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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300029/2019

Anordnung von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG im Falle eines langjährlich seine Einkünfte verdunkelnden Geschäftsmannes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300029/2019vom 09.08.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der schon zu Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 bestehende Verdacht, dass A bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in XXXA1 wohne, hat sich bei der Durchsuchung am 18.10.2016 aufgrund vorgefundenen privaten Gegenstände (Bekleidung, etc.) des A erhärtet. Die Auswertung der der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen ergab, dass A vielfach bei anderen Behörden, Rechtsanwälten und Banken unterschiedliche Wohnadressen angegeben hat, die sich überwiegend in Gebäuden befinden, die im Eigentum der L-AG stehen. Zudem hat auch U als langjähriger handelsrechtlicher Geschäftsführer der slowakischen Gesellschaft N-sro eine slowakische Wohnadresse des A nicht bestätigt, sondern in einer Vernehmung angegeben, dass nach seinem Wissen A in Passau wohne. Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen war außerdem eine Zustellung an die bekannten slowakischen Wohnadressen des A nicht möglich. Diese Sachverhalte weisen darauf hin, dass A einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verschleiern versucht und stellt bei Gesamtbetrachtung einen Anhaltspunkt dafür dar, dass A seinen Wohnsitz im Inland bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern hat und deshalb unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht besteht. A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Da somit die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen Im Jahr 2019 ungeklärt [gewesen] ist und nicht auszuschließen [war], dass A Umsätze und Erlöse aus bisher nicht bekannten Quellen, möglicherweise auch von den involvierten und von ihm beherrschten Gesellschaften, zugeflossen sind, bestand für die Finanzstrafbehörde der Verdacht, dass A Einkommensteuer in noch zu bestimmender Hohe verkürzt hat. Normverbrauchsabgabe / Kraftfahrzeugsteuer: Aufgrund der laufenden (dauernden) Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland durch A bestand seit Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 der Verdacht der Verkürzung an Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer, Anhaltspunkte dafür waren u.a. Ermittlungen der Finanzpolizei und die Angaben und Aufzeichnungen eines Nachbarn. Erhärtet hat sich dieser Verdacht durch am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass buchhalterische Verrechnungen für die "Kfz-Bereitstellung eines Mercedes Benz Viano" durch die deutsche Gesellschaft O-GmbH erfolgt sind. Nach Angaben des Zeugen hat A u.a. dieses Fahrzeug im Inland verwendet. Zu den bekämpften Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte: A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Somit war die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 ungeklärt. Da zudem die Höhe des tatsächlichen Kaufpreises "QQQQ" nicht eindeutig ermittelt werden konnte und betreffend einen wesentlichen Kaufpreisanteil (in Millionenhöhe) kein Zahlungsfluss nachgewiesen werden konnte, aber auch zur Klärung einer allfälligen Berechtigung des B, die in weiterer Folge erwirtschafteten Gelder einzubehalten bzw. zur Klärung des tatsächlichen Eigentums am "QQQQ" ist für die Finanzstrafbehörde die Ermittlung der Vermögensentwicklung bei A unabdingbar gewesen und wurden die Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte erlassen. Es wird angemerkt, dass sich durch das Ergebnis der Auskünfte die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A teilweise aufgeklärt hat, weil festgestellt werden konnte, dass an A Gelder in beträchtlicher Höhe zugeflossen sind, die den involvierten Gesellschaften oder anderen Personen zuzurechnen sind (zB. Courtagen vom österreichischen Bankkonto N-sro, Aufsichtsratsvergütungen der L-AG etc.) Diese Zuflüsse stellen verdeckte Ausschüttungen dar. […]" Q. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme der (zwischenzeitlich erkrankten) Sachbearbeiterin YA lautet wie folgt (Ausdruck Ordner vorgelegte Aktenstücke): "Aufgrund folgender Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Anordnungen musste davon ausgegangen werden, dass A als wahrer Machthaber der M-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer sowie als natürliche Person die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, NOVA und KFZ Steuer im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, Ried, Schärding hinterzogen hat: Im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 in XXXA2, im Wohnhaus der Lebensgefährtin R, wurden neben Buchhaltungsunterlagen, Verträgen, Kontoauszügen, Bankunterlagen, diversen anderen Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von Kontonummern mit Passwörtern, Visitenkarten und die Firmenstempel der Firmen L-AG, der M-GmbH, der O-GmbH und der N-sro vorgefunden (siehe Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen). Alle genannten Firmen außer der N-sro besitzen in Österreich mehrere Mietobjekte. In den beschlagnahmten IT-Daten wurden unter anderem Mietverträge vorgefunden, welche von A als Vermieter unterzeichnet waren, obwohl A offiziell bei keiner der oben genannten Gesellschaften aufgetreten war, weder als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Angestellter. Es wurden auch einzelne Kontoauszüge der oben erwähnten Firmen beschlagnahmt bzw. im Zuge einer Liquiditätsprüfung von A selbst vorgelegt, welche den eindeutigen Hinweis erbrachten, dass der Verdächtige A sämtliche Zugangsdaten (PIN-Code etc.) dieser Bankkonten der jeweiligen oben genannten Gesellschaften in seinem Besitz hatte und somit über diese Konten verfügungsberechtigt war und auch die gesamten Finanzangelegenheiten von ihm getätigt worden sind. Dies spiegelte sich auch [aus] den IT-Daten sichergestellten Kalkulationen und Finanzierungsmodellen für die einzelnen Mietobjekte wieder. Aber auch aus dem Mailverkehr war ersichtlich, dass die letztendlichen Entscheidungen immer A getroffen hat, nachdem die Mails von R oder B an ihn weitergeleitet worden sind. Unter den IT-Daten befanden sich auch die Generalvollmachten, welche A selbst erstellte und dann den offiziellen Geschäftsführern zur Unterzeichnung vorlegte. Somit hatte A, obwohl er offiziell nie als Entscheidungsträger aufschien, die volle Handhabe aller wirtschaftlichen Geschicke der oben genannten Gesellschaften. Zudem waren in den Schränken des Badezimmers Rasierer, Rasierwasser, mehrere Zahnbürsten vorhanden, weiters befanden sich im Wohnhaus der Lebensgefährtin R auch Männerkleidung, Männerschuhe, im Keller eine große Werkstatt etc. (siehe Fotos). Unter den beschlagnahmten IT-Daten konnten auch Mails und Fotos über gemeinsame Urlaube des A mit seiner Lebensgefährtin R sowie deren beider gemeinsamer Kinder vorgefunden werden. Außerdem lagen genaue Aufzeichnungen des Nachbarn vor, aus welchen hervorgingen, dass der Verdächtige A entgegen [seiner] Behauptungen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei in XXXA3 hätte, sich ständig an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin aufhielt. Auch U (offizieller Geschäftsführer der N-sro und M-GmbH) gab in seiner Aussage vom 12.07.2018 an, dass A nicht in der Slowakei wohnhaft ist. Der Verdächtige A gibt selbst unterschiedliche Wohnadressen bei Behörden, Rechtsanwälten und Banken an (siehe Kopien). Diese Adressen stehen alle in indirektem Zusammenhang mit A, denn bei den Adressen handelt es sich hauptsächlich um Gebäude im Eigentum der L-AG bzw. der O-GmbH. So gab es auch mehrere Zustellversuche an die slowakische Adresse XXXA3 des Bezirksgerichtes Ried im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten ohne Erfolg. Im Rahmen dieses Verfahrens bei Gericht teilte dann A mit, dass er an dieser Adresse nur an den Wochenenden sei und er auch keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte. Auch die Zustellung der Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 05.03.2019 der Steuerfahndung kam als "nicht behoben" am 09.04.2019 wieder retour. Diese Darstellung zeigt, wie der Verdächtige A versucht, weder für Banken noch für Behörden greifbar zu sein, um eine Steuerpflicht in Österreich zu umgehen. Im Zuge der Vorermittlungen zur ersten Hausdurchsuchung ergaben interne Rechercheabfragen Unstimmigkeiten betreffend die Firma N-sro mit Sitz in XXXN in Bratislava. Laut dieser Abfrage waren in den Jahren 2010 bis 2013 keine Umsätze und 2014 Umsätze in Höhe von USD 3.624,00 gemeldet worden. Dem gegenüber kam es von 2013 auf 2014 zu einer Erhöhung des Anlagevermögens von 123.000,00 auf 7.500.000,00 USD. Von 2012 auf 2013 wurde das Umlaufvermögen von 275.000,00 auf 3.600.000 USD erhöht. Am Ende des Jahres 2014 betrug das Umlaufvermögen nur mehr 2.900.000,00 USD. In diesem Zusammenhang stellte sich nun die Frage wie es zu der Verringerung des Umlaufvermögens um 700.000 USD kommen konnte, wenn 2014 nur ein Umsatz von 3.642 USD ausgewiesen wurde. Außerdem betrug das Eigenkapital 2014 8.500.000,00 USD. Dies kann nur durch den Gesellschafter zugeschossen worden sein, da es nicht von den Gewinnen stammte und klarerweise bereits abzüglich der Verbindlichkeiten ist. Weitere Erhebungen ergaben, dass der 100%ige Gesellschafter der N-sro A ist, wobei als alleiniger Geschäftsführer U auftrat und die [Gesellschaft eine] 100%ige Gesellschafterin der M-GmbH ist, deren Geschäftsführer wiederum U ist. Aufgrund dieses Auslandsachverhaltes und der diversen Unstimmigkeiten in den Bilanzen der N-sro wurde am 27.04.2017 ein Antrag für eine Multilaterale Kontrolle (kurz: MLC) an die Slowakei und Deutschland gestellt. Im Rahmen dieser MLC kam es am 12.07.2018 und am 12.12.2018 zu zwei niederschriftlichen Einvernahmen mit dem offiziellen Geschäftsführer der N-sro und der M-GmbH, U. In der Niederschrift vom 12.07.2018 gab U folgendes zu Protokoll: "Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus. Die Gesellschaft wurde zwecks Errichtung einer Investitionsfirma gegründet, weil Herr A, der Eigentümer der Gesellschaft sich damit im Ausland beschäftigt. Herr A investierte sein Vermögen in die Firma, um die Bonität der anstehenden Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Seit 2011 betrieb die Gesellschaft keine Warengeschäfte noch hat sie Dienstleitungen erbracht, außer einer Rechnung im Jahr 2014. Dazu wird angemerkt, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen Rechnungen der N-sro an die L-AG aus dem Jahr 2016 über Personalbereitstellungskosten befanden. Weiters gab U an, dass es sich bei der Adresse XXXN um eine Wohnung handelte, welche von A angemietet gewesen sei. Diese Wohnung ist aber bereits von der Eigentümerin verkauft worden und das wusste U nicht. U A weiters aus, dass die N-sro bis jetzt keine Räumlichkeiten zu Unternehmenszwecken nutzte und dass die Firma niemanden beschäftigt hatte. Während der mündlichen Verhandlung setzte sich Hr. U mit A in Verbindung und gab anschließend an: "Herr A kann sich nicht daran erinnern, dass er Rechnungen an die N-sro ausgestellt hätte, er müsse sich das in der Buchhaltung anschauen. Herr A und ich können uns beide nicht erinnern, dass ein Bankkonto für [diese Firma] in Österreich eröffnet worden sei." In diesem Zusammenhang wird seitens der Steuerfahndung angemerkt, dass es in den beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung der N-sro gab, welche ein österreichisches Bankkonto angeführt hatte. Aufgrund der oben dargelegten Tatsachen war für die Steuerfahndung klar, dass A der wahre Machthaber der genannten Firmen ist und dass er auch in Österreich überwiegend aufhältig ist und somit der österreichischen Steuerpflicht unterliegt. M-GmbH Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer Um das Naheverhältnis zwischen dem Verdächtigen B und dem Verdächtigen A sowie die Absicht des Verdächtigen A hinsichtlich des QQQQ darzustellen, muss über den Prüfungszeitraum hinaus der chronologische Sachverhalt bezüglich des "QQQQ" dargelegt werden: Es erfolgte ebenfalls am 18.10.2016 eine Hausdurchsuchung am QQQQ, als Verdächtigter war B geführt. Das "QQQQ" an der Adresse XXXQ stand seit dem Jahr 1993 im Besitz des B. B war zum damaligen Zeitpunkt wie A als Versicherungsagent und als Vermögensberater für SSS tätig. Das landwirtschaftliche Gebäude wurde im Laufe der Jahre zu 14 Wohnungen, 1 Büro, 1 Seminarraum, 1 Poolhaus umgebaut, insgesamt ergibt sich eine Wohnfläche von 1.459,56 m2 und eine Gesamtfläche für Hallen und Wirtschaftsflächen von 1.175,08 m2. Durch private Probleme (Scheidung) des B kam es zu finanziellen Schwierigkeiten, weshalb die Bank-V den Kredit des B fällig stellte und einen Konkursantrag stellte. Das Konkursverfahren wurde 2005 eröffnet. Durch das Vorliegen eines außerbücherlichen Belastung- und Veräußerungsverbotes [bezüglich] des QQQQ [zugunsten seiner] Ehefrau BA konnte das gesamte QQQQ im Insolvenzverfahren nicht verwertet werden und musste aus der Konkursmasse ausgeschieden werden. Im Insolvenzverfahren wurde seitens der N-sro der Bank-V eine Ablöse ihrer Forderungen gegen B in Höhe von € 165.000,00 unter gleichzeitigem Erlass der restlichen offenen Forderungen angeboten. Als Kontaktperson betreffend dieser Forderungseinlösevereinbarung trat immer A auf (es wird auf die Niederschrift vom 15. März 2018 mit dem ehemaligen Bankbetreuer YC verwiesen). Am Ende der Vertragsverhandlungen wurde (04.01.2011) ein Vertragsentwurf von A der Bank-V übermittelt, in dem die N-sro erstmals aufschien. Auch anhand des Mailverkehrs zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Breitwieser und A betreffend des Konkurses des B und der Forderungseinlöse ist ersichtlich, dass jegliche Verhandlungen ausschließlich mit A stattfanden. Der Geschäftsführer der N-sro, U, wurde in keinem Punkt erwähnt. D.h., A hatte somit als wahrer Machthaber der N-sro und der M-GmbH das QQQQ um € 165.000,00 erworben mit der Absicht, die Liegenschaft parzellieren zu lassen, um im Anschluss die einzelnen Grundstücke weiter zu veräußern (laut Aussage des U). Dieses Vorhaben wurde im Zuge weiterer Ermittlungsschritte (nach der 2. HD) auch vom Bankdirektor der Bank-G bestätigt. Laut Kaufvertrag wurde das QQQQ im Kalenderjahr 2012 an die M-GmbH veräußert (siehe Kaufvertrag). Die M-GmbH ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des QQQQ. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab 01.01.2013 dem Käufer, also der M-GmbH, zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die M-GmbH über. Warum nicht die N-sro, welche auch die Forderungseinlösevereinbarung (€ 165.000,00) mit der Bank-V vereinbarte, sondern die M-GmbH das QQQQ erworben hat oder [sondern] umgekehrt, ist unklar. Um zu klären, wie diese € 165.000,00 finanziert worden sind, war auch die Bankenauskunft für die Konten der M-GmbH sowie des Kontos der N-sro notwendig (nachdem der GF U ausgesagt hatte, dass die N-sro keine operative Tätigkeit ausübte). Auf jeden Fall sind die Miet- und Pachteinnahmen seit 01.01.2013 bei der M-GmbH zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend die Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der M-GmbH bestehen, auch wenn B zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht an die M-GmbH weiterleitet oder nicht weiterleiten muss. Diese Information wurde dem Verdächtigen A bereits in einer Mail vom 05.08.2013 vom damaligen Steuerberater ZZZ mitgeteilt (siehe Mail bzw. Schriftverkehr). Somit steht fest, dass A, als wahrer Machthaber der M-GmbH, in der vollen Absicht die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer hinterziehen wollte. Es wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahres- und Körperschaftssteuer Jahreserklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgegeben. A Einkommensteuer bzw. verdeckte Ausschüttungen Nachdem der Verdächtige A weder in Deutschland noch in der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in Österreich auch seit 2009 kein steuerpflichtiges Einkommen erklärte, stellt sich natürlich die Frage, wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet? Wie die obige Sachverhaltsdarstellung zeigt, war bzw. ist A darauf bedacht, sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Einflussbereich bei den diversen oben genannten Firmen zu verschleiern bzw. zu verheimlichen, um einer persönlichen Steuerpflicht zu "entkommen". Dass geht soweit, dass sich A von seiner Lebensgefährtin oder seinem Sohn von einem Parkplatz abholen lässt und sich, unter einer Decke versteckt, an den Wohnort seiner Lebensgefährtin, XXXA2, verbringen lässt. Diese Beobachtung machten die ermittelnden Beamten während der Observation des Wohnhauses, XXXA2 in XXXA1. Aber auch der bereits erwähnte Nachbar hat dieses "Versteckspiel" in seinen Aufzeichnungen festgehalten. Aufgrund der Aktenlage und bisherigen Prüfungsmaßnahmen war es nicht möglich zu klären, wie und mit welchen Geldmittel der Verdächtige A sein Leben bestritt. Im Rahmen der 1. Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 wurden Sparbücher mit kleinen Guthabenständen vorgefunden und abfotografiert. Mit diesen Guthaben konnten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt werden. In der Folge wurden Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich seiner persönlichen Bankkonten erlassen. Außerdem sollte aufgrund der verwendeten Bankomatkarten bzw. Kreditkarten ein sogenanntes Bewegungsprofil des A erstellt werden, um den tatsächlichen Wohnsitz sowie sein Einkommen endgültig klären zu können. Verdeckte Ausschüttungen: Unter den beschlagnahmten Unterlagen von der Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 befanden sich unter anderem auch sämtliche Kontoauszüge der M-GmbH bei der Bank-D für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 (siehe Auflistung HD), so auch jene Auszüge des Kontos ***d10***. Auf diesem Bankkonto sind in den Jahren 2012 und 2013 nicht betrieblich nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen getätigt worden. Die Saldierung der Barein- und Barauszahlungen des Bankkontos ergab, dass die Barauszahlungen höher waren als die Bareinzahlungen. Dies widerspiegelte sich auch in der bereits vorhandenen, beschlagnahmten Buchhaltung der M-GmbH (Buchung M-GmbH: Forderung L-AG / Bank). Das tatsächliche Verbindlichkeitskonto der L-AG zeigte jedoch auf, dass diese Zahlungen bei ihr nicht berücksichtigt worden sind. Im Kalenderjahr 2013 wurden die Barauszahlungen gegen das Forderungskonto der L-AG gebucht. Um feststellen zu können, wem diese Barauszahlungen zuzuordnen sind, war die Bankenauskunft [betreffend] der Konten der M-GmbH und der Bankkonten der L-AG notwendig. Aufgrund des begründeten Verdachtes, dass A der wahre Machthaber aller beteiligten Gesellschaften war, und [des Umstandes, dass] aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, wie A seine Lebenshaltungskosten deckte, lag der Verdacht nahe, dass diese Barauszahlungen von Ihm zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten herangezogen wurden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen war bekannt, dass der offizielle Geschäftsführer U für die M-GmbH keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem lag der Finanzverwaltung eine von U unterzeichnete Generalvollmacht an A vor. Somit bestand der begründete Verdacht, dass diese Barauszahlungen von A getätigt worden sind und auch ihm zuflossen. Die einzige Möglichkeit, den Zufluss dieser Barauszahlungen und die damit verbundene Steuerpflicht der Kapitalertragsteuer zu klären, lag in der Erstellung einer Kontenverdichtung. Hiefür waren die Anordnungen zur Bankenauskunft bei den diversen bekannten Banken notwendig. Außerdem lagen unter den beschlagnahmten Unterlagen Mietverträge vor, aus denen ersichtlich war, dass Courtagen [Anmerkung: Maklerprovisionen] eingehoben wurden und diese Beträge auf das österreichische Konto der N-sro zu überweisen waren. Nachdem A im Zuge der Zeugeneinvernahme des GF U selbst bestätigte, dass es kein österreichisches Konto der N-sro gebe, bestand auch in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der Gesellschaft über diese Gelder verfügte. Bankkonten L-AG, M-GmbH, O-GmbH und N-sro Aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen wurde ersichtlich, dass laut vorliegender Mietverträge nicht der Eigentümer der Liegenschaft in Wien als Vermieter auftrat, sondern ein Verein namens M-V Bestandgeber war. Dieser Verein hatte jedoch keine Steuernummer und versteuerte somit auch keine Mieteinnahmen. Auffallend war auch, dass sowohl das Benützungsentgelt als auch die Kaution, die Vertragsgebühr sowie ein Vereinsbeitrag auf jeweils verschiedene Konten von den Mietern einzubezahlen waren. Außerdem wurde auch noch eine Courtage verrechnet. Es sind auch Mietverträge hervorgekommen, aus welchen ersichtlich war, dass die Kautionen in bar vereinnahmt worden sind. Unter anderem gab es dazu auch eine [sichergestellte] Aufstellung [mit der Bezeichnung] "Kautionen - bar bezahlt, nicht am Konto verbucht". Aufgrund dieser Tatsachen und der nicht vollständigen Buchhaltungsunterlagen war eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung der L-AG sowie der vereinnahmten Umsätze in keinster Weise möglich, was eine Bankenauskunft gemäß § 99 FinStrG notwendig machte. Aufgrund der Tatsache, dass der Verdächtige A (siehe Einvernahme U) das Bestehen eines österreichischen Bankkontos der Firma N-sro leugnete, bestand der begründete Verdacht, dass auf dieses Firmenkonto Einnahmen flössen, welche nicht versteuert wurden. Dieser Verdacht erhärtete sich durch die beschlagnahmten Ausgangsrechnungen der N-sro aus dem Jahr 2016 über die Personalbereitstellung an die L-AG. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Geschäftsführers U zu erwähnen, in der er aussagte, dass die Gesellschaft keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem muss in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der MLC vorgelegten slowakischen Buchhaltung der N-sro (vom 03.09.2018) verwiesen werden, welche kein Konto Personal aufwies. D.h., die slowakische Firma hatte keine Personal zur Verfügung, um die auf der Rechnung angeführten Leistungen zu erfüllen. Um die Höhe bzw. Zurechenbarkeit dieser Einnahmen klären zu können, erfolgten Anordnungen von Bankenauskünften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG für das österreichische Bankkonto der N-sro Nachdem sich Vereinbarungen, Stempel, Verträge, allgemeine Korrespondenzen, Finanzierungsaufstellungen, diverse andere Aufzeichnungen der N-sro im Wohnhaus der Lebensgefährtin in Österreich befanden, Rechnungen mit angeführter österreichischer Adresse, XXXL vorhanden sind, der "angebliche" Firmensitz in der Slowakei in XXXN (Wohnung) zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war und auch keine operative Tätigkeit in der Slowakei ausgeführt wurde (It. Aussage des GF U), konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet und auch hier die maßgebenden Unternehmensentscheidungen durch den wahren Machthaber A getroffen worden sind. Was zu einer unbeschränkten Steuerpflicht der N-sro in Österreich führt. KFZ-Steuer und NOVA § 82 Abs. 8 KFG kennt zwei Möglichkeiten, um eine Zulassungspflicht zu begründen. Primär wird durch den Hauptwohnsitz oder Firmensitz des Verwenders die inländische gesetzliche Standortvermutung begründet, die nur durch den Beweis eines konkreten dauernden Fahrzeugstandortes im Ausland widerlegt werden kann. Dies bedeutet, dass immer die bewiesenen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind. Wenn daher der tatsächliche dauernde Fahrzeugstandort im Inland ausreichend beweisbar ist, wird weder ein inländischer Hauptwohnsitz bei natürlichen Personen noch einen inländischen Firmensitz bei juristischen Personen benötigt, um die inländische Zulassungspflicht zu begründen. Es darf mangels gesetzlicher Deckung auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein ausländischer Firmensitz die gesetzliche Vermutung auslöst, dass der von dieser Firma verwendete Firmenwagen seinen dauernden Standort im Ausland hat. Aufgrund der Aufzeichnungen des Nachbarn Hr. YD (siehe ZNS) aber auch aufgrund der Ermittlungen der FINPOL, lagen Beweise vor, dass A bzw. R mit verschiedenen ausländischen Kennzeichen (slowakisch, deutsch) in Österreich überwiegend unterwegs waren. Es kam auch kurzfristig zur Abnahme der Nummerntafel. Außerdem wurden im Zuge der HD vom 18.10.2016 Ausgangsrechnungen der Firma O-GmbH an die L-AG AG beschlagnahmt für die KFZ Bereitstellung eines in Deutschland angemeldeten PKWs." R. Die Stellungnahme der belangten Behörde (Pkt. P., Q.) samt den bezughabenden Aktenstücken wurde der Verteidigerin des Beschuldigten, Dr. Caroline TOIFL, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zur Kenntnis gebracht, wobei von dieser auf eine weitere Äußerung verzichtet wurde. S. Mit Eingabe der AA-GmbH für den Beschwerdeführer vom 5. April 2022 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Einschreiter aufgelöst wurde und die AA-GmbH somit zur weiteren Vertretung nicht berechtigt sei. - Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vertretung des A durch die AA-GmbH im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bestanden hat; eine Beendigung der Vertretung durch die tatsächlich für den Beschwerdeführer eingeschrittene Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Caroline TOIFL in der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Bundesfinanzgericht hingegen nicht bekannt gegeben worden; eine derartige Vertretung durch die berufsmäßige Parteienvertreterin beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht. Um den Beschwerdeführer aber durch eine allfällige unterschiedliche Auslegung des Vertretungsrechtes keinem Rechtsnachteil auszusetzen, erfolgt eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes an den Beschuldigten nicht nur im Wege seiner Verteidigerin, sondern auch direkt an seine Person. T. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen zu Pkt. A. bis I. bzw. M. vorerst, ob der die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG zulässig gewesen sind. In Anbetracht der der Verteidigerin vermittelten Akteneinsicht in Verbindung mit den ausführlichen Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gewährtem Parteiengehör, sowie in Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen. Über die Beschwerden wurde erwogen: 1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idF BGBl I 2015/116, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde (hier dem Spruchsenat IV beim Finanzamt Linz laut damals geltender Geschäftsverteilung gemäß § 68 Abs. 1 FinStrG). Dabei lautet § 38 Abs. 2 Z 1 BWG wie folgt: "Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht 1. in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung (StPO) […] und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 FinStrG […]." Der hier relevante Teil der Bestimmungen des § 89 Abs. 4 Satz 2 FinStrG idF BGBl I 2016/77 zur Beschlagnahme lautet: "[…] Bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist [1. Möglichkeit: ein bereits wegen der Finanzstraftat anhängiges Finanzstrafverfahren] und [2. Möglichkeit] für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen." 2. Aus dem obgenannten Formulierungen des Gesetzgebers ergibt sich somit, dass der Terminus des "unmittelbaren Zusammenhanges" sich auf die - anders als eine Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG - der Disponierung durch den Betroffenen entzogenen Beschlagnahmen nach § 89 FinStrG bei Banken bezieht, wobei die Beschlagnahme von Gegenständen, die zwar nicht als Beweismittel in bereits anhängigen Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von als vorsätzliche Finanzvergehen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) zu qualifizierenden Finanzstraftaten in Frage kommen, sondern als Beweismittel hinsichtlich weiterer Finanzvergehen mit zusätzlicher Faktenlage dienen könnten (sogenannte Zufallsfunde), eingeschränkt ist: Nur im Falle eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den bereits zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen und der sich zusätzlich neu ergebenden Verdachtslage dürften die Letzteres stützenden Beweismittel bei der Bank beschlagnahmt werden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang bestünde etwa zwischen einer Hinterziehung von Umsatzsteuer durch einen Unternehmer U1 mittels Verheimlichung erzielter Umsätze, bei welchen der liefernde Geschäftspartner U2 selbst die damit zusammenhängenden Geschäftsfälle ebenfalls nicht in seinem eigenen steuerlichen Rechenwerk erfasst hat (und seinerseits ebenfalls Umsatzsteuer hinterzogen hat), was sich aus der Beschlagnahme der U1 betreffenden Bankunterlagen bei seiner Hausbank beweisen ließe (weil darin der verdunkelte Geldfluss von den Kunden des U1 an diesen und von U1 an U2 abgebildet wäre). Ergäbe hingegen die vorläufige Durchsicht der sichergestellten Bankunterlagen zur Aufklärung des Tatverdachtes gegen U1 zusätzlich auch erstmals neu den Verdacht einer Hinterziehung von Grunderwerbssteuer bei einem privaten Hauskauf durch U2 (weil U2 beim privaten Kauf einer Liegenschaft von U1 offenbar einen höheren Preis bezahlt hatte), fehlte der unmittelbare Zusammenhang und solcherart die Beschlagnahmeberechtigung. 3. Soweit also in Rechtsprechung und Lehre teilweise auf diesen unmittelbaren Zusammenhang Bezug genommen wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit von finanzstrafbehördlichen Auskunftsersuchen an Kreditinstitute, wird diese gesetzliche Begrifflichkeit nicht getroffen (etwa wenn formuliert wird, dass Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Verbindung mit § 99 Abs. 6 FinStrG erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden können, wenn ein "unmittelbarer" sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren bestehe; vgl. Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; BFG 1.10.2018, RV/7300045/2018). Eine vom Betroffenen nicht zu kontrollierende Beschlagnahme entspricht in ihrer Eingriffsidentität nicht der Beantwortung einer gestellten Frage im Rahmen eines Auskunftsersuchens. Wohl aber besteht in derartigen Fällen eines "unmittelbaren" persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges in der Regel eine inhaltliche Richtigkeit, weil auch die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wenn sich das Auskunftsersuchen als erforderlich und auch verhältnismäßig erweist (siehe sogleich). Diese Erforderlichkeit einer Fragestellung in Bezug auf Konten von nicht involvierten Bankkunden wiederum kann sich ergeben, wenn auf andere Weise ein vor dem Fiskus verdunkelter bzw. für das Finanzstrafverfahren relevanter Sachverhalt nicht aufzuhellen ist - und ein Sachverhalt ist relevant, wenn er zur Entscheidungsfindung beiträgt (womit jedenfalls auch ein "unmittelbarer" sachlicher oder persönlicher Zusammenhang zum Finanzstrafverfahren besteht). 4. Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. 5. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. 6. Gegen derartige Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten. 7. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden (vgl. z.B. BFG 12.3.2021, RV/5300038/2020; BFG 25.8.2021, RV/2300001/2019). 8. Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorläge oder bereits die Voraussetzungen gegeben wären, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG). 9. Im Untersuchungsverfahren bzw. im Vorerhebungsverfahren einer Finanzstrafbehörde generell und darum auch im Falle von Anordnungen von Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG gelangt § 57 Abs. 5 FinStrG zur Anwendung, wonach die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt. 10. Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Akten- und Beweislage ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden sind, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute erforderlich und, weil auch verhältnismäßig, gerechtfertigt erscheinen. Eine derartige Frage einer Verhältnismäßigkeit ergibt sich etwa auch speziell im Falle eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG in Bezug auf ein Anderkonto eines öffentlichen Notars. 11. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). 12. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; für viele: BFG 18.1.2018, RV/5300009/2017; BFG 24.6.2021, RV/5300002/2020; u.a.). 13. Aus den vorgelegten Unterlagen und den dort beschriebenen Wahrnehmungen (beschriebene Feststellungen der Beamten, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen des Nachbarn) bzw. den daraus von der Steuerfahndung vorgenommen Schlussfolgerungen, wie in den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, ist nun tatsächlich abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden für die einschreitende Finanzstrafbehörde mit einer bereits überragenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass A im verfahrensgegenständlich strafrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich, nämlich im Wohnhaus an der Anschrift XXXA2, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin R und seinen beiden Kindern, genommen hatte (siehe etwa die Beobachtungen anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Oktober 2016, wonach dort Bekleidung, Schuhe, Toilettartikel, Geschäftsunterlagen etc offenkundig des A vorgefunden wurden - vorgelegte Unterlagen, Fotos; die detaillierten Aufzeichnungen und Angaben des Nachbarn YD; Angaben des U und der T; weiters etwa Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Tz. 1.3. A) und solcherart hinsichtlich seines Welteinkommens bzw. seiner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören nun - wie richtig erkannt - gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa solche aus möglichen verdeckten Ausschüttungen an den Genannten in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber und einzigen Gesellschafter der N-sro mit Sitz in Bratislava, Slowakei, aber offenkundigem Ort der Geschäftsleitung in XXXA2 (dem österreichischen Wohnsitz des die Geschäfte führenden A), über welche der Genannte wiederum sämtliche Anteile an der M-GmbH mit Sitz in XXXL, gehalten hat, sowie der L-AG mit Sitz ebenfalls in XXXL, deren Alleinaktionär laut eigenen Angaben wiederum A ist und über welche der Genannte ebenfalls sämtliche Anteile an der O-GmbH mit Sitz in XXXO, gehalten hat (siehe auch vorgelegte Unterlagen, Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der M-GmbH, ABNr. yyybb/18, Tz. 1 Organigramm). 14. Im Zuge der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXXA2 am 18. Oktober 2016 waren im Schreibtisch des A neben diversen Firmenstempeln u.a. der N-sro, der O-GmbH und des Vereines M-V auch Zusammenstellungen der Datensätze der von A bei seinen Geschäften verwendeten Bankkonten (Bezeichnung des Kreditinstitutes, Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC, Kennwörter, Telefonnummern bzw. Namen der Banksachbearbeiter, unter zumindest teilweiser Zuordnung zu den Firmen N-sro, M-GmbH, L-AG und O-GmbH, sichergestellt worden (vorgelegte Unterlagen, ON 4b, aufgefundene Stempel und Kontodaten). Auch wurden in den sichergestellten Unterlagen (ON 4a) diverse Formulare zur Übernahme der PIN-Kuverts, TAN-Listen durch A und Girokontenverträge mit seiner Person als Inhaber und Verfügungsberechtigten (vorgelegte Unterlagen, ON 6) sowie "unwiderrufliche" Vollmachten der N-sro, der L-AG und des Vereines M-V bzw. Postvollmachten der O-GmbH vorgefunden (vorgelegte Unterlagen, ON 7). Eine Sicherstellung der Kontoauszüge bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Konten war aber noch nicht erfolgt. 15. Aus dem Vorschub anderer Personen (U, T) vor dem offenkundigen tatsächlichen Entscheidungsträger A, der sich Generalvollmachten und die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Unternehmen einräumen ließ, die für eine tatsächlich in Österreich operative Gesellschaft wohl wirtschaftlich nicht erforderliche Einrichtung einer - so die Verdachtslage - Briefkastenanschrift der N-sro in der Slowakei samt der Etablierung - wie erwähnt - eines tatsächlich von den Geschäften ausgeschlossenen Strohmannes als Geschäftsführers in Verbindung mit den beständigen Fehlangaben des Beschwerdeführers bezüglich seines eigenen Wohnsitzes, den tatsächlich festzustellenden umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten der genannten Gesellschaften in Österreich, welche zumindest teilweise in der Buchhaltung bzw. in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst wären, in Verbindung mit dem Umstand, dass A zwar offenbar seinen Lebensunterhalt aus seinen Geschäften bestritten hat, aber in keinem der allenfalls tangierten Staaten (Deutschland, Österreich oder Slowakei) entsprechende einkommensteuerpflichtige Einkünfte erklärt hat, geschweige denn, dass in Zusammenhang mit seiner Person Kapitalertragsteuern angemeldet, einbehalten bzw. an die Abgabenbehörden abgeführt worden wären, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht bezüglich des Genannten das Bild eines bewusst die Abgabenbehörden meidenden, seine Geschäfte mit aller Kraft im Dunkeln haltenden Geschäftsmannes, welcher bis dato erfolgreich die Besteuerung seines dabei erzielten Einkommens in beträchtlichem Ausmaß vermieden hat. 16. Bestärkt wird diese Einschätzung durch bestimmte Auffälligkeiten aus den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Spruchsenatsvorsitzenden bei seinen Anordnungen zur Verfügung stehenden Unterlagen, wenn laut Bericht der Steuerfahndung beispielsweise das Anlagevermögen der N-sro sich laut slowakischer Buchhaltung von 2013 auf 2014 von USD 123.000,00 auf USD 7,500.000,00 erhöht hatte, weil der - einkommenslose und letztendlich solcherart eigentlich auch im Wesentlichen vermögenslose - A sein Vermögen in die Firma eingebracht hätte (U), das QQQQ (als betraglich in Frage kommendes privates Wirtschaftsgut) aber 2012 von dem (insolventen) B an die M-GmbH um den Kaufpreis von € 6,860.000,00 veräußert worden war (vorgelegte Unterlagen, ON 9, interne Recherchen der Steuerfahndung). Ein Vermögenstransfer von der M-GmbH an A unter Zurücklassung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten wäre möglicherweise ein A steuerpflichtiger Vorteil, der ihm nur aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position und als Machthaber der involvierten Firmen zugekommen ist. Denkbar ist natürlich auch insoweit eine gänzliche oder auch nur teilweise bloße Luftbuchung, welcher keine ausreichende Werthaltigkeit gegenübergestanden ist. Laut der slowakischen Buchhaltung hat sich von 2012 auf 2013 das Umlaufvermögen der N-sro von USD 275.000,00 auf USD 3,600.000,00 erhöht, ist aber dann mit Jahresende 2014 wieder auf USD 2,900.000,00 verringert worden, obwohl 2014 nur ein Umsatz von USD 3.642,00 ausgewiesen war (in Übereinstimmung mit der Aussage des U, dass von der N-sro bis zum 12. Juli 2018 [Tag der Einvernahme des Strohmannes] mit Ausnahme des Geschäftsfalles im Jahre 2014 keine Warengeschäfte oder Dienstleistungen erbracht worden wären) (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen U). Der Sachverhalt deutet die Möglichkeit an, dass damit im Zusammenhang stehende Geschäftsfälle nicht erfasst worden wären, deren wirtschaftlicher Erfolg bei lebensnaher Betrachtung möglicherweise - steuerpflichtig - dem Machthaber A zugekommen wäre. Dass verdunkelte Geschäftsfälle bei der N-sro existierten, erschließt sich auch aus dem Gegensatz, dass laut Angaben von A und U kein österreichisches Bankkonto der N-sro existierte (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen U), tatsächlich aber von der Steuerfahndung in den 2016 beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung des Unternehmens entdeckt worden ist, in welcher bezüglich Mieteinnahmen ein österreichisches Bankkonto der N-sro angeführt gewesen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 21). Es ist naheliegend, dass Zahlungseingänge über dieses Konto, wohl dem Machthaber A zuzurechnen, in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst worden ist. Ebenso ist es lebensnah, dass der Genannte derartig eingehende Geldmittel zumindest in einem bestimmten Ausmaß für seine eigenen, unternehmensfremden Zwecke verwendet hat. Weiters steht den Angaben des U, die N-sro habe keine Dienstleistungen erbracht, auch mangels entsprechendem Personal, der Umstand entgegen, dass die Steuerfahndung bei ihren vorangegangenen Hausdurchsuchungen in der Buchhaltung nicht erfasste Rechnungen der N-sro aus 2016 an die L-AG aufgefunden hat, in welchen die Personalbereitstellung für Hausmeistertätigkeit in Wiener Objekten abgerechnet wird (vorgelegte Unterlagen, ON 16). Solches deutet auf den Einsatz von Schwarzarbeitern und damit im Zusammenhang stehenden Verkürzungen von Lohnabgaben hin, ist aber auch ein Indiz für steuerlich nicht erfasste Vorteilszuwendungen an den Machthaber, soweit diesbezüglich erfolgreich gewirtschaftet wurde. Laut Aktenlage hat die N-sro durch ihren Machthaber A gegen eine Bezahlung von € 165.000,00 die Forderungen der Bank-V gegenüber B eingelöst. Unklar ist, wie A, welcher kein Einkommen gegenüber den Abgabenbehörden offengelegt hat, bzw. die N-sro, welche offiziell keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte, diesen Betrag hat aufbringen können. Laut dem slowakischen Bankkonto der N-sro ist der Betrag zuvor durch A von einem Konto der M-GmbH zur N-sro und von dort an den Notar überwiesen worden, wobei aber die M-GmbH für die Minderung ihres Bankvermögens keine Forderung eingebucht hat (siehe auch Besprechungspunkte ABNr. yyybb/18, Seite 34). Eine derartige Vermögensverminderung indiziert eine private Veranlassung zum Vorteil des Machthabers A. Erworben hat laut Aktenlage das QQQQ nicht die einschreitende N-sro, sondern die M-GmbH, wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht laut Kaufvertrag mit 1. Jänner 2013 übergegangen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 11). Die im Zusammenhang mit dem genannten Objekt von der M-GmbH ab einschließlich 2013 erzielten Miet- und Pachteinnahmen sind 2013 scheinbar vorerst von der L-AG als Verwalter und untermietbeauftragtem Treuhänder (siehe zB sichergestellten Mietvertrag, vorgelegte Unterlagen, ON 8a) vereinnahmt worden. Die Umsätze und Einnahmen aus dem QQQQ, welche vertraglich der M-GmbH zugestanden sind, wären gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen gewesen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Ab März 2014 ist laut den vorgefundenen Mietverträgen als Empfänger der Zahlungen der Mieter B aufgeschienen.

Normen und Schlagworte

ErforderlichkeitAnordnung von Auskunftsersuchen an BankenVerdacht der AbgabenhinterziehungenVerwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen bei UnzulässigkeitZuständigkeit eines SpruchsenatsvorsitzendenVerhältnismäßigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300029/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300029.2019
Stammnummer
138162
Gültig
09.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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