Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300029/2019
Anordnung von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG im Falle eines langjährlich seine Einkünfte verdunkelnden Geschäftsmannes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300029/2019vom 09.08.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Anordnung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an Bank- und Kreditinstitute ist zulässig bei begründetem Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, wenn die Einholung der Auskunft erforderlich und verhältnismäßig ist.
Wortlaut laut Findok
Weitere GZn. RV/5300031/2019
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen den Verdächtigen A, geb. xxxxa, Geschäftsmann, whft. laut belangter Behörde XXXA1, vormals XXXA2 bzw. behauptet XXXA3, vertreten durch Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Geusaugasse 17, 1030 Wien, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beim vormaligen Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), Amtsbeauftragte YY, GZ. ENr. 601223/16, über die Beschwerden des Verdächtigen vom 27. Mai 2019 gegen die Anordnungen jeweils vom 5. März 2019 mit Ausnahme betreffend die Bank-P und die Bank-E (dort vom 7. Februar 2019 bzw. vom 1. April 2019), dem Verdächtigen zugestellt am 26. April 2019, des Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 6 FinStrG I. an A.) die Bank-C betreffend die Konten a) IBAN ***c1***, b) IBAN ***c2***, c) IBAN ***c3***, d) IBAN ***c4***, e) IBAN ***c5***, f) IBAN ***c6***, B.) die Bank-D betreffend die Konten a) IBAN ***d1***, b) IBAN ***d2***, c) IBAN ***d3***, d) IBAN ***d4***, e) IBAN ***d5***, f) IBAN ***d6***, g) IBAN ***d7***, h) IBAN ***d8***, i) ***d9***, C.) die Bank-E betreffend die Konten a) ***e1***, b) ***e2***, D.) die Bank-F betreffend das Konto ***f1***, E.) die Bank-G betreffend das Konto IBAN ***g1***, F.) die Bank-H betreffend die Konten a) ***h1***, b) IBAN ***h2***, c) IBAN ***h3***, d) IBAN ***h4***, e) IBAN ***h5***, Yen-Kredit, f) IBAN ***h6***, g) IBAN ***h7***, Yen-Kredit, h) Sparbuch ***h8***, i) Sparbuch ***h9***, j) Sparbuch ***h10***, k) Sparbuch ***h11***, G.) die Bank-I betreffend die Konten a) ***i1***, b) IBAN ***i2***, c) IBAN ***i3***, d) ***i4***, e) ***i5***, f) ***i6***, H.) die Bank-J betreffend die Konten a) ***j1***, b) ***j2***, c) ***j4***, d) ***j5***, und I.) die Bank-K betreffend die Konten a) ***k1***, b) ***k2***, c) IBAN ***k3***, d) ***k4***, e) IBAN ***k5***, f) ***k6***, II. an alle in Pkt. I. genannten Banken, 1. betreffend die gesamte Geschäftsbeziehung mit A und mit der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH, 2. betreffend sämtliche weitere noch nicht bekannte aktuelle oder bereits gelöschte Konten, bei denen A Inhaber oder verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt gewesen ist oder war oder bei denen die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH Kontoinhaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer gewesen ist oder war, 3. betreffend alle Geschäftsfälle mit A oder die obgenannten Firmen, welche über bankinterne Verrechnungskonten abgewickelt worden sind, 4. betreffend alle aktuellen oder bereits gelöschten Kreditkonten [in unmittelbarem Zusammenhang mit A oder den obgenannten Firmen] sowie 5. allgemein an Hand eines Fragekataloges betreffend an A und die genannten Firmen erbrachte Dienstleistungen für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011, sowie III. an die Bank-P betreffend das Sub-Konto ***p1*** und hinsichtlich sämtlicher weiterer aktuellen oder gelöschten Sub-Konten, bei welcher B oder A oder die L-AG, die M-GmbH oder die N-sro als Treugeber und / oder Zahlungsempfänger aufscheinen oder aufgeschienen sind, unter Urkundenvorlage Auskunft zu erteilen, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffend die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden an die Bank-P betreffend das Sub-Konto ***p1*** und betreffend sämtliche weiteren aktuellen oder gelöschten Sub-Konten, bei welcher B oder A oder die L-AG, die M-GmbH oder die N-sro als Treugeber und / oder Zahlungsempfänger aufscheinen oder aufgeschienen sind, wird teilweise Folge gegeben und die Anordnung insoweit für unzulässig erklärt, als davon Geschäftsfälle vor dem 1. Jänner 2011 und weiters auch Geschäftsfälle, bei welchen B oder A oder die genannten Gesellschaften nicht involviert gewesen sind, betroffen waren.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-C samt allen Geschäftsstellen betreffend die Konten a) IBAN ***c1***, b) IBAN ***c2***, c) IBAN ***c3***, d) IBAN ***c4***, e) IBAN ***c5***, f) IBAN ***c6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
B. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-D betreffend die Konten a) IBAN ***d1***, b) IBAN ***d2***, c) IBAN ***d3***, d) IBAN ***d4***, e) IBAN ***d5***, f) IBAN ***d6***, g) IBAN ***d7***, h) IBAN ***d8***, i) ***d9*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
C. Mit schriftlicher Verfügung vom 1. April 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019 (siehe Zustellvermerk), hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-E betreffend die Konten a) ***e1*** und b) ***e2*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
D. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-F betreffend das Konto ***f1*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über dieses Bankkonto und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
E. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-G betreffend das Konto ***g1*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über dieses Bankkonto und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
F. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-H betreffend die Konten a) ***h1***, b) IBAN ***h2***, c) IBAN ***h3***, d) ***h4***, e) IBAN ***h5***, Yen-Kredit, f) IBAN ***h6***, g) IBAN ***h7***, Yen-Kredit, h) Sparbuch ***h8***, i) Sparbuch ***h9***, j) Sparbuch ***h10***, k) Sparbuch ***h11*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
G. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-I betreffend die Konten a) ***i1***, b) IBAN ***i2***, c) ***i3***, d) ***i4***, e) ***i5***, f) ***i6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
H. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-J betreffend die Konten a) ***j1***, b) ***j2***, c) ***j4***, d) ***j5*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
I. Mit schriftlicher Verfügung vom 5. März 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-K betreffend die Konten a) ***k1***, b) ***k2***, c) IBAN ***k3***, d) ***k4***, e) IBAN ***k5***, f) ***k6*** für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2011 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren.
J. Zusätzlich wurden mit den obgenannten Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden die angesprochenen Banken jeweils sämtlich verpflichtet, für den Zeitraum ab zumindest 1. Jänner 2011 vorzulegen 1. die Unterlagen wie Obligo-Listen, über den Finanzstatus und andere betreffend die gesamte Geschäftsbeziehung mit A und mit der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH vorzulegen, 2. die Unterlagen wie Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftsprobenblätter, die Aufzeichnungen über die Kontobewegungen, diesbezügliche Kontobelege, den Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke betreffend sämtliche weitere noch nicht bekannte aktuelle oder bereits gelöschte Konten, bei denen A Inhaber oder verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt gewesen ist oder war oder bei denen die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH Kontoinhaber bzw. wirtschaftlicher Eigentümer gewesen ist oder war, 3. die Unterlagen betreffend alle Geschäftsfälle mit A oder die obgenannten Firmen, welche über bankinterne Verrechnungskonten (z.B. Valutenkonten, Einschusskonten, Münz- und Goldbarrenkonten, etc.) abgewickelt worden sind, 4. die Unterlagen betreffend alle aktuellen oder bereits gelöschten Kreditkonten [in unmittelbarem Zusammenhang mit A oder den obgenannten Firmen] (z.B. Pfandurkunden, Sicherheiten, bei Eintragung ins Grundbuch die Dokumente über die entsprechenden Gutachten bzw. Wertberechnung, die Pfandverträge und bei endfälligen Krediten die Dokumente bezüglich der Tilgungsträger), sowie 5. aktuelle Textschlüssellisten zur Erläuterung der Text-Codes.
K. Ebenfalls sollte jeweils ein Fragenkatalog des Inhaltes wie folgt beantwortet werden:
Geben Sie den Beginn und das Ende der Geschäftsverbindung [zu ergänzen wohl: mit A, der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und / oder der O-GmbH] sowie den Kundenbetreuer des Verdächtigen bzw. den Firmenbetreuer bekannt.
Bestanden im Ermittlungszeitraum [ab 1. Jänner 2011] Wertpapierdepots, über die A bzw. die involvierten [zu interpretieren wohl als: die obgenannten] Firmen verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist / sind bzw. war / waren, fanden in diesem Zeitraum An- und Verkäufe von Wertpapieren statt und welche Erträge wurden gutgeschrieben.
Nutzt A bei den angeführten bzw. den weiteren bekanntzugebenden Konten Internet-Banking? Wenn ja, wer ist /war berechtigt, hat die Prüfcodes (TAN) erhalten und auf welche Telefonnummer werden / wurden die TANs gesendet? Welches TAN-Verfahren (chipTAN, smsTAN oder pushTAN wurde / wird genutzt?
Welche Akten (Haupt-, Hand-, Kreditakten etc.) werden bzw. wurden über A geführt?
Wurden Kredite an A gewährt und wenn ja, welche Sicherheiten wurden abverlangt bzw. wurden von A gegeben? Welche Nebenvereinbarungen gibt bzw. gab es in diesem Zusammenhang?
Wurden Kredite an die L-AG, die M-GmbH, die N-sro und / oder die O-GmbH gewährt und wenn ja, welche Sicherheiten wurden abverlangt bzw. wurden von den Firmen gegeben? Welche Nebenvereinbarungen gibt bzw. gab es in diesem Zusammenhang?
Welche Unterlagen betreffend A oder die L-AG, die M-GmbH, die N-sro oder die O-GmbH (z.B. gespeicherter Mailverkehr, Mailadressen, Telefonnummern der Ansprechpersonen, Bankomat- oder Kreditkartenverträge, Internetanträge, Vermögensberatungsprotokolle, Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen, elektronische oder körperliche Akten über Bankgeschäfte und Vermögensanlagen, Kreditakten, Passkopien und Projektunterlagen, etc.) liegen für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011 vor?
Gibt es oder gab es Schließfächer oder Safes, über die A aufgrund eines Mietvertrages oder einer Vollmacht verfügungsberechtigt ist oder war?
Hat oder hatte A mittels Vollmacht eine Zutrittsberechtigung zu Safes oder Schließfächer, welche von anderen Personen angemietet worden sind?
Hat bzw. hatte A Sparbücher zur Kreditsicherung hinterlegt?
Ist bzw. war A auf Konten verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt, die auf andere Namen lauten?
Ergingen in der Zeit ab 1. Jänner 2011 betreffend A Meldungen an die Abteilung für Compliance?
Zu guter Letzt wurde noch jeweils aufgetragen, für die weitere Auskunftserteilung einen informierten Vertreter zur zeugenschaftlichen Befragung namhaft zu machen.
Zu den Konten ***d11*** und ***d12*** wurde zusätzlich die Bank-D ersucht, zu den konkret mit Datum bzw. Datum und Referenznummer bezeichneten Barabhebungen in den Jahren 2012 und 2013 die diesbezüglichen Belege vorzulegen; für 4 Überweisungen vom 21. November 2013 wurde um Auskunft zum bezeichneten Konto und ebenfalls Vorlage der Belege ersucht.
L. In der Begründung der obigen Anordnungen hat der Spruchsenatsvorsitzende jeweils gleichlautend ausgeführt wie folgt:
Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der L-AG, der M-GmbH, der N-sro und der O-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seit zumindest 2011 bis laufend Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen habe.
A erkläre seit Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in der Slowakei habe. Mehrere Zustellversuche an der diesbezüglichen slowakischen Adresse seinen jedoch erfolglos gewesen. Den ermittelnden Behörden sei bekannt, dass A mit seiner Lebensgefährtin R und den gemeinsamen Kindern in XXXA2, lebe. Dies werde einerseits durch Zeugenaussagen bestätigt, andererseits wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 dort Unterlagen der oben genannten Firmen sichergestellt, was darauf hinweise, dass die tatsächliche Leitung der Firmen an dieser Adresse erfolge.
Nach außen scheine A bei keinen der obgenannten Firmen als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstand auf; für diese Zwecke bediene er sich immer ihm nahestehender Personen. Er lasse sich von allen beteiligten Personen eine Generalvollmacht ausstellen, um dann im Namen der Firmen agieren bzw. entscheiden zu können. Auffallend in diesem Zusammenhang sei auch, dass alle beteiligten Personen im Ausland aufhältig sind und dadurch für die österreichischen Behörden nicht greifbar seien.
Um ein umfassendes Bild von den betrieblichen Tätigkeiten sowie Aufschluss über die Lebenshaltungskosten des A zu erhalten, sei die Einsichtnahme in die Konten von A sowie der genannten Firmen unbedingt erforderlich.
Zu den Konten der L-AG:
Die L-AG sei 2004 gegründet worden. Aktueller Vorstand sei S, ein naher Angehöriger des A. Der Firmensitz befinde sich in XXXL.
A war laut Firmenbuch offiziell im Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 Alleinaktionär des Unternehmens. Aus der Aktenlage gehe eindeutig hervor, dass A auch danach der wahre Machthaber der L-AG war. So bestätige z.B. die ehemalige Vorständin T (laut Firmenbuch in der Zeit von 2011 bis 2014 im Vorstand), dass A eigentlich aufgrund einer erteilten Generalvollmacht die Geschäfte des Unternehmens führe. Auch aus dem Mailverkehr des A sowie aus Zeugenaussagen vor Gericht sei ersichtlich, dass dieser für sämtliche Entscheidungen der L-AG verantwortlich sei; alle entscheidungsrelevanten Gespräche (über Liquiditätsprobleme, Klagen, etc.) würden mit A geführt werden. Es sei auffallend, dass A bei sämtlichen betrieblichen Konten [gemeint wohl: bei sämtlichen Bankkonten] der Firma zeichnungsberechtigt sei.
Aufgrund des negativen Eigenkapitals der L-AG habe A im Rahmen der Bilanzerstellung für das Kalenderjahr 2014 gegenüber dem Wirtschaftsprüfer eine Patronatserklärung abgegeben, in der er sich gegenüber dem Vorstand verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren, und gleichzeitig Verbindlichkeiten [der Gesellschaft ihm gegenüber] in Höhe von € 501.092,00 gemäß § 240 Z. 8 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als nachrangig bestätigt. Es stelle sich die Frage, aus welchen Mitteln A diese Gelder zur Verfügung stellen habe können?
Zu den Konten der M-GmbH und der N-sro:
Die M-GmbH sei 2010 gegründet worden. Geschäftsführer sei laut Firmenbuch U, geb. xxxxu; der Sitz der Gesellschaft befinde sich in XXXL.
100%iger Gesellschafter der M-GmbH sei die N-sro mit Sitz in der Slowakei. Bei dieser Sitzadresse handle es sich um eine Domiziladresse; es seien an dieser Anschrift 111 Unternehmen gemeldet. Als Geschäftsführer der N-sro scheine ebenfalls U auf; 100%iger Gesellschafter der N-sro ist jedoch A.
Die Aktenlage zeige, dass U nur der "Strohgeschäftsführer" beider Gesellschaften ist. Auch U ist für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Trotz mehrerer Zustellversuche, einerseits am Firmensitz der M-GmbH, andererseits auch an seiner bekannten Wohnadresse in der Slowakei, habe U bis dato von den österreichischen Beamten nicht zu den Tatvorwürfen befragt werden können. Im Zuge einer multilateralen Kontrolle [in Absprache mit slowakischen Finanzbeamten] sei der Genannte zweimal von diesen vernommen worden. Dabei habe U zwar angegeben, dass er der Geschäftsführer der M-GmbH sei, habe aber konkrete Fragen zur Firma nicht beantworten können. Außerdem gehe aus den Einvernahmen hervor, dass A der tatsächliche Entscheidungsträger bei der M-GmbH und bei der N-sro sei.
Die M-GmbH sei Eigentümerin des QQQQ in XXXQ. Dieses sei im März 2012 von B an die genannte GmbH um € 6,860.000,00 veräußert worden. Es war mehrmals zur Versteigerung gestanden; erst durch die Übernahme einer Forderung der Bank-V in Höhe von € 165.000,00 durch die N-sro im Jahre 2011 hätte eine Insolvenz abgewendet werden können. Die diesbezüglichen Verhandlungen über die Forderungseinlöse hätten mit A und der Bank-V stattgefunden. Aus dem Vertrag vom März 2012 über den Verkauf des QQQQ gehe hervor, dass bereits bei Unterzeichnung des Vertrages € 3,873.372,00 von der kaufpreisfinanzierenden und pfandrechtseinlösenden N-sro an den Verkäufer B geflossen sind. Im Zusammenhang mit dem Verkauf wurden am 22. Mai 2012 auch über ein Anderkonto bei der Bank-P € 240.100,00 Grunderwerbsteuer zur Erfassungsnummer xxxqqq entrichtet. Vor der Finanzpolizei habe der zeugenschaftlich befragte B zu Protokoll gegeben, dass er seinen Lebensunterhalt aus seinen Einnahmen aus dem Verkauf im Ausmaß von ca. € 3,500.000,00 bestreite.
Recherchen bei Datenbanken internationaler Wirtschaftsdienste hätten ergeben, dass die N-sro seit ihrer Gründung im Kalenderjahr 2010 einen geringfügigen Gewinn (€ 3.600,00) erzielte, das Eigenkapital jedoch von ca. € 200.000,00 (zum 31. Dezember 2012) auf ca. € 6,900.000,00 gestiegen sei. Mangels Gewinne könne es sich nur um Gesellschaftereinlagen handeln. Es stelle sich die Frage, woher dieses Geld des alleinigen Gesellschafters A stamme.
Zur O-GmbH:
Bei der O-GmbH handle es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in XXXO. Geschäftsführer sei B (der Verkäufer des QQQQ), Alleingesellschafter sei die L-AG. Die O-GmbH besitze ein Immobilienobjekt in der XXXO mit 31 Studentenwohnungen und einem Lokal.
Laut sichergestellten Unterlagen komme es laut Verrechnungskonten der O-GmbH zwischen dieser und der L-AG zu Verrechnungen für die Bereitstellung eines KFZ der Marke Mercedes Benz Viano für A und für Buchhaltungs- und Organisationsleistungen durch R (der Lebensgefährtin des A). Ob die [in Rechnung gestellten] Beträge tatsächlich geflossen sind, wäre aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
Den ermittelnden Beamten sei ein Depotkonto bei der Bank-I, lautend auf die O-GmbH, bekannt geworden. Als Zeichnungsberechtigter scheine A auf. Es sei fraglich, warum der Genannte, welcher offiziell weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH sei, für dieses Depot zeichnungsberechtigt sei und woher die Gelder für den laut Depotauszug erworbenen Aktien stammten.
Ebenso verhalte es mit einem Girokonto bei der Bank-I, lautend ebenfalls auf die O-GmbH.
Bezugnehmend auf einen Betriebsprüfungsbericht aus 2010 sei festgestellt worden, dass es beim Erwerb der Liegenschaft XXXO bezüglich des Kaufpreises zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. So habe A im Zuge der Kaufpreisabwicklung unversteuert € 194.000,00 erhalten, obwohl er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der O-GmbH gewesen sei. Außerdem habe sich herausgestellt, dass die genannte Liegenschaft 2006 von einem Strohmann des A erworben worden sei und von diesem noch am selben Tag zu einem höheren Kaufpreis an die O-GmbH weiter veräußert worden sei.
M. Mit schriftlicher Verfügung vom 7. Februar 2019, dem Beschwerdeführer in einer Ausfertigung zugestellt am 26. April 2019, hat der Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet, dass die Bank-P betreffend a) das Subkonto ***p1***, lautend auf Dr.W, öffentlicher Notar, sowie b) sämtliche weitere aktuelle oder gelöschte Sub-Konten, bei welchen B und / oder A und / oder die L-AG, die M-GmbH, die N-sro als Treugeber und /oder Zahlungsempfänger aufscheine oder aufgeschienen sei, für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bzw. [im Falle früherer Kontoeröffnung] zumindest ab 1. Jänner 2008 Auskunft über diese Bankkonten und die [damit durchgeführten] Bankgeschäfte zu erteilen hat, wobei diesbezüglich [eine Darstellung der] Kontobewegungen und die Kontobelege vorzulegen waren.
Zusätzlich seien folgende Fragen zu beantworten bzw. werde angeordnet:
Es werde um Bekanntgabe der Geschäftsbeziehungen zu B, A, die L-AG, die M-GmbH, bzw. die N-sro für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis zum Vollzugsdatum ersucht.
Ob es für die Genannten betreffend den angegebenen Zeitraum noch weitere Konten gebe, bei welchen einer der genannten Personen oder Firmen als Treugeber und /oder Zahlungsempfänger geführt worden sei oder werde.
Wann das obgenannte Subkonto bzw. eventuell neu hervorkommende Konten eröffnet bzw. geschlossen worden sei(en).
Auch seien jeweils die Konten der Auftraggeber, die diesbezügliche Bank und die Bezeichnung dieser Konten anzugeben.
Begründend wurde hier ausgeführt:
Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der M-GmbH, der N-sro und der L-AG gemeinsam mit B vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht seit zumindest 2008 bis laufend Verkürzungen an Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe durch Nichterklärung der Mieteinnahmen des QQQQ bewirkt und hiedurch Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 [wohl lit. a], 38 FinStrG begangen habe.
Das QQQQ sei im Jahre 2012 von B an die M-GmbH verkauft worden. Im Rahmen dieses Verkaufes seien am 22. Mai 2012 € 240.100,00 an anfallenden Gebühren über das bezeichnete Anderkonto des öffentlichen Notars Dr.W an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen worden.
Für das weitere Finanzstrafverfahren seien sowohl die Herkunft dieses Geldbetrages als auch die tatsächlichen und für das Verfahren wirtschaftlich relevanten Machtverhältnisse von Bedeutung, weshalb die Einsichtnahme in das bezeichnete Anderkonto bei der BANK-P bezüglich der Erfassungsnummer xxxqqq betreffend den Verkauf des QQQQ sowie in eventuell neu hervorkommende Konten von Relevanz wäre.
N. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Dr.AA, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, vom 27. Mai 2019 hat A innerhalb offener Frist gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 5. März 2019 und 1. April 2019 über die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG (Verfügungen laut Pkt. A bis I) Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Anordnungen begehrt, womit die in diesem Zusammenhang erlangten Auskünfte einem Verbot einer Verwertung [zu Lasten des Beschwerdeführers] nach § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen sollten.
Begründend wurde dabei zu den im gegenständlichen Fall angesprochenen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass eine Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte nur dann angeordnet werden dürfe, wenn sie zur Aufklärung eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens erforderlich erscheine und die grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Gegenstände unmittelbar mit einem vorsätzlichen Finanzvergehen zusammenhängen (vgl § 99 Abs 6 FinStrG iVm iSd § 38 Abs 2 Z 1 BWG iVm § 89 Abs 4 FinStrG). Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach dieser Bestimmung komme es darauf an, dass die Kenntnis dessen, was die Finanzstrafbehörde durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfährt, für die Aufklärung des Finanzvergehens erforderlich sein kann. Es sei zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren steht. Darüber hinaus werde hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für welches das Bankgeheimnis zugunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen wird, verlangt. Von einem solchen Zusammenhang könne nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Darunter dürfe aber nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll -)Beweis sein könnte (vgl VwGH vom 29.1.1991, 90/14/0112). Ein Verdacht könne immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom (vermuteten) Tatgeschehen entfernt sein mögen - gäbe es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 15.04.1997, 93/14/0080; VwGH vom 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061).
Eine Beschlagnahme von grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Gegenständen stelle eine Rechtsgutbeeinträchtigung für den Betroffenen dar. Es seien daher bei derartigen Anordnungen darüber hinaus die in § 57 Abs 5 FinStrG verankerten Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten. Die Anordnungen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg zu stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte des Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse seien in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeiden, die Würde der betroffenen Person achten und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei der Spruchsenatsvorsitzende im Beschwerdefall nicht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnungen […] gerechtfertigt sind.
In der vom Spruchsenatsvorsitzenden erlassenen Anordnung werde "die Zwangsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer" mit einem begründeten Verdacht der Verkürzung an Umsatzsteuer, Kapitalertrag- und Einkommensteuer sowie Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe begründet. Dieser Verdacht resultiere mutmaßlich aus der "wahren Machthaberstellung" des Beschwerdeführers bei der L-AG, M-GmbH, N-sro und O-GmbH. Der Spruchsenatsvorsitzende stelle zwar die Behauptung des Vorliegens eines Finanzvergehens auf, lege jedoch nicht schlüssig dar, welcher unmittelbare Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und dem Finanzvergehen bestehen. Dies liegr primär daran, dass nicht wirklich erkennbar sei, wie durch die aufgezählten Umstände und Tatsachen (wahrer Machthaber, Lebensmittelpunkt in Österreich, bestehendes Verrechnungskonto) der Tatverdacht einer Verkürzung von Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer sowie Normverbrauchsabgabe und KFZ Steuer resultieren könne.
Unklar sei, welches Steuersubjekt die Verkürzung von Umsatzsteuer hätte bewirken sollen und welche Umsätze diese Verkürzungen betreffen. Unklar sei weiters, welche konkreten Umstände darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer KESt-pflichtige (verdeckte) Ausschüttungen aus den Gesellschaften erhalten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hätte, sei nicht ersichtlich, durch welche tatsächlichen Anhaltspunkte der Verdacht bestünde, er hätte etwaige (verdeckte) Ausschüttungen erhalten. Das Bestehen eines Verrechnungskontos zwischen der L-AG und ihrer deutschen Tochtergesellschaft O-GmbH indiziere noch keine (verdeckte) Ausschüttung an den Beschwerdeführer. Unklar sei überdies, wie ein Verdacht auf Verkürzung von Einkommensteuer beim Beschwerdeführer begründet sein sollte. Der oben dargelegten Begründung ließen sich keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der 64-jährige Beschwerdeführer eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeit in Österreich ausüben würde.
Schließlich liege keine klare Begründung vor, weshalb der Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer verkürzen würde. Sollte dies daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mutmaßlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, so sei nicht ersichtlich, wie die Öffnung der Bankkonten zur Klärung des Verdachtes der Verkürzung von Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer beitragen sollte. Zudem würde das Finanzvergehen der Verkürzung der Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer wohl auch in keinem angemessenen Verhältnis zu Kontoöffnungen bei neun Banken und dutzenden Bankkonten stehen.
Die Anordnung müsse für die Aufklärung eines Finanzvergehens erforderlich sein. Es sei daher zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im unmittelbaren Zusammenhang dem Finanzvergehen stehe. Von einem solchen Zusammenhang könne nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Da der Verdacht im konkreten Fall aus den Anordnungen nicht erkennbar sei, wäre auch nicht klar, wie die Beschlagnahme sämtlicher Bankunterlagen zur Aufklärung beitragen kann. Zur Klärung des Verdachts dürfe nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll-)Beweis sein könnte. Dies werde jedoch angenommen, wenn mutmaßlich alle Konten im Kontenregister des Beschwerdeführers durch Anordnung geöffnet werden sollen. Ein konkreter Hinweis, dass konkrete mit einem Finanzvergehen zusammenhängende Zahlungen über konkrete Konten getätigt wurden, wurde in den Anordnungen nicht zu allen einzelnen Konten dargelegt. Die Anordnungen seien daher jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie keinen klaren Bezug zu einer konkreten Handlung iZm einem Finanzvergehen darlegen.
Die Begründung des Spruchsenatsvorsitzenden, durch die Anordnung ein umfassendes Bild von den betrieblichen Tätigkeiten sowie Aufschluss über die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers zu erhalten, indiziere einen Erkundungsbeweis für eine mögliche Schätzung nach § 184 BAO. Durch diese Begründung entstehe der Eindruck, die Anordnung basiere lediglich auf einer bloßen Vermutung. Der gravierende Eingriff der Durchbrechung des Bankgeheimnisses in duzende Bankkonten stehe in keinem Verhältnis zu den in der Anordnung dargelegten Umständen und Tatsachen. Es werde mit keinem Wort erwähnt, welche geschäftliche Tätigkeit beim Beschwerdeführer zu einer Abgabenpflicht führen könnte und weshalb die duzenden geöffneten Bankkonten damit in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden.
Die behauptete Innehabung der wahren Machthaberschaft bei Gesellschaften, welche für sich betrachtet eigene Steuersubjekte darstellen, bedeute nicht, dass der Machthaber selbst Einkommen beziehen würde. Auch sei in den Anordnungen nicht dargelegt, dass bei den Gesellschaften ihrerseits ein Verdacht auf Abgabenhinterziehung bestehen würde. Allein der Umstand, dass der 64-jährige Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, um Eigenkapital in Gesellschaften einzulegen, begründe noch keinen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt, um eine Kontoöffnungsanordnung gegenüber neun Banken und dutzenden Bankkonten zu rechtfertigen. Die Reputation und Würde des Beschwerdeführers werde dadurch stark beeinträchtigt. Die Rechte des Beschwerdeführers und die schutzwürdigen Interessen würden verletzt, indem die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet wurde, welche grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegen und die in keinem - zumindest keinem begründeten - unmittelbaren Zusammenhang mit einem Finanzvergehen stehen.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Anordnungen verletzt worden. Im Sinne der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre die Durchführung gelinderer Mittel (Einholung einer schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, Anforderung von Unterlagen, usw.) geboten, um den erhobenen Vorwurf aufzuklären.
Auch liege eine Rechtswidrigkeit infolge Anordnung vom unzuständigen Organ vor:
Aus einem Sicherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser noch folgende Kenntnisse erlangt:
Bei der M-GmbH werde seit einigen Jahren eine Außenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung wurde - soweit bekannt - zwar noch nicht bescheidmäßig beendet. Es lägen jedoch bereits Berechnungen über die Höhe der möglichen Abgabenhinterziehung in Höhe von mutmaßlich € 301.715,19 für den Zeitraum von 2012 bis 2017 vor. Diese Information sei aus dem Sicherstellungsauftrag vom 25. April 2019 zu entnehmen, welchen die Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen hat. Der Sicherstellungsauftrag sei unter anderem damit begründet, dass es sich mutmaßlich um hinterzogene Abgaben handeln würde. Ein Sicherstellungsauftrag könne immer nur in jener Höhe gegenüber einer Person ergehen, in welcher er auch einer hinterzogenen Abgabe verdächtig ist (vgl. § 11 BAO, wonach eine abgabenrechtliche Haftung erst nach rechtskräftiger Verurteilung möglich ist). Es sei daher anzunehmen, dass den Organen der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde die Höhe der mutmaßlichen Verkürzungen an Abgaben bekannt ist. Der Sicherstellungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der oben genannten Anordnung durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt. Dieser Sicherstellungsauftrag und auch die Umstände bei der M-GmbH wären in den hier gegenständlichen Anordnungen nicht erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnungen nicht aufgrund der Tatsachen im Sicherstellungsauftrag ergingen. Schließlich handle es sich auch um andere Finanzvergehen, beispielsweise die mögliche Verkürzung von Körperschaftsteuer. Dennoch könne der Grund des Sicherstellungsauftrages nur darin liegen, dass dem Beschwerdeführer als mutmaßlicher Machthaber und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der M-GmbH vorgeworfen wird, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung der im Sicherstellungsauftrag genannten Abgaben bewirkt zu haben. Die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages solle und könne in diesem Verfahren nicht thematisiert werden, werde jedoch gegenüber der Abgabenbehörde gesondert bekämpft.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder mehrere zusammentreffende, vorsätzlich begangene Finanzvergehen im Sinne der Bestimmungen des §§ 33 iVm 38 FinStrG vorgeworfen werden, wobei der strafbestimmende Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, bei € 301.715,19 liege und sohin € 100.000,00 jedenfalls übersteige.
O. Mit einem weiteren Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Mai 2019 hat A innerhalb offener Frist gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 7. Februar 2019 über die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG (Verfügung laut Pkt. M.) Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Anordnungen begehrt, womit die in diesem Zusammenhang erlangten Auskünfte einem Verbot einer Verwertung [zu Lasten des Beschwerdeführers] nach § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen sollten.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Anordnung eine Begründung der Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Zwangsmaßnahme nicht zu entnehmen sei. Unklar sei, ob es sich bei dem Anderkonto des Notars um ein eigens für die Kaufvertragsabwicklung errichtetes Anderkonto handle, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer bzw. die M-GmbH sei. In der Praxis würden üblicherweise über ein allgemeines Anderkonto sämtliche Gebühren für dutzende Kaufverträge an das Gebührenfinanzamt überwiesen. Es sei sohin möglich, dass durch die Anordnung unzählige berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Zudem gehe die Anordnung nicht darauf ein, dass es sich bei dem Konto um ein Beweismittel eines öffentlichen Notars handle, welcher einer gesetzlich anerkannten Pflicht zur Verschwiegenheit unterliege (§ 89 Abs. 3 FinStrG).
Schließlich werde mit der Anordnung die Vorlage sämtlicher weiterer aktueller und gelöschter Sub-Konten verlangt, wo einer der genannten Personen als Treugeber und/oder Zahlungsempfänger aufscheine. Es werde dadurch ein unzulässiges "fishing" betrieben.
Letztendlich sei auch - so die Beschwerde mit Wiederholung der diesbezüglichen Argumente laut Pkt. N. - diese Anordnung deswegen rechtswidrig, weil sie vom Spruchsenatsvorsitzenden als unzuständiges Organ anstatt gemäß § 116 StPO nach gerichtlicher Bewilligung durch Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen wurde.
P. In von der belangten Behörde - nach entsprechenden Urgenzen und einer von den Verfahrensparteien zwar angekündigten, aber letztendlich tatsächlich nicht erfolgten Zurücknahme der Beschwerden - schließlich eingelangten Stellungnahme vom 30. November 2021 wurde unter Vorlage von entsprechendem Aktenmaterial wie folgt ausgeführt:
"Als Anhang werden dem Bundesfinanzgericht zur im Betreff genannten Sache folgende Unterlagen übermittelt:
1. Nicht datierter Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin YA
2. Diesen Schriftsatz ergänzende Aktenstücke
3. Schriftsatz (datiert mit 20.07.2020) der Betriebsprüferin YB
Alle Inhalte der übermittelten Schriftsätze und die übermittelten Unterlagen waren schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Steuerfahndung bekannt und somit aktenkundig bzw. Inhalt des Strafaktes.
Vorbemerkung:
Zumindest seit 2016 war der Steuerfahndung bzw. Finanzstrafbehörde aus unterschiedlichen Quellen Folgendes bekannt:
Im "QQQQ" in XXXQ befinden sich mehrere Wohnungen und Räumlichkeiten, die vermietet werden. Seit 01.01.2013 haben weder der frühere Eigentümer B, geb. xxxxb, noch die Käuferin, die österreichische Gesellschaft M-GmbH (Anm.: der Verkauf der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2012) oder ein anderes Steuersubjekt in Österreich Umsätze und Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit erklärt.
Zudem bestand schon damals zudem der Verdacht, dass A, geb. xxxxa der wahre Machthaber der österreichischen Gesellschaften L-AG und M-GmbH, sowie der slowakischen Gesellschaft N-sro und der deutschen Gesellschaft O-GmbH ist.
Außerdem erklärten zumindest seit 2011 weder A noch B ein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich. Vielmehr war bei beiden aktenkundig, dass sie den Wohnsitz vorgeblich im Ausland hätten (A in der Slowakei [Bratislava]; B in Deutschland [Passau]). Auch diesbezüglich bestand bei beiden schon damals der Verdacht, dass sie sich in Wahrheit dauernd in Österreich aufhalten und auch einen Wohnsitz im Inland hätten (A in XXXA1, bei seiner Lebensgefährtin R und den zwei gemeinsamen Kindern; B in 44531 XXXQ, im langjährigen Familiensitz "QQQQ").
Die Herkunft der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war sowohl bei A als auch bei B unklar. Aus Erhebungen und Ermittlungen der Finanzpolizei und Großbetriebsprüfung war lediglich bekannt, dass B gegenüber den Mietern im "QQQQ" als Vermieter auftrat und die Mieten auf ein Bankkonto des B in Deutschland überwiesen worden sind.
Zudem hatte die Finanzstrafbehörde davon Kenntnis, dass A und auch B in Österreich fortlaufend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen verwendeten.
Aus den genannten Gründen bestand nach Ansicht der Finanzstrafbehörde sowohl bei A als auch B schon im Jahr 2016 der Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung. Deshalb wurde die Steuerfahndung mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beauftragt, die betreffend A bis dato noch nicht abgeschlossen sind.
Im Herbst 2016 wurden in der "verbundenen" Finanzstrafsache "A / B" schließlich Durchsuchungen angeordnet und am 18.10.2016 vollzogen. Die vollzogenen Anordnungen sind in den vorgelegten Aktenstücken enthalten (Beilage 3a - 3c).
U.a. wurde auch an der Adresse XXXA2 (beim vermuteten Wohnsitz des A) und in XXXQ (beim vermuteten Wohnsitz des B) durchsucht.
B wurde im "QQQQ" angetroffen, nachdem er sich mehrere Stunden in einem auf der Liegenschaft "QQQQ" befindlichen Badehaus versteckt gehalten hatte. Außerdem wurde im (versperrten) Innenhof des "QQQQ" ein von B verwendetes KFZ [der Marke] Range Rover mit slowakischem Kennzeichen vorgefunden.
A wurde im Haus der Lebensgefährtin nicht angetroffen. Vorgefunden wurde aber ein Fahrzeug VW Touareg ohne behördliches Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug ist A in der Vergangenheit als Lenker und der Verwendung von slowakischen Kennzeichen vielfach gesichtet worden.
In der Folge ist es der Steuerfahndung bis zur […] am 26.04.2019 vollzogenen neuerlichen Hausdurchsuchung in XXXA1 (vormals XXXA2) nicht gelungen, mit Verdächtigen A in Kontakt zu treten, weil dieser auf keinerlei Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde reagiert hat.
Zu den übermittelten Unterlagen:
1. Im nicht datierten Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin YA wird ausgeführt, aus welchen festgestellten Anhaltspunkten sich zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Verdacht ergeben hat, dass A die ihm In den Anordnungen zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen begangen hat.
2. Die vorgelegten Aktenstücke waren alle der Finanzstrafbehörde [bzw. der] Steuerfahndung schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen bekannt und Inhalt des Strafaktes. Sie dokumentieren die im Schriftsatz der Sachbearbeiterin angeführten Anhaltspunkte zum Tatverdacht. Viele der Unterlagen stammen aus den beschlagnahmten Unterlagen der ersten Durchsuchung im Jahr 2016.
3. Der von der Betriebsprüferin YB erstellte Schriftsatz "Besprechungspunkte" ist zwar mit 20.07.2020 datiert, enthält aber keine Fakten und Erkenntnisse, die erst nach den bekämpften Anordnungen oder nach der Durchsuchung am 26.04.2019 der Steuerfahndung bekannt geworden sind. Diesem Schriftsatz sind detaillierte Informationen zu den involvierten Personen und Gesellschaften und deren Verflechtungen zu entnehmen. Zudem sind wesentliche Fakten und Sachverhalte betreffend den Tatverdacht angeführt. Im Besonderen werden aber die Sachverhalte betreffend die M-GmbH und die Vermietung des QQQQ und die in Zusammenhang stehende - durch das Nichterklären von Mieteinnahmen bewirkte - Abgabenverkürzung beschrieben.
Zum Verdacht der Abgabenverkürzungen:
Umsatzsteuer / Körperschaftsteuer / Kapitalertragsteuer:
Die Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen hat den Verdacht erhärtet, dass A bei allen involvierten Gesellschaften der wahre Machthaber ist und deshalb für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich zeichnet.
Zudem konnten aus den beschlagnahmten Unterlagen Erkenntnisse betreffend die Vermietung der Liegenschaft "QQQQ", insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Mieten und Geldflüsse, aber auch betreffend die von B genutzten Räumlichkeiten gewonnen werden. Viele Sachverhalte blieben aber weiterhin unklar (zB. Höhe des Kaufpreises).
Da die M-GmbH seit dem Erwerb des "QQQQ" keine Mieteinnahmen erfasst bzw. erklärt hat und dieser Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft ab 01.01.2013 die Mieteinnahmen zuzurechnen sind, bestand seit der Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen und jedenfalls vor Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 für die Finanzstrafbehörde bereits der begründete Verdacht, dass vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt worden ist und diese Abgabenhinterziehung A als defacto-Geschäftsführer der M-GmbH zu verantworten hat.
Diesbezüglich wird insbesondere auf die am 18.10.2018 beschlagnahmten E-Mails vom August 2013 hingewiesen (Beilage 15), die die Steuerberaterin Z von der Steuerberatungskanzlei ZZZ an A gesandt hat.
Einkommensteuer:
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 89 Abs. 4 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ErforderlichkeitAnordnung von Auskunftsersuchen an BankenVerdacht der AbgabenhinterziehungenVerwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen bei UnzulässigkeitZuständigkeit eines SpruchsenatsvorsitzendenVerhältnismäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300029/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300029.2019
- Stammnummer
- 138162
- Gültig
- 09.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF