 2015 gesagt, dass diese Einkäufe von ihrer Mutter erfolgt seien, zum großen Teil für ihren Eigenbedarf. Ihre Mutter sei immer nur zur YY einkaufen gefahren und habe dies auch nach ihrer Pensionierung beibehalten wollen. Sie sei momentan bemüht, ihr Leben wieder auf die Reihe zu bekommen. Sie wüsste nicht, wie es ihr möglich sein sollte, eine Strafe von € 50.000,00 zu bezahlen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wäre für sie schrecklich und würde auch wieder den Verlust ihrer Arbeit bedeuten. Sie werde sich sicher nicht mehr selbständig machen, weshalb auch diese beim Finanzamt entstandenen Probleme nie wieder vorkommen würden. Sie sehe, wie gesagt, ihre Vergehen ja auch ein und sei auch bereit, nochmals eine Strafe zu bezahlen, ersuche aber, deren Höhe mit einem von ihr zu bewältigendes Maß anzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschuldigte klarstellend ergänzend ausgeführt: Ihr Rechtsmittel richte sich auch gegen den Schuldspruch, wenngleich sie sich nunmehr grundsätzlich hinsichtlich der vorgeworfenen abgabenrechtlichen Fehlverhalten für schuldig bekenne. Dass sie entsprechende Fehler gemacht habe, daran gebe es ja keinen Zweifel. I. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. September 2013 liegt nicht vor. J. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschuldigte zu ihren nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt wie folgt: Sie arbeite nunmehr als Köchin beim Z-Wirt bei ihrer Cousine. Sie arbeite 30 Stunden pro Woche und erhalte dafür einen Gehalt von monatlich netto € 1.100,00. Sie möchte nicht mehr selbständig als Gastwirtin arbeiten. Ihr Betrieb wäre am 12. März 2015 von der Masseverwalterin in ihrem Geschäftskonkurs geschlossen worden; das Insolvenzverfahren habe mit Masseunzulänglichkeit geendet. In ihrem Privatkonkurs habe die Beschuldigte insgesamt nunmehr vier Jahresraten zu € 2.780,00 zu bezahlen, dann sei sie schuldenfrei. Zum Schluss hätte sie schon ungefähr € 680.000,00 Schulden gehabt. Auf die Frage, wie es zu diesem hohen Schuldenstand gekommen sei: Es wären alles Schulden aus dem Betrieb und hauptsächlich Bankschulden gewesen. Das Anwesen, in welchem sich die Gastwirtschaft befunden hatte und auch die Beschuldigte mit ihrer Familie gewohnt habe, wurde von ihrer Cousine um € 330.000,00 gekauft, höher als der Schätzwert, wofür sie ihr dankbar wäre. Es wären dann aber immerhin noch € 350.000,00 an Schulden übrig geblieben. Das Haus stehe jetzt übrigens leer. Sie habe zum Schluss den Betrieb mit einem Kellner, einem Lehrling, zwei Halbtagskräften und mit der Unterstützung ihrer Kinder und Schwiegersöhne aufrechterhalten. Sie wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung bei ihrem Lebensgefährten, von Beruf Elektriker. Ihre beiden Töchter seien erwachsen, sie habe keine Sorgepflichten mehr. Gesundheitlich leide sie unter den Nachwirkungen ihrer beruflichen Überbelastung als Gastwirtin. Sie hätte vor zwei Wochen eine Operation am rechten Knie gehabt, wobei ihr ein künstliches Gelenk eingesetzt worden sei. Sie leide auch unter einem Bandscheibenvorfall und habe auch Herzprobleme, wobei es ihr diesbezüglich jetzt, nachdem der Stress vorbei sei, wieder langsam besser gehe. K. Zur Sache führte die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht noch ergänzend aus wie folgt: Auf die Frage, warum ihre Gastwirtschaft betrieblich gescheitert sei: Ihr Ehemann und sie hätten einen florierenden Betrieb übernommen, aber ab 1998 sei es dann abwärts gegangen, ihr Gatte habe zu viel Geld ausgegeben. 2007 habe sie sich von ihm getrennt, 2008 sei die Scheidung erfolgt. Sie habe dann versucht, den Betrieb alleine weiterzuführen, aber es wäre sehr schwierig gewesen, die Gäste hätten die Gastwirtschaft immer mit der Person ihres Mannes verbunden gehabt. Sie sei vom Service in die Küche gewechselt, habe 60 bis 80 Stunden in der Woche gearbeitet. Sie habe aber große Personalprobleme gehabt, schließlich sei auch ihr Vater verstorben, der ihr eine große Stütze gewesen wäre. Die Buchhaltung habe immer ihre Schwester gemacht. Diese sei gelernte Buchhalterin und habe ihr unentgeltlich geholfen. Auf die Frage, warum denn die Umsatzsteuervoranmeldungen beständig verspätet ans Finanzamt gesendet wurden und ebenfalls verspätet die Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden: Sie hätte nach ihrem damaligen Verständnis nicht genug Geld gehabt, um sogleich die Zahllasten zu entrichten. Ihre Schwester habe ihr in dieser Situation dadurch geholfen, dass sie eben die Voranmeldungen erst später dann abgesendet hätte, wenn sie nach ihrem Gefühl schon wieder das Geld hatte, um die Zahllast zu begleichen. Diese Vorgangsweise habe aber zu einem Problem geführt: Sie sei immer gestraft worden. Die Löhne und Gehälter habe sie in der Regel rechtzeitig auszahlen können, mit der Sozialversicherung und dem Finanzamt wäre sie immer zu spät gewesen. Wenn nun über sie neuerlich eine Strafe zu verhängen wäre, gebe sie dabei zu bedenken: Sie sei nun nicht mehr selbständig tätig und habe mit der Berechnung und Abfuhr oder Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nichts mehr zu tun. Sie habe sich damals auch in einer verzweifelten Lage befunden und hätte sich in ihrer Not für eine falsche Vorgangsweise entschieden. Sie habe auch an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt, in dem sie ja die Voranmeldungen und auch die Meldungen betreffend die Lohnabgaben nachgereicht habe. Sie ersuche daher in Anbetracht dieser Umstände und ihrer nunmehrigen Lebenssituation um Verhängung einer nur milden Strafe. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: die Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. 2. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant. 3. Gleiches galt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00 (Veranlagung ab 2009) betragen hat. 4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. 5. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, bspw. die eine Gastwirtschaft betreibende Unternehmerin, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebte und zu diesem Zwecke nur einen Teil der von ihr erzielten Erlöse bzw. Umsätze im steuerlichen Rechenwerk ihres Betriebes erfasste, lediglich Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume mit zu niedrigen Zahllasten der Abgabenbehörde übersandte und in der Folge die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, damit diese - unter Weglassung der ihr unbekannten "Schwarzumsätze" - die Jahresumsatzsteuer in Höhe der Summe der mitgeteilten zu niedrigen monatlichen Zahllasten im Schätzungswege festsetzen möge, was auch - im gegenständlichen Fall betreffend die Umsatzsteuer für 2013 - tatsächlich geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). 6. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen war zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG diese seine Finanzstraftat dann versucht war, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt die von ihm geforderte Umsatzsteuerjahreserklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet hat) - hier betreffend die Umsatzsteuer für 2010, 2011 und 2012. Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären (hier: die eingereichten unzutreffenden Voranmeldungen, in welchen ein Teil der Umsätze nicht erfasst gewesen waren). Waren hingegen bewirkte Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, hinsichtlich welcher der Vorwurf von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erhoben worden war, betraglich gar nicht mehr Gegenstand einer Verkürzung an Jahresumsatzsteuer (bspw. indem mittels verspäteter Entrichtung verkürzte Vorauszahlungen an Umsatzsteuer lediglich mit einem kleinen noch weiterhin verheimlichten Teilbetrag in einer solcherart unrichtigen - und eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG indizierenden - späteren Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfasst waren, weil die restlichen Zahllasten in den nachgereichten Voranmeldungen tatsächlich offengelegt worden waren), verbleibt neben einer Strafbarkeit des Jahressteuerdeliktes auch eine Strafbarkeit der weiterreichenden Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer insoweit, als letztere vom Vorwurf einer schuldhaften Verkürzung an Jahresumsatzsteuer gar nicht mehr erfasst sein konnten. 7. Die Qualifikation eines Tatversuches galt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn unrichtige Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden, in welchen ein Teil der Erlöse - etwa korrespondierend mit dem Teil der verheimlichten Umsätze - gegenüber dem Fiskus gewollt verschwiegen wurden, der deliktische Erfolg in Form einer Zustellung des angestrebten zu niedriger Einkommensteuerbescheide aber unterblieben war. 8. War eine versuchte oder vollendete Verkürzung an Einkommensteuer nicht beweisbar, verblieb aber gegebenenfalls immerhin noch der die diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenn - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - mittels Einreichung einer bekanntermaßen unrichtigen Einkommensteuererklärung die in § 119 BAO beschriebene Offenlegung- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen durch ihn verletzt worden ist. 9. Eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG war auch gegeben, wenn der Abgabepflichtige, wiederum ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich die Einreichung der Steuererklärung zum Fälligkeitstag unterlassen hat. Die Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtbefolgung der Erklärungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt der Erklärung konsumiert eine Strafbarkeit der weiteren Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Diese abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärung ist mit Ablauf der gewährten - gesetzlichen oder behördlichen - Frist aber keineswegs beendet, sodass für den Fall, dass nachträglich erst ein Vorsatz hinzugetreten ist, dieser nachträgliche Sachverhalt als nunmehrige Tatbestandserfüllung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wäre. Ebenfalls ist solcherart auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung strafbar, welche erst mittels Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung im Rechtsmittelwege aufgetreten wäre. 10. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat. Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Es ist dabei beispielsweise naheliegend, dass derjenige Finanzstraftäter, der in Planung einer oben beschriebenen zukünftigen rechtswidrigen Abgabenvermeidung seine betrieblichen Wareneinkäufe splittet, einen Teil der Einkäufe als anonymen "Bareinkauf" erwirbt, diesen nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufnimmt und, damit übereinstimmend, auch einen Teil seiner Erlöse bzw. Umsätze gegenüber dem Fiskus nicht offenlegt, diese Abgabenverkürzungen auch absichtlich herbeiführen will. 11. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde (hier am 30. Juni 2016) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. 12. Dieser Rechtsvergleich ist im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die der Beschuldigten hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a FinStrG vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit anzustellen: Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011 hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen begeht und es ihm dabei darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und etwa gemäß Z 3 bereits zwei solche Taten begangen hat oder (zumindest) einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist dabei ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt. Lässt sich etwa aus dem festzustellenden strafrelevanten Sachverhalt ein solcher nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil nicht ableiten, wird im Günstigkeitsvergleich die Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, welche zur Nichterfüllung des Tatbestandes einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise führen wird, Vorrang haben. 13. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte der Arbeitgeber (hier: die Gastwirtin A) die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (wenn etwa der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vollständig erfüllt ist) oder die hier genannten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen wäre die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. 14. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 15. Unter Beachtung dieser Rechtslage ergibt sich nun aus den vorgelegten Akten folgender strafrelevanter Sachverhalt: 15.1. Verkürzungen 2010: Trotz der erfolgten Bestrafungen aus Anlass der nicht fristgerecht entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, zuletzt mittels Strafverfügung vom 28. Jänner 2010, hat A nach erreichter vollständiger Verfügungsmacht infolge Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen mittels Gerichtsbeschluss vom 12. April 2010 (vereinbarter Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 %) praktisch sofort wieder begonnen, entgegen ihrem Wissen über ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen die Umsatzsteuervoranmeldungen der Abgabenbehörde nicht fristgerecht zu übermitteln und die diesbezüglichen Vorauszahlungen nicht bis jeweils zum Ablauf des 15. des nach dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats zu entrichten, um gegenüber dem Fiskus einen fortlaufenden Zwangskredit zu erzwingen. In diesem Sinne war betreffend Jänner 2010 die Zahllast von € 1.771,90 rechtzeitig entrichtet und betreffend Februar 2010 die Voranmeldung nur leicht verspätet am 20. April 2010 beim Finanzamt eingereicht worden (Kontoabfrage); die Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 2010 wurden jedoch auf ihre Veranlassung hin um 43 Tage (März 2010), 85 Tage (April 2010), 77 Tage (Mai 2010), 72 Tage (Juni 2010), 92 Tage (Juli 2010), 109 Tage (August 2010), 78 Tage (September 2010), 49 Tage (Oktober 2010), 16 Tage (November 2010) und 58 Tage (Dezember 2010) verspätet dem zuständigen Finanzamt übermittelt (Abfrage UVA-Daten vom 17. Dezember 2012, Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, Bl. 19; ebenso Abfrage vom 6. März 2014, Finanzstrafakt II, Bl. 19 f); die Entrichtung der darin genannten Zahllasten von € 1.712,92 (03/10), € 1.689,65 (04/10), € 458,88 (05/10), € 1.451,10 (06/10), € 1.436,39 (07/10), € 278,19 (08/10), € 1.230,19 (09/10), € 2.213,18 (10/10), € 3.879,60 (11/10) und € 2.689,17 (12/10) erfolgte teilweise zeitnah, teilweise aber um weitere Wochen verspätet (Kontoabfrage). A ist wegen Hinterziehungen der genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 2010 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den Spruchsenat mit Erkenntnis vom 13. September 2013, StrNr. 046/2012/00872, schuldig gesprochen worden (oben Pkt. F bzw. Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, ohne Blattzahl). Die solcherart - wenngleich großteils verspätet - bekannt gegebenen und auch entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2010 haben in Summe daher € 20.925,20 betragen. In diesem Betrag war die Umsatzsteuer von insgesamt € 325,81 aus den in der steuerlichen Buchhaltung nicht erfassten 10%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 1.516,59 und 20%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 871,12, resultierend aus Bareinkäufen bei YY (Außenprüfung im Jahre 2015, ABNr3, Besprechungsprogramm Pkt. 5, Zuschätzungen, Finanzstrafakt II, Bl. 112) nicht enthalten. Der Tatplan der Beschuldigten hatte diesbezüglich darin bestanden, die solcherart von der Betriebsprüferin bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten geringfügigen Schwarzumsätze, welche ja nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen worden waren, gegenüber dem Fiskus auf Dauer zu verheimlichen (die von der Prüferin in diesem Zusammenhang verhängten weitergehenden Sicherheitszuschläge - siehe die genannte Aufstellung im Finanzstrafakt II, Bl. 112 - sind finanzstrafrechtlich nicht weiter von Relevanz). A war als langjähriger Unternehmerin, weiters aufgrund ihrer Vorstrafe (oben Pkt. C), der zugesandten Steuererklärungen samt Erläuterung und zumal aufgrund des Andrängens der Abgabenbehörde hinsichtlich der vorangegangenen Veranlagungsjahre (Finanzstrafakt II, Bl. 48 bis 63) in den Monaten Jänner bis Juni 2011 genauestens bekannt, dass sie betreffend das Veranlagungsjahr 2010 verpflichtet war, bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni 2011) dem Finanzamt Linz per FinanzOnline eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung zu übersenden. Sie hat dies jedoch unterlassen in der an sich durchaus realistischen Hoffnung, dass die Abgabenbehörde statt dessen in weiterer Folge für das Veranlagungsjahr 2010 die Umsatzsteuer in Höhe der bekanntgegebenen Zahllasten, also mit € 20.925,20, und die Einkommensteuer in Anbetracht ihrer soeben überwundenen Insolvenz mit € 0,00 im Schätzungswege festsetzen würde. Würde das Finanzamt auf diese Weise vorgehen, wäre hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich der Schwarzumsätze eine Verkürzung von € 325,81 eingetreten gewesen; überdies hätte sie sich den Aufwand der Erstellung eigener Jahressteuererklärungen erspart gehabt. Diese Hoffnung der Beschuldigten hat sich jedoch nicht erfüllt, weil das Finanzamt Linz am 9. Jänner 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege die Umsatzsteuer mit € 25.000,00 und die Einkommensteuer mit € 18.839,00 festgesetzt hat (Veranlagungsakt betreffend die Beschuldigte, StNr. 9999, Veranlagung 2010). Da der deliktische Erfolg in Form zu niedriger Festsetzung an Abgaben nicht eingetreten ist, kommt somit im Falle von nachweislich schuldhaften Abgabenverkürzungen lediglich - siehe oben - ein Versuch in Frage. Erst im Rechtsmittelverfahren betreffend diese Abgabenbescheide hat die Beschuldigte die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nachgereicht, wobei sich aus diesen eine Umsatzsteuer von lediglich € 19.337,10 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben hätte. In der Einkommensteuererklärung war ein Verlust von -€ 18.211,00 ausgewiesen unter der Annahme, dass der außerordentliche Erlös in Höhe von € 170.967,05 aus dem Wegfall der betrieblichen Verbindlichkeiten aus dem Zwangsausgleich steuerfrei wäre. Im Falle eines steuerlichen Ansatzes dieses Sanierungsgewinnes wären € 70.001,55 an Einkommensteuer vorzuschreiben gewesen. Die einkommensteuerliche Behandlung eines Sanierungsgewinnes hatte sich in der Vorjahren mehrfach geändert; er war bis einschließlich zur Veranlagung 1997 überhaupt zur Gänze befreit (siehe dazu z.B. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 36 Rz 1 f). Im gegenständlichen Fall war nun wohl im Steuerverfahren § 36 Abs. 3 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen gewesen, wonach - möglicherweise überraschend - ein Teil des Sanierungsgewinnes steuerpflichtig geworden ist, indem zu seiner Berechnung die Differenz zwischen den oben errechneten Steuerbeträgen mit dem Prozentsatz der Quote zu multiplizieren war. Von Seite der Abgabenbehörde wurde nun tatsächlich letztendlich - nach Zurücknahmeerklärung infolge verspäteter Mängelbehebung und nachträglicher Bescheidberichtigung nach § 299 BAO - ein solcher Betrag von € 14.000,31 vorgeschrieben, wenngleich dies mit § 206 Abs. 1 lit. b BAO (nicht durchsetzbarer Abgabenanspruch) begründet worden ist (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2010). Entgegen der Ansicht des Spruchsenates ist aus den vorgelegten Akten eine durch die Beschuldigte angestrebte Verkürzung eines weiteren Teiles der Jahresumsatzsteuer für 2010 nicht erweislich: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A etwa der Meinung gewesen sei, der Fiskus würde ihr nach seinem Andrängen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2010 und nach ihrer wenngleich weitaus verspäteten Übermittlung der diesbezüglichen Voranmeldungen und noch weiter verspäteten Entrichtung der Zahllasten die von ihr selbst bekanntgegebene Umsatzsteuer für 2010 dadurch, weil sie keine Jahressteuererklärung einreichte, gänzlich erlassen oder auch nur reduzieren. Ein solches behördliches Verhalten musste auch der Beschuldigten zutiefst unlogisch erscheinen und wurde von ihr nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht erwartet. Anders gelagert ist die Sache hinsichtlich der schon in den Voranmeldungen verheimlichten geringfügigen Schwarzumsätze: Würde das Finanzamt entsprechend ihrer eigenen Angaben eine Schätzung vornehmen, wäre die sich daraus ergebende Umsatzsteuer - wie erhofft - natürlich unberücksichtigt bleiben. Soweit der Beschuldigten eine Umsatzerhöhung von € 88.253,82 zugerechnet wird (weil anlässlich der Außenprüfung zu ABNr3 ein Vergleich zwischen dem Umsatz laut Schätzung der Abgabenbehörde und laut Gewinn- und Verlust-Rechnung gezogen worden ist - siehe die Niederschrift vom 15. Juli 2015, Pkt. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 122), ist anzumerken, dass die Beschuldigte selbst bereits im Zuge des Rechtsmittelverfahrens in der am 19. April 2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 den auch von der Prüferin erkannten Gesamtumsatz von € 328.253,00 offengelegt hat, dabei aber unter Ansatz einer Vorsteuer von € 33.407,00 eine Zahllast von lediglich € 19.337,10 errechnet hat (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010, USt-Erklärung). Warum dieser Vorsteuerbetrag (die Vorsteuer aus den Schwarzeinkäufen ist darin wohl nicht enthalten) unzutreffend wäre, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2010 lediglich eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 325,81 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Dabei hat sie im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) bestraft worden ist (siehe oben), in Anbetracht der Höhe der festgestellten Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (€ 325,81) aber nicht davon auszugehen ist, dass sie als ihre Umsätze unter Beobachtung habende Einzelunternehmerin die Vorstellung gehabt hätte, der erzielte rechtswidrige Steuervorteil überschritte in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,00 (§ 38 Abs. 2 letzter Satz FinStrG).

Normen und Schlagworte

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrGAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrGFinanzordnungswidrigkeitenRückfallGewerbsmäßigkeitGünstigkeitsvergleichZweifelsgrundsatzGeneralpräventionStrafbemessungKonsumierung einer Strafbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300038/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300038.2018
Stammnummer
125261
Gültig
27.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF