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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300044/2018

Gewerbsmäßige Hinterziehung von Lohnabgaben durch einen österreichischen Bauunternehmer, welcher Arbeitnehmer unter Vorlage gefälschter italienischer A1-Entsendedokumente und Verwendung einer italienischen Scheinfirma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigt; Bindungswirkung eines Strafurteiles; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300044/2018vom 12.04.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es besteht in Anbetracht des Tatgeschehens kein Zweifel, dass laut den Vorstellungen des Beschuldigten die angestrebte Abgabenvermeidung auf Dauer erfolgen sollte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention in keiner Weise (siehe nachstehend). Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei sich zusätzlich bei begründeter Notwendigkeit gemäß § 15 Abs. 3 FinStrG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden kann. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 45.689,81 + € 6.853,47 + € 548,28 = € 53.091,56 x 3, ergibt € 159.274,68. Läge somit beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 80.000,00. Es liegen vor absichtlich begangene Finanzvergehen mit einem besonderen deliktischen Organisationsaufwand und hohem deliktischen Störwert, von welchen sich der Beschuldigte auch durch eine zeitnah vorhergehende Verurteilung durch das Landesgericht Linz wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben nicht abhalten hat lassen. So gesehen wäre bei zeitnaher Aburteilung eine Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens und möglicherweise sogar eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um A selbst und andere Personen aus seinem Milieu von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Zwischenzeitlich sind jedoch seit Tatbegehung schon sechs Jahre vergangen, weshalb nunmehr gerade noch von der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, zumal eine solche auch von der Amtsbeauftragten nicht gefordert worden ist. Berücksichtigt man eine nicht getilgte Bestrafung wegen einer Abgabenhinterziehung als erforderliches Tatbestandselement der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, kann diese Vorstrafe nicht zusätzlich als erschwerender Umstand gelten. Der Mehrzahl an deliktischen Angriffen über einen längeren Zeitraum hinweg, der (weiteren) gerichtlichen Vorstrafe wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und der vom Beschuldigten - wie erwähnt - zur Verdunkelung seiner Finanzstraftaten eingesetzten ungewöhnlich hohen deliktischen Energie als erschwerend stehen gegenüber als mildernd die laut Pkt. J. erfolgte teilweise Schadensgutmachung und der beschriebene Zeitablauf, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist. Zu beachten sind aber auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, mit der trotz der wohl tendenziell ungünstigen Prognose A, welcher sich derzeit laut Auskunft seines Verteidigers in Österreich im offenen Strafvollzug befindet, von zukünftigen weiteren abgabenrechtlichen Verfehlungen abgehalten werden kann. Ebenso darf bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes für andere Personen im Milieu des Beschuldigten nicht der Eindruck erweckt werden, dass derartige, mit großem Aufwand inszenierte Steuervermeidungen in der ohnehin diesbezüglich gefährdeten Baubranche keine energische Antwort der Strafbehörden nach sich zögen, etwa weil solches bereits resignierend hingenommen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Aspekte war der obige Ausgangswert daher auf € 100.000,00 zu erhöhen. Hinsichtlich der derzeit aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf seine bisherigen Angaben vor dem Spruchsenat bzw. zeitnah vom dem Landesgericht Linz verwiesen werden, wie dargestellt. Demnach ist A weiterhin unbekannterweise unternehmerisch tätig und vermag daraus wohl seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Belastet wird er jedoch durch eine drückende Schuldenlast; ebenso steht einer geordneten zukünftigen wirtschaftlichen Existenz noch der (vollständige) Vollzug der offenen italienischen und österreichischen Freiheitsstrafen entgegen, weshalb der obige Wert entsprechend abzumildern war. In gesamthafter Abwägung alle Umstände erweist sich somit eine Geldstrafe von € 60.000,00, das sind 37,67 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen. 17. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der unsicheren weiteren wirtschaftlichen Existenz und der drückenden Schuldenlast außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen erweist sich in der Gesamtschau eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Wochen als angemessen. 18. Die vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatzanteil im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen. 19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leitungen erbracht werden. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der nunmehr zuständig gewordenen Finanzstrafbehörde (dem Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Linz, am 12. April 2022

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitGünstigkeitsvergleichBeweiswürdigungVerfahrensgegenstandangeblich entsendete ArbeitnehmerBindungswirkunggefälschte A1-DokumenteZuständigkeit der FinanzstrafbehördeItalienische Scheinfirma

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300044/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300044.2018
Stammnummer
136683
Gültig
12.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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