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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300029/2019

Anordnung von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG im Falle eines langjährlich seine Einkünfte verdunkelnden Geschäftsmannes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300029/2019vom 09.08.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angeblich hat der Verkäufer der Liegenschaft B die erzielten Einnahmen zur Abdeckung eines überfälligen Kaufpreisteiles einbehalten; aber auch B hat diese Umsätze bzw. Einnahmen gegenüber dem Fiskus nicht deklariert. Hätten aber - unter der Annahme einer gelebten abgabenredlicher Vorgangsweise - weder B noch die M-GmbH die Miet- und Pachtzinse vereinnahmt (weshalb sie von diesen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt worden sind), verbliebe in Anbetracht der Tatsache, dass ja diese Entgelte laut Aktenlage bezahlt worden sind, als denkbar möglicher Begünstigter realistisch wohl A, welcher sich als über die Konten der M-GmbH oder der L-AG verfügungsberechtigter Machthaber diese Mittel in steuerpflichtiger Weise zugeeignet hätte. Hat sich A hingegen die Miet- und Pachtzinse nicht in seine eigene Sphäre umgeleitet, sondern wurden sie - wie von der Steuerfahndung als Möglichkeit angenommen - vereinbarungsgemäß tatsächlich von B als Teil des von der M-GmbH zu leistenden Kaufpreises einbehalten, war dem Beschwerdeführer aus dem ihm zugegangenen Belehrungen (vorgelegte Unterlagen, ON 15) auch bekannt, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der M-GmbH trotz des fehlenden Mitteleinganges die Miet- und Pachteinnahmen für die Gesellschaft gegenüber dem Fiskus zu deklarieren gehabt hätte, was er aber wider besseres Wissen unterlassen hätte. Wie von der belangten Behörde dargestellt, ist den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 sichergestellten Unterlagen zu entnehmen, dass auf dem unter der Verfügungsmacht des A stehenden Betriebskonto ***d10*** der M-GmbH bei der Bank-D in den Jahren 2012 und 2013 betrieblich nicht nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen stattgefunden haben, wobei die Auszahlungen die Einzahlungen überstiegen haben (vorgelegte Unterlagen, ON 4a). Übereinstimmend damit hat ein Abgleich zwischen den Buchhaltungen der M-GmbH und der ebenfalls offensichtlich von A geleiteten L-AG ergeben, dass entsprechende Auszahlungen bei der M-GmbH, angeblich zur Begleichung von Forderungen der L-AG, in der Buchhaltung der Gläubigerin nicht berücksichtigt worden sind, also dort nicht eingelangt sind. Es ist lebensnah, dass der in beiden Unternehmen als Machthaber auftretende A diese Geldmittel an sich gebracht hat, um sie anderweitigen Zwecken, etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zuzuführen. Im Zuge der mit der Finanzstrafsache gegen A korrespondierenden Außenprüfung zu ABNr. yyybb/18 wurden die nicht betrieblichen Zahlungsausgänge bei der M-GmbH mit € 25.900,00 (2012) und € 80.678,94 (2013) und die damit anfallende Kapitalertragsteuer € 8.633,33 (2012) und € 26.892,98 (2013) ermittelt (genanntes Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Seite 73). In Zusammenhang mit der L-AG ist der Steuerfahndung an Hand der beschlagnahmten Unterlagen aufgefallen, dass laut den sichergestellten Mietverträgen nicht der Liegenschaftseigentümer in Wien als Vermieter aufgetreten ist, sondern ein den Abgabenbehörden unbekannter Verein namens M-V, wobei Benützungsentgelt, Kaution, Vertragsgebühr und ein Vereinsbeitrag auf verschiedene Konten einzubezahlen war. Auch war eine Vermittlungsprovision auf das "unbekannte" österreichische Konto der N-sro zu begleichen (vorgelegte Unterlagen, ON 24, Kopie Anweisung an Bestandsnehmer). Bei bestimmten derartigen Mietverträgen ist laut einer sichergestellten Aufstellung die Kaution in bar bezahlt und nicht am Konto verbucht worden (vorgelegte Unterlagen, ON 25); unterfertigt wurden die Mietverträge des Vereins offenkundig von A (vorgelegte Unterlagen, ON 8c). Abgesehen davon, dass offensichtlich ein wesentlicher Bereich der Geschäftsfälle wiederum gegenüber dem Fiskus verdunkelt wurden, erscheint es naheliegend, dass die nicht verbuchten Kautionszahlungen, aber natürlich auch die über das österreichische Konto der N-sro geflossenen Geldmittel steuerpflichtig dem Machthaber A zugekommen sind. Wie oben in der Begründung der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt, konnte der in steuerlicher Hinsicht scheinbar einkommenslose A angesichts eines negativen Eigenkapitals der L-AG für 2014 eine Patronatserklärung abgeben, in welcher er sich verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren; gleichzeitig hat er auch die Nachrangigkeit seiner eigenen Forderungen gegenüber dem Unternehmen im Ausmaß von € 501.092,00 bestätigt. Völlig zu Recht hat der Spruchsenatsvorsitzende die Frage aufgeworfen, mit welchen Mitteln bzw. wohl präziser, aus welchen Quellen die Mittel für die Gelder gestammt haben, welche er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Bei vernetzter Betrachtungsweise wäre es in Anbetracht der oben geschilderten Auffälligkeiten eine lebensnahe Schlussfolgerung, dass hier ein Teil der vor dem Fiskus verdunkelten Einkünfte zutage getreten waren. Ob diese Gelder zur Gänze aus aktuell verheimlichten Einkünften oder aus früheren, zumindest zum Teil rechtswidrig unversteuert gebliebenen Einkünften des Beschwerdeführers (siehe die in den Anordnungen beschriebenen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XXXO) stammen, muss wohl Gegenstand der weiteren Erhebungen sein. 17. Es hat daher aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden tatsächlich bei vernetzter Betrachtungsweise auch objektiv der begründete, äußerst intensive Verdacht bestanden, A habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Ausnutzung seiner Position als Machthaber, Gesellschafter bzw. Eigentümer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten Gesellschaften auf vielfältige Weise aus gegenüber dem Fiskus verdunkelten Geschäften entsprechende Geldmittel für unternehmensfremde Zwecke abgeschöpft, wobei er die in seiner Verfügungsmacht stehenden Bankkonten der von ihm kontrollierten Unternehmen scheinbar auch wie Konten seines privaten Vermögens behandelt hat und Gelder zur Verschleierung über mehrere dieser Konten transferiert hat (siehe z.B. die Bezahlung der € 165.000,00 zur Ablöse der Bankenforderungen gegen B). Er hat solcherart seinen Lebensunterhalt bestritten und - siehe etwa die erklärte Kapitaleinlage bei der N-sro - dabei auch ein beträchtliches Privatvermögen angehäuft, wobei er - abgeleitet auch aus dem von ihm getriebenen hohen Aufwand zur Verheimlichung seiner wirtschaftlichen Betätigungen - die rechtswidrige Vermeidung einer österreichischen Einkommensteuer hinsichtlich seiner verheimlichten beträchtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. - soweit von den ihm zugegangen verdeckten Ausschüttungen gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG auch Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaften (mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich) anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre - auch der österreichischen Kapitalertragsteuer im Höchstausmaß angestrebt hat, was ihm laut vorgelegten Unterlagen offenkundig auch gelungen ist. 18. Hat aber - wie oben beschrieben - laut Verdachtslage A als Machthaber und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der N-sro, der M-GmbH, der L-AG und des Vereines M-V steuerpflichtige Umsätze und Erlöse verheimlicht, welche er teilweise sich selbst für private Zwecke zugewendet hatte, hat er in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Verkürzung an Umsatz- und Körperschaftsteuer bei den genannten Steuersubjekten zu verantworten, bei welchen in Anbetracht des beschriebenen Lebenssachverhaltes wohl von einer umfangreich geplanten und absichtlichen Vorgangsweise auszugehen ist. 19. Fraglich hinsichtlich eines Vorsatzes wäre allenfalls der Nichtansatz der Umsätze und Erlöse der M-GmbH aus den Miet- und Pachteinnahmen ab vereinbartem Übergang des Eigentums mit 1. Jänner 2013, wenn nicht laut Aktenlage A bereits jedenfalls am 5. August 2013 von der die GmbH betreuenden Steuerberatungskanzlei ausdrücklich belehrt worden wäre, dass derartige Umsätze und Erlöse bei dem genannten Unternehmen zu erfassen gewesen sind (vorgelegte Unterlagen, ON 15, Mails der Steuerberaterin). In der am 19. Dezember 2014 erfolgten bescheidmäßigen Veranlagung der M-GmbH zur Umsatz- und Körperschaftssteuer 2013 (Kontoabfrage) waren diese Geschäftsfälle jedoch dennoch nicht berücksichtigt gewesen. Ob ein derartiger Vorsatz auch für Zeiträume ab März 2014 (Umstellung der Mietverträge) aus der Aktenlage abzuleiten ist, wird wohl Gegenstand des weiteren Verfahrens sein. 20. Soweit jeweils der Verdacht einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise erhoben worden ist, ist in Anbetracht des anzuwendenden Günstigkeitsvergleiches (§ 4 Abs. 2 FinStrG) zwischen dem Tatzeitrecht und dem Recht zum Zeitpunkt des Ergehens der zukünftigen allfälligen Straferkenntnisses (welches zur Anwendung gelangt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Verdächtigen günstiger wäre) der Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit nunmehr in weiterer Folge außer Ansatz zu lassen, da dieses Tatbildelement gemäß BGBl I 2019/62 mit Wirkung vom 22. Juli 2019 entfallen ist. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ergibt sich daraus nicht. 21. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Auskunftsersuchen ist die konkrete Höhe der verheimlichten Umsätze, Erlöse und verdeckten Ausschüttungen aus der verfügbaren Aktenlage - so die vorgelegten Unterlagen - noch nicht berechenbar gewesen, da als Wesensart einer logisch fundierten Tatplanverwirklichung nicht davon auszugehen ist, dass etwaige Schwarzumsätze (zur Gänze) in steuerlichen Rechenwerken der involvierten Unternehmen erfasst werden, und die - aus der Sicht eines auf Verdunkelung bedachten Täters - missgeschicklich aufgefundenen, tatsächlich auf Schwarzumsätze und -erlöse hinweisenden Unterlagen teilweise lediglich einzelne, separierte Geschäftsfälle erhellen, wobei die Belege immerhin laut Datierung und Rechnungsnummer auf eine Vielzahl weiterer steuerlich nicht erfasste Vorgänge verweisen (siehe z.B. die nicht in der Buchhaltung erfassten Rechnungen der N-sro über Personalbereitstellungen, ON 16, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 01012016, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 03012016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 03022016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 04092016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer 05072016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer [lediglich] 02082016, vom 4. Oktober 2016, Rechnungsnummer [neuerlich] 04092016, vom 4. Oktober 2016 [zum 3. Male] 04092016, vom 3. November 2016, 01102016, vom 5. November 2016, Rechnungsnummer 04102016 [obwohl im September bereits 05072016], vom 3. Dezember 2016, Rechnungsnummer 02112016, vom 6. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04112016, vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04122016, ebenfalls vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer [bereits] 16122016). In ähnlicher Weise ist auch das Ausmaß der vorsätzlichen Verkürzungen aus den nicht offengelegten Miet- und Pachteinnahmen aus dem QQQQ zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Anbetracht der Änderung des Mietempfängers ab März 2014 mit der erforderlichen Sicherheit noch nicht absehbar gewesen (Anmerkung: Laut nachträglicher Schätzung im Zuge der Außenprüfung zu ABNr. yyybb/18 hätte sich für 2013 aus den verheimlichten Mieteinnahmen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von lediglich € 15.643,20 ergeben [Besprechungspunkte, Seite 70]). 22. Welches Ausmaß die vorwerfbaren Verkürzungen tatsächlich konkret erreichen, sollte die Auswertung der allenfalls aufgefundenen Datenspuren in den zur Einsicht umschriebenen Konten und der Angaben der Auskunftspersonen über sämtliche bekannte Geschäftsfälle der von A kontrollierten Unternehmen zu Tage fördern. Eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ist ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen, da in diesem Falle zumal in Anbetracht der fehlenden Kooperation des Verdächtigen die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre. Auch eine Einschränkung auf nur einen Teil der Geschäftsfälle wäre solcherart bedenklich gewesen, da damit nicht auszuschließen gewesen wäre, dass in diesem nicht erhellten Bereich A Einkommen bzw. Vermögen aus seinen Finanzstraftaten zugeflossen wären. Nicht außer Acht zu lassen ist übrigens auch ein weiterer unabdingbarer, wenngleich sekundärer Ermittlungsschwerpunkt, als nämlich für den Fall einer Bestätigung der Verdachtslage bzw. eines späteren Schuldspruches auch ein ausreichender Überblick über die zum Zeitpunkt der Strafentscheidung beim Finanzstraftäter vorliegende Einkommens- und Vermögenslage anzustreben ist, weil eine etwaige Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zu bemessen wäre. Aufzuhellen ist somit auch für Zwecke einer allfälligen Strafbemessung, welches Vermögen sich A mittels gegenüber dem Fiskus verdunkelter Geldflüsse zwischenzeitig angehäuft hätte. Solcherart völlig korrekt hat daher der Spruchsenatsvorsitzende auch angeordnet, dass in den Auskunftsersuchen auch weitergehend nach Wertpapierdepots, Sparbüchern und Schließfächer bzw. Safes des A gefragt worden ist. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Auskunftsersuchen waren daher tatsächlich zur Aufklärung der Verdachtslage einer von ihm teils als Abgabepflichtiger, teils als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der von ihm als Machthaber kontrollierten Unternehmen bewirkten Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in noch festzustellender Höhe erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig. 23. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnungen änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2011 zu dem Schluss, dass in Anbetracht der bereits bestehenden Beweislage eine weitere Beweisbeschaffung mittels der angeordneten Bankauskünften nicht mehr erforderlich gewesen wäre. 24. Diese Verhältnismäßigkeit ist auch gewährleistet gewesen, wenn die Bank-P auf Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden unter der Annahme, dass das Subkonto ***p1***, lautend auf Dr.W, eigens für die Abwicklung des Verkaufes des QQQQ eingerichtet worden ist, aufgefordert wurde, Unterlagen zu den Geschäftsfällen vorzulegen. Ebenso wäre die Anordnung einer Anfrage bezüglich sämtlicher weiterer aktiver oder schon gelöschter Subkonten mit Geschäftsfällen des B (als Strohmann des Beschwerdeführers), des A selbst und der N-sro, der M-GmbH und der L-AG für den strafrelevanten Zeitraum zulässig. Zu Recht kritisiert die Verteidigerin bezüglich des Auskunftsersuchens betreffend die Subkonten bei der Bank-P aber den Umstand, dass laut vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass derartige Subkonten auch als Sammelkonten für verschiedene Geschäftsfälle, also auch für solche ohne Bezug zu den genannten verfahrensgegenständlichen Personen und Gesellschaften, angelegt worden sind. Ebenso ist das Erfordernis der Abfrage von Geschäftsfällen mit einer Involvierung des B vor dem 1. Jänner 2011 aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, da lediglich bei dieser Anordnung, anders als bei den übrigen Anordnungen, ein Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auch bereits für die Jahre 2008 bis 2010 behauptet wird, ohne diesen Unterschied durch entsprechende Ausführungen zu begründen. Auch sind die N-sro bzw. die M-GmbH - siehe oben - erst 2010 gegründet worden. Die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (Pkt. M.) war daher insoweit nicht zulässig, als sie die Möglichkeit einer Bezugnahme auch auf Geschäftsfälle ohne Bezug zu den genannten verfahrensgegenständlichen Personen und Gesellschaften offengelassen hat bzw. hinsichtlich des Zeitraumes überschießend gewesen ist. 25. Nicht unerwähnt verbleiben soll im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsersuchen an die Bank-P in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin des Dr.W, dass dieser je nach Geschäftsfall auch ein aus der allenfalls bestehenden Verschwiegenheitspflicht des Notars abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 104 Abs. 1 Z. d FinStrG sowie des § 104 Abs. 2 FinStrG eingeräumt ist (weiterführend z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 104 Rz 31). Ein allenfalls bestehendes derartiges Recht auf Auskunftsverweigerung beeinträchtigt im Gegenzug aber nicht bereits zuvor das Recht der Finanzstrafbehörde auf Erstellung eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens. 26. Soweit durch den Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnungen unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit eingewendet wird und auf einen gegenüber ihn ergangenen Bescheid vom 25. April 2019 (als Ablichtung den Rechtsmittelschriftsätzen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Ansprüchen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2017, Umsatzsteuer 2013 bis 2018 und in den Jahren 2012 bis 2015 angefallene Kapitalertragsteuer nach § 232 Bundesabgabenordnung in Höhe von insgesamt € 301.715,19 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken: Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). Der zitierte Sicherstellungsbescheid gründet sich neben der oben erwähnten Differenz zwischen dem Forderungskonto der M-GmbH und dem Verbindlichkeitskonto der L-AG auf die nach dem Verkauf des QQQQ unterbliebene steuerliche Erfassung der Miet- und Pachteinnahmen bei der M-GmbH, wobei die verkürzten Umsatz- und Körperschaftsteuern zur Gänze als hinterzogen angenommen wurden. Eine derartige Annahme der Abgabenbehörde stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Bankgeheimnisses festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047). 27. Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG erweisen sich daher im Ergebnis, soweit nicht bezüglich Subkonten der Bank-P als undeutlich und zeitlich überschießend festgestellt, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerden des A spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren. 28. Soweit die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden als unzulässig festgestellt worden ist (Pkt. 24), besteht wie oben erwähnt gemäß § 99 Abs. 6 iVm § 98 Abs. 4 FinStrG ein Verwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist. Linz, am 9. August 2022

Normen und Schlagworte

ErforderlichkeitAnordnung von Auskunftsersuchen an BankenVerdacht der AbgabenhinterziehungenVerwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen bei UnzulässigkeitZuständigkeit eines SpruchsenatsvorsitzendenVerhältnismäßigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300029/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300029.2019
Stammnummer
138162
Gültig
09.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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