Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300044/2018
Gewerbsmäßige Hinterziehung von Lohnabgaben durch einen österreichischen Bauunternehmer, welcher Arbeitnehmer unter Vorlage gefälschter italienischer A1-Entsendedokumente und Verwendung einer italienischen Scheinfirma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigt; Bindungswirkung eines Strafurteiles; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300044/2018vom 12.04.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
n) Falls die Beschwerdebehörde davon ausgehe, dass der mit dieser Beschwerde bekämpfte Sachverhalt trotzdem vorliegt, erscheine die verhängte Strafe von € 90.000,00 sowie die Höhe der Kosten des Strafverfahrens von € 500,00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Kosten des Strafverfahrens deutlich niedriger festzusetzen.
D. Ein Rechtshilfeersuchen der belangten Finanzstrafbehörde vom 28. März 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft beim Strafberufungsgericht in Venedig, Italien, von dort weitergeleitet an die zuständige Staatsanwalt beim Ordentlichen Strafgericht in Venedig (Finanzstrafakt, Bl. 399-435) erbrachte folgende Rückantwort vom 10. Oktober 2018 (vorgelegtes Aktenkonvolut; Schreiben in Übersetzung; Anmerkungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer):
"Staatsanwaltschaft
beim Tribunale Ordinario di Venezia
Sektion Justizpolizei - Guardia di Finanza
qqqiiii Venedig, 10. Oktober 2018
Betrifft: Ermittlungsauftrag betreffend Strafverfahren n. xx/18 ROG
An die Staatsanwaltschaft
beim Tribunale Ordinario
z.Hd. Dr.Q - Stellvertretende Staatsanwältin
Es werden dargetan die folgenden Informationen, zusammen mit den diese untermauernden Dokumenten, die von der österreichischen Behörde angefordert wurden, [zur] Sache weswegen internationale Rechtshilfe beantragt wurde, betreffend die Einzelfirma "AXA", mit Sitz in XXXI, […] (siehe Anhang 1 - Einsichtnahme beim Finanzamt).
a) Zum [allfälligen] Vorhandensein von Jahreserklärungen (ESt und USt) für die Abgabenzeiträume 2015, 2016 und 2017 (siehe Anhang 2, bestehend aus beiliegender Druckschrift, entnommen aus der Datenbank des Finanzamtes): Aus der Überprüfung desselben ergibt sich, dass A keine Erklärungen für die betreffenden Zeiträume eingereicht hat. Festgehalten wird jedoch, dass betreffend 2017 die Abgabefrist für die Erklärung modello unico - Einkünfte natürlicher Personen (art 1, comma 932, des Gesetzes n. 205/2017) noch nicht abgelaufen ist.
b) Zum Vorhandensein von Dokumenten betreffend eventueller spontaner Steuererhebungen / Einzahlungen / Auszahlungen (siehe die entsprechende Übersicht in Anhang 3, gewonnen aus der Datenbank der Finanzverwaltung) und zwangsweiser Eintreibungen (siehe Anhang 4) durch die Steuerbehörde: Bei Überprüfung der vorgenannten Unterlagen ergibt sich, dass Einzahlungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 getätigt wurden, ermittelt aus den Zahlungslisten, vor allem jene betreffend Einkommen, für die Jahre 2012 und 2013 (siehe Anhänge 5 und 6). Jedoch wurden keine Ermittlungen oder Außenprüfungen etc. seitens der Prüfungsorgane getätigt (siehe Anhänge 7/A, 7/B und 7/C).
c) Zum Vorhandensein von Abgabenvorschreibungen angemeldet / geschätzt von diversen Behörden (siehe Anhang 8A), zusammengestellt nach Jahren von 2007 bis 2018 nach Abgabenart (siehe Anhang 8/B). [Anmerkung: Aus den vorgelegten Datenausdrucken ergeben sich entsprechende Vorschreibungen aus den Jahren 2009, 2010, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017 und 2018; dass der Beschuldigten daran mitgewirkt hätte, ist nicht erkennbar.]
Was die Bekanntgabe [Zustellung] der genannten Vorschreibungen anbetrifft, so wurde keine [erfolgreiche] Tätigkeit entfaltet betreffend eine Versendung von Einschreibebriefen, weder an die Anschrift des A in XXXI noch was eine Anbringung an der Amtstafel des Gemeindeamtes von XXXI (Verona) anbelangt, der Adressat war immer unbekannt oder/und unauffindbar (siehe Anhang 8/C) [Anmerkung: Die Einsicht in die Kopien der Zustelldokumente (Konvolut Rechtshilfeakt, Bl. 206-283) ergibt beständige Hinterlegungen beim Gemeindeamt infolge Unerreichbarkeit des Empfängers und vielfache Vermerke, dass der Beschuldigte unter dieser Anschrift nicht erreichbar bzw. unbekannt ist; Hinweise, dass A die Schreiben tatsächlich übernommen hat, sind nicht erkennbar; lediglich in einem einzigen Fall, nämlich am 14. August 2009, hat der Beschuldigte tatsächlich ein Poststück des italienischen Fiskus übernommen (Konvolut Rechtshilfeakt, Bl. 218).]
d) Zur italienischen UID-Nummer des A: Laut den Ermittlungen beim Finanzamt scheint das Einzelunternehmen als "aktiv" auf (siehe den obigen Anhang 1).
Auch was das Firmenregister anbelangt, in welchem er als "Kleinunternehmer" eingetragen und als "Handwerksbetrieb" bezeichnet ist, ist das Einzelunternehmen als "aktiv" eingetragen (siehe Anhang 9, "Einsichtnahme - historisch", entnommen der Datenbank der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk, Landwirtschaft von Verona).
e) Zur Frage, ob die Einschreibegebühren an die obgenannte Kammer (CCIAA di Verona) bezahlt worden wären: Die genannte Behörde hat ein zusammenfassendes Dokument über die geschuldete Gebühr für jedes Jahr der Einschreibung von 2006 bis 2018 übermittelt, darlegend wie viel A bezahlt hat und wie viel er noch zahlen müsste, inklusive Strafen und Zinsen. Der gegenwärtige Stand ist "keinerlei Zahlung geleistet" (siehe Anhang 10).
f) Zur Frage eines Schriftverkehrs mit der zuständigen Stelle des INPS (=lnstituto Nazionale della Previdenza Sociale = italienische Sozialversicherungsanstalt) für die Gemeinde XXXI (Verona), nämlich der Agenzia di Caprino Veronese: Aus der Einsichtnahme in die von dieser Behörde erhaltenen Dokumente ergibt sich Folgendes: Es gibt keine Arbeitnehmer in den Jahren 2015 und 2016; von A wurden auch keine Dokumente betreffend die Jahre 2015 und 2016 übermittelt; er hat keine Namen [von Arbeitnehmern] für 2015 und 2016 bekanntgegeben und dementsprechend wurden keine Sozialabgaben und/oder Sozialbeiträge bezahlt. Wie sich aus den Dokumenten laut Anhang 11 ergibt, sind [aber] aktenkundig Versicherungsverläufe betreffend die Jahre 2005 bis 2013. [Anmerkung: Aus den Unterlagen ergibt sich, dass 2005 und 2006 ein Arbeitnehmer gemeldet war, 2007 waren gemeldet 12 Arbeitnehmer, 2008 waren gemeldet 25 Arbeitnehmer, 2009 waren gemeldet 6 Arbeitnehmer, 2012 waren gemeldet 19 Arbeitnehmer, sowie zuletzt 2013 waren gemeldet 6 Arbeitnehmer.]
g) Zum Vorhandensein von Anzeigen, Vormerkungen gem. Art 60 C.p.p. [Codice di Procedura Penale = italienische Strafprozessordnung], Eintragungen gemäß Art. 335 C.p.p. und einer Bescheinigung aus dem Strafregister der zuständigen Justizbehörde: Aus der Überprüfung der durch die Justizbehörden übermittelten Dokumente ergibt sich wie folgt: Es sind unter anderem Verurteilungen vorhanden aus den Jahren 2014 und 2015 (siehe Anhang 12 - Strafregisterauszug); es bestehen Vormerkungen gem. Art 601 C.p.p. (siehe Anhang 13 - Bescheinigung der Staatsanwaltschaft von Verona über offene Verfahren) und Anmeldungen gemäß Art 335 C.p.p. (siehe die Anhänge 14/A und 14/B - Mitteilungsbescheinigung über eine Beschuldigtenvernehmung, erlassen durch die Staatsanwaltschaft von Verona). Die Verfahren, welche vor allem die Begehung von Urkundenfälschung betreffen, haben mit Verfügungen zur Verbüßung von Freiheitsstrafen im Ausmaß von 1 Jahr und 10 Monaten (vom 18. November 2014) sowie [letztendlich] im Ausmaß von 2 Jahren und 4 Monaten (vom 9. April 2015) geendet. In Konsequenz dieser Verfügungen, wie ersichtlich aus dem Akt A in der Datenbank CED Interforze (siehe Anhang 15), wurden zwei Haftanordnungen erlassen, jeweils datiert mit 18. November 2014. [Anmerkung: Aus dem italienischen Strafregisterauszug vom 8. Juni 2018, Anhang 12, Pkt. 10, ist sohin als letzte Eintragung eine Haftanordnung der Staatsanwaltschaft Bozen vom 9. April 2015 ersichtlich, welche vier zu vollziehende Freiheitsstrafen wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson, Art. 477, 482 C.P. (Codice penale) im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten umfasst; ein Vollzug ist nicht eingetragen.]
Aus einer Abfrage aus der Gefängnisverwaltung geht hervor, das A in der landesgerichtlichen Strafanstalt Bozen in der Zeit vom 24. Oktober 2003 bis zum 16. Februar 2004 in Strafhaft gewesen ist (siehe Anhang 16).
h) Zur Frage eines Wohnsitzes des A in der Gemeinde XXXI1, Bozen [Die vom Beschuldigten im Mietvertrag mit O behauptete Wohnanschrift (Finanzstrafakt, Bl. 167)]: Die genannte Gemeinde hat mitgeteilt, dass der Genannte dort unbekannt ist (siehe Anhang 17).
i) Informationen zur Anmietung einer Immobilie aus dem Besitz des O. Mit dieser Ermittlung, zusammengefasst in einer Niederschrift […], wurde die Guardia di Finanza, Standort Bardolino, beauftragt. […]
Der Offizier der Kriminalpolizei
bei der Guardia di Finanza
{Unterschrift}"
E. Die zitierte Niederschrift vom 15. Juni 2018 über die Einvernahme des O, geboren in XXXI, Bezirk Verona, am 13. August 1937, wohnhaft ebendort, XXXO, gemäß Art. 351 C.p.p (Codice di procedera penale = italienische Strafprozessordnung) (Aktenkonvolut Rechtshilfeantwort, Beilage 18) lautet übersetzt wie folgt:
"Mein Name ist O und ich bestätige die vorerwähnten persönlichen Daten. […]
Die frühere Adresse "XXXI" in XXXI wurde vor circa 5 Jahren umbenannt in "XXXO", dort wohne ich derzeit.
An dieser Adresse gibt es 4 Wohnungen, in einer von diesen wohne ich mit meiner Ehegattin Q. Lediglich die anderen drei Wohnungen wurden jährlich vermietet seit 2006, für etwa 2 oder 3 Jahre. Eine davon wurde vermietet an Herrn A welcher niemals ein Schild oder Firmenschild angebracht hat.
Herr A ist sporadisch in die von ihm angemietete Wohnung gekommen und blieb wenige Tage, hauptsächlich im Frühling und im Sommer. Das Mietverhältnis dauerte ungefähr 3 Jahre. Die gemieteten Räume wurden, soweit mir bekannt, als Wohnung genutzt. Er war nicht regelmäßig anwesend, da er wie schon vorhin erwähnt, nur sporadisch und für wenige Tage kam.
Ich hatte den Eindruck, dass A ein Unternehmer ist, aber es gab keine Anzeichen, dass er entsprechende Aktivitäten von seiner gemieteten Wohnung aus getätigt hätte. Nach Ablauf des Mietvertrages mit Herrn A wurde die Wohnung vermietet an Herrn R, der den Beruf eines Kochs ausübt, und dieser ist nach wie vor Bestandnehmer dieser Wohnung.
Ich kannte niemals den tatsächlichen Wohnort des Herrn A, da wir niemals übermäßig Kontakt zueinander hatten. Jedenfalls aber kann ich bestätigen, dass er einen österreichischen Akzent hatte, oder einen südtirolerischen.
Ich erinnere mich, dass einige Jahre nach Auflösung des Vertrags Herr A mich während des Sommers kontaktiert hat, um mich zu fragen, ob die Möglichkeit bestünde, neuerlich eine meiner Wohnungen zu mieten, aber zu jener Zeit waren alle schon vergeben. Ich erinnere mich, dass er bei dieser Gelegenheit andeutete, er hätte die Möglichkeit, in L'Aquila Arbeiten beim Wiederaufbau nach dem Erdbeben auszuführen, aber das Gespräch wurde nicht weiter vertieft.
Sonst habe ich nichts hinzuzufügen und stehe ich für eventuelle weitere Rückfragen zur Verfügung."
F. Einem an eine Firma Ssro, zu Handen A, gerichteten Haftungsbescheid des (vormaligen) Finanzamtes Linz zu Steuernummer ***2*** vom 14. Juni 2018 ist folgender ermittelter Sachverhalt zu entnehmen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 99-101):
"Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgenden Sachverhalts entstanden und wurden wie folgt ermittelt:
Die Firma Ssro wurde im März 2015 gegründet und im Tschechischen Handelsregister eingetragen unter Nr. zcsss, Firmenadresse XXXS. Herr A geb. xxxxa, ist zu 100% Gesellschafter und als deren Geschäftsführer bestellt.
Herr A ist in Österreich unter der Adresse XXXA gemeldet.
Es handelt sich dabei laut Abfragen der Adresse "XXXS" um ein Gebäude des Typs "Drei- und Mehrfamilienhäuser" und hat vier Ebenen, was auch auf dem Foto von Google Street View ersichtlich ist.
Auf dem Foto ist auch ein großes Schild mit der Firmenaufschrift "TTT" ersichtlich. Bei der Fa. TTT handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft, die laut deren Homepage Eigentümer der Liegenschaft XXXS ist und dort Büroräumlichkeiten vermietet. Demnach würden im Erdgeschoß 158 m2 vermietet, im 2. Stock 255 m2 und im 3. Stock 94 m2.
Im Zuge von Erhebungen stellte sich heraus, dass an der Firmenadresse aktuell 77 Firmen registriert sind. In einem Gebäude dieser Größenordnung können unmöglich 77 Firmen tätig sein. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass es sich - zumindest zum Teil - nur um Briefkastenfirmen handelt. Dieser Verdacht wurde durch eine IMI-Anfrage (International Market Information System) bestätigt. Laut IMI-Bericht zur Anfrage Nummer 53306 vom 24.6.2016, beantwortet durch die Nationale Arbeitsinspektion der Tschechischen Republik via Ministerium für Arbeit und Soziales, wurde angeführt, dass die Firma Ssro das Büro nicht an der Adresse XXXS habe, sondern es sich um virtuelle Adresse handle, also um eine Briefkastenfirma. Das Unternehmen kommuniziere nicht mit den Behörden. Von der Firma würden nur unregelmäßig Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Außerdem würde es sich nicht um ein Leiharbeitsunternehmen handeln. Die tatsächlich von der Firma ausgeübte Tätigkeit wäre nicht bekannt, jedoch wäre laut tschechischem Firmenbuch/Handelsregister der Betriebsgegenstand Metallproduktion und -verarbeitung, Immobilienbüro.
Eine aktuelle Abfrage der Orbis-Datenbank ergab, dass der Betriebsgegenstand nach wie vor "Metalle und Metallerzeugnisse" lautet.
Ein weiterer IMI-Bericht vom 16.1.2018 bestätigte, dass es sich um kein in Tschechien registriertes Leiharbeitsunternehmen handelt.
Im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei wurde von zwei Geschäftspartnern der Fa. Ssro (Beschäftigung als Subfirma), nämlich Fa. U1-KG, XXXU1, [und] Fa. U2-GmbH, XXXU2, sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit der Fa. Ssro abverlangt.
Dabei wurden unter anderem auch Rechnungen für Bauvorhaben vorgelegt, für die von der Fa. Ssro KEINE ZKO-3-Meldungen (Entsendemeldungen) getätigt wurden.
Es handelt sich dabei um
a) Fa. U2-GmbH, Baustelle YYY1, Zeitraum 15.5.-30.7.2017, Auftragssumme laut Vertrag und tatsächlich erhalten € 51.127,20
b) Fa. U1-KG, Baustelle YYY2, Zeitraum September 2017, tatsächlich erhalten € 45.226,17.
Auf Grund oben genannter Umstände ist davon auszugehen, dass die Fa. Ssro nicht in Tschechien tätig ist, sondern der Ort der Geschäftsleitung der Firma in Österreich gelegen ist, wo auch der Geschäftsführer A seinen Wohnsitz hat. Da von der Firma für diese Baustellen keine Entsendemeldungen eingereicht wurden ist naheliegend, dass selbst die Firma davon ausgegangen ist, dass keine Entsendungen vorliegen.
Damit fallen in Österreich Lohnabgaben an. Die an den genannten Baustellen eingesetzten Arbeiter wurden aber nicht entsprechend den österreichischen Abgabenvorschriften in Sinne des Einkommensteuergesetzes abgerechnet und es wurden auch keine Lohnabgaben an das Finanzamt zur Abfuhr gebracht. […]
Weiteres Indiz dafür, dass das Unternehmen vom Inland aus betrieben wird ist der Umstand, dass die Telefonnummer, die auf dem Briefkopf der Rechnung an die Fa. U1-KG aufscheint, im tschechischen Telefonbuch nicht auffindbar ist. Der Geschäftspartner, Herr A, ist unter einer österreichischen Handynummer erreichbar.
Zudem wurde der Rechnungsbetrag des Bauauftrages auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen."
G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz, GZ. Hvxx/19, hat der Angeklagte A zu seinen persönlichen Verhältnissen am 9. Juli 2020 angegeben wie folgt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 166 f):
Er sei verheiratet mit Z, XXXZ. Er sei Geschäftsführer der Ssro, Tschechien; die andere Firma [die "AXA"] gebe es nicht mehr. Sein Hauptwohnsitz sei seit 2015 in XXXCZ, Tschechien. Seinen Hauptwohnsitz in Linz hätte er abmelden müssen [was er unterlassen habe]. Unter der Woche lebe er mit seiner Frau nicht zusammen, am Wochenende aber schon.
Er erhalte einen Geschäftsführerbezug von € 2.500,00 netto, zwölfmal jährlich.
Bei der österreichischen Gebietskrankenkasse habe er Schulden in Höhe von € 200.000,00 bis € 300.000,00 aus seiner Selbständigkeit in Österreich im Jahre 1990. Es gebe einen Rückstandsausweis, der nie exekutiert worden sei. In Italien habe er € 170.000,00 Schulden bei der Sozialversicherung. Es gebe kein Konkursverfahren. Er habe keine Sorgepflichten.
In Italien sei er nie in Haft gewesen [siehe aber die Auskunft der italienischen Justizverwaltung, oben Pkt. D.g)]. Er halte sich nach wie vor in Italien auf."
H. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2020, Hvxx/19, rechtskräftig am 6. Oktober 2020 (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 191-194), wurde A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen und über ihn eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verhängt, weil er
im Zeitraum vom 3. März 2014 bis 30. Juni 2016 in Linz gewerbsmäßig (§ 70 StGB), mithin in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,00 Euro übersteigendes, mithin nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar der unten zu Pkt. a) genannten ausländischen Scheinunternehmen sowie der dort angeführten A1-Bestätigungen und ZKO3-Meldungen,
a) in einer Vielzahl von Angriffen jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, er beschäftige sämtliche der 55 im genannten Zeitraum bei ihm beschäftigten Dienstnehmer bei seinem in Italien betriebenen Einzelunternehmen AXA (bis 2015) und bei seinem in der Tschechischen Republik betriebenen Unternehmen Ssro (ab 2016) unter gleichzeitiger Vortäuschung eines in Österreich sozialversicherungsbeitragsbefreiten Entsendetatbestandes, während er diese tatsächlich als Einzelunternehmer in Österreich beschäftigte und die ausländischen Unternehmen nur zum Schein gegründet hatte, zu Unterlassungen, und zwar zur Abstandnahme der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiten- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz im Inland bei ihm als tatsächlichem inländischem Dienstgeber, verleitet hat, die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem insgesamt € 5.000,00, nicht aber € 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung teils gefälschte A1-Bestätigungen, mithin falsche Urkunden, teils im Ausland zu Unrecht erwirkte A1-Bestätigungen und in allen Fällen inhaltlich unrichtige ZKO3-Meldungen, sohin jeweils falsche Beweismittel, verwendete, sowie
b) durch die zu Pkt. a) beschriebene Tat gewerbsmäßig die dort genannten Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, mithin eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, beschäftigt hat.
In der dem Strafurteil vorangehenden mündlichen Verhandlung wurde A der Inhalt der behördlichen Ermittlungen laut Pkt. D und E vorgehalten (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2020, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 167-175).
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd ein abgelegtes umfangreiches Geständnis und einen ganz wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (Strafverfahren in Italien hinsichtlich der Fälschung von A1-Bestätigungen, internationaler Bezug und Scheinunternehmen im Ausland).
I. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 hat die Amtsbeauftragte mit Bezug auf Pkt. F. und H. den finanzstrafrechtlichen Vorwurf gegen A im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dahingehend ausgedehnt, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz zusätzlich als Geschäftsführer des tschechischen Unternehmens Ssro, offiziell in XXXS, tatsächlich jedoch in Österreich vom Wohnsitz des Beschuldigten aus betrieben, wissentlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis September 2017 eine Verkürzung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 29.238,40 (Lohnsteuer pro Monat jeweils € 5.203,08 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen pro Monat jeweils € 592,57 + Zuschläge zu diesen pro Monat jeweils € 52,03) bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.
J. Dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass die laut Pkt. A. verkürzten Lohnabgaben im Ausmaß von € 28.174,97 nachträglich entrichtet worden sind; der verbleibende Rest haftet - wohl auf Dauer - unberichtigt aus (Buchungsabfragen zu StNr. ***4*** vom 2. Dezember 2016, Finanzstrafakt, Bl. 76, und aktuell; Finanzdatenabfrage; Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 198).
K. Das Finanzstrafregister weist keine nicht getilgten finanzstrafbehördlichen Vorstrafen des Beschuldigten auf.
L. Dem gerichtlichen Strafregister ist zu entnehmen, dass A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. September 1993, rechtskräftig am 2. Dezember 1993, GZ. Hvxx/93, wegen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, Juni bis Dezember 1990, Februar bis September 1991 (Anzeige, Finanzstrafakt, Bl. 83) zu einer unbedingten Geldstrafe von ATS 130.000,00 (umgerechnet € 9.447,47), Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage und 12 Stunden, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von ATS 270.000,00 (umgerechnet € 19.621,67), Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage und 12 Stunden, verurteilt worden ist; der unbedingte Strafteil ist am 24. November 1999 vollzogen gewesen. Infolge der weiteren strafgerichtlichen Bestrafungen ist noch keine Tilgung dieser gerichtlichen Finanzstrafe eingetreten (Strafregisterabfrage vom heutigen Tage).
M. Dem gerichtlichen Strafregister und dem Finanzstrafakt (Bl. 127b-127g) ist weiters zu entnehmen, dass A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Juli 2014, rechtskräftig am selben Tage, GZ. Hvxx/14, nach in seiner Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung wegen teilweise gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 FinStrG schuldig gesprochen worden ist, weil er im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Linz vorsätzlich
I. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt hat, wobei es ihm ab dem 13. Jänner 1999 darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung laut damaliger gesetzlicher Definition), und zwar 1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH durch zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern und Betriebsausgaben Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 in Höhe von € 26.635,71 (1993) und € 26.190,85 (1994), sowie 2) [als Abgabepflichtiger] Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 2003 in Höhe von insgesamt € 46.410,56, indem er seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht erklärte,
II. als faktischer Machthaber und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der AA-GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahre 1994 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 6.583,87 bewirkt hat, indem er die [Anmeldung] und Abfuhr jeweils binnen Wochenfrist an die Abgabenbehörde unterlassen hat,
III. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und es ihm ab dem 13. Jänner 1999 darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung laut damaliger gesetzlicher Definition), und zwar
1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1993 (insgesamt € 13.580,59), Februar bis Mai und Dezember 1994 (insgesamt € ***2***.707,93) und Jänner bis Dezember 1995 (insgesamt € 15.272,84),
2) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AB-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von insgesamt € 38.560,00,
3) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AC-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 1998 (insgesamt € 21.958,31), Jänner bis Juni 1999 (insgesamt € 4.950,04) und August bis Oktober und Dezember 1999 (insgesamt € 53.781,39), sowie
IV. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) eine Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt hat, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar
1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1994 bis März 1996 in Höhe von insgesamt € 85.404,68, sowie
2) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AC-GmbH betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli bis September 1998 in Höhe von insgesamt € 4.731,94,
und über ihn aus diesem Grunde eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, verhängt worden ist; die Strafe ist am 4. April 2016 vollständig vollzogen gewesen.
Eine überdies nur bedingt ausgesprochene weitere Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, ist am 13. Februar 2018 endgültig nahgesehen worden.
N. Mit Eingabe vom 10. November 2021 hat der Verteidiger (nach fernmündlicher Erörterung und Rücksprache mit dem Beschuldigten) auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
O. Mit Eingabe vom 10. November hat die Amtsbeauftragte ihren Antrag vom 27. Oktober 2020 (Pkt. I.) auf Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen und als Amtsbeauftragte (und laut fernmündlicher Rückfrage als Vertreterin der belangten Behörde) ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
P. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn wie im gegenständlichen Fall die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der Verhandlung verzichtet haben. Der Beschuldigte selbst ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der belangten Finanzstrafbehörde ausführlich zu dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf befragt worden; auch die ergänzenden Aktenvorgänge (Pkt. D. und E.) sind im - wie dem Verhandlungsprotokoll zu Pkt. H. zu entnehmen ist - mit großer Deutlichkeit vorgehalten worden. Da überdies dem Bundesfinanzgericht die den rechtskräftigen Schuldspruch stützenden Feststellungen des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2020 (Pkt. H.) überbunden sind (siehe unten) und solcherart auch der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt in einem wesentlichen Teil trotz der (zeitlich vorgelagerten) Bestreitungen durch den Beschuldigten außer Streit gestellt ist, bestehen auch für den Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken mehr, die Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung zu fällen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Hinsichtlich der von der Verteidigung angezweifelten Zuständigkeit der österreichischen Finanzstrafbehörde mit dem Argument eines Firmensitzes des Beschuldigten in Italien ist vorerst anzumerken, dass A mit dem vor das Bundesfinanzgericht gebrachten Verfahrensgegenstand die absichtliche Verkürzung der - so der Vorwurf - in Österreich im Amtsbereich des Finanzamtes Linz zu berechnenden, einzubehaltenden und abzuführenden bzw. zu entrichtenden österreichischen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen vorgeworfen worden ist. Derartige bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden im strafrelevanten Zeitraum von österreichischen Finanzämtern mit allgemeinen Aufgabenkreis (§ 13 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010) für ihren Amtsbereich als Wohnsitzfinanzamt (§ 20 Bundesabgabenordnung - BAO iVm § 26 AVOG idFd BGBl 2010/9) erhoben (hier: das Finanzamt Linz), wenn wie im gegenständlichen Fall laut Aktenlage der Arbeitgeber (hier die natürliche Person A) seinen Wohnsitz im Amtsbereich (gehabt) hat.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde gründet sich auf § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG in der zur Zeit der Verfahrensführung geltenden Fassung (BGBl 1994/681), wonach zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörde bei den nicht in zuvor genannten litera angeführten Abgaben (die verkürzten Lohnabgaben sind nicht angeführt) das zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständige Finanzamt, also das Finanzamt Linz, zuständig ist. Ausdrücklich wird auch formuliert, dass eine etwaige (etwa später hervorkommende) Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirken würde bzw. gegebenenfalls bewirkt hätte.
Gemäß § 59 Abs. 3 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 war eine Finanzstrafbehörde, die von strafbaren Finanzstraftaten (hier der verfahrensgegenständliche Vorwurf der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) Kenntnis erlangt hat, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen (österreichischen) Finanzstrafbehörde begründet. Solche Umstände hingegen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
Eine Übertragung der österreichischen Finanzstrafsache betreffend hinterzogener österreichischer Lohnabgaben, anhängig beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde, auf ein italienischen Strafgericht oder eine italienische Verwaltungsbehörde (etwa näherungsweise rein hypothetisch ähnlich der Strafverfolgung von Verkürzungen von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebender Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierter Verbrauchsteuern [vgl. § 2 Abs. 1 lit. c FinStrG idF BGBl I 2010/104]) ist der österreichischen und auch der italienischen Rechtsordnung (noch) völlig fremd.
2. Hinsichtlich der zwischenzeitlichen und in der Folge nach fernmündlicher Erörterung mit der Amtsbeauftragten wieder zurückgenommenen Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem Bundesfinanzgericht ist zur Klarstellung anzumerken, dass eine derartige Vorgangsweise eine erweiterte Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht herbeizuführen vermag, weil dadurch dem Beschwerdeführer eine Instanz des Finanzstrafverfahrens genommen wäre.
3. Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes (hier des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2020, GZ. Hvxx/19, siehe Pkt. H.) ist für die Finanzstrafbehörden und auch für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (z.B. VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; VwGH 18.8.1994, 94/16/0013; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169; BFG 13.8.2014, RV/6300004/2013; BFG 11.9.2014, RV/1300008/2013).
Demnach bewirkt die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruches, dass damit für den Rechtskreis des Angeklagten (hier also A) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtwidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund auch gegenüber niemand darauf berufen, dass er die Taten, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht gegangen hat (OGH 24.6.1999, 12 Os 63/99).
Laut Fellner, FinStrG, Rz 5a zu § 123, knüpft diese Judikatur an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die der StPO eingeräumten Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchste Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
4. Bereits aus den Feststellungen des Linzer Strafurteiles vom 1. Oktober 2020 ergibt sich sohin für das Bundesfinanzgericht zumal infolge der sich überdeckenden Tatzeiträume zwingend, dass - bezogen auf die A hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016 vorgeworfenen Hinterziehungen an Lohnabgaben - der Genannte tatsächlich als Einzelunternehmer in Österreich, konkret von einem Betrieb in Linz aus tätig gewesen ist und die angeblich bei einem von ihm in Italien betriebenen Scheinunternehmen namens "AXA" beschäftigten und angeblich lediglich nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer tatsächlich von ihm als inländischer Dienstgeber beschäftigt worden sind.
5. Gemäß Art. 15 Abs. 1 OECD-MA erfolgt die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. von Arbeitnehmern, etwa von Bauarbeitern) grundsätzlich am Tätigkeitsort. Allerdings hätte der Tätigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht, wenn im Entsendungsfall (der aber, wie soeben ausgeführt, hier nicht vorliegt) die sogenannte "183-Tage"-Regelung gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-MA zur Anwendung käme; demnach erfolgte die Besteuerung im Entsendestaat, wenn sich die entsendeten Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage aufhielten. Soweit tatsächlich ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt (hier der Beschuldigte) und etwa beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Österreich tätig werden, kommt diese 183-Tage-Regel nicht zum Einsatz (vgl. z.B. Jakom, Marschner EStG, 2021, § 98 Rz 80).
6. Gemäß § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idFd BGBl I 2013/53 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also hier für die Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016, ein österreichischer Arbeitgeber (hier der tatsächlich von Österreich aus seine Geschäfte betreibende Beschuldigte A) verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in welchem bestimmte Informationen betreffend den Arbeitnehmer zu erfassen waren. Welche Informationen dies gewesen ist, war teilweise direkt der genannten gesetzlichen Bestimmung, teilweise aber auch einer ergänzenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd zuletzt BGBl II 2015/383, zu entnehmen.
7. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Arbeitgeber wie A die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt (hier Finanzamt Linz) abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und gemäß entsprechender Verordnungen zu führenden Lohnkonto (siehe oben) zu verzeichnen.
8. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idFd BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 macht sich ein Arbeitgeber einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung ist eingetreten, wenn die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt worden sind (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).
9. Gewerbsmäßig im Sinn des § 38 FinStrG idFd BGBl I 2012/112 mit Geltung bis zum 31. Dezember 2015 hat dabei derjenige Finanzstraftäter gehandelt, dem es bei der Begehung der Abgabenhinterziehung darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
10. Gewerbsmäßig im Sinn des § 38 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Geltung ab dem 1. Jänner 2016 hat hingegen derjenige Finanzstraftäter gehandelt, der die Abgabenhinterziehung mit der Absicht ausführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (bspw. der Einsatz eines Scheinunternehmens, hier der "AXA"), gehandelt hat oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder zumindest einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist (hier letzteres durch das Landesgericht Linz am 13. September 1993 und am 21. Juli 2014, siehe oben Pkt. L und M).
Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (zur Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit siehe etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Rz 10 ff zu § 38).
11. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2 FinStrG, bei welchem zwischen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Taten, hier am 15. Juli 2015 (Juni 2015), 17. August 2015 (Juli 2015), 15. September 2015 (August 2015), 15. Oktober 2015 (September 2015), 16. November 2015 (Oktober 2015), 15. Dezember 2015 (November 2015), 15. Jänner 2016 (Dezember 2015), 15. Februar 2016 (Jänner 2016) und 15. März 2016 (Februar 2016), und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates (am 8. September 2017) zu wählen ist, je nachdem, welches Recht in seiner Auswirkung für den Täter in seiner Gesamtauswirkung günstiger ist, kommt im gegenständlichen Fall in der Gesamtschau die Rechtslage ab dem 1. Jänner 2016 zum Tragen, weil die neue Rechtslage zu Gunsten des Beschuldigten restriktiver gestaltet ist.
12. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm sogar darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
13. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
14. Den Akten ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:
14.1. A ist seit vielen Jahren als selbständiger und kompetenter Unternehmer in der Baubranche tätig gewesen, wobei er als Auftragnehmer und tatsächlich auftragausführender Subunternehmer, wohl auch milieubedingt und veranlasst durch den enormen Kostendruck, sich für einen Wettbewerbsvorteil in Form der rechtswidrigen Vermeidung einer Kostenbelastung durch öffentliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge entschieden hat. Wenig überraschend ist er solcherart immer wieder mit einem sich intensivierenden Verfolgungsdruck der Abgabenerhebungs- und Strafbehörden konfrontiert gewesen, welchem er mittels geänderten Abgabenvermeidungsstrategien begegnet hat:
So hat A nach vorherigem wirtschaftlichen Scheitern in Österreich (siehe etwa die Strafurteile des Landesgerichtes Linz vom 13. September 1993, rechtskräftig am 2. Dezember 1993, wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, oben Pkt. L, und vom 22. Juli 1994, rechtskräftig am 26. Juli 1994, wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB laut österreichischem Strafregister) seine geschäftliche Tätigkeit nach Südtirol verlegt (und sich dort schließlich ab 1. August 2006 XXXI, einen Stützpunkt eingerichtet (siehe den oben beschriebenen, vom Beschuldigten vorgelegten vorläufigen Mietvertrag mit O bis 31. Juli 2007, Finanzstrafakt, Bl. 167 ff, sowie dessen Aussage Pkt. E., wonach angeblich auch ein wohl dreijähriger Mietvertrag bis einschließlich 2009 abgeschlossen worden ist). A scheint diesen Stützpunkt bis 2009 beibehalten zu haben, wenngleich er dort nur selten anzutreffen war, sodass laut den Berichten der italienischen Steuerbehörden ihm dort nur einmal, am 14. August 2009, aus seiner Sicht wohl missgeschicklich, tatsächlich ein Poststück übergeben werden konnte (Konvolut Rechtshilfeantwort, Bl. 218). Er ist auch deswegen dort selten anzutreffen gewesen, weil er sich nach Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten durch das Landesgericht Linz vom 22. Jänner 2007, rechtskräftig am selben Tage, zu GZ. Hvxx/05 wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB und schwerem gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 Fall 2 StGB in Österreich in Strafhaft befunden hatte, woraus er am 7. März 2008 bedingt entlassen worden war (österreichisches Strafregister).
14.2. Nach Haftverbüßung hat er sich wohl wieder auch nach Südtirol begeben und mutmaßlich von dort ab 2009 unbekanntenorts unter der Firma "AXA" in Italien eine Geschäftstätigkeit entfaltet (Anmeldung von Arbeitnehmern bis zuletzt 2013, Anmeldung in der örtlichen Handelskammer im April 2008, Erfassung beim italienischen Fiskus am 20. Juli 2012, Vergabe einer italienischen UID-Nummer und Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013), wobei er als seinen Firmensitz die nicht mehr zutreffende Anschrift XXXI angegeben hat (siehe die vielen vergeblichen Zustellversuche und Vermerke des Gemeindeamtes, Rechtshilfekonvolut, Bl. 206-283), weiterhin keine italienischen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat, aber immerhin in den Jahren 2012 bis 2014 Zahlungen an den italienischen Fiskus geleistet hat.
14.3. Das Jahr 2014 bringt jedoch eine Zäsur, als u.a. am 3. Juni 2014 durch das Strafgericht Bozen die bedingte Nachsicht der - nunmehr schon dritten - Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung widerrufen worden war (Abfrage Strafregister) und am 8. November 2014 gegen ihn in Italien zuletzt ein nationaler Haftbefehl ergangen ist, mit welchem er wegen diverser Urkundenfälschungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten zur Strafhaft vorgeführt werden sollte (Akt Rechtshilfekonvolut, Beilage 16). Das Andrängen der italienischen Strafbehörden hat A gezwungen, sich 2014 aus Italien zurückzuziehen und - gegenständlich strafrelevant - ab diesem Zeitpunkt seine Geschäfte von Österreich aus zu betreiben (so auch die Feststellung des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2020, wonach A ab 3. März 2014 Arbeitnehmer als Einzelunternehmer in Österreich beschäftigt hat).
14.4. In den Lohnzahlungszeiträumen Juni 2015 bis Februar 2016 hat der in Österreich nicht steuerlich erfasste Beschuldigte, der nunmehr sein Unternehmen in Österreich von seinem Wohnsitz in der XXXA, aus betrieben hat, als Subunternehmer auf der Baustelle in der YYY Arbeitnehmer eingesetzt, für welche er keine ordnungsgemäßen Lohnkonten geführt hat und auch die in Österreich anfallenden Lohnabgaben nicht ermittelt und auch nicht bis zum 15. des jeweils folgenden Monats entrichtet bzw. abgeführt hat. Um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verhindern, hat er A1-Bestätigungen gefälscht und vorgegeben, dass die Arbeitnehmer von seinem - nicht mehr aktiven - vormaligen italienischen Einzelunternehmen mit Sitz XXXI, entsendet worden wären (genanntes Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2020). Die durchwegs in Österreich wohnhaften Arbeitnehmer (Finanzstrafakt, Bl. 101 verso) waren von ihm weder in Italien noch in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden.
14.5. In Anbetracht der hier beschriebenen Vorgangsweise in Verbindung mit jahrzehntealten Erfahrungswissen des Bauunternehmers, welcher überdies einige Monate zuvor bereits eben wegen gleichartiger abgabenrechtlicher Verfehlungen bestraft worden ist (siehe oben Pkt. M.), bestehen bei vernetzter Betrachtungsweise keinerlei Zweifel, dass A auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kenntnis seiner tatsächlichen abgabenrechtlichen Pflichten in Österreich gewesen ist und in bewusster Verletzung dieser Pflichten mit dem Tatplan gehandelt hat, auch eine gänzliche Vermeidung der Erhebung der diesbezüglichen Lohnabgaben im Höchstausmaß zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Unter dem Vorwand, die Arbeitnehmer wären von ihm aus Italien zur österreichischen Baustelle entsendet worden, weshalb für ihn keine derartigen österreichischen abgabenrechtlichen Pflichten existierten, hat er in bezüglich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusster Entscheidung die Führung von Lohnkonten unterlassen und zu den ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkten keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt.
14.6. A hat sich entschieden, die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt Linz zur genauen Berechnung der verkürzten Lohnabgaben angeforderten Unterlagen nicht vorzulegen (Finanzstrafakt Bl. 114) und auch in der Folge durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass entsprechende Unterlagen der Firma "AXA" nicht mehr vorgelegt werden könnten, weil sie nicht aufbewahrt worden sind (Eingabe vom 18. Oktober 2018). Das Ausmaß der verkürzten Lohnabgaben war daher auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu schätzen, wobei gegen die Höhe der ermittelten Beträge, ausführlich dargestellt in der Entscheidung des Spruchsenates, kein Einwand erhoben worden ist. In Nachvollziehung der schlüssigen Berechnung der belangten Finanzstrafbehörde findet das Bundesfinanzgericht keinen Anlass, diesbezüglich eine Veränderung vorzunehmen.
14.7. Der Beschuldigte hat also - wie ausgeführt - absichtlich unter Verletzung seiner Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten, Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 45.689,81 (Juni bis Dezember 2015: € 35.536,52, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 5.076,65 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 10.153,29, pro Monat ebenfalls € 5.076,65, wobei € 0,01 außer Ansatz bleiben), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.853,47 (Juni bis Dezember 2015: € 5.330,48, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 761,50 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 1.5522,99, pro Monat ebenfalls € 761,50, wobei € 0,01 außer Ansatz bleiben) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt € 548,28 (Juni bis Dezember 2015: € 426,44, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 60,92 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 121,84, pro Monat ebenfalls € 60,92) verkürzt, woraus sich für ihn im strafrelevanten Zeitraum ein solcherart angestrebter beständiger monatlicher finanzieller Vorteil von € 5.899,07 ergeben hat.
14.8. A hat daher auch eine gewerbsmäßige Vorgangsweise zu verantworten, zumal er sich zur Verdunkelung seiner Abgabenhinterziehungen auch eines besonderen Mittels, nämlich der Scheinfirma "AXA", bedient hat und zusätzlich bereits zweimal wegen Abgabenhinterziehungen bestraft worden ist (siehe oben Pkt. L, M und 7 f).
15. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Schuldspruch des Spruchsenates erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet.
16. Zur Bemessung der Geldstrafe ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 59 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitGünstigkeitsvergleichBeweiswürdigungVerfahrensgegenstandangeblich entsendete ArbeitnehmerBindungswirkunggefälschte A1-DokumenteZuständigkeit der FinanzstrafbehördeItalienische Scheinfirma
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300044/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300044.2018
- Stammnummer
- 136683
- Gültig
- 12.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF