Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300010/2020
Günstigkeitsvergleich zwischen Rechtslagen vor und nach dem 23.7.2019 bei vorgeworfener gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300010/2020vom 16.06.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Frage, ob sich im Rahmen des gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleiches aus den Strafbestimmungen des Tatzeitrechtes oder des Entscheidungsstrafrechtes eine strengere Beurteilung einer Tat ergibt, ist als milderes jenes Recht anzusehen, nach dem der Täter im konkreten Fall eine günstigere Beurteilung erfährt, wobei jedoch auf die Strafausmessung selbst nicht einzugehen ist. Daraus folgt für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezüglich Finanzstraftaten, welche bis zum 22. Juli 2019 (Abschaffung des Deliktes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung mit 23. Juli 2019, BGBl I 2019/62) begangen worden sind bzw. bei welchen der deliktische Erfolg bis dahin eingetreten ist, dass im Falle eines erlangten abgabenrechtlichen Vorteiles für den Finanzstraftäter selbst (also wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage vorliegen würde) das Entscheidungsstrafrecht günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Die Geldstrafdrohung "alt" beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung "neu" das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs 5 FinStrG), dies bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs 3 FinStrG).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden ***SenV***, den Richter ***10*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***SenLR1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Eberl, Rechtsanwalt, , Opernring 7/10, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten AB vom 13. Jänner 2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 19. November 2019, ***1***, Strafnummer StrNr., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2020 in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten ***9*** sowie der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird das gegen die Beschuldigte Dr. N.N. anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.323,59, an Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 16.327,00 und an Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 3.459,20 sowie Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 10.113,07 gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. a und b FinStrG eingestellt.
Darüber hinaus wird der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert bzw. berichtigt, dass der Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 2013 € 7.143,00 (statt € 6.143,00) beträgt.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2FinStrG, wird für den unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch des angefochten Erkenntnisses betreffend Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2009-2013 und 2015 sowie an Umsatzsteuer 2013-2015 die über die Beschuldigte zu verhängende Geldstrafe auf € 12.400,00 sowie die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitstrafe auf 31 Tage herabgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 sowie die eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19.11.2019, ***1***, wurde die Beschuldigte Dr. N.N. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, sie habe im Bereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Abgabe von unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2017 - bewirkt, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in folgender Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien:
ESt 2009 in der Höhe von € 1.246,18
USt 2010 in der Höhe von € 5.323,59
ESt 2010 in der Höhe von € 5.755,00
ESt 2011 in der Höhe von € 1.896,00
ESt 2012 in der Höhe von € 742,00
ESt 2013 in der Höhe von € 6.143,00
USt 2013 in der Höhe von € 3.112,27
USt 2014 in der Höhe von € 6.747,15
ESt 2015 in der Höhe von € 13.188,00
USt 2015 in der Höhe von € 9.426,94
ESt 2016 in der Höhe von € 16.327,00
USt 2016 in der Höhe von € 3.459,20
USt 2017 in der Höhe von € 10.113,07
insgesamt somit € 84.479,40
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über die Beschuldigte deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 22.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 55 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschuldigte verdiene als Dolmetscherin monatlich etwa € 1.000,00 und sei sorgepflichtig für eine vierjährige Tochter. Sie sei im vierten Monat schwanger und finanzstrafbehördlich unbescholten.
N.N. sei seit Jänner 2003 selbständig tätig, und zwar als Dolmetscherin und
Übersetzerin. Sie sei vom Beginn ihrer selbständigen Tatigkeit an mit der Buchhaltung und den abgabenrechtlichen Angelegenheiten überfordert gewesen. Sie habe einen gewalttätigen Lebenspartner, der sie nach Auflösung der Lebensgemeinschaft noch jahrelang teilweise bis heute gestalkt habe und sie leide an einer Autoimmunerkrankung. Wie aus anderen Verfahren bezüglich Dolmetschern bekannt sei, bereite immer wieder die große zeitliche Differenz zwischen Legung der Gebührennote und der Überweisung der Honorare Probleme in der Abrechnung und soweit Frau N.N. in ihrem "Chaos" sowohl bei den Belegen (als auch in ihrem Privatleben) den Überblick gehabt habe, habe sie die Belege ihrer Steuerberaterin übermittelt, die sie dann aber nicht in von ihr erwarteten Weise unterstützt habe.
Dadurch sei zu den im Spruch genannten Abgabegenverkürzungen gekommen.
Die Beschuldigte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch ihre Art der Buchhaltung und das von ihr auf die Abgabenerklärungen gelegte zu geringe Augenmerk es zu Abgabenverkürzungen kommen könne und habe sich damit abgefunden.
Es sei ihr aber nicht darauf angekommen, durch die wiederkehrende Begehung der Finanzvergehen (Nichtaufnahme von Honoraren in die Erklärungen) sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Diese Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden im
Zusammenhalt mit der umfassend geständigen Verantwortung der Beschuldigten. Die
Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich einerseits aus dem äußeren
Sachverhalt, andererseits aber aus der Verantwortung der Beschuldigten und dem beim
Spruchsenat von ihr gewonnen Eindruck ergeben. N.N. wirke von ihrem Privatleben völlig überfordert und habe glaubhaft versichern können, dass sie Abgabenverkürzungen wohl für möglich gehalten habe, dass sie dabei aber nicht "plangemäß" vorgegangen und es ihr nicht darauf angekommen sei, Abgaben zu verkürzen.
Rechtlich folge:
Die Beschuldigte habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Für eine Qualifikation als "gewerbsmäßig" mangle es an den entsprechenden Feststellungen, habe die Beschuldigte doch nicht den Vorsatz gehabt, durch die wiederkehrende Begehung sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Aber selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, seien folgende rechtliche Erwägungen
anzustellen:
Mit 22.7.2019 sei § 38 FinStrG ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen worden. Stattdessen sei die gewerbsmäßige Begehung als Erschwerungsgrund aufgenommen worden (§ 23 Abs. 2 FinStrG). Da die Beschuldigte die Taten vor dieser Gesetzesänderung gesetzt habe, wäre ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Denn gelten zum Tatzeitpunkt andere gesetzliche Bestimmungen als im Erkenntniszeitpunkt, so sei die für die Beschuldigte günstigere Bestimmung anzuwenden. Da die maximal zulässig zu verhängende Freiheitsstrafe beim Spruchsenat drei Monate nicht übersteigen dürfe (§ 15 Abs. 3 FinStrG) habe beim Günstigkeitsvergleich die im § 38 (alt) FinStrG und 33 (neu) FinStrG angedrohte Freiheitsstrafe außer Acht zu bleiben. Nach § 38 (alt) FinStrG sei die maximale Geldstrafe das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrages, nach § 33 (neu) FinStrG ist die maximale Geldstrafe weiterhin das Zweifache des Verkürzungsbetrages. § 33 (neu) FinStrG sei daher für die Beschuldigte die günstigere Bestimmung, sodass - lägen die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit vor - diese nur als Erschwerungsgrund nicht aber strafsatzbestimmend (nach § 38 alt FinStrG) anzuwenden wäre.
Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat gewertet
mildernd: das umfassende reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen
Lebenswandel, die angespannte finanzielle Lage (§ 23 FinStrG) und die
vollständige Schadensgutmachung
erschwerend: den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 168.958,00 sei ist die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen.
Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates brachte der Amtsbeauftragte AB fristgerecht am 13.01.2020 eine Beschwerde ein und kündigte darin an, eine ausführliche Beschwerdebegründung alsbaldig nachzureichen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24.01.2020 erging an den Amtsbeauftragte der Auftrag zur Mängelbehebung bis 20.02.2020, welche rechtzeitig erfolgte.
Mit Schriftsatz zur Mängelbehebung vom 14.02.2020 verwies der Amtsbeauftragte zunächst auf seine Stellungnahme an den Spruchsenat vom 19.11.2019 und führt wie folgt aus:
"Allgemeines
Bei der am 13.01.2020 eingebrachten Beschwerde seien irrtümlicherweise die Deliktstypen falsch angeführt worden. Die inkriminierten Zeiträume 2016 und 2017 seien fälschlicherweise als vollendet eingeleitet worden, wobei hier der Verwirklichungscharakter nicht über das in § 13 FinStrG definierte Versuchsstadium hinausgegangen sei. Dieser Fehler werde somit in diesem Schreiben redigiert. Im folgendem würden die im Beschluss des BFG vom 24.01.2020 bemängelten Punkte gem. § 153 Abs 1 lit b bis d FinStrG fristgerecht und rechtskonform beantwortet.
Angefochtene Punkte (gem. § 153 Abs 1 lit b FinStrG)
Die Finanzstrafbehörde Wien vertreten durch den Amtsbeauftragten AB - in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet - -legt Beschwerde gegen das am 19.11.2019 ergangene Erkenntnis des Spruchsenates ein. Frau N.N. - in weiterer Folge als Beschuldigte bezeichnet - wurde vom Spruchsenat für das Delikt der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 1 FinStrG für schuldig bekannt und wurde gem. § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 22.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen verurteilt.
Der Bf. ist der Ansicht, dass der Spruchsenat den in Verhandlung gestandenen Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt hat, die Bestrafung nach einem falschem Deliktstyp erfolgte und die Höhe der Strafe, gleichgültig des tatsächlich angewandten Deliktstypus, zu niedrig ausgefallen ist.
Begründung der Beschwerde (gem. § 153 Abs 1 lit d FinStrG)
Sachverhaltsschilderung
Die Beschuldigte wurde einer Betriebsprüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG unterzogen, die am 04.10.2018 abgeschlossen wurde. Der Betriebsprüfung lagen vor Prüfungsbeginn Kontrollmaterial von verschiedenen öffentlichen Institutionen (Polizei, Gerichte etc.) vor. Die Beschuldigte hatte für die Behörden Dolmetschleistungen erbracht, diese aber nicht erklärt. Unter anderem kam es aufgrund dessen zu einer Überprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG. Zu Prüfungsbeginn gab die steuerliche Vertretung der Beschuldigten eine Selbstanzeige ab. Es wurde der Betriebsprüferin für die Jahre 2009 und 2010 keine Buchhaltung und für die Jahre 2011 bis 2017 nur eine mangelhafte Buchhaltung vorgelegt, wobei für 2009, 2010 und 2014 keine Belegsammlung übergeben werden konnte. Die vorgelegten Belegsammlungen waren weder sortiert, fortlaufend nummeriert noch ordentlich zu einzelnen Buchungen zusammengefasst. Gem. § 131 Abs 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzlichen Verpflichtung geführten Bücher so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsverfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Nachdem keine ordentliche Buchhaltung vorgelegt werden konnte, wurde von Seiten des steuerlichen Vertreters, zur Geltendmachung von Ausgaben, die Basispauschalierung in Anspruch genommen. Es wurde das vorliegende Kontrollmaterial mit den Bankkonten der Beschuldigten verglichen und die nicht erklärten Erlöse von der Betriebsprüfung zu den jeweiligen Zeiträumen hinzugerechnet. Für die Jahre 2009 und 2010 wurde Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung hinzugerechnet. Die Beschuldigte hatte für beide Jahre - obwohl geltender Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG - Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese nicht an das Finanzamt abgeführt. Zusätzlich wurden Feststellungen aufgrund der Inanspruchnahme der Basispauschalierung getroffen. Für den Nachschauzeitraum 01-08/2017 wurde bis zum Beginn der Betriebsprüfung keine UVA's abgegeben. Anhand der Zahlungseingänge auf den Bankkonten der Beschuldigten wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 von der Betriebsprüfung festgesetzt.
Für die Finanzstrafbehörde ist die objektive Tatseite aufgrund des geschilderten Sachverhalts als unstrittig anzusehen, insbesondere da der steuerliche Vertreter der Beschuldigten von sich aus die Basispauschalierung in Anspruch genommen hatte und die Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19.11.2019 die Richtigkeit der Feststellungen durch die Betriebsprüfung bestätigte und sich somit für schuldig bekannte.
Gewerbsmäßige Tatbegehung
Der Spruchsenat führte zur Gewerbsmäßigkeit der Tat im erlassenen Erkenntnis vom
19.11.2019 auf Seite 3 wie folgt aus:
"Die Beschuldigte hat die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Für eine Qualifikation als "gewerbsmäßig" mangelt es an den entsprechenden Feststellungen, hat die Beschuldigte doch nicht den Vorsatz gehabt, durch die wiederkehrende Begehung sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen."
Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die im Spruch der Erkenntnis ausgeführte Begründung der Qualifikation als nicht gewerbsmäßig nicht nachvollziehbar und somit unbegründet. Die Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig. Zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2009 dürfte es sich nur um einen Nebenjob neben dem Medizinstudium gehandelt haben, ab 2010 jedoch um die Haupteinnahmequelle der Beschuldigten. Die Beschuldigte hat ein abgeschlossenes Medizinstudium konnte aber keine Anstellung als Medizinerin finden, außer einer Kurzanstellung in einem Krankenhaus im deutschen Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2010. Nach Beendigung ihrer Anstellung als Medizinerin in Deutschland kam sie wieder zurück nach Österreich. Ab diesem Zeitpunkt (Jahr 2010) bestritt sie gänzlich ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin. Bis auf das Jahr 2010 (Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Ärztin) erzielte die Beschuldigte im restlichen inkriminierten Zeitraum ausschließlich Einkünfte als Übersetzerin und Dolmetscherin. Seit 2014 hat die Beschuldigte einen neuen Lebenspartner mit dem sie in weiterer Folge im Jahr 2015 ein Kind bekam. Ihr Lebenspartner lebt jedoch getrennt von der Beschuldigte in Schweden. Die Beschuldigte ist somit alleinerziehende Mutter. Das Kind der Beschuldigten leidet - laut schriftlicher Stellungnahme der Beschuldigten - an einer chronischen Hauterkrankung. So tragisch die Erkrankung des Kindes auch ist, rechtfertigt dies nicht Unterlassung der Abfuhr von Steuern in richtiger Höhe um möglicherweise dessen Behandlungskosten zu finanzieren. Der Normsetzer sieht hier eine eigene steuerliche Berücksichtigung vor.
Steuerliche Vertretung
Die Beschuldigte wird seit zumindest dem Jahr 2011 steuerlich durch die Steuerberatung. vertreten. Zu Beginn ihrer Tätigkeit machte sie ihre damalige Buchhalterin (Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei - Frau ***2***) darauf aufmerksam, dass sie ihre Einnahmen erklären müsse. Sie bekam eigene Formulare zur Erklärung ihrer Einnahmen per Email zugeschickt, diese hätte sie nur ausfüllen und an die Buchhalterin retournieren müssen. Der Spruchsenat verwies in seinem Erkenntnis darauf, dass die "große zeitliche Differenz zwischen Legung der Gebührennote und der Überweisung der Honorare der Beschuldigten Probleme in der Abrechnung" bereitete und dass die Beschuldigte, soweit sie einen Überblick über ihr Chaos hatte, die Belege an ihre steuerliche Vertretung übermittelte, die die Beschuldigte aber nicht "in von ihr erwarteten Weise unterstützte". Auf die fehlende Unterstützung wies die Beschuldigte auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.19 und während der mündlichen Verhandlung vom 19.11.19 hin. Hierzu ist von Seiten des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Spruchsenat essentielle Sachverhalte falsch beurteilt bzw. gar nicht verstanden hat. Davon auszugehen, dass die buchhalterische Erfassung von Gebührennoten bei einem steuerlich vertretenen ,,Einnahmen und Ausgaben Rechner" über 9 Jahre hinweg aufgrund großer zeitliche Differenz zwischen Legung der Gebührennote und Überweisung der Honorare vor ein gordisches Problem stellen würde, entbehrt sich jeder rechtlichen Grundlage. Es muss von einer bestimmten Grundsorgfalt ausgegangen werden und die Vorgehensweise der Beschuldigten widerspricht dem Verhalten eines jeden ordentlichen Kaufmannes. Die Erfassung von Einnahmen nach dem IST Besteuerungsprinzip darf keinen ordentlichen Unternehmer, vor allem einen steuerlich vertretenen, vor kein Problem stellen. Erstens ist ein essentielles Wesensmerkmal des Unternehmertums und grundsätzlich im Sinne des Unternehmers zu wissen, welche Einnahmen man erzielt und zweitens gehört die Erfassung von Einnahmen, vor allem auch in der Führung einer einfachen Buchhaltung, zum buchhalterischen als auch zum steuerrechtlichen Einmaleins. Ein eindeutiger Beweis für die Nichteinhaltung dieser Sorgfaltspflicht bzw. Sorgfaltsgrenze ist schon die Missachtung der Mitwirkungsverpflichtungen, allem voran der Unterlassung der Führung von Aufzeichnungen gem. § 131 Abs 1 BAO. Zur Behauptung, dass die Fehler aufgrund der fehlenden Unterstützung durch die steuerliche Vertretung passiert sind, ist auszuführen, dass die Beschuldigte laut ihrer schriftlichen Stellungnahme im inkriminierten Zeitraum von drei verschiedenen Buchhalterinnen (Mitarbeiterinnen der Steuerberatung.) betreut wurde.
Zuerst von der Frau ***2*** (ab 2011), dann von Frau ***3*** und zuletzt von der Frau ***4***. Die genauen Zeiträume der Betreuung durch die jeweilige Mitarbeiterin sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Laut der Beschuldigten entsprach nur Frau ***3*** nicht ihren Anforderungen. Grundsätzlich ist von Seiten des Beschwerdeführers hierzu auszuführen, dass die Bestellung eines steuerlichen Erfüllungsgehilfen die Beschuldigte nicht automatisch von der Verantwortung zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet. Nachdem der Beschuldigten aufgefallen ist, dass ihre Buchhalterin keine ordentliche Arbeitsweise an den Tag legt und daraus möglicherweise Fehlverhalten resultiert, trifft die Beschuldigte auf jeden Fall ein Auswahlverschulden.
Intention für gewerbliche Abgabenhinterziehung
Aus Sicht des Beschwerdeführers muss im gegenständlichen Sachverhalt aufgrund folgender Umstände von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung durch die Beschuldigte ausgegangen werden. Die Beschuldigte führte über den inkriminierten Zeitraum nur die Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin aus. Sie bestritt ihren gesamten Lebensunterhalt während des inkriminierten Zeitraumes fast ausschließlich (bis auf 2010) aus dieser Tätigkeit. Um die seriöse Wahrnehmung der gewerblichen Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin durch die Beschuldigte nochmals zu unterstreichen, ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte über 2 Jahre hinweg sogar eine Mitarbeiterin angestellt hatte. Aus Sicht des Beschwerdeführers scheint es beinahe ridikül anzunehmen, dass der Beschuldigten ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht bewusst waren. Ihre Betätigung als Übersetzerin und Dolmetscherin war/ist eine ordentliche unternehmerische Tätigkeit und diese nutzte sie aus, in dem sie vorsätzlich falsches Einkommen über Jahre hinweg erklärte um somit steuerfreies Einkommen zu lukrieren. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte in ihrer schriftlichen Stellungnahme darauf hinwies, dass sie von ihrer ersten Betreuerin auf ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen wurde, lässt keinen Zweifel offen, dass ein Bewusstsein für die gesetzlichen Verpflichtungen vorgelegen hat. Die Beschuldigte betonte in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2019, dass sie aufgrund persönlicher Probleme ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, überraschenderweise war es ihr dennoch möglich Umsätze in Höhe von bis zu zirka € 126.000,00 jährlich zu erzielen. Ergänzend ist auszuführen, dass die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe dennoch keine Abgabenverkürzung von € 84.479,40 über 9 Jahre hinweg legitimiert und auch keine Argumentationsgrundlage für eine mögliche grob fahrlässige Tatbegehung darstellen, da unter den vorher angeführten Argumenten und dem langen Deliktszeitraum, es denkunmöglich ist, dass die Beschuldigte sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst war. Weiters ist zu erwähnen, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 jeweils Einkommensteuererklärungen OHNE steuerliches Mehrergebnis eingereicht wurden. Die Beschuldigte hatte somit nicht einmal die Absicht, Abgaben zu zahlen. Des Weiteren spricht auch für eine gewerbsmäßige Bereicherung, dass die Beschuldigte sich als alleinerziehende Mutter zwangsläufig in einer finanziell schwierigen Lage befand und somit zwangsläufig höhere finanzielle Belastungen zu stemmen hat. Besonders erwähnenswert ist, dass sich die Beschuldigte im Feber 2016 ein Haus um € 255.000,00 im 21. Wiener Gemeindebezirk gekauft hat. Aufgrund der vorliegenden Umstände wird von Seiten des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Beschuldigte die Intention verfolgte, sich einen nicht nur bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen in dem sie über 9 Jahre hinweg vorsätzlich falsche Steuererklärungen abgegeben hatte. Hierzu wird auf das Geständnis der Beschuldigten während der Verhandlung vor dem Spruchsenat verwiesen.
Gewerbsmäßigkeit und Vorsatz
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die gewerbsmäßige Tatbegehung in objektiver als auch subjektiver Hinsicht bewiesen ist. Die Beschuldigte hat mit Blick auf die grundsätzliche subjektive Tatbegehung vorsätzlich bzw. es gem. § 8 FinStrG zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass der Republik Osterreich ein beträchtlicher Schaden aufgrund der Nichterklärung von Einnahmen entstehen wird. Dieses Vorgehen begründet aus der Intention heraus, ihre hohen Lebenserhaltungskosten (mehrere Umzüge, alleinerziehende Mutter eines chronisch erkrankten Kindes, Hauskauf) auf Kosten der redlichen österreichischen Steuerzahler zu finanzieren und dies in einem gewerbsmäßigen Ausmaß.
Aus Sicht des Beschwerdeführers ist somit eine gewerbsmäßige Tatbegehung als unstrittig anzusehen.
Anwendung Norm § 38 FinStrG
"Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre." Eine Prüfung nach dieser Norm findet im konkreten Sachverhalt Anwendung, da im EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 der Standardsetzer die Norm § 33 FinStrG abgeändert, die Norm § 38 FinStrG aufgehoben hat und daher während des inkriminierten Zeitraumes eine andere Rechtslage gegeben war als zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Spruchsenat.
Der Spruchsenat führte in seiner Erkenntnis vom 19.11.2019 aus, dass mit "22.7.2019 [der] § 38 FinStrG ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen [wurde]. Stattdessen wurde die gewerbsmäßige Begehung als Erschwerungsgrund aufgenommen (§ 23 Abs. 2 FinStrG). Da die Beschuldigte die Taten vor dieser Gesetzesänderung gesetzt hat, wäre ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Denn gelten zum Tatzeitpunkt andere gesetzliche Bestimmungen als im Erkenntniszeitpunkt, so ist die für die Beschuldigte günstigere Bestimmung anzuwenden. Da die maximal zulässige zu verhängende Freiheitsstrafe beim Spruchsenat drei Monate nicht übersteigen darf (§ 15 Abs. 3 FinStrG) hat beim Günstigkeitsvergleich die im § 38 (alt) FinStrG und 33 (neu) FinStrG angedrohte Freiheitsstrafe außer Acht zu bleiben. Nach § 38 (alt) FinStrG war die maximale Geldstrafe das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrages, nach § 33 (neu) FinStrG ist die maximale Geldstrafe weiterhin das Zweifache des Verkürzungsbetrages. § 33 (neu) FinStrG ist daher für die Beschuldigte die günstigere Bestimmung, sodass - lägen die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit vor - diese nur als Erschwerungsgrund nicht aber strafsatzbestimmend (nach § 38 alt FinStrG) anzuwenden wäre."
Der Beschwerdeführer widerspricht der Ansicht des Spruchsenates und ist der Auffassung, dass der Spruchsenat hier eine falsche Rechtsauslegung vorgenommen hat. "Für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen ist entweder das alte oder das neue Gesetz; aber niemals beide zugleich. In concreto maßgeblich ist die für den Betroffenen günstigere Rechtslage. Das trifft auf das frühere Gesetz dann zu, wenn es in seiner Gesamtheit nicht strenger als das spätere Gesetz ist." Wobei die mildere Straftat grundsätzlich die Geldstrafe ist. Der § 33 FinStrG idgF spricht von einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu vier Jahren. Die alte Rechtslage gem. §§ 33 Abs 1 iVm 38 FinStrG sieht jedoch nur eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu 3 Jahren vor. In den Ausführungen des Spruchsenats wird darauf verwiesen, dass aufgrund des § 15 Abs. 3 FinStrG die maximal zu verhängende Freiheitsstrafe 3 Monate nicht übersteigen darf und deswegen kein Vergleich mit Bezug auf die möglichen zu verhängenden Freiheitsstrafen angestellt werden kann. Es ist unbeachtlich welche Strafe im gegenständigen Fall verhängt werden würde (im weiteren Sinne auch die Strafempfindbarkeit gem. § 23 Abs 2 FinStrG), weil dies nicht eine Frage des Günstigkeitsvergleiches ist, sondern eine Frage der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. In der Bewertung wurde durch den Spruchsenat der Gesetzlichkeitsgrundsatz ("nulla poena sine lege") verletzt. Der aus dem Art 7 Abs 1 EMRK abgeleitete Grundsatz gibt vor, dass die Strafe nach dem Gesetz und nicht das Gesetz nach der Strafe bestimmt werden muss. Demnach nimmt der Spruchsenat die zulässige Höchststrafe gem. § 15 Abs 3 FinStrG als Vergleichswert heran und nicht den tatsächlichen Strafrahmen aus dem § 33 FinStrG idgF und den § 38 FinStrG. Diese Beurteilung widerspricht aus Sicht des Beschwerdeführers dem Telos des § 4 Abs 2 FinStrG. Daher wäre die Bestrafung unter Berücksichtigung des §§ 33 Abs 1 iVm 38 FinStrG vorzunehmen, damit die für die Beschuldigte günstigere gesetzliche Bestimmung Anwendung findet.
Anträge (gem. § 153 Abs. 1 lit. c FinStrG)
Aus der Sachverhaltsschilderung geht hervor, dass die objektive als auch subjektive Tatseite unstrittig ist und auch von der Beschuldigten gestanden wurde. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Tat mit der Intention einer gewerbsmäßigen Bereicherung erfolgt, damit die Beschuldigte ihre Lebensführungskosten finanzieren kann bzw. ihren Lebensstandard auf Kosten der Republik Osterreich aufzubessern (ua Hauskauf).
Strafbemessung
Es wird daher der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Verhängung einer der Tat (wie auf Seite 2 und 3 angeführt) angemessen Strafe unter Anwendung der Rechtsnorm gem. § 38 FinStrG in Höhe von € 50.000,00 gestellt.
Die Strafhöhe wird unter Berücksichtigung des § 23 FinStrG wie folgt begründet.
Milderungsgründe
Betreffend die Milderungsgründe wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates zu den Milderungsgründen (zB reumütiges Geständnis) verwiesen. Jedoch nicht als Milderungsgründe zu berücksichtigen sind die angespannte finanzielle Lage und der bisher ordentliche Lebenswandel. Unter der Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage ist die Kausalität zu hinterfragen. Aus der Stellungnahme der Beschuldigten ging hervor, dass sie derzeit nur Schulden beim Finanzamt hätte, die einerseits aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultieren und andererseits aus laufenden Abgaben. Aus der Logik heraus würde die Berücksichtigung der Substanz (das Mehrergebnis der Abgabenprüfung) des Finanzstraf-/Ermittlungsverfahrens als Milderungsgrund den Telos des § 23 Abs 2 FinStrG verfehlen, da diese "finanzielle Notlage" nie zu Gunsten des Täters sprechen könnte. Des Weiteren hatte die Beschuldigte im Jahr 2017 (letzter vorhandener Einkommensteuerbescheid) ein Einkommen nach Steuern in Höhe von zirka € 2.500,00 pro Monat. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen von unselbständig erwerbstätigen Frauen im Jahr 2018 belief sich auf durchschnittlich € 1.678 netto pro Monat. Die Beschuldigte gab selbst in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2019 an, dass ihr monatlicher Verdienst ohne Abzug von Absetzbeträge zirka € 2.000,00 im Monat (für 2019) ausmache. Die Beschuldigte hat somit ein wesentlich höheres Durchschnittseinkommen als der österreichische Durchschnittsverdiener und hat somit einen höheren Grad an Kreditfähigkeit. Weiters wird nochmal auf den Hauskauf im Jahr 2016 und die somit vorhandenen Vermögenswerte der Beschuldigten hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Ergänzungsschreibens hat die Beschuldigte keine Schulden mehr beim hiesigen Finanzamt. Aufgrund der (irrelevanten) nicht mehr vorhandenen Finanzamtschuldigkeiten, den Besitz eines Hauses und des überdurchschnittlichen Einkommen der Beschuldigten kann von keiner angespannten finanziellen Lage die Rede sein.
Der Umstand des vom Spruchsenat berücksichtigten ordentlichen Lebenswandels liegt aus Sicht des Beschwerdeführers auch nicht vor. Zu Erklären ist dies aus der Konnexität zwischen dem § 23 Abs. 2 FinStrG und dem § 34 StGB. Der § 34 Abs. 1 Z 2 StGB definiert den ordentlichen Lebenswandel als Milderungsgrund. Um einen ordentlichen Lebenswandel annehmen zu können, muss " die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen". Im gegenständlichen Fall ist die Beschuldigte seit 2009 selbstständig. Der inkriminierte Zeitraum erstreckt sich von 2010 bis 2017. Es ist daher der Logik widersprechend einen ordentlichen Lebenswandel in diesem Fall anzunehmen. Man kann davon ausgehen, dass es eher der Persönlichkeit der Täterin fremd ist ihre Abgaben richtig zu erklären. Daher liegt auch in diesem Fall aus Sicht des Beschwerdeführers kein Milderungsgrund vor.
Erschwernisgründe
Als Erschwernisgründe sind zu berücksichtigen, der sehr lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Berücksichtigung, dass die Strafe eine spezial- als auch generalpräventive Strafwirkung entfalten sollte. Im Umfeld der Dolmetscherszene ist die Setzung einer generalpräventiven Handlung notwendig, da wissentlich (aus der Praxis) Dolmetscher sehr oft im Zusammenhang mit finanzstrafrechtlichen Prüfungen nach § 99 FinStrG und daraus resultierenden Finanzstrafverfahren stehen.
Die vom Spruchsenat verhängte Strafe bewegt sich an der Grenze zur Mindeststrafe. Diese niedrige Bestrafung ist insbesondere in diesem Fall unrichtig, da einerseits die Gewichtung von Milderungs- und Erschwernisgründen falsch vorgenommen wurde und andererseits, weil ein essentieller Strafzweck, die Abhaltung von Begehung weiterer Straftaten, nicht gewährleistet wird. Durch regelmäßige Verhängung solch derart niedriger Strafen für finanzstrafrechtliche Vergehen wird die Abgabenhinterziehung (weiterhin) in der Gesellschaft als Kavaliersdelikt angesehen und somit aus Sicht des Beschwerdeführers der Strafzweck nicht erfüllt."
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Mit Schriftsatz vom 05.06.2020 nahm die Beschuldigte durch ihren Verteidiger zur Beschwerde des Amtsbeauftragten wie folgt Stellung:
A) Sachverhalt:
1) Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 19.11,2019, ***1***, SN ***5*** wurde Frau Dr. N.N. zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 22.000,00 verurteilt. Die Beschuldigte hat sich Im Rahmen der mündlichen Spruchsenatsverhandlung als geständig gezeigt und deshalb nach Verkündung das Strafausmaßes auch auf ein Rechtsmittel verzichtet. Der Amtsbeauftragte hat dies nicht getan und in der Folge auch ein Rechtsmittel angemeldet und die Beschwerde eingebracht.
Frau Dr. N.N. hat eine Ladung zur Verhandlung am 16.06.2020 erhalten. Zur Vorbereitung der Verhandlung und zur Entgegnung des Ergänzungsschreibens des Amtsbeauftragten vom 17.02.2020 darf Frau Dr. N.N. diese Stellungnahme erstatten.
2) Der Amtsbeauftragte beim ***FA*** als Finanzstrafbehörde hat an Frau Dr. N.N. ein Ergänzungsschreiben gemäß Beschluss desBFG vom 24.01.2020 mit Note vom 17.02.2020 übermittelt. Dieses Ergänzungsschreibens hat Dr. N.N. veranlasst, meine Kanzlei aufzusuchen, da es aufgrund der inhaltlichen Ausführungen erforderlich erscheint, diesen Ausführungen zu entgegnen, selbst bei geständiger Verantwortung im Rahmen des Spruchsenatsverfahrens.
B) Entgegnungen zum Ergänzungsschreibens des Amtsbeauftragten vom 14.02.2020:
Hinsichtlich des Ergänzungsschreibens des Amtsbeauftragten vom 14.02.2020 (in der Folge such als ,,EGS" bezeichnet) darf wie folgt ausgeführt werden:
1) zum Punkt "Allgemeines" (Seite 7 des EGS):
Dieser Punkt beinhaltet wesentliche Aspekte, auf die der Verteidiger explizit hinweisen möchte:
a) Versuch als zusätzlicher Milderungsgrund:
Wenn der Amtsbeauftragte davon spricht, dass betreffend der Zeiträume 2016 und 2017 bislang von vollendeten Finanzvergehen auszugehen gewesen wäre, nunmehr aber von ihm richtiggestellt wurde, es sich dabei um einen Versuch handelt (da die Erklärungen 2016 - siehe dazu auch unter lit. b) - und 2017 niemals veranlagt wurden), dann ist klar ersichtlich, dass die dieser Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB bislang - auch nicht im vom Amtsbeauftragten bekämpften Erkenntnis - NICHT berücksichtigt wurde. Auch bei der Darstellung der Gründe Milderungsgründe (siehe Seites 14 des EGS) wurde dieser Milderungsgrund nicht vom Amtsbeauftragten angeführt.
Diesfalls würde sogar weiterer Milderungsgrund vorliegen, der bislang nicht angewendet wurde.
b) Nichtvorliegen einer objektiven Abgabenverkürzung für ESt und USt 2016:
Des Weiteren ist für das Jahr 2016 und die damit verbundenen Erklärungen auf folgendes im Hinblick auf die objektive Tatseite, sohin das Vorliegen einer Abgabenverkürzung hinzuweisen:
Aus dem Bericht der Außenprüfung vom 04.10.2018 (im Folgenden auch als ,,Bericht" bezeichnet) geht aus Tz 6 ,,Umsatzsteuernachschau" wie folgt hervor: "Am 24.04.2016 wurden die Jahreserklärungen 2016 auf elektronischen Wege eingereicht." Das würde bedeuten, dass die Einkommensteuererklärung für 2016 und die Umsatzsteuererklärung 2016 am 24.4.2018 vom Steuerberater eingereicht wurde.
Nach PunkL 4.2. OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung; Erlass das BMF) gelten Abgabenerklärungen von vertretenen Fällen (wie vorliegend), welche nicht bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres eingebracht werden. Bei diesen Fristverlängerungen spricht man von sogenannten "Beraterfristen". Somit war die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2016 und der Umsatzsteuererklärung 2016 durch den Steuerberater am 24.4.2018 zeitgerecht und nicht verspätet. Somit bleibt auch für ein Versuchsstadium kein Raum. Auch Dr. Rudolf Lässig, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs, hat keine wie immer gearteten Bedenken, wenn diese erlassmäßigen Zufristungen ausgenützt werden: "Fatiert der Abgabepflichtige innerhalb der erlassmäßigen Zufristungen, handelt er freilich sozialadäquat (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 RZ 1424) und solcherart nicht tatbestandsmäßig (Fuchs, AT I 11/6) iSd Abs. 1.
EST 2016: Ausgehend von diesem Umstand (der zeitgerechten Einreichung der ESt-Erklärung 2016) stellte die Außenprüfung in Tz 6 "Umsatzsteuer in Gegenüberstellung "Werte It. ErKl." und "Werte It. AP KZ 320" bei der bei der Einkommensteuer 2016 ein Minderergebnis 2.321,20 fest, so dass es auch hier keinen strafbestimmenden Wertbetrag für ESt 2016 in Höhe von EUR 16.327,00 iSd § 33 Abs. 1 FinStrG geben dürfte. Dieser wurde jedoch in voller Höhe im Umfang von EUR 16.327,00 angesetzt!!
UST 2016: Ausgehend von diesem Umstand (der zeitgerechten Einreichung der USt-Erklärung 2016) stellt die Außenprüfung in Tz. 6 "Umsatzsteuernachschau" (Seite 6 unten) bei der Umsatzsteuer 2016 ein Minderergebnis fest, da der Steuerberater anscheinend auf die Vorsteuerpauschalierung verzichtet hat (siehe Bericht in Tabelle Seite 6 unten: VSt. lt. Erkl. EUR 830,87" - Finanzamt: "x 1,8% = VSt lt. AP EUR 1.371,67). Der Steuerberater hat daher - diese Iiegt dem Verteidiger nicht vor - wohl in der Umsatzsteuererklärung 2016 eine Umsatzsteuer in Höhe von EUR 14,409.93 ausgewiesen und die Abgabenbehörde ist (um EUR 540,60 niedriger - siehe Tabelle Bericht auf Seite 6 unten) auf einen MINDERBETRAG in Höhe von EUR 13.869,13 (siehe Umsatzsteuerbescheid 2016) gekommen. Es dürfte daher iSd § 33 Abs. 1 FinStrG hier KEINEN strafbestimmenden Wertbertag für USt 2016 in der Höhe von EUR 3.459,20 geben.
c) Umsatzsteuer 2010:
Laut Bericht über die Außenprüfung vom 4.10.2018, Tz: 4 "USt kraft Rechnung 2010", war Frau Dr. N.N. 2010 noch Kleinunternehmer. Bei der Feststellung handelt es sich ausschließlich um eine Schätzung der Abgabenbehörde wie folgt: Da für diesen Zeitraum "nicht alle Gebührennoten vorhanden sind, wird die Umsatzsteuer kraft Rechnung im Schätzungswege ermitteltet und lehnt sich an das Jahr 2009 an ……..".
Das ergibt zunächst überhaupt keinen Sinn, den 2009 war Frau Dr. N.N. ebenso Kleinunternehmer. Schon aus abgabenrechtlicher Sicht ergibt sich hier aus Sicht des Verteidigers eine ordnungsgemäße Schätzmethode, ua werde Folgendes zu klären gewesen:
- Welche Gebührennoten waren mit USt ausgestellt?
- Welche Gebnhrennoten fehlen?
- Wieso wurde während der Prüfung Frau Dr. N.N. nicht zur Rechnungsberichtigung aufgefordert? (Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien ist ein Abgabepflichtiger zur Rechnungsberichtigung aufzufordern und ihm längstens einem Monat Zeit einzuräumen und diese zu berichtigen).
Hier wurde abgabenrechtlich unterstellt und geschätzt, dass Frau Dr. N.N. 2010 "fiktiv" alle Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt hätte (wen Sie diese so ausgestellt hätte) unter Anlehnung an 2009, wo Frau Dr. N.N. ebenfalls Kleinunternehmerin war (sodass eine Anlehnung gar nicht möglich ist). Und jetzt legt man diese Schätzung und diese Annahmen für finanzstrafrechtliche Beweismaßstäbe um, nach denen das Beweismaß nahezu zu 100 % erfüllt sein muss und schon der geringste Zweifel nicht zulasten einer Beschuldigten geben darf!!
Aus Sicht des Verteidigers kann die Umsatzsteuer 2010 in der Höhe von EUR 5.323,59 aus den oben genannten Umständen nicht Teil des strafbestimmenden Wertbetrages sein.
Mangels Vorliegens der Unterlagen aus der Betriebsprüfung kann selbstverständlich nicht jeder strafbestimmende Wertbetrag objektiv hinterfragt werden (ua ob dieser mit finanzstrafrechtlichen Beweismaßstäben überhaupt einem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden kann), lediglich vorstehende Ausführungen zur ESt und USt 2016 und die USt 2010 waren aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 4.10.2018 dem Verteidiger klar erkennbar.
2) Zum Punkt Begründung der Beschwerde (beginnend ab Seite 7 des EGS)
a) zum Punkt "Sachverhaltsschilderung" (beginnend ab Seite 7 des EGS)
Dass Fehler passiert sind und auch Frau Dr. N.N. überfordert war, geht aus dem bisherigen Verfahren hervor. Doch die Aussagen des Amtsbeauftragten verlangen doch eine Klarstellung, welche auch dokumentiert aus dem Außenprüfungsverfahren belegbar sind. Wenn nämlich auf Seite 8 des EGS ausgeführt wird "die vorgelegten Belegsammlungen waren weder sortiert, fortlaufend nummeriert noch ordentlich zu einzelnen Buchungen zusammengefasst" sei auf den gesamten Wortlaut des Außenprüfungsberichtes vom 4.10.2018 verwiesen, der wie folgt (siehe dazu Seite 3 des Berichtes der BP) lautet:
"An steuerlichen Aufzeichnungen wurden vorgelegt:
2009 - 2010: keine Belegsammlung; keine elektr. BH, da anderer steuerlicher Vertreter (***8***)
2011 - 2017: - elektr. BH (BMD); Belegsammlung außer für 2014
Die elektr. BH besteht aus Sammelbuchungen. Die Belegsammlung wurde weder sortiert, fortlaufend nummeriert noch zusammengefasst pro Buchung."
Gleich vorweg: Die elektronische Buchhaltung im BMD wurde - aufgrund dieser Ausführungen - ab 2011 durch die steuerliche Vertretung geführt und nicht durch Frau Dr. N.N.!! (siehe dazu auch noch unten unter lit c)).
Auch ist das Vorliegen von Kontrollmaterial der verschiedenen öffentlichen Institutionen nicht Teil des Strafaktes, zumindest ist dieses Material dem Verteidiger nicht vorliegend. So ist auch nachvollziehbar, was nunmehr tatsächlich dem Steuerberater an Einkünften nicht mitgeteilt oder allenfalls dem Steuerberater mitgeteilt, aber im Rahmen der elektronischen Buchhaltung aus einem Versehen heraus fehlerhaft erfasst worden wäre (wenn man der Feststellung der Außenprüfung - siehe vorhin - Glauben schenken mag). All dies ist nicht Gegenstand von Feststellungen.
b) zum Punkt "gewerbsmäßige Tatbegehung" (beginnend auf Seite 7 des EGS)
Hier sei nur kurz wiederum wie folgt klargestellt, dass das ,,Kind" von Frau Dr. N.N. erwiesen an mehreren Krankheiten leidet - nicht nur "laut Stellungnahme" - (siehe dazu die Kinderkardiologische Begutachtung vom 10.06.2016 Beilage ./1),
c) zum Punkt "Steuerliche Vertretung" (beginnend auf Seite 9 des EGS)
Dieser Punkt samt den dort getätigten Ausführungen und Zitierungen von Literatur durch den Amtsbeauftragten bringt laut dem Verteidiger eines zum Vorschein. Das Finanzstrafverfahren gegenüber Frau Dr. N.N. hätte nach Ansicht des Verteidigers - auf Basis dieser Ausführungen und angeführte Literatur - niemals als Vorsatzdelikt eingeleitet werden dürfen, dies aus nachstehenden Gründen, in der Terminologie der Ausführungen des Amtsbeauftragten (auf Seite 9 und 10) selbst begründet sind:
Die Beschuldigte war (und ist) seit dem Jahr 2011 durch die Steuerberatung vertreten, was auch der Amtsbeauftragte ausführt.
Auch der Umstand, dies hat auch der Amtsbeauftragte ausgeführt, dass Frau Dr. N.N. "die Belege an ihre steuerliche Vertretung übermittelte" aber nicht "in von ihr erwarteten Weise unterstützte" spielt bei der Einordnung und Beurteilung eines Finanzvergehens eine wesentliche Rolle.
Der Amtsbeauftragte spricht von einem eindeutigen "Beweis" für die Nichteinhaltung einer "Sorgfaltspflicht bzw. Sorgfaltsgrenze" und zwar unter zitieren einer Belegstelle von Leitner/Brandl/Kert in Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl., 103 ff - wohl gemerkt zum Tatbestand des Fahrlässigkeitsdeliktes gemäß § 34 FinStrG! und kommt zur
Schlussfolgerung "dass die Bestellung eines steuerlichen Erfüllungsgehilfen die Beschuldigte nicht automatisch von der Verantwortung zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet" sowie zur
Schlussfolgerung, … dass ihre Buchhalterin keine ordentliche Arbeitsweise an den Tag gelegt und daraus möglicherweise Fehlverhalten resultiert, trifft die Beschuldigte auf jeden Fall ein Auswahlverschulden" - unter Zitierung einer Belegstelle von Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG (2017) RZ 103 und 104 - wohl gemerkt zum Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG!
Sämtliche Ausführungen des Amtsbeauftragten selbst gehen nur in eine Richtung: Nämlich in die des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts. Nicht anders können, ja müssen die Ausführungen, verstanden werden, dies ist auch aus den zitierten Beleg klar erkennbar.
Dass Frau Dr. N.N. ein Geständnis abgelegt hat, da Fehler passiert sind und dies auch von Anfang an zugestanden wurde, dazu steht sie auch heute noch. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Amtsbeauftragten selbst war jedoch aus objektiver Sicht und aus Sicht des Verteidigers die Einleitung als Vorsatzdelikt verfehlt. An keiner Stelle werden die Voraussetzungen eines Vorsatzdeliktes im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG auch nur im Geringsten angesprochen, auf die zitierten Belegstellen ergeben mit den vorgebrachten sachverhaltsmäßigen Ausführungen ein ganz anderes Bild, nämlich das eines allfälligen Fahrlässigkeitsdeliktes nach § 34 FinStrG.
Das würde nicht nur einen ganz anderen Strafrahmen ergeben, sondern es wären auch die nunmehr angeführten Versuchsdelikte für 2016 und 2017 objektiv nicht mehr strafbar, da es im Rahmen der groben Fahrlässigkeit selbstverständlich auch keinen Versuch gibt.
Wenn der Amtsbeauftragte (Seite 10 der EGS) ausführt, "dass der Spruchsenat "essenzielle Sachverhalte falsch beurteilt bzw. gar nicht verstanden hat", ist das jedenfalls für den Verteidiger nicht nachvollziehbar.
d) zum Punkt "Intention für gewerbliche Abgabenhinterziehung" (beginnend auf Seite 11 des EGS)
Die Ausführungen auf Seite 11 sind vielfach Mutmaßungen des Amtsbeauftragten. All diese Umstände hätten vom Amtsbeauftragten im Rahmen des Spruchsenatsverfahrens vorgebracht werden können, was aber aufgrund der Einsicht von Frau Dr. N.N. und dem erfolgten - leider - einseitigen Rechtsmittelverzicht ja nicht erforderlich war.
Die Intention für eine - im Rahmen des Günstigkeitsprinzips, siehe unter lit. e) und f), gar nicht anwendbare - gewerbliche Abgabenhinterziehung mit persönlichen Problemen oder gar aufgrund der finanziellen Lage als alleinerziehende Mutter zu begründen, darf mit Fug und Recht verworfen werden.
Dass Frau Dr. N.N. bekannt war, dass Abgaben zu erklären und abzuführen sind und dass sie überfordert war, hat sie auch eingestanden. Deshalb hat sie hier auch eine Steuerberatungskanzlei beauftragt und dafür auch Honorar bezahlt. Dass sie von der Buchhalterin ein Formular bekommen hat, in welchen sie eigenständig Einnahmen und Ausgaben festhalten musste, geht aus der Stellungnahme von ihr selbst vom 4.3.2019 hervor. Das Frau Dr. N.N. die Belege den Buchhalterin ihres Steuerberaters bzw. dem Steuerberater übermittelte, geht aus dem Protokoll des Spruchsenatesverfahrens vom 19.11.2019 hervor und auch der Umstand, dass sie der Steuerberater dann aber "nicht in von ihr erwarteten Weise unterstützte". Dass die Verletzung der - begrifflich auch vom Amtsbeauftragten auf Seite 10 des EGS verwendet - "Sorgfaltspflichten" von Frau Dr. N.N. auch den persönlichen - hier nicht nochmals angeführten - Umständen geschuldet ist (und nicht kriminellen Zügen), ist auch verständlich. Aber wiederum: All diese Ausführungen des Amtsbeauftragten weisen weder auf ein vorsätzliches und schon gar nicht auf ein gewerbsmäßiges Handeln hin; sondern wie schon davor, auf eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht im Sinne des § 34 FinStrG.
Zum Hauskauf wie folgt, was ja auch für die Intention einer gewerblichen Abgabenhinterziehung aus Sicht des Amtsbeauftragten sprechen soll:
Das Haus im 21. Wiener Gemeindebezirk wurde im Jahr 2016 vom damaligen Lebensgefährten von Frau Dr. N.N., nämlich von Dr. med. ***6*** auf Kredit gekauft und auch Dr. N.N. im Grundbuch eingetragen, ohne dass damit aber ein Schenkungswille verbunden war. Sämtliche Raten wurden auch von Dr. ***6*** bezahlt und er hat auch sein Haus in ***7*** verkauft, und damit auch den Neukauf zu finanzieren. Obwohl es zu Weihnachten 2019 zu einer Trennung gekommen ist, hat Herr Dr. ***6*** erlaubt, dass Frau N.N. vorerst im Haus wohnen darf. Frau Dr. N.N. wird aber wieder zu ihren Eltern ziehen, sobald es der Tochter gesundheitlich besser geht. Der kaum vorhandene Kontakt zum Vater, auch bedingt durch die Coronakrise und die Arbeitssituation des Vaters, haben massive negative Auswirkungen auf das Kind. Therapien logopädischer Natur und auch der Feinmotorik betreffend sind alle abgesagt worden. Auch erlaubt es ihr Gesundheitszustand nicht, sie in den Kindergarten zu schicken. Es sind viele Ereignisse die das vierjährige Kind überfordern. Das Kind aus der gewohnten Umgebung zum jetzigen Zeitpunkt herauszureißen, davon sieht Frau Dr. N.N. vorerst ab. Um die Abwicklung des Kredites muss sich Dr. ***6***, sobald es ihm möglich ist, persönlich kümmern. Dazu kommt, dass beim zweiten Kind ebenfalls ein Knoten in unbekannter Größe während des Screenings am Anfang des Jahres in der rechten Herzkammer festgestellt wurde , nunmehr liegt auch der Befund vorlag (Diagnose: Systolikum, siehe Beilage./2). Aufgrund der Coronasituation konnten weitere Untersuchungen nicht erfolgen. Es wird sich herausstellen, ob dieser Knoten bei dem Kind vielleicht ohne Symptome sein wird oder sogar eine Chromosomenstörung, Tumor gutartig/bösartig und Entwicklungsstörungen mit sich bringt. Bitter ist auch die Tatsache, dass eine Stammzellenentnahme aus der Nabelschnur als erfolgreiche Therapieoption für beide Kinder aufgrund der Pandemie nicht entnommen werden kann. Externes medizinisches Personal darf den Geburtsbereich bis zur Aufhebung der Beschränkungen nicht betreten.
e) zum Punkt "Gewerbsmäßigkeit und Vorsatz" (Seite 12 des EGS)
Auch hier wird wiederum nur mit persönlichen Umständen versucht, eine Gewerbsmäßigkeit zu konstruieren, auch wird der Gesetzestext des § 8 FinStrG zitiert. Dazu sei nochmals erwähnt, dass die Ausführungen des Amtsbeauftragten in den Vorpunkten (siehe dazu auch die bisherigen Ausführungen des Verteidigers) hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes und der zitierten Literaturmeinungen ganz eindeutig ein anderes Bild ergeben, von einer Begründung eines Vorsatzes als Grunddelikt keine Spur!!
f) zum Punkt "Anwendungsnorm § 38 FinStrG" (Seite 12 desEGS)
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Günstigkeitsvergleichabsichtliche VorgangsweiseZweifelsgrundsatzStrafbemessunggewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300010/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300010.2020
- Stammnummer
- 130038
- Gültig
- 16.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF