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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300010/2020

Günstigkeitsvergleich zwischen Rechtslagen vor und nach dem 23.7.2019 bei vorgeworfener gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300010/2020vom 16.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Beurteilung des Amtsbeauftragten und der Ansicht der falschen Rechtsauslegung durch den Spruchsenat, ist durch den Verteidiger ausführen, dass der Amtsbeauftragte hier zwar die wesentlichen Grundsätze des OGH wiederholt, jedoch letztlich, was die Qualifikation des § 15 Abs. 3 FinStrG im Rahmen einer behaupteten Strafzumessungsregel betrifft, einem Irrtum unterliegt. Dahingehend auf wie folgt ausgeführt werden: Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2019; 13 OS 88/19v - gleich vorweg in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren - folgende Ausführungen getätigt: "Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleichs ist die jeweilige Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung zu betrachten (RIS-Justiz RS0118096 und RS0118095, Lässig in WK2, Finanzstrafgesetz § 4 RZ 5). Er hat nicht abstrakt, sondern streng fallbezogen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0118085 [T1], weil nach dem Gesetz das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Fragen der Strafbemessung im konkreten Fall innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung haben dabei jedoch außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS01191928 und R0091850 [T2]; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4, § 61 Rz. 9; Höpfl in WK2 StGB, § 61 Rz 14). Ausgehend von der Strafdrohung des § 33 Abs. 5 FinStrG , der neben der unverändert gebliebenen Geldstrafdrohung bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages nunmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren vorsieht, ist daher die Normenlage im Urteilszeitpunkt - in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung - nicht günstiger als die Normenlage zur Tatzeit. Den § 38 FinStrG idF BGBl I 2012/112 und idF BGBl I 2005/163 , erweiterte zwar die Geldstrafdrohung für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags, erhöhte aber die diesbezüglich angedrohte - und gegenüber der Geldstrafe das schwerere Übel darstellende (zu dieser Wertung vgl Ratz, WK-stopp, § 290 Rz 44 f; RIS-Justiz RS0115529, Lässig in WK2 StGB, § 19 Rz 31 mwN) - Freiheitsstrafe (nur) auf max. 3 Jahre. Dass neben der zu verhängenden Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe lediglich dann erkannt werden darf, wenn dies spezial- und generalpräventive Gründe verlangen (§ 15 Abs. 2 FinStrG, vgl. Lässig in WK2, FinStrG § 15 Rz &), und dass nunmehr gewerbsmäßige Begehung einen Erschwerungsgrund darstellt, sind Aspekte der Strafbemessung und solcherart - wie dargelegt - für die nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleichs nicht von Bedeutung." Daher: Der OGH kommt in einem - hier nicht vorliegenden - gerichtlichen Finanzstrafverfahren zum Schluss, dass Aspekte der Strafbemessung für den Günstigkeitsvergleichs nicht maßgeblich sind. Aber: Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vor, wo im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs jedoch § 15 Abs. 3 FinStrG zur Anwendung gelangt. Es handelt sich dabei nicht um eine Strafzumessungsregel, sondern um eine Bestimmung, welche generell bei allen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, welche einen Spruchsenat zugewiesen sind, das Höchstmaß der Freiheitsstrafe auf drei Monate begrenzt. Liegt daher verwaltungsbehördliche Zuständigkeit - wie im vorliegenden Fall - vor, ist das Entscheidungzeitrecht günstiger, zumal die Zulässigkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen durch § 15 Abs. 3 FinStrG eine entscheidende Einschränkung darstellt. Die niedrigere Geldstrafdrohung des Entscheidungszeitrechts gibt daher in Fällen verwaltungsbehördlich zu ahndender gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen den Ausschlag. Unter diesen Aspekten ist daher § 38 (idF BGBl I 2012/112 und idF BGBl I 2015/163) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht mehr anzuwenden. 3) zum Punkt "Anträge" (gem § 153 Abs. 1 lit. c FinStrG)" (Seite 14 des EGS) Dass aus der Sachverhaltsschilderung die objektive und subjektive Tatseite unstrittig sei, wieder Amtsbeauftragte ausführt, sei dahingestellt, vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen - wie in den vorigen Punkten beschrieben - des Amtsbeauftragten selbst, dass er von Dr. N.N. einen Sorgfaltsverstoß vorwirft und diesen Vorwurf mit Literatur im Fahrlässigkeitsbegriff begründet. Dass hier wiederum die Intention einer gewerbsmäßigen Bereicherung von Amtsbeauftragten mit der Finanzierung der Lebensführungskosten sowie mit der Aufbesserung des Lebensstandards (ua Hauskauf) begründet wird, wurde schon mehrmals vom Verteidiger mit Fug und Recht vorgeworfen. Daher nochmals: Ja, Frau Dr. N.N. wohnt derzeit noch im Haus ihres Expartners mit dessen Einverständnis, welches von ihm zur Gänze finanziert wurde und wird, ja Frau Dr. N.N. hat eine Autoimmunkrankheit, ja ihre erste Tochter und ihre nunmehr geborene zweite Tochter leiden an mehreren Erkrankungen. Aber: Diese Stellungnahme von Frau Dr. N.N. wurde nicht aus dem Grund erstattet, um Mitleid zu haschen, sondern einzig aus dem Grund, dass für den Verteidiger viele Punkte nunmehr zum Vorschein gelangt sind, die gerade zu einer solchen Stellungnahme bedürfen. a) zum Punkt "Strafneubemessung" (Seite 14 der EGS) Wie schon vorstehend angeführt, ist § 38 FinStrG (idF BGBl I 2012/112 und idF BGBl I 2015/163) nach der Judikatur und Literatur in diesem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht mehr anwendbar. b) zum Punkt "Milderungsgründe" (Seite 14 der EGS) Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt vor. Die angespannte finanzielle Lage wird von Amtsbeauftragten bestritten, was - zum wiederholten Male - mit dem Haus begründet wird. Das von Dr. N.N. darin wohnen darf und dies von ihrem ehemaligen Lebensgefährten finanziert wird und wurde, ist schon mehrmals erwähnt worden. Hätte der Amtsbeauftragte Frau Dr. N.N. im Spruchsenatsverfahren damit konfrontiert, während es klargestellt worden. Frau Dr. N.N. hatte im Spruch Senatsverfahren sämtliche Unterlagen dabei (betreffend Hauskauf, Befunde Tochter, Tatsachen betreffen Schadensgutmachung) und diese auch angeboten, was jedoch aufgrund der geständigen Verantwortung und des Rechtsmittelverzichtes nicht mehr verlangt wurde. Frau Dr. N.N. hat - auch aufgrund der Coronakrise - laut Mitteilung ihres Steuerberaters im Jahr 2020 bislang folgendes Nettoeinkommen erzielt: Jänner: € -9.761,00. Februar: € -7.649,00. März 2000 : € -5.371,00. Die Einkommensteuervorauszahlungen wurden vom Steuerberater für das Jahr 2020 auf "Null" gesetzt. Wegen der Finanzschulden hat Frau N.N. sogar Termine bis zum errechneten Geburtstermin des zweiten Kindes angenommen (x.2020). Zur Zeit lebt Frau Dr. N.N. von den Überweisungen der Dienstleistungen die sie bereits Ende 2019 bzw. vor dem Shutdown erbracht hat. Die Finanzamtsschulden, welche zur Gänze beglichen wurden, erfolgten aufgrund von Ausleihungen ihres ehemaligen Lebensgefährten einen sowie seines Bruders. Darüberhinaus hat die Sozialversicherungsanstalt eine Vorauszahlung für 2020 mit Euro 20.000,00 berechnet. Auch wurden Nachbemessungen für die Jahre 2010 (Euro 3.560,28) und 2017 (Euro 7.175,88) von der SVA vorgenommen veranlasst, welche ebenfalls beglichen werden müssen. Aktuell hat die SVA einer Ratenvereinbarung aufgrund der Pandemiesituation zugestimmt. Dr. N.N. muss Euro 8.338,37 an die SVA bezahlen. Bestehend aus Euro 3.133,72 Vorschreibung für das zweite Quartal 2020 sowie offene Beträge aus Vorquartalen Euro 5.204,65. Weitere Nachbemessungen werden laut SVA situationsabhängig angepasst. Aufgrund der Corona bedingten Einkommensausfälle wurden teilweise Stundungen beantragt. Dazu kommen noch die Lebenshaltungskosten. Eine finanzielle Notlage ist daher sehr wohl gegeben und daher auch dieser Milderungsgrund erfüllt. Was den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels betrifft, muss nicht immer wieder mit der Persönlichkeit von Frau Dr. N.N. operiert werden, sondern liegt dieser, nach der Judikatur und Literatur, vor, wenn der Täter bisher also vor allen zur Beurteilung gelangenden Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallenden Widerspruch steht. "Selbst wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht, sie kann aber erschwerend berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 1 Z. 1)". Daher liegt ein ordentlicher Lebenswandel sehr wohl nach Ansicht des Verteidigers vor, der Erschwerungsgrund des §§ 33 Abs. 1 Z. 1 StGB wurde ja ohnedies auch im Spruchsenatsverfahren geltend gemacht. Nicht erwähnt wurde von Amtsbeauftragten die vollständige Schadensgutmachung. Nicht erwähnt wurde vom Amtsbeauftragte der nunmehr selbst - siehe 1. lit a) - klargestellte Umstand, dass es 2016 und 2017 nur beim Versuch geblieben sei. Weiters (was bisher ebenfalls unerwähnt blieb) darf ausgeführt werden, dass Frau Dr. N.N. im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens - durch Erstattung der Selbstanzeige - einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, was einen Milderungsgrund darstellt. Dabei stellt auch die Selbstanzeige selbst, welche erstattet wurde, jedoch mangels Rechtzeitigkeit nicht als strafaufschiebend gewertet wurde, einen weiteren wesentlichen Milderungsgrund dar. Weiters, dass Frau Dr. N.N. sich seit der Tat wohlverhalten und Maßnahmen gesetzt hat, um in Zukunft in allen Belangen ordnungsgemäß vorzugehen." ------- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am 16.06.2020 wiederholten beide Verfahrensparteien ihr bisheriges Vorbringen, ohne dieses inhaltlich zu ergänzen.   Über die Beschwerde wurde erwogen. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 15 Abs. 3 FinStrG darf bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen. Sachverhalt und objektive Tatseite: Die Beschuldigte war in den tatgegenständlichen Zeiträumen 2009 bis 2017 als Dolmetscherin, insbesondere für Behörden (wie Polizei, LPK NÖ, Gericht, usw.) tätig. Sie übt diese Tätigkeit nach wie vor aus. Mit Bericht vom 04.10.2018 wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG abgeschlossen, im Zuge derer gravierende Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden (Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung) und zudem - anhand des vom BMI übermittelten Kontrollmaterials und aufgrund der Abstimmung der Zuflüsse auf den Bankkonten - festgestellt wurde, dass die Beschuldigte in den von ihr abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu geringe Einkünfte und Umsätze und Gewinne offengelegt hat. Vor Beginn der gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG geführten Prüfung am 20.10.2017 wurde für die Beschuldigte durch ihren steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige erstattet. Diese Selbstanzeige betrifft die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2009-2015 und kann unstrittig gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG deswegen nicht strafbefreiend wirken, weil zum Zeitpunkt der Selbstanzeige durch den Bescheid über den Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG vom 06.10.2017, mit welchem gegenüber der Beschuldigten der Verdacht auf Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009-2015 geäußert wurde, bereits eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gegen die Anzeigerin gesetzt war. Der Amtsbeauftragte bringt zunächst mit der gegenständlichen Beschwerde vor, die inkriminierten Zeiträume 2016 und 2017 seien fälschlicherweise als vollendet eingeleitet worden, wobei hier der Verwirklichungscharakter nicht über das in § 13 FinStrG definierte Versuchsstadium hinausgegangen sei. Zu den vom Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis der Bestrafung zugrunde gelegten vollendeten Abgabenhinterziehungen an Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.327,00 und Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 3.459,20 sowie am Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 10.113,07 ist Folgendes festzustellen: Die Beschuldigte hat durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb offener Quotenfrist (30.04.2018) am 24.04.2018 durch Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2016 - noch während laufender Betriebsprüfung (Prüfungsbeginn: 20.10.2017, BP-Bericht vom 04.10.2018) - die Besteuerungsgrundlagen für diese Abgaben richtig offengelegt. Die sehr geringfügigen Änderungen durch die Prüfung (in Summe zugunsten der Beschuldigten) betreffen ausschließlich die Anwendung der Basispauschalierung durch die Betriebsprüfung, sodass der Beschuldigten die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen 2016 schon in objektiver Hinsicht zu Unrecht vorgeworfen wurde. Im Bezug auf Umsatzsteuer 2017 stand dem Steuerberater für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung der Beschuldigten nach der Aktenlage jedenfalls eine Quotenfrist bis zum 25.02.2019 offen (Nachfrist sogar bis 25.04.2019). Am 11.10.2018 erfolgte durch die Betriebsprüfung eine (vorläufige) Festsetzung der Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 10.113,07. Die Umsatzsteuererklärung 2017 der Beschuldigten wurde von der steuerlichen Vertretung in der Folge nicht mehr abgegeben, wohl aber am 26.02.2019 die Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch eingereicht, in der die Einnahmen (und somit auch die Umsätze) offengelegt wurden. Insoweit die Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer 2017 und die sich daraus ergebende Zahllast von € 10.113,07 mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 11.10.2018 innerhalb offener Quotenfrist festgesetzt wurde, konnte in der Folge eine Umsatzsteuerverkürzung 2017 infolge Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 schon objektiv nicht mehr eintreten. Die Beschuldigten konnte aus Sicht des erkennenden Senates bei gegebenen Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht keinesfalls davon ausgehen, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 zu einer Abgabenfestsetzung unter dem von der Betriebsprüfung - auf Basis des vorhandenen Kontrollmaterials - festgesetzten Ausmaß und somit zu einer Umsatzsteuerverkürzung führen würde. Aus den dargelegten Gründen war daher aus Anlass der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.327,00 und Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 3.459,20 sowie Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 10.113,07 mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG vorzugehen. Für das Jahr 2010 hat die Beschuldigte keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Aufgrund des Umstandes, dass aus den vom BMI übermittelten Kontrollmaterialien hervorging, dass die Beschuldigte in Gebührennoten auch Umsatzsteuer ausgewiesen hat, erfolgte eine Erstfestsetzung der Umsatzsteuer 2010 durch die Betriebsprüfung in Höhe von € 5.323,59. Unter Tz 4 des Berichtes über die Außenprüfung vom 04.10.2018 wird eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung für das Jahr 2010 festgestellt und ausgeführt: "Frau Dr. N.N. war im Veranlagungsjahr 2010 noch Kleinunternehmerin. Jedoch befanden sich unter den übermittelten Kontrollmaterialien des BMI Gebührennoten auf denen die USt ausgewiesen wurde. Da für diesen Zeitraum nicht alle Gebührennoten vorhanden sind, wird die Umsatzsteuer kraft Rechnung im Schätzungswege ermittelt und lehnt sich an das Jahr 2009 an, indem 13% des steuerbaren Umsatzes mit 20% versteuert wird." Die Beschuldigte verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde des Amtsbeauftragten zu Recht darauf, dass durch eine derartige Feststellung der Nachweis einer Verkürzung an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.323,59 nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden kann. In dem aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 11.10.2018 wird von einem Umsatz in Höhe von € 40.950,70 ausgegangen und dieser als unecht steuerbefrei gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG behandelt, was bei einer Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von € 30.000,00 nicht rechtskonform ist. Gleichzeitig wird eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung i.H.v. € 5.323,59 festgesetzt, obwohl von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass nicht alle Gebührennoten vorhanden waren und daher dieser Betrag offensichtlich nicht aus den vorhandenen Gebührennoten entnommen wurde. Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung im genannten Außenprüfungsbericht, in dem festgestellt wird, dass in Anlehnung an das Jahr 2009 eine Schätzung erfolgt sei, indem 13 % des steuerbaren Umsatzes mit 20% versteuert worden seien. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2009 ergibt sich ein Umsatz von € 19.108,65, welcher als unecht steuerbefreit im Rahmen der Kleinunternehmerregelung angesehen wurde. Es ist daher unerfindlich und auch aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, auf Basis welcher Unterlagen die Umsatzsteuerschuld 2010 ermittelt wurde. Keinesfalls kann ein gesicherter Nachweis in Bezug auf die Höhe der Umsatzsteuerverkürzung 2010 erbracht werden, sodass insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG i.V.m. § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG vorzugehen war. Nach der Aktenlage liegt hinsichtlich Einkommensteuer 2013 eine vollendete Abgabenhinterziehung in Höhe von € 7.143,00 (= Nachforderung laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom 11.10.2018) vor, welche auch richtig in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat angeschuldigt wurde. Der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag von € 6.143,00 beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler, der vom erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes zu korrigieren war. Zu Recht ist der Spruchsenat in objektiver Hinsicht von vollendeter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lt. a FinStrG an Einkommensteuer 2009-2013 und 2015 sowie an Umsatzsteuer 2013-2015 in der aus dem Spruch des angefochten Erkenntnisses ersichtlichen Höhe ausgegangen. Für diese Jahre hat die Beschuldigte - wie auch von ihr vor dem Spruchsenat eingestanden wurde - unrichtige Steuererklärungen abgegeben, die zu einer zu geringen Abgabenfestsetzung führten. Gewerbsmäßigkeit - Günstigkeitsvergleich Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Gemäß 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden bewirkt. (5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. § 38 FinStrG idFd FinStrG-Nov 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1.1.2011 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung lautet: (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 § 38 FinStrG idF AbgÄG 2015 ab 1.1.2016 - im Rechtsbestand bis 22.7.2019 und abgeschafft durch BGBl I Nr. 62/2019 vom 22.7.2019 lautet: Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst. (2) Gewerbsmäßig begeht eine in Abs. 1 genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt. Haben die Finanzstraftaten - wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - vor dem 23. Juli 2019 stattgefunden bzw. ist deren deliktischer Erfolg vor diesem Tage eingetreten und wird das Erkenntnis des Spruchsenates erst an diesem Tage und danach zugestellt oder im Falle einer mündlichen Verhandlung verkündet, ist ein Günstigkeitsvergleich nach dem § 4 Abs. 2 FinStrG zwischen dem Tatstrafrecht und dem Entscheidungsstrafrecht vorzunehmen, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dabei ist jeweils die gesamte konkrete Finanzstrafrechtslage im Einzelfall zu vergleichen. Verfehlt ist es allerdings, nur die Strafdrohungen des alten und des neuen Gesetzes einander gegenüberzustellen. Aus dem Vergleich der gesetzlichen Strafdrohungen für sich allein kann keine Richtschnur für die Beurteilung einer Tat gewonnen werden. Es kommt nicht auf einen Vergleich der beiden Gesetze in abstracto, sondern auf einen Vergleich in concreto, dh auf die Überprüfung ihrer Auswirkung in dem zu entscheidenden einzelnen Rechtsfall an (OGH 20.12.1961, 8 Os 174/61 [R4(2)/62]; OGH 21.10.2008, 11 Os 132/08 [R 4(2)/16]). Für die Frage, ob das zur Tatzeit oder das zur Zeit der Fällung der Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde geltende Recht für den Täter günstiger ist, kommt es auf die nach beiden Rechtslagen vorgesehenen und in Betracht kommenden Sanktionen jeweils als Ganzes an (EB StGB zu § 61). Es dürfen also zB nicht nur die angedrohten Geldstrafen verglichen werden, sondern es sind auch die anderen Rechtsfolgen wie Verfall und Wertersatz in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (OGH 3.6.1975, 10 Os 42/75 [R4(2)/56]). Köck in FinstrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 4, Kommentar zu § 4 [Rz 26, 27]. Zur Frage, ob sich aus den Strafbestimmungen des alten oder des neuen Gesetzes eine strengere Beurteilung einer Tat ergibt, ist also milderes jenes Gesetz anzusehen, nach dem der Täter im konkreten Fall eine günstigere Beurteilung erfährt. Bei gewerbsmäßiger Begehung erweiterte § 38 FinStrG in den Tatzeitfassungen für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung die Geldstrafdrohung auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 38 Abs. 1 erster Satz FinStrG) und die angedrohte Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) auf maximal drei Jahre (§ 38 Abs. 1 zweiter Satz erster Fall FinStrG). Mit Inkrafttreten des Art 4 des EU-FinAnpG 2019 BGBl I 2019/62 am 23. Juli 2019 wurde § 38 FinStrG ersatzlos aufgehoben und die in § 33 Abs. 5 FinStrG vorgesehene Freiheitsstrafe auf bis zu vier Jahre erhöht. Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat einen nicht nur geringfügigen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, wurde als Erschwerungsgrund in § 23 Abs. 2 FinStrG aufgenommen. Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt der Amtsbeauftragte die Qualifikation als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung für Tatzeiträume ab dem Jahr 2013. Betreffend Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2013 war die Tat am 24.07.2014 (drei Werktage nach Zustellung der Bescheide vom 21.07.2014 mit zu geringer Abgabenfestsetzung) bewirkt. Die Umsatzsteuerhinterziehung 2014 war spätestens am 14.06.2016 (drei Werktage nach Zustellung des Umsatzsteuerbescheides vom 09.06.2016 mit zu geringer Abgabenfestsetzung) vollendet. Dementsprechend die Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2015 spätestens am 29.03.2017 (drei Werktage nach Zustellung der Bescheide vom 24.03.2017 mit zu geringer Abgabenfestsetzung) bewirkt. Daraus folgt für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezüglich Finanzstraftaten, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2016 bis zum 22. Juli 2019 begangen worden sind bzw. bei welchen der deliktische Erfolg in dieser Zeit eingetreten ist (betrifft gegenständlich die Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2014 und an Umsatz- und Einkommensteuer 2015), dass im Falle eines erlangten abgabenrechtlichen Vorteiles für den Finanzstraftäter selbst (zB von Hinterziehung von USt eines Einzelunternehmers, ESt) das Entscheidungsstrafrecht (mündliche Verkündigung des zugrundeliegenden Erkenntnisses des Spruchsenates am 19.11.2019) günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Geldstrafdrohung "alt" das Dreifache, Geldstrafdrohung "neu" das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs 5 FinStrG), bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs 3 FinStrG). In verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gilt bezüglich Finanzstraftaten, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2015 in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen worden sind bzw. bei welchen der deliktische Erfolg in dieser Zeit eingetreten ist (betrifft gegenständlich die Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2013), dass das Entscheidungsstrafrecht (mündliche Verkündigung des zugrundeliegenden Erkenntnisses des Spruchsenates am 19.11.2019) günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Das AbgÄG 2012 hat inhaltlich keine Veränderung erbracht. Die Geldstrafdrohung "alt" beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung "neu" das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs. 5 FinStrG), bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs. 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs. 3 FinStrG). Das Bundesfinanzgericht teilt somit aus den oben angeführten Erwägungen die Rechtsansicht des Spruchsenates und des Verteidigers, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Spruchsenatserkenntnisses die günstigere gegenüber dem jeweiligen Tatzeitrecht ist. Das Argument des Beschwerdeführers, die Freiheitstrafe als gravierendere Strafsanktion habe sich gemäß § 33 FinStrG idgF auf ein Ausmaß von bis zu vier Jahren, die alte Rechtslage gem. §§ 33 Abs 1 iVm 38 FinStrG sehe jedoch nur eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu 3 Jahren vor, geht ins Leere, weil diese Strafdrohungen das gerichtliche Finanzstrafverfahren betreffen. Die maximale Freiheitstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren beträgt nach Tatzeitrecht und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 FinStrG maximal 3 Monate. Insoweit ist keine Änderung eingetreten. Ein Vergleich der abstrakten Freiheitsstrafdrohungen, die im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden sind/waren, ist mangels Anwendbarkeit für verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nicht durchzuführen, weil diese für die Beurteilung des gegenständlichen Falles keine Auswirkungen haben können. Subjektive Tatseite - Strafhöhe - Gewerbsmäßige Tatbegehung als Erschwerungsgrund Die Bestimmung des § 38 FinStrG über die gewerbsmäßige Begehung einer Abgabenhinterziehung entfällt ab 23.7.2019 (BGBl. I Nr. 62/2019) und wurde als Erschwerungsgrund in § 23 Abs. 2 FinStrG aufgenommen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. (2) Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. (3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. (4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die wiederkehrende Begehung liegt dann vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft wurde. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Amtsbeauftragte die Qualifikation als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung für Tatzeiträume ab dem Jahr 2013. Unstrittig liegt eine wiederkehrende Tatbegehung betreffend die Jahre 2013-2015 vor. Der Täter handelt absichtlich, wenn er mit seiner Handlung den Zweck verfolgt, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen. Er setzt sich die Verwirklichung des Unrechts zum Ziel, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolges (EB StGB). Es kommt ihm also gerade darauf an, durch die Nichterfassung von Einnahmen und die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung zu bewirken. Bei dieser Stufe des Vorsatzes steht die Stärke des Wollens im Vordergrund. Nach der Aktenlage flossen der Beschuldigten ihre Dolmetscherhonorare im Überweisungswege auf ihr Bankkonto zu. Gegen eine planmäßige Vorgangsweise mit dem Ziel der Abgabenverkürzung spricht, dass der Betriebsprüferin für die Jahre 2011 bis 2017 vollständige - gegenteiliges ist aus dem Bericht über die Außenprüfung jedenfalls nicht zu entnehmen - Bankkontoauszüge sowie für den gesamten Prüfungszeitraum auch (unrichtige) Einnahmenaufstellungen vorgelegt wurden. Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung unter "Tz. 2 Erlöse" ergeben sich keine Indizien für eine erkennbare planmäßig Vorgangsweise der Beschuldigten, dass etwa jährlich ein bestimmter Anteil (%-Satz) der Einnahmen nicht offengelegt worden wäre. Vielmehr wurden für die Jahre 2011 und 2012 von der Beschuldigten sogar höhere Erlöse in den Steuererklärungen offen gelegt, als ihr zugeflossen waren. Nach den Feststellungen der Außenprüfung konnten für die Jahre 2009, 2010 und 2014 keine Belegsammlungen vorgelegt werden. Die für die Jahre 2011-2017 vorgelegte elektronische Buchhaltung bestand aus Sammelbuchungen. Die Belegsammlung war weder sortiert, fortlaufend nummeriert noch zusammengefasst pro Buchung, sodass eine Überprüfung, ob die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen worden sind, nicht möglich war. Eine Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen im Sinne des § 131 Abs. 1 BAO, war daher nicht gegeben. Da sich ein sachverständiger Dritter (hier die Prüferin) innerhalb angemessener Zeit keinen Überblick über die Geschäftsvorfälle machen konnte, wurde die steuerliche Basispauschalierung vom steuerlichen Vertreter in Anspruch genommen. Diese Feststellungen sprechen zwar für eine sehr weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen zur vollständigen und geordneten Sammlung der Belege und zu Führung der Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen durch die Beschuldigte und somit auch für eine vorsätzliche Handlungsweise der Beschuldigten. Eine planmäßige Vorgangweise mit dem Ziel, sich fortlaufende nicht nur geringfügige Einnahmen zu verschaffen, kann aus Sicht des erkennenden Senates aus den Prüfungsfeststellungen und der Aktenlage nicht abgeleitet werden, sondern - bedingt durch Arbeitsüberlastung und persönliche Probleme - vielmehr eher eine chaotische Herangehensweise der Beschuldigten. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Die vom Amtsbeauftragten in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Argumente, die Beschuldigte habe als alleinerziehende Mutter während des inkriminierten Zeitraumes ihren gesamten hohen Lebenshaltungskosten (mehrere Umzüge, alleinerziehende Mutter eines chronisch kranken Kindes, Hauskauf) aus ihrer Dolmetschertätigkeit zu Lasten des Staates bestritten, können zwar ein Indiz für eine gewerbsmäßige Handlungsweise sein, sind für sich allein nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen. Aus den oben dargestellten Erwägungen kann nach Ansicht des erkennenden Senates der Nachweis einer absichtlichen, planmäßigen Handlungsweise der Beschuldigten dahingehend, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen wollte, nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Der Spruchsenat hat daher den Erschwerungsrund der gewerbsmäßigen Tatbegehung zu Recht nicht der Bestrafung der Beschuldigten zugrunde gelegt. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung der Strafe die Schuld der Täterin, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind (§ 23 Abs. 2 FinStrG) und bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FinStrG) zu berücksichtigen sind. Aufgrund der sehr weitgehenden und der über mehrere Jahre andauernden Vernachlässigung der steuerlichen Belange zur geordneten Sammlung und Übermittlung der Belege an die steuerliche Vertretung und zur Aufzeichnung der Erlöse aus der Dolmetschertätigkeit ist von einem hohen Grad des Verschuldens der Beschuldigten auszugehen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die angespannte finanzielle Lage und die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Unstrittig liegen die Milderungsgründe der reumütigen geständigen Verantwortung der Beschuldigten und der vollständigen Schadensgutmachung vor. Eingewendet wird seitens des Amtsbeauftragten in der gegenständlichen Beschwerde, zu Unrecht seien seitens des Spruchsenates die der angespannten finanziellen Lage und des bisher ordentlichen Lebenswandels der Beschuldigten als Milderungsgründe berücksichtigt worden. Zutreffend stellt die Unbescholtenheit alleine noch keinen Milderungsgrund dar, sondern wenn neben einem ordentlichen Lebenswandel auch die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, liegt ein Milderungsgrund vor (VwGH 16.3.1995, 94/16/0300 [R 23(1)/18]; auch OGH 3.9.1998, 12 Os 58/98). Zu Recht bringt der Amtsbeauftragte in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass sich das deliktische Verhalten der Beschuldigten auf nahezu den gesamten Zeitraum ihrer selbstständigen Tätigkeit bezieht, sodass dieser Milderungsgrund zwar vorliegt, jedoch bei der Strafneubemessung durch den erkennenden Senat nicht entscheidend ins Gewicht fiel. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat sich die Beschuldigte unwidersprochen dahingehend gerechtfertigt, sie habe früher einen gewalttätigen Partner gehabt, der sie dann jahrelang - teilweise noch bis heute - gestalkt habe. Dazu komme noch, dass sie an einer Autoimmunerkrankung leide und Alleinerzieherin sei. Diese Umstände hätten sie völlig überfordert. Es liegt daher der im § 34 Abs. 1 Z 10 StGB genannte Milderungsgrund vor, dass das Handeln der Beschuldigten durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage der Beschuldigten bestimmt wurde. Dieser Milderungsgrund war gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sehr wohl bei der Strafneubemessung durch das Bundesfinanzgericht zu berücksichtigten. Wird die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum fortgesetzt, ist dies zu Recht als erschwerend zu qualifizieren (VwGH 28.10.1998, 93/14/0183 und OGH 3.9.1998, 12 Os 58/98 [R 23 (2)2/8, 9]. Zu Recht bringt die Beschuldigte durch ihren Verteidiger vor, dass sie im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens - durch Erstattung der Selbstanzeige - einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, was einen Milderungsgrund darstellt, der bei der Strafneubemessung durch das Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen war. Auch hat sich die Beschuldigte, wie zutreffend von ihr vorgebracht, seit den Taten wohlverhalten und Maßnahmen gesetzt hat, um in Zukunft in allen Belangen ordnungsgemäß vorzugehen, was sich ebenfalls zu ihren Gunsten mildernd ins Kalkül schlug. Neben den Milderungs- und Erschwerungsgründen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu bringt der Amtsbeauftragte in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass die Beschuldigte ein überdurchschnittliches Einkommen erziele (Verweis auf das letztveranlagte Jahr 2017), Eigentümerin eines Hauses sei und keine Finanzamtsverbindlichkeiten mehr habe. Demgegenüber stellte die Beschuldigte in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde des Amtsbeauftragten ihre derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Nachbemessungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVA, verringerte Einkünfte aufgrund der Coronakrise) glaubhaft als sehr eingeschränkt dar. Es war daher insgesamt von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten, dies bei Sorgepflichten für nunmehr zwei Kinder, auszugehen. Aufgrund der dargestellten Strafzumessungsgründe und der der teilweisen Verfahrenseinstellung erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitstrafe, welche ebenfalls auf Basis der teilweisen Verfahrenseinstellung zu vermindern war, entspricht dem festgestellten Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösenden Rechtsfragen (Gewerbsmäßigkeit - Günstigkeitsvergleich) waren sich aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Gesetzesbestimmungen ableitbar. Darüber hinaus ging es um Sachverhaltsfragen im Einzelfall. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lagen gegenständlich nicht vor. Wien, am 16. Juni 2020

Normen und Schlagworte

Günstigkeitsvergleichabsichtliche VorgangsweiseZweifelsgrundsatzStrafbemessunggewerbsmäßige Abgabenhinterziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300010/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300010.2020
Stammnummer
130038
Gültig
16.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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