Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300038/2018
Teilweise gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen einer Gastwirtin im Rückfall; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300038/2018vom 27.03.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2010 ist im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte gar keine versuchte Hinterziehung feststellbar: Die einkommensteuerliche Behandlung des Sanierungsgewinnes erscheint als Spezialwissen, welches der Gastwirtin im Zeitpunkt der Versäumung der gesetzlichen Erklärungsfrist und auch danach mangels entsprechender Anhaltspunkte in der gegebenen Aktenlage trotz einer ihr in eigener Sache bekannten Entscheidung des Berufungssenates I der damaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, GZ. RVxxx, vom 17. Mai 1999 bezüglich der nicht anerkannten Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes für 1997 nicht zweifelsfrei unterstellt werden kann. Dieser damaligen Berufungsentscheidung lag nämlich - abweichend von der nunmehrigen Sanierung im Zuge eines gerichtlichen Zwangsausgleiches - lediglich ein teilweise außergerichtlicher Schuldenerlass durch die Hausbank im Ausmaß von etwa einem Zehntel der Bankverbindlichkeiten zugrunde, wobei überdies eine Sanierungsbedürftigkeit im steuerlichen Sinne bei einer massiven Ausweitung des Kreditrahmens im Folgejahr bei gleicher Geschäftslage angezweifelt wurde. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte gerade aufgrund des ihr möglichen Vergleiches zur vormaligen Entscheidungsgrundlage nunmehr eine Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes angenommen hat.
Einer Kenntnisnahme einer teilweisen Einkommensteuerpflicht eines außerordentlichen Erlöses in Form einer Entlastung im Zuge von weiteren vorhergehenden gerichtlichen Insolvenzverfahren (Zwangsausgleich zu GZ. 38 S 38/05z mit 20%iger Quote, davon 7% zu bezahlen bis 31. Dezember 2005, 7% zu bezahlen bis 8. November 2006 und weitere 6% zu bezahlen bis 8. November 2007, bzw. daran anschließend Konkurs zu GZ. kkxx mit Entrichtung einer 20%igen Quote im Jahre 2007; Ausdruck vom 19. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 80) steht entgegen, dass die Beschuldigte betreffend die Veranlagungsjahre 2005, 2006, 2008 und 2009 ebenfalls in bewährter Manier die Einreichung von Jahressteuererklärungen unterlassen hat und offenbar, wie üblich, in weiterer Folge griffweise geschätzt worden ist (Ausdruck Verfahrensabläufe, Finanzstrafakt II, Bl. 48 f, 51 f, 54 f, 58 f; Zusammenstellung der Daten, Finanzstrafakt II, Bl. 78). Für 2007 findet sich in den vorgelegten Akten diesbezüglich kein Hinweis - dies wohl deswegen, weil die Erklärungspflicht einem Masseverwalter zugeordnet worden war. Dabei erschiene es äußerst unwahrscheinlich, dass nicht auch für dieses Veranlagungsjahr ebenfalls eine griffweise Schätzung ohne Eingehen auf weitere Details stattgefunden hätte. Dann aber ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beschuldigten bezüglich der korrekten Behandlung der entstandenen Sanierungsgewinne keine weitere Information zugegangen war.
Im Ergebnis ist daher der Beschuldigten im Zweifel zu ihren Gunsten bezüglich der teilweisen Einkommensteuerpflicht des im Veranlagungsjahr 2010 aufgetretenen Sanierungsgewinnes von € 170.967,05 eine Kenntnis nicht nachzuweisen, womit ihr ein Vorsatz einer diesbezüglichen Abgabenvermeidung ebenfalls nicht nachzuweisen ist. Ein allfälliger schuldhafter Irrtum bezüglich einer teilweisen Einkommensteuerpflicht des Sanierungsgewinnes wäre mangels Eintritt des deliktischen Erfolges nicht strafbar.
Musste A aber nun für 2010 statt von einem operativen Gewinn von einem neuerlichen ernsthaften Verlust aus ihrem Geschäftsbetrieb ausgehen - ein Umstand, der ihr tagtäglich bei ihren Abrechnungen schmerzlich bewusst geworden sein muss und sich zu einem Fehlbetrag von -€ 18.211,00 aufgetürmt hat (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010, Beilagen zur Einkommensteuererklärung) - ist in Anbetracht der geringen Höhe der festgestellten Schwarzerlöse von € 2.387,71 mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit auch nicht erweislich, dass die Beschuldigte hier tatsächlich eine Auswirkung ihres Fehlverhaltens zumindest erkannt und in Kauf genommen hätte.
Wohl aber hat sie - wie oben bereits dargelegt - trotz ihres Wissens um ihre Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Jahressteuererklärungen auch die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlassen. Dies ergab aus ihrer Sicht (mit dem Plan einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer aus den Schwarzumsätzen mittels Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung) natürlich Sinn, ist aber als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar.
Die Beschwerde der Beschuldigten erweist sich daher insoweit als berechtigt, als sie betreffend das Veranlagungsjahr 2010 zu Unrecht wegen einer gewerbsmäßigen Hinterziehung an Einkommensteuer (verbleibend der Vorwurf der Pflichtverletzung bezüglich der unterlassenen Einreichung der diesbezüglichen Steuererklärung) und an Umsatzsteuer (mit Ausnahme des nicht gewerbsmäßigen Versuches einer Verkürzung betreffend den genannten Teilbetrag) bestraft worden ist, weshalb das anhängige Finanzstrafverfahren diesbezüglich insoweit spruchgemäß einzustellen war.
15.2. Verkürzungen 2011:
Auf Veranlassung von A wurden die Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 dem zuständigen Finanzamt um 93 Tage (Jänner 2011), 96 Tage (Februar 2011), 65 Tage (März 2011), 61 Tage (April 2011), 72 Tage (Mai 2011), 71 Tage (Juni 2011), 33 Tage (Juli 2011), 17 Tage (August 2011), 36 Tage (September 2011), 35 Tage (Oktober 2011), 36 Tage (November 2011) und 49 Tage (Dezember 2011) verspätet übermittelt (Abfrage UVA-Daten vom 17. Dezember 2012, Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, Bl. 19; ebenso Abfrage vom 6. März 2014, Finanzstrafakt II, Bl. 20); die Entrichtung der darin genannten Zahllasten von € 1.090,30 (01/11), € 1.305,95 (02/11), € 1.579,87 (03/11), € 1.791,19 (04/11), € 2.801,77 (05/11), € 1.108,65 (06/11), € 1.500,82 (07/11), € 1.501,27 (08/11), € 1.184,84 (09/11), € 2.077,19 (10/11), € 2.959,47 (11/11) und € 3.068,69 (12/11) erfolgte teilweise zeitnah, teilweise aber um weitere Wochen verspätet (Kontoabfrage).
A ist wegen Hinterziehungen der genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den Spruchsenat mit Erkenntnis vom 13. September 2013, StrNr. 046/2012/00872, schuldig gesprochen worden (oben Pkt. F bzw. Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, ohne Blattzahl).
Die solcherart - wenngleich verspätet - bekannt gegebenen und auch entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2011 haben in Summe daher € 21.970,01 betragen. In diesem Betrag war die Umsatzsteuer von insgesamt € 366,74 aus den in der steuerlichen Buchhaltung nicht erfassten 10%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 2.068,87 und 20%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 799,55, resultierend aus Bareinkäufen bei YY (Außenprüfung im Jahre 2015, ABNr3, Besprechungsprogramm Pkt. 5, Zuschätzungen, Finanzstrafakt II, Bl. 112) nicht enthalten.
Der Tatplan der Beschuldigten hatte diesbezüglich darin bestanden, die solcherart von der Betriebsprüferin bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten geringfügigen Schwarzumsätze, welche ja nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen worden waren, gegenüber dem Fiskus auf Dauer zu verheimlichen (die von der Prüferin in diesem Zusammenhang verhängten weitergehenden Sicherheitszuschläge - siehe die genannte Aufstellung im Finanzstrafakt II, Bl. 112 - sind finanzstrafrechtlich nicht weiter von Relevanz).
A war als langjähriger Unternehmerin, weiters aufgrund ihrer Vorstrafe (oben Pkt. C), der zugesandten Steuererklärungen samt Erläuterung und zumal aufgrund des Andrängens der Abgabenbehörde hinsichtlich der vorangegangenen Veranlagungsjahre (Finanzstrafakt II, Bl. 48 bis 63) in den Monaten Jänner bis Juni 2012 genauestens bekannt, dass sie betreffend das Veranlagungsjahr 2011 verpflichtet war, bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni 2012) dem Finanzamt Linz per FinanzOnline eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung zu übersenden.
Sie hat dies jedoch unterlassen in der realistischen Hoffnung, dass die Abgabenbehörde statt dessen in weiterer Folge für das Veranlagungsjahr 2011 die Umsatzsteuer in Höhe der bekanntgegebenen Zahllasten, also mit € 21.970,01, und auch die Einkommensteuer in einem als ausreichend niedrig erachteten Ausmaß im Schätzungswege festsetzen würde. Hätte das Finanzamt sich auf diese Weise verhalten, wäre hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich der Schwarzumsätze eine Verkürzung von € 366,74 eingetreten gewesen; überdies hätte sie sich den Aufwand der Erstellung eigener Jahressteuererklärungen erspart gehabt.
Diese Hoffnung der Beschuldigten hat sich jedoch nicht erfüllt, weil das Finanzamt Linz am 6. Dezember 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2011 im Schätzungswege griffweise die Umsatzsteuer mit € 24.000,00 und die Einkommensteuer mit € 5.874,00 festgesetzt hat (Veranlagungsakt betreffend die Beschuldigte, Veranlagung 2011).
Ein Rechtsmittel gegen die Schätzung der Abgabenbehörde wurde von ihr nicht ergriffen, wohl weil insgesamt die Abgabenvorschreibung niedriger ausgefallen war als im Falle der Festsetzung auf Basis eingereichter Jahressteuererklärungen.
Hinsichtlich der tatsächlich verfahrensgegenständlichen Verkürzung an Umsatzsteuer für 2011 ist - siehe oben - der erhoffte deliktische Erfolg in Form einer zu niedrigen Festsetzung (unter Auslassung der Umsatzsteuer aus den Schwarzumsätzen) nicht eingetreten, weshalb lediglich die Tatbegehungsform einer versuchten Hinterziehung in Frage kommt.
Entgegen der Ansicht des Spruchsenates ist aus den vorgelegten Akten eine durch die Beschuldigte angestrebte Verkürzung eines weiteren Teiles der Jahresumsatzsteuer für 2011 nicht erweislich: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A etwa der Meinung gewesen sei, der Fiskus würde ihr nach seinem Andrängen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 und nach ihrer wenngleich weitaus verspäteten Übermittlung der diesbezüglichen Voranmeldungen und noch weiter verspäteten Entrichtung der Zahllasten die von ihr selbst bekanntgegebene Umsatzsteuer für 2011 dadurch, weil sie keine Jahressteuererklärung einreichte, gänzlich erlassen oder auch nur reduzieren. Ein solches behördliches Verhalten musste auch der Beschuldigten zutiefst unlogisch erscheinen und wurde von ihr nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht erwartet. Anders gelagert ist die Sache hinsichtlich der schon in den Voranmeldungen verheimlichten geringfügigen Schwarzumsätze: Würde das Finanzamt entsprechend ihrer eigenen Angaben eine Schätzung vornehmen, wäre die sich daraus ergebende Umsatzsteuer - wie erhofft - natürlich unberücksichtigt bleiben.
Soweit der Beschuldigten eine Umsatzerhöhung von € 76.294,09 zugerechnet wird (weil anlässlich der Außenprüfung zu ABNr3 ein Vergleich zwischen dem Umsatz laut Schätzung der Abgabenbehörde und laut Gewinn- und Verlust-Rechnung gezogen worden ist - siehe die Niederschrift vom 15. Juli 2015, Pkt. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 122), ist wiederum auf den Aspekt der zum Ansatz zu bringenden Vorsteuer zu verweisen: Die bei der Schätzung zum Ansatz gebrachte Vorsteuer von lediglich € 15.000,00 (zum Vergleich die von der Beschuldigten für 2010 geltend gemachte Vorsteuer von € 33.407,00, siehe oben) ist offenkundig unverändert geblieben. Passte man auch die Vorsteuer den tatsächlichen Gegebenheiten an, errechnete sich keine auffällige Differenz zu den Angaben der Beschuldigten in den Voranmeldungen für das Veranlagungsjahr 2011.
A hat daher - im Zweifel zu ihren Gunsten - betreffend das Veranlagungsjahr 2011 lediglich eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 366,74 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Dabei hat sie im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten ebenfalls nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) bestraft worden ist (siehe oben), in Anbetracht der Höhe der festgestellten Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (€ 366,74) aber nicht davon auszugehen ist, dass sie als ihre Umsätze unter Beobachtung habende Einzelunternehmerin die Vorstellung gehabt hätte, der erzielte rechtswidrige Steuervorteil überschritte in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,00 (§ 38 Abs. 2 letzter Satz FinStrG).
Eine allfällige Verkürzung an Einkommensteuer für 2011 ist nicht Verfahrensgegenstand.
Wohl aber hat die Beschuldigte - wie oben bereits dargelegt - trotz ihres Wissens um ihre Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Jahressteuererklärungen auch die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2011 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlassen. Dies ergab aus ihrer Sicht (mit dem Plan einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer aus den Schwarzumsätzen mittels Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung) natürlich Sinn, ist aber als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar.
Die Beschwerde der Beschuldigten erweist sich daher insoweit als berechtigt, als sie betreffend das Veranlagungsjahr 2011 zu Unrecht wegen einer gewerbsmäßigen Hinterziehung an Umsatzsteuer (mit Ausnahme des nicht gewerbsmäßigen Versuches einer Verkürzung betreffend den genannten Teilbetrag) bestraft worden ist, weshalb das anhängige Finanzstrafverfahren diesbezüglich insoweit spruchgemäß einzustellen war.
15.3. Verkürzungen 2012:
Auf Veranlassung von A wurden die Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2012 dem zuständigen Finanzamt um 47 Tage (Jänner 2012), 15 Tage (Februar 2012), 27 Tage (März 2012), 27 Tage (April 2012), 108 Tage (Mai 2012), 77 Tage (Juni 2012), 54 Tage (Juli 2012), 119 Tage (August 2012), 116 Tage (September 2012), 84 Tage (Oktober 2012), 55 Tage (November 2012) und 20 Tage (Dezember 2012) verspätet übermittelt (Abfrage UVA-Daten vom 17. Dezember 2012, Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, Bl. 19; ebenso Abfrage vom 6. März 2014, Finanzstrafakt II, Bl. 20); die Entrichtung der darin genannten Zahllasten von € 1.247,07 (01/12), € 950,06 (02/12), € 1.867,97 (03/12), € 972,68 (04/12), € 815,31 (05/12), € 817,15 (06/12), € 1.570,46 (07/12), € 771,25 (08/12), € 1.556,42 (09/12), € 1.826,91 (10/12), € 2.053,37 (11/12) und € 2.538,66 (12/12) erfolgte teilweise zeitnah, teilweise aber um weitere Wochen verspätet (Kontoabfrage).
A ist wegen Hinterziehungen der genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2012 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den Spruchsenat mit Erkenntnis vom 13. September 2013, StrNr. 046/2012/00872, schuldig gesprochen worden (oben Pkt. F bzw. Finanzstrafakt I, StrNr. 046/2012/00872, ohne Blattzahl).
Hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2012 ist mit Bescheid vom 10. März 2014 zu StrNr. 046/2013/00349-001 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet worden (Finanzstrafakt II, Bl. 22 ff), welches aber vom Spruchsenat - insoweit in Verkennung der Rechtslage - mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016 mit der Begründung, [deren Strafbarkeit] wäre durch das Jahresdelikt (also durch eine Strafbarkeit einer Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2012) konsumiert worden, wieder gemäß § 136 FinStrG [gemeint: gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt. FinStrG] eingestellt worden ist.
Die solcherart - wenngleich verspätet - bekannt gegebenen und auch entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2012 haben in Summe daher € 16.987,66 betragen. In diesem Betrag war die Umsatzsteuer von insgesamt € 371,00 aus den in der steuerlichen Buchhaltung nicht erfassten 10%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 2.160,13 und 20%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 774,94, resultierend aus Bareinkäufen bei YY (Außenprüfung im Jahre 2015, ABNr3, Besprechungsprogramm Pkt. 5, Zuschätzungen, Finanzstrafakt II, Bl. 112) nicht enthalten.
Der Tatplan der Beschuldigten hatte diesbezüglich darin bestanden, die von der Betriebsprüferin bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten geringfügigen Schwarzumsätze, welche ja nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen worden waren, gegenüber dem Fiskus auf Dauer zu verheimlichen (die von der Prüferin in diesem Zusammenhang verhängten weitergehenden Sicherheitszuschläge - siehe die genannte Aufstellung im Finanzstrafakt II, Bl. 112 - sind finanzstrafrechtlich nicht weiter von Relevanz).
A war als langjähriger Unternehmerin, weiters aufgrund ihrer Vorstrafe (oben Pkt. C), der zugesandten Steuererklärungen samt Erläuterung und zumal aufgrund des Andrängens der Abgabenbehörde hinsichtlich der vorangegangenen Veranlagungsjahre (Finanzstrafakt II, Bl. 48 bis 69) in den Monaten Jänner bis Juni 2013 genauestens bekannt, dass sie betreffend das Veranlagungsjahr 2012 verpflichtet war, bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni 2013) dem Finanzamt Linz per FinanzOnline eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung zu übersenden.
Sie hat dies jedoch unterlassen in der realistischen Hoffnung, dass die Abgabenbehörde statt dessen in weiterer Folge für das Veranlagungsjahr 2012 die Umsatzsteuer in Höhe der bekanntgegebenen Zahllasten, also mit € 16.987,66, und auch die Einkommensteuer in einem als ausreichend niedrig erachteten Ausmaß im Schätzungswege festsetzen würde. Hätte das Finanzamt sich auf diese Weise verhalten, wäre hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich der Schwarzumsätze eine Verkürzung von € 371,00 eingetreten gewesen; überdies hätte sie sich den Aufwand der Erstellung eigener Jahressteuererklärungen erspart gehabt.
Diese Hoffnung der Beschuldigten hat sich jedoch nicht erfüllt, weil das Finanzamt Linz am 28. Jänner 2014 betreffend das Veranlagungsjahr 2012 im Schätzungswege griffweise die Umsatzsteuer mit € 21.000,00 und die Einkommensteuer mit € 6.059,00 festgesetzt hat (Veranlagungsakt betreffend die Beschuldigte, Veranlagung 2012). Da der deliktische Erfolg in Form zu niedriger Festsetzung an Abgaben nicht eingetreten ist, kommt somit im Falle von nachweislich schuldhaften Abgabenverkürzungen lediglich - siehe oben - ein Versuch in Frage.
A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2012 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 371,00 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Dabei hat sie im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten ebenfalls nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) bestraft worden ist (siehe oben), in Anbetracht der Höhe der festgestellten Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (€ 371,00) aber nicht davon auszugehen ist, dass sie als ihre Umsätze unter Beobachtung habende Einzelunternehmerin die Vorstellung gehabt hätte, der erzielte rechtswidrige Steuervorteil überschritte in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,00 (§ 38 Abs. 2 letzter Satz FinStrG).
Erst im Rechtsmittelverfahren betreffend diese Abgabenbescheide hat die Beschuldigte die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nachgereicht, wobei sich aus diesen eine Umsatzsteuer von lediglich € 16.983,65 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben hat. In der Einkommensteuererklärung und den Beilagen war ein Verlust von -€ 26.852,81 ausgewiesen. Dem Beschwerdebegehren der Beschuldigten wurde entsprochen und die Einkommensteuer für 2012 mit einer Gutschrift von -€ 110,00 festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Abgabenbescheide vom 8. April 2014). Bei der nachträglichen Außenprüfung im Jahre 2015 zu ABNr3 wurden die Höhe der erklärten Umsätze und Erlöse sowie der erklärte Verlust grundsätzlich akzeptiert (Niederschrift vom 15. Juli 2015, Pkt. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 122) und lediglich bezüglich der Schwarzumsätze aus den YY-Bareinkäufen eine Zuschätzung von € 2.935,06 samt - finanzstrafrechtlich bedeutungslosem - Sicherheitszuschlag vorgenommen (genannte Niederschrift aaO, Bl. 121). Akzeptiert man den von der Beschuldigten in ihrer Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Verlust, führt auch der Ansatz der festgestellten Schwarzerlöse zu keiner Vorschreibung an Einkommensteuer für 2012. In Anbetracht der im Grundsätzlichen wohl auch der Unternehmerin bekannten Relation zwischen der relativ geringen Höhe der Schwarzumsätze und des im Übrigen erwirtschafteten Verlustes kann im Zweifel ein ernsthafter Tatplan der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkommensteuererklärung, mittels Unterlassung der Einreichung dieser Abgabenerklärung eine rechtswidrige Verringerung einer Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu erzwingen, nicht nachgewiesen werden. Diese Einschätzung wurde offensichtlich auch von der Finanzstrafbehörde geteilt, weil der Beschuldigten diesbezüglich auch nichts vorgeworfen wurde.
Wohl aber hat die Beschuldigte - wie oben bereits dargelegt - trotz ihres Wissens um ihre Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Jahressteuererklärungen auch die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlassen. Dies ergab aus ihrer Sicht (mit dem Plan einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer aus den Schwarzumsätzen mittels Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung) natürlich Sinn, ist aber als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar.
Die Beschwerde der Beschuldigten erweist sich daher insoweit als berechtigt, als sie betreffend das Veranlagungsjahr 2012 zu Unrecht wegen einer gewerbsmäßigen Begehung und Vollendung der Hinterziehung an Umsatzsteuer bestraft worden ist, weshalb das anhängige Finanzstrafverfahren diesbezüglich insoweit spruchgemäß einzustellen war.
15.4. Verkürzungen 2013:
Auf Veranlassung von A wurden die Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 dem zuständigen Finanzamt um 14 Tage (Jänner 2013), 22 Tage (Februar 2013), 39 Tage (März 2013), 44 Tage (April 2013), 57 Tage (Mai 2013), 25 Tage (Juni 2013), 40 Tage (Juli 2013), 11 Tage (August 2013), 33 Tage (September 2013), 65 Tage (Oktober 2013), 72 Tage (November 2013) und 43 Tage (Dezember 2013) verspätet übermittelt (Abfrage UVA-Daten vom 6. März 2014, Finanzstrafakt II, Bl. 20); die Entrichtung der darin genannten Zahllasten von € 978,29 (01/13), € 1.498,95 (02/13), € 1.241,57 (03/13), € 1.202,07 (04/13), € 1.048,94 (05/13), € 993,27 (06/13), € 1.678,55 (07/13), € 1.144,87 (08/13), € 1.560,83 (09/13), € 1.071,94 (10/13), € 2.702,32 (11/13) und € 1.373,01 (12/13) erfolgte teilweise zeitnah, teilweise aber um weitere Wochen verspätet (Kontoabfrage).
Hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2013 ist mit Bescheid vom 10. März 2014 zu StrNr. 046/2013/00349-001 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet worden (Finanzstrafakt II, Bl. 22 ff); mit Bescheid vom 22. Jänner 2015 wurde auch betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2013 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet (Finanzstrafakt II, Bl. 89 ff). Vom Spruchsenat wurde - insoweit in Verkennung der Rechtslage - mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016 das diesbezügliche Finanzstrafverfahren mit der Begründung, die Strafbarkeit der UVZ-Delikte wäre durch das Jahresdelikt (also durch die Strafbarkeit einer Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2013 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ) konsumiert worden, gemäß § 136 FinStrG [gemeint: gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt. FinStrG] wieder eingestellt.
Die solcherart - wenngleich verspätet - bekannt gegebenen und auch entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2013 haben in Summe daher € 16.494,61 betragen. In diesem Betrag war die Umsatzsteuer von insgesamt € 310,00 aus den in der steuerlichen Buchhaltung nicht erfassten 10%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 1.417,85 und 20%igen Schwarzumsätzen in Höhe von € 845,09, resultierend aus Bareinkäufen bei YY (Außenprüfung im Jahre 2015, ABNr3, Besprechungsprogramm Pkt. 5, Zuschätzungen, Finanzstrafakt II, Bl. 112) nicht enthalten.
Der Tatplan der Beschuldigten hatte diesbezüglich darin bestanden, die von der Betriebsprüferin bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten geringfügigen Schwarzumsätze, welche ja nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen worden waren, gegenüber dem Fiskus auf Dauer zu verheimlichen (die von der Prüferin in diesem Zusammenhang verhängten weitergehenden Sicherheitszuschläge - siehe die genannte Aufstellung im Finanzstrafakt II, Bl. 112 - sind finanzstrafrechtlich nicht weiter von Relevanz).
A war als langjähriger Unternehmerin, weiters aufgrund ihrer Vorstrafe (oben Pkt. C), der zugesandten Steuererklärungen samt Erläuterung und zumal aufgrund des Andrängens der Abgabenbehörde hinsichtlich der vorangegangenen Veranlagungsjahre (Finanzstrafakt II, Bl. 48 bis 73) in den Monaten Jänner bis Juni 2014 genauestens bekannt, dass sie betreffend das Veranlagungsjahr 2013 verpflichtet war, bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni 2014) dem Finanzamt Linz per FinanzOnline eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung zu übersenden.
Sie hat dies jedoch unterlassen in der realistischen Hoffnung, dass die Abgabenbehörde statt dessen in weiterer Folge für das Veranlagungsjahr 2013 im Schätzungswege die Umsatzsteuer in Höhe der bekanntgegebenen Zahllasten, also mit € 16.494,61, und auch die Einkommensteuer in Anbetracht des bekannten Verlustes aus dem Vorjahr mit € 0,00 festsetzen würde. So ist es auch tatsächlich geschehen: Von Seite der Abgabenbehörde wurde der Gewinn des Jahres 2013 mit € 10.000,00 geschätzt, wobei infolge eines Verlustvortrages ein geschätztes Einkommen von lediglich € 2.598,38 angenommen wurde. Möglicherweise war in Wirklichkeit in Anbetracht der geschäftlichen Entwicklung sogar wiederum von einem Verlust auszugehen. Die Umsatzsteuer für 2013 wurde akkurat entsprechend der Summe der bekanntgegebenen Zahllasten aus den Voranmeldungen - somit ohne die genannten Schwarzumsätze - festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2013, Abgabenbescheide vom 6. November 2014). Unter der Annahme der Fiktion eines dreitägigen Postlaufes ist somit am 9. November 2014 ein Umsatzsteuerbescheid zugestellt worden, in welchem eine um € 310,00 zu niedrige Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2013 ausgewiesen war.
Eine nachträgliche Entrichtung ist letztendlich mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe genannter Insolvenzakt) unterblieben (Kontoabfrage).
A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2013 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 310,00 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Dabei hat sie aber im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten wiederum nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) bestraft worden ist (siehe oben), in Anbetracht der Höhe der festgestellten Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (€ 310,00) aber nicht davon auszugehen ist, dass sie als ihre Umsätze unter Beobachtung habende Einzelunternehmerin die Vorstellung gehabt hätte, der erzielte rechtswidrige Steuervorteil überschritte in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,00 (§ 38 Abs. 2 letzter Satz FinStrG).
In einkommensteuerlicher Hinsicht ist eine Verkürzung nicht erweislich und wurde auch nicht vorgeworfen.
Wohl aber hat die Beschuldigte - wie ebenfalls bereits ausgeführt - trotz ihres Wissens um ihre Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Jahressteuererklärungen auch die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlassen. Dies ergab aus ihrer Sicht (mit dem Plan einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer aus den Schwarzumsätzen mittels Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung) Sinn, ist aber als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar.
Die Beschwerde der Beschuldigten erweist sich daher insoweit als berechtigt, als sie betreffend das Veranlagungsjahr 2013 zu Unrecht wegen einer gewerbsmäßigen Begehung der Hinterziehung an Umsatzsteuer bestraft worden ist, weshalb das anhängige Finanzstrafverfahren diesbezüglich insoweit spruchgemäß einzustellen war.
15.5. Verkürzungen bzw. Nichtentrichtungen und Nichtabfuhren 2014:
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 17. Februar 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 137,81 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 201,78 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 16,14 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 7. April 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Erst am 15. Juli 2014 erfolgte verspätet eine nachträgliche vorläufige Entrichtung im Exekutionswege (Abgabenkonto, Finanzstrafakt II, Bl. 84), welche aber im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten wurde (Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. Eine nachträgliche Entrichtung ist letztendlich mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe genannter Insolvenzakt) unterblieben (Kontoabfrage). A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Jänner 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2014 bis zum Ablauf des 17. März 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.583,31 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Erst am 3. April 2014 hat sie die Voranmeldung einem Betriebsprüfer vor dem Prüfungsbeginn übergeben, woraufhin die Vorauszahlung an Umsatzsteuer mit Bescheid vom 8. April 2014 festgesetzt wurde (Niederschrift vom 3. April 2014 zu ABNr2, Tz. 2; Abgabenkonto). Zur Entrichtung der Zahllast wurde der Beschuldigten eine Nachfrist bis zum 15. Mai 2014 eingeräumt, welche von ihr aber nicht genutzt wurde. Die Entrichtung hat erst weit verspätet vorläufig am 15. bzw. 28. Juli 2014 stattgefunden, welche aber im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten wurde (Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte), weshalb - der Beschuldigten anlässlich der verspäteten Übergabe der Voranmeldung ein Wille zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. Eine nachträgliche Entrichtung ist letztendlich mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe genannter Insolvenzakt) unterblieben (Kontoabfrage). A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Jänner 2014 in Höhe von € 1.583,31 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 17. März 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum Februar 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 137,81 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 201,78 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 16,14 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 7. April 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Erst am 15. Juli 2014 erfolgte verspätet eine nachträgliche vorläufige Entrichtung im Exekutionswege (Abgabenkonto, Finanzstrafakt II, Bl. 84), welche aber im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten wurde (Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. Eine nachträgliche Entrichtung ist letztendlich mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe genannter Insolvenzakt) unterblieben (Kontoabfrage). A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Februar 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2014 bis zum Ablauf des 15. April 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.559,05 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 28. Mai 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86). Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A steht daher im Verdacht, eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Februar 2014 in Höhe von € 1.559,05 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG begangen zu haben. In diesem Sinne hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 22. Jänner 2015 auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet (Finanzstrafakt II, Bl. 89), eine diesbezügliche Befassung des Spruchsenates hat aber nicht stattgefunden (Finanzstrafakt II, Bl. 169, 191). Der Vorgang ist daher auch nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht.
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 15. April 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum März 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 210,86 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 237,08 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 18,97 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 28. Mai 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend März 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2014 bis zum Ablauf des 15. Mai 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.098,67 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86), nachdem sie am 10. September 2014 über eine geplante neuerliche Außenprüfung aus Anlass der fehlenden USt-Daten informiert worden war (Niederschrift vom 15. Oktober 2014 zu ABNr4, Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) eine nachträgliche Entrichtung unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2014 in Höhe von € 1.098,67 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 15. Mai 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum April 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 210,86 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 237,08 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 18,97 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend April 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2014 bis zum Ablauf des 16. Juni 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 900,66 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86), nachdem sie am 10. September 2014 über eine geplante neuerliche Außenprüfung aus Anlass der fehlenden USt-Daten informiert worden war (Niederschrift vom 15. Oktober 2014 zu ABNr4, Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) eine nachträgliche Entrichtung unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2014 in Höhe von € 900,66 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 16. Juni 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 177,89 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 221,37 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 17,71 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Mai 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2014 bis zum Ablauf des 15. Juli 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.001,11 zu entrichten, was beides nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Ihr Tatplan ist es gewesen, solcherart vom Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, wobei sie mit der Absicht gehandelt hat, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (also einen solchen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) zu verschaffen. Dabei hatte sie bereits mindestens zwei solche Taten (Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) begangen und ist auch wegen einer solchen Tat schon bestraft worden (siehe oben). Auf ihre Weisung hin wurde die Voranmeldung erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde übersendet (Abfrage USt-Daten vom 9. Jänner 2015, Finanzstrafakt II, Bl. 86), nachdem sie am 10. September 2014 über eine geplante neuerliche Außenprüfung aus Anlass der fehlenden USt-Daten informiert worden war (Niederschrift vom 15. Oktober 2014 zu ABNr4, Tz. 1). Infolge des finanziellen Zusammenbruches der Beschuldigten ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) eine nachträgliche Entrichtung unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei der Einreichung der Voranmeldung hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat daher eine gewerbsmäßige Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2014 in Höhe von € 1.001,11 gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 nF FinStrG zu verantworten.
Wie der Beschuldigten als langjähriger Arbeitgeberin und zumal aufgrund früherer Finanzstrafverfahren (siehe oben Pkt. C) bekannt gewesen ist, hätte sie bis zum Ablauf des 15. Juli 2014 und auch bis zum Ablauf des fünften Tages danach für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2014 die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 177,89 an das Finanzamt Linz abzuführen gehabt; ebenfalls wären an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 221,37 und ein Zuschlag zu diesen in Höhe von € 17,71 zu entrichten gewesen. Mag der Arbeitgeberin auch zum Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag danach die konkrete Höhe der Lohnabgaben nicht geläufig gewesen sein - dass entsprechende Lohnabgaben abzuführen bzw. zu entrichten waren, war ihr gewiss. Wie von ihr offensichtlich angeordnet, wurden die Lohnabgaben erst am 29. September 2014 der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Eine nachträgliche Entrichtung ist mit Ausnahme eines kleinen Teiles in Form der ersten am 1. April 2018 fälligen Rate von 1,05 % im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren beim BG XX, GZ. kkx1 (maximale Quote 4,2 %, siehe Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die Beschuldigte) unterblieben (Kontoabfrage), weshalb - der Beschuldigten bei Bekanntgabe der Lohnabgaben hypothetisch einen Willen zur Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unterstellt - auch keine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist. A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Juni 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrGAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrGFinanzordnungswidrigkeitenRückfallGewerbsmäßigkeitGünstigkeitsvergleichZweifelsgrundsatzGeneralpräventionStrafbemessungKonsumierung einer Strafbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300038/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300038.2018
- Stammnummer
- 125261
- Gültig
- 27.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF