Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300043/2018
1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines selbständigen Industriemonteurs im Rückfall; 2. Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe; 3. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300043/2018vom 02.04.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für den Fall einer erstmaligen Verhängung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe durch das Bundesfinanzgericht (anstelle einer vormals separierten Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Finanzstrafbehörde).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, selbständiger Monteur, whft.
XXXXX
, vertreten durch die Korp Rechtsaanwalts GmbH, Thomas Schwanthaler Straße 1, 4770 Andorf, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. b, § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. August 2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ
des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom
19. Oktober 2017
, Strafnummer (StrNr.) 041/2015/00226-001, in der Sitzung am 2. April 2019 nach in Abwesenheit des Beschuldigten und eines Vertreters der Verteidigerin, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Walter Dax, sowie im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek-Benischko zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates mit Ausnahme des Kostenausspruches dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabepflichtiger im Rahmen seines Einzelunternehmens für Industriemontagen - unter strikter Vermeidung jeglichen Behördenkontakts - absichtlich in den Jahren 2011 bis 2013 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 33.907,92, nämlich Lohnsteuer in Höhe von € 29.242,32 (monatlich jeweils € 1.218,43), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 4.320,00 (monatlich jeweils € 180,00) und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 345,60 (monatlich € 14,40) bewirkt, indem er bei seiner betriebenen selbstständigen Tätigkeit auch Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigte, für welche er keine Lohnkonten führte und keinerlei Lohnabgaben abführte bzw. entrichtete, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung der Verkürzungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hat hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 begangen,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG (letzteres idF BGBl I 2010/104) iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 8. Mai 2014, StrNr. 041/2012/00345-001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von
€ 40.000,00
(in Worten: Euro vierzigtausend)
verhängt wird.
2. Das gegen A beim Finanzamt Braunau Ried Schärding unter der StrNr. 041/2015/00226-001 überdies wegen des Verdachtes, er habe bei einer gegenüber den Abgabenbehörden verdunkelten selbständigen Betätigung im Rahmen seines Einzelunternehmens für Industriemontagen gewerbsmäßig auch betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 Schwarzarbeiter beschäftigt und solcherart Lohnabgaben gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. b, 38 Abs. 1 FinStrG hinterzogen sowie betreffend die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014 Umsatzsteuern gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG hinterzogen bzw. zu hinterziehen versucht, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Strafverfügung des damaligen Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1998, Straflistennummer (StrLNr.) 31/1997, zugestellt am 9. Februar 1998, rechtskräftig am 9. März 1998, wurde A als faktischer Geschäftsführer der B-GmbH wegen Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1997 in Höhe von insgesamt ATS 53.967,00 (umgerechnet € 3.921,93) gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von ATS 8.000,00 (umgerechnet € 581,38), Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, belegt. Diese Geldstrafe ist unter der Annahme der Einhaltung einer gewährten Zahlungserleichterung in Raten, zuletzt am 25. Juli 1998, entrichtet worden (Finanzstrafakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend den Beschuldigten A, Band I, StrLNr. 31/1997).
B. Mit Straferkenntnis des Einzelbeamten des damaligen Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne Datum, StrNr. 041/1998/50032-001, zugestellt am 25. Jänner 1999, rechtskräftig am 25. Februar 1999, wurde A wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von ATS 10.000,00 (umgerechnet € 726,73) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft, weil er betreffend die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 vorsätzlich keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht hatte. Diese Geldstrafe ist unter der Annahme der Einhaltung einer gewährten Zahlungserleichterung in Raten, zuletzt am 20. Juni 1999, entrichtet worden (genannter Finanzstrafakt, Band I, StrNr. 041/1998/50032-001).
C. Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 11. Mai 2001, RVXXX, rechtkräftig durch ihre Verkündung an diesem Tage, wurde ein Schuldspruch des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz bezüglich des Vorwurfes an A einer Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 350.000,00 (€ 25.435,49) betreffend das Veranlagungsjahr 1998 und von Kapitalertragsteuern in Höhe von insgesamt ATS 33.333,00 (€ 2.422,40) betreffend Ausschüttungen im Jahre 1998 nach § 33 Abs. 1 FinStrG, einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 160.417,00 (€ 11.657,96) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 1999 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, einer Hinterziehung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt ATS 101.500,00 (€ 7.376,29) betreffend Lohnzahlungszeiträume Juni 1998 bis Dezember 1999 nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG bestätigt bzw. bezüglich weiterer Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Juni bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 5.853,00 (€ 425,35) auf Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgemildert und die Geldstrafe gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG mit ATS 180.000,00, umgerechnet € 13.081,11, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG mit acht Wochen neu bemessen. Die Geldstrafe wurde mit Teilzahlungen in den Jahren 2003 bis 2006, zuletzt unter Andrängen der Polizei anlässlich eines drohenden Vollzuges eines Teiles der Ersatzfreiheitsstrafe am 9. August 2006, entrichtet (genannter Finanzstrafakt, Band I, StrNr. 041/2000/00015-001).
D. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. Oktober 2008, GZ. 7 Hv 60/08 y, rechtskräftig am 21. Oktober 2008, wurde A schuldig gesprochen, weil er als Einzelunternehmer bzw. als Geschäftsführer der B-GmbH betreffend die Veranlagungsjahre 1999 [zusätzlich] und 2000 bis 2004 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 349.609,04 (1999: € 98.663,34 + 2000: € 62.099,90 + 2001: € 64.845,63 + 2002: € 60.000,00 + 2003: € 60.000,00 + 2004: € 4.000,00) nach § 33 Abs. 1 FinStrG, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2015 eine Hinterziehung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 4.000,00 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [im Urteil fälschlich: § 33 Abs. 1 FinStrG], als Abgabepflichtiger betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis 2004 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 18.028,91 (2000: € 3.438,88 + 2001: € 4.397,43 + 2002: € 4.000,00 + 2003: € 3.711,88 + 2004: € 2.480,72) nach § 33 Abs. 1 FinStrG, sowie als Geschäftsführer der genannten GmbH betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2003 eine Hinterziehung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 92.478,23 (1999: € 12.273,09 + 2000: € 20.102,57 + 2001: € 20.102,57 + 2002: € 20.000,00 + 2003: € 20.000,00) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und betreffend Ausschüttungen während der Jahre 1999 bis 2003 eine Hinterziehung an Kapitalertragsteuern in Höhe von insgesamt € 132.617,10 (1999: € 53.200,00 + 2000: 19.708,55 + 2001: 19.708,55 + 2002: € 20.000,00 + 2003: € 20.000,00) ebenfalls nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, und über ihn bei einem Strafrahmen von € 1,193.466,56 eine Geldstrafe von lediglich € 100.000,00 (8,38 % des Strafrahmens) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend den Beschuldigten A, Band II, Bl. 14 ff).
Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass A 1998 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin die in Liquidation befindliche "C-GmbH" in X erworben hatte, welche in die "B-GmbH" unbenannt wurde. Der Sitz der GmbH wurde an die Wohnanschrift des Beschuldigten in XX verlegt. Neuer Gegenstand des Unternehmens wurde die Ausführung von Industriemontagen, insbesondere die Montage von Hochregalen und der Handel von Waren aller Art, neuer Geschäftsführer wurde A. Seit 1996 hatte der Genannte als Subunternehmer für diverse Baufirmen derartige Montageleistungen sowohl im eigenen Namen ("AA") als auch unter der Firma der genannten GmbH, aber auch unter dem Namen dritter Personen erbracht. Obwohl er beträchtliche Umsätze erzielte und das Finanzamt Schärding Zwangsstrafen androhte, übermittelte A der Abgabenbehörde keine Umsatzsteuervoranmeldungen, entrichtete keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und übermittelte auch keine Jahressteuererklärungen und Jahresabschlüsse. Den Organen des Finanzamtes hatte er vielmehr erklärt, keine Geschäftstätigkeit mehr auszuüben und lediglich nur noch als unselbständiger Angestellter zu arbeiten, wobei sein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liege (genannter Finanzstrafakt, Band II, Bl. 17 f).
E. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2009 wurde dem Bestraften die Bezahlung der Geldstrafe in 59 monatlichen Raten á € 1.667,00 + 1 Rate á € 1547,00, beginnend ab dem 1. Februar 2009, gewährt (genannter Finanzstrafakt, Band II, Bl. 21 f). Tatsächlich wurden diese Strafraten von A für Februar 2009 bis Oktober 2011 in Höhe von jeweils € 1.667,00 auch großteils zeitgerecht und in wenigen Fällen leicht verspätet mittels Barzahlung beglichen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend den Beschuldigten A, Band III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 1 bis 37).
Am 11. November 2011 findet sich folgender Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Landesgerichtes: "Der Verurteilte gibt an, dzt. etwas in Zahlungsschwierigkeiten zu sein, da sein Vater verstorben sei und er die Kosten für das Begräbnis zu tragen habe. Seine Gattin hätte nächste Woche Entbindungstermin und würden nun ziemliche Ausgaben auf ihn zukommen. Er werde sich bemühen, im Dez. wieder pünktlich zu bezahlen." (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 37).
Tatsächlich hat er am 19. Dezember 2011 auch die Rate für Dezember 2011 in Höhe von € 1.667,00 entrichtet (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 39).
In weiterer Folge blieben geordnete Ratenzahlungen aus: Am 27. Februar 2012 entrichtete der Bestrafte die Rate für März 2012 in Höhe von € 1.700,00; am 20. April 2012 bezahlte er die Rate für April 2012 in Höhe von € 1.700,00 (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 41, 43).
Am 16. Mai 2012 hat A in der zuständigen Strafabteilung des Landesgerichtes Ried im Innkreis angerufen und mitgeteilt, dass er am kommenden Montag einen Privatkonkursantrag stellen werde. Er werde in diesem Monat noch die Rate in Höhe von € 1.700,00 überweisen; für die kommenden zwei Monate ersuche er um Aufschub, was ihm vom zuständigen Richter auch bewilligt wurde. Am 25. Mai 2012 hat er tatsächlich noch die Rate für Mai 2012 in Höhe von € 1.700,00 bezahlt (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG; Bl. 43, 45).
Tatsächlich ist über das Vermögen des A mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 19. Juni 2012 zu GZ. qqqq ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, wobei ihm die Eigenverwaltung entzogen worden war. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 ist dieses Verfahren wieder aufgehoben worden, wobei der Genannte zur Begleichung von fünf jährlichen Teilquoten zu je 1%, beginnend ab dem 2. November 2013 verpflichtet wurde. Bereits die erste Rate an die Abgabenbehörde wurde nicht entrichtet (Insolvenzakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend A).
In der Folge scheint ihm eine Zahlung in monatlichen Raten zu € 500,00 gewährt worden zu sein. So vermochte A noch am 6. September 2012 eine Monatsrate für September 2012 in Höhe und am 20. September 2012 für Oktober 2012 in Höhe von jeweils € 500,00 zu bezahlen. Dann zahlte er noch am 25. Oktober 2012 für November und Dezember 2012 € 1.000,00 (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 47 f, 51).
In den kopierten Unterlagen des Landesgerichtes findet sich folgender unvollständiger Aktenvermerk der zuständigen Strafabteilung vom 14. Jänner 2013: "Der Verurteilte teilt fm. [fernmündlich] mit, bezügl. Einhaltung der Ratenzahlung sei er in großen Schwierigkeiten. Dzt. habe er in seiner tschechischen Firma keine Aufträge bzw. Arbeit und daher auch kein Einkommen. Weiters sei sein Kompagnon mit 52 Jahren verstorben, das Finanzamt habe schon wieder eine Überprüfung seiner Firma und auch drei weiterer Firmen, an denen er" [zu ergänzen wohl mit "beteiligt sei, begonnen"]. Angeordnet wurde, dass die Ratenhöhe ab nun wieder € 1.700,00 betragen müsse (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 51 und 53; Bl. 52 fehlt).
Am 1. Februar 2013 hat A die Rate für Jänner 2013 in Höhe von € 1.700,00 entrichtet. Zwar hat der Genannte dem Vollzugsgericht noch am 14. März 2013 mitgeteilt, dass ab jetzt die exekutive Einbringung wieder möglich sei und am 18. März 2013 noch die Monatsrate für Februar 2013 in Höhe von € 1.700,00 bezahlt (obgenannter Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, Bl. 53, 55), weitere Ratenzahlungen sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 10. Jänner 2014 wurde daher die Erbringung gemeinnütziger Leistungen des Bestraften in die Wege geleitet (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG, gerichtliche Anordnung).
Im Ergebnis hat also A folgende Teilzahlungen für seine gerichtliche Geldstrafe geleistet:
| 2009
| € 16.670,00
| 2010
| € 20.071,00
| 2011
| € 18.377,00
| 2012
| € 7.100,00
| 2013
| € 3.400,00
| 2014
| € 0,00
Die Ratenzahlungen erfolgten sämtlich in Form von Bareinzahlungen auf dem PSK-Konto des Landesgerichtes (Finanzstrafakt III, Ablichtung Zahlungsbelege LG).
F. Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 23. Juli 2014 [irrtümlich datiert mit 8. Mai 2014], StrNr. 041/2012/00345-001, zugestellt am 25. Mai 2016, rechtskräftig am 25. Juni 2016, wurde A schuldig gesprochen, weil er
im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [tatsächlich seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.414,41 (2010: € 6.736,07 + 2011: € 3.678,34) und betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 87.925,46 (2009: € 54.145,98 + 2010: € 26.189,48 + 2011: € 7.590,00) bewirkt (Einkommensteuer 2009) bzw. zu bewirken versucht hat, indem er betreffend das Veranlagungsjahr 2009 die Einreichung von Steuererklärungen unterlassen hat [ergänze laut Aktenlage: mit dem Tatplan, dass die Abgaben - bei bekanntem Abgabenanspruch - im Schätzungswege mit € 0,00 festgesetzt werden sollten, was auch geschehen ist (Einkommensteuer 2009)], und betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 [die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen durch seinen Masseverwalter anlasst hat, wodurch die Umsatz- und Einkommensteuern ebenfalls mit € 0,00 festgesetzt werden sollten], wobei es aber beim bloßen Versuch geblieben ist, [und es ihm dabei darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen], sowie
b) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni [eigentlich: Jänner] bis September 2012 [die Einreichung der Erklärungen wurde unterlassen] eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.483,50 bewirkt hat, indem er die Zahllasten nicht zu den Fälligkeitstagen entrichtete [bzw. deren Entrichtung durch den Masseverwalter nicht veranlasste].
Er hat hiedurch vollendete (2009) bzw. versuchte (2010 und 2011) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 [Fakten Pkt. a)] und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b)] begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 250.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden ist (Finanzstrafakt II, Bl.155 ff).
Der Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte sei verheiratet und wäre für seine nicht berufstätige Ehegattin und für zwei Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren sorgepflichtig. Als Angestellter [bei B, Wien] verfüge er über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 1.400,00. Er habe kein nennenswertes Vermögen und Schulden in Höhe von etwa € 1,7 Millionen [Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2014].
In den Jahren 2009 bis 2013 hat der Beschuldigte für diverse Baufirmen und andere Besteller Montageleistungen erbracht, wobei er aber trotz Kenntnis der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 keine Steuererklärungen und für die Voranmeldungszeiträume Juni bis September 2005 [gemeint: 2012] keine Voranmeldungen einreichte. Am 19. Juni 2012 ist über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die [damalige] Masseverwalterin [ident mit der nunmehrigen Verteidigerin] hat [ergänze wohl: nach den Angaben des Gemeinschuldners] betreffend 2010 und 2011 [für den Beschuldigten] Steuererklärungen in Papierform bei der Abgabenbehörde eingereicht, in denen sowohl die Umsätze als auch die Einkünfte mit Null eingetragen waren [Finanzstrafakt Bl. II, Bl. 24 ff]. Zu einer zu niedrigen Festsetzung ist es aber aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung nicht mehr gekommen.
Dem Milderungsgrund des abgelegten Geständnisses maß der Spruchsenat keine besondere Bedeutung zu, weil der gesamte Sachverhalt ja im Zuge der Außenprüfung entdeckt worden sei und der Beschuldigte nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Es bedürfe in Anbetracht der Mehrzahl der einschlägigen Abstrafungen und der Mehrzahl der Finanzvergehen bei der Persönlichkeit des Beschuldigten einer "drakonischen" Bestrafung (Finanzstrafakt II, Bl. 163 verso ff).
G.1. Bezüglich der vom Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 erwähnten Außenprüfung, angeordnet nach § 99 Abs. 2 FinStrG, Prüfungsbeginn 6. Oktober 2012 (Finanzstrafakt II, Bl. 67), findet sich ein ausführlicher Bericht zu ABNrx1 im Finanzstrafakt II, Bl. 65 ff: Demnach haben umfangreiche Ermittlungen des Prüfers mit Unterstützung durch die Finanzpolizei, Auswertung zweier Bankkonten nach finanzstrafbehördlicher Öffnung (Finanzstrafakt II, Bl. 52 ff) ergeben, dass der Unternehmer A umsatzsteuerfreie Bauleistungen laut bekanntgewordener Rechnungslegung (samt Zahlungseingang) erbracht hatte wie folgt: 2009 € 167.838,50 (an die D-GmbH € 162.260,50 und an die E-AG € 5.578,00) + 2010 € 75.462,98 (an die D-GmbH € 39.846,50, an die F-GmbH € 16.409,28 und an die G-GmbH € 19.207,20) + 2011 € 43.753,74 (an die H-GmbH € 10.188,00, an die E-AG € 1.200,00, an die F-GmbH € 31.965,74, an die G-GmbH € 400,00) + 2012 € 54.154,10 (an die F-GmbH € 51.594,10, an die IX € 2.560,00).
Weitere Umsätze laut festgestellter Zahlungseingänge in Verbindung mit vom Beschuldigten gelegten Rechnungen wurden vom Prüfer umsatzsteuerpflichtig behandelt: 2009 € 34.535,95 + 2010 € 14.576,80 + 2011 € 8.000,00 + 01-09/2012 € 2.000,00 (Zusammenstellung, Finanzstrafakt II, Bl. 75, 82 bis 90).
Daneben wurden noch weitere Zahlungseingänge aus weiteren Umsätzen des Beschuldigten auf den ausgewerteten beiden Bankkonten festgestellt, welche sich nicht aus den von den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Rechnungen ableiten ließen: 2009 € 450,00 + 2010 € 17.924,28 + 2011 € 11.470,00 + 01-09/2012 € 4.701,00 (Aufstellung, Finanzstrafakt II, Bl. 76 verso).
Die letzte solcherart verwertete Rechnung trägt das Datum 6. September 2012 (Finanzstrafakt II, Bl. 83 verso).
G.2. Zusätzlich zu diesen nachgewiesenen Umsätzen von netto € 202.749,45 (2009) + € 104.976,68 (2010) + € 61.312,07 (2011) + € 60.071,60 (01-09/2012) wurden vom Prüfer noch griffweise zur Sicherheit 10 % des festgestellten Bruttoumsatzes hinzugeschätzt, heruntergerechnet auf netto: € 17.500,00 (2009) + € 9.166,67 (2010) + € 5.833,33 (2011) + € 5.000,00 (01-09/2012) (Finanzstrafakt II, Bl. 77). - Dies deswegen, weil Rechnungsnummern [in einem Fall] mehrfach vergeben worden waren, Bankeingänge festgestellt worden waren, für welche keine Rechnungen existierten [vermutlich: einsichtig gemacht werden konnten], auf den Bankeingängen aber auf Rechnungsnummern verwiesen wurde, die Zahlungen "(Überweisungen)" der Geldstrafraten auf keinem Konto ersichtlich waren, weshalb der Prüfer noch weitere Kontoverbindungen vermutete [Anmerkung: Die Zahlungen waren Bareinzahlungen, siehe Pkt. E.)], sowie weil auch die Unterhaltszahlungen für die Ehegattin und die Kinder von monatlich € 1.000,00 nicht nachvollzogen werden konnten, was auch auf ein weiteres, unbekanntes Bankkonto hinweise (genannter Bericht, Tz. 5, "Zuschätzung", Finanzstrafakt II, Bl. 69).
Von Seite der Finanzstrafbehörde wurden auch diese Zuschätzungen als finanzstrafrechtlich relevant erachtet (siehe die Bescheidausdrucke USt 2010 und 2011, Finanzstrafakt II, Bl. 104 und 107).
Ohne Ansatz dieser Zuschätzungen hätte sich für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2012 eine Umsatzsteuer von insgesamt € 1.005,97 ergeben (€ 60.071,60 abzüglich der steuerfreien Bauleistungen von € 54.154,10 ergibt € 5.917,50; davon 20% = € 1.183,50, abzüglich geschätzter Vorsteuer 15%, somit also € 1.005,97). Dieser Betrag hochgerechnet auf 12 Monate ergäbe € 1.341,29.
G.3. Die solcherart aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nachgewiesenen Bruttoeinnahmen haben betragen € 209.731,64 (2009) + € 110.879,42 (2010) + € 64.823,74 (2011) + € 61.255,10 (01-09/2012).
Umsatzsteueransprüche des Fiskus sind davon nicht als Betriebsausgabe abzuziehen, weil der Beschuldigte nach seinem Tatplan gar nicht damit gerechnet hat, solche bezahlen zu müssen. Zur Berücksichtigung der vom Beschuldigten zu tragenden hohen KFZ-Kosten und Nächtigungskosten aufgrund der großen Distanzen zu seinen Einsatzorten wurden 25 % der Nettoumsätze als Betriebsausgaben abgezogen (Ergänzung zu Pkt. 7 Besprechungsprogramm, Finanzstrafakt II, Bl. 79). Übernimmt man solches für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, sind von den obigen Einnahmen "sonstige Betriebsausgaben abzuziehen wie folgt: -€ 50.687,36 (2009) + -€ 26.244,17 (2010) + -€ 15.328,02 (2011) + -€ 15.017,90 (01-09/2012).
Obwohl der Prüfer angekündigt hatte, Fremdleistungen nur unter Nachweis im Sinne des § 162 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten lassen zu wollen (Bericht Tz. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 69), wurden solche zu Gunsten für den Beschuldigten doch bei der Berechnung des Betriebsgewinnes zum Abzug gebracht, - offenkundig, weil solche noch nachgewiesen wurden: -€ 38.467,50 (2009) + -€ 10.474,40 (2010) + -€ 16.446,80 (2011). Für 2012 wurden keine Fremdleistungen nachgewiesen.
Die solcherart zu errechnenden Gewinne des Beschuldigten aus seinem Gewerbebetrieb betragen € 120.576,78 (2009) + € 74.160,85 (2010) + € 33.048,92 (2011) + € 46.237,20 (01-09/2012). Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergäbe sich für 2012 ein Gewinn von € 61.649,60. Bei diesen Beträgen sind jedoch getätigte Lohnzahlungen des Beschuldigten noch nicht berücksichtigt.
Aus der Höhe der festgestellten Umsätze hat der Prüfer abgeleitet, dass der Beschuldigte seine Arbeiten zur Erbringung der Aufträge nicht alleine verrichtet hat. Er wies darauf hin, dass A selbst bei seiner Einvernahme am 27. Dezember 2012 zu Protokoll gegeben habe, dass mit den ausbezahlten Geldern Überstunden bezahlt worden seien (Protokoll, Finanzstrafakt II, Bl. 63 verso).
H. Mit nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung gefälltem Straferkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 19. Oktober 2017, StrNr. 041/2015/00226-001, zugestellt am 9. Juli 2018, wurde A nunmehr vorgeworfen, er habe
im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabe- [bzw. Abfuhr-]pflichtiger im Rahmen seines Einzelunternehmens (Regalmontagen) vorsätzlich
a) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes [EStG] 1988 sowie der dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 43.863,84 (pro Monat jeweils € 1.218,43), an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.480,00 (pro Monat jeweils € 180,00) und an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt € 518,40 (pro Monat jeweils € 14,40) bewirkt, sowie
b) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen "Anzeige-," Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 45.516,50 (2012: € 8.516,50 + 2013: € 30.000,00 + 2014: € 7.000,00) zu bewirken versucht, indem er keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben habe,
[ergänze aus den Feststellungen: wobei es ihm dabei jeweils darauf angekommen sei, sich durch eine wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen,]
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 [Fakten Pkt. a)] und versuchte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG, § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 [Fakten Pkt. b)] begangen,
weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, § 38 Abs. 2 [richtig: Abs. 1] FinStrG idFd BGBl I 2015/163, iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 200.000,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden ist.
Seiner nunmehrigen Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der nun 55 Jahre alte Beschuldigte sei verheiratet. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehegattin sei nichts bekannt. Aktenkundiges Vermögen liege nicht vor. Es bestünden erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Abgabenbehörden, deren genaue Höhe nicht festgestellt werden könne. Der Beschuldigte gebe an, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei zu haben. Genaueres dazu sei ebenfalls nicht bekannt. Unternehmensgegenstand seien Montageleistungen, insbesondere der Einbau von Hochregalen. Der Beschuldigte sei darüber hinaus "per" [ab] 26. November 2013 bei B, XXXB, als Monteur gemeldet. Dabei habe zunächst für 20 Stunden Arbeitsleistung pro Woche den Monatsbruttolohn von € 943,40, ab 1. März 2014 für 15 Stunden Arbeitsleistung pro Woche € 725,95 bezogen.
Von 2011 bis 2013 sei der Beschuldigte unter der Unternehmensbezeichnung AA1 in XX für verschiedene Unternehmungen tätig gewesen. Seine Montageleistungen habe er nicht alleine durchgeführt, sondern dabei auch unselbständig erwerbstätige Arbeitskräfte beschäftigt. Es wären dies im Durchschnitt zumindest zwei Arbeitskräfte gewesen, wobei für diese ein Stundenlohn von zumindest € 12,00 vereinbart gewesen wäre. In Summe wären von diesen durchschnittlich zwei Arbeitskräften jeweils 2.000 Stunden jährlich an Arbeitsleistung erbracht worden. Im gesamten Zeitraum habe der Beschuldigte keine Lohnkonten geführt und auch keine Lohnabgaben gemeldet.
Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass er durch seine Vorgangsweise eine Verkürzung von Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen bewirken werde. Er habe dabei überdies mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er auch bereits mehr als zwei solche Taten begangen habe.
Der Beschuldigte sei in seinem Unternehmen für die steuerlichen Belange allein verantwortlich gewesen. In den Jahren 2012 bis 2014 habe er es unterlassen, Voranmeldungen abzugeben; [betreffend diese Veranlagungsjahre] habe er bezüglich der Umsatzsteuer auch keine Jahressteuererklärungen [bei der zuständigen Abgabenbehörde] eingebracht, obwohl er im gesamten Zeitraum unternehmerisch tätig gewesen sei und obwohl Umsatzsteuerzahllasten entstanden seien. Aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten sei die Umsatzsteuer im Schätzungswege festgesetzt worden, und zwar für 2012 mit € 10.000,00 (Bescheid vom 12. November 2014), für 2013 mit € 30.000,00 (Bescheid vom 12. Dezember 2014) und für 2014 mit € 7.000,00 (Bescheid vom 8. Februar 2016). A habe sich bewusst entschieden, seinen ihm bekannten abgabenrechtlichen Pflichten nicht zu entsprechen, weil er diese Umsatzsteuern verkürzen wollte. Infolge der Schätzungen sei es beim bloßen Versuch geblieben. Der Beschuldigte habe hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzung ebenfalls mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er auch bereits mehr als zwei solche Taten begangen habe und auch wegen mehr als einer solchen Tat bereits abgestraft worden sei.
Bei seiner Beweiswürdigung stützt sich der Spruchsenat auf die Feststellungen einer GPLA-Prüfung vom 27. März 2015 zu ABNrx2 [Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Band III, Bl. 12 ff]. Demnach wären im Einkommensteuerverfahren Löhne als Aufwand in Abzug gebracht worden [siehe jedoch oben Pkt. G.3.]. Dies bedeute also, dass der Beschuldigte Arbeitnehmer beschäftigt habe, wofür auch die Feststellungen der Finanzpolizei [welche?] und die Erhebungsergebnisse anderer Finanzämter sprächen. Der Umfang der Arbeitsaufträge wäre von ihm nicht alleine zu bewältigen gewesen. Der Beschuldigte habe jährlichen Raten von € 20.000,00 als Teilzahlung für eine über ihn verhängte Strafe bezahlt [siehe jedoch oben Pkt. E.]. Außerdem musste er auch den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder bestreiten. Es läge auf der Hand, dass ein derartiges Unterfangen mit den bekannt gegebenen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nicht möglich gewesen ist. Schließlich hätten die durchgeführten Erhebungen auch ergeben, dass der Beschuldigte unter der Bezeichnung AA1 mehrfach Rechnungen ausgestellt habe (genannter Finanzstrafakt III, Bl. 77 ff [gemeint wohl: Bl. 47 ff]). Es sei also hervorgekommen, dass er nicht nur unselbständig erwerbstätig gewesen wäre. Eine exakte Feststellung wäre für die Prüfer nicht möglich gewesen, weshalb sie mangels Vorlage von Unterlagen im Schätzungswege vorgegangen seien. Der Beschuldigte habe an der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenfestsetzung überhaupt nicht mitgewirkt.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bloßen Versuch bei den vorgeworfenen Hinterziehungen an Umsatzsteuer, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen vieler Finanzvergehen und die unausgesetzte Fortsetzung der Begehung von Finanzvergehen ungeachtet der Bestrafung vom 8. Mai 2014 [23. Juli 2014] (Finanzstrafakt III, Bl. 129 ff).
I. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Oktober 2017 hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben, wobei ausgeführt wird wie folgt:
Es werde mit keinem Wort dargelegt, um welche konkreten Arbeitsaufträge es sich hier handle bzw. sei auch das konkrete Auftragsvolumen nicht einmal ansatzweise bekannt. Es werde lediglich auf Vermutungen zu Lasten des Beschuldigten aufgebaut, die aber nicht ausreichten, um ihm als Sachverhaltssubtrat im Rahmen der Beweiswürdigung vorgeworfen werden [zu dürfen]. Warum gerade zwei Mitarbeiter bei der Schätzung zum Ansatz gebracht wurden, sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Summa summarum fußten sämtliche Behauptungen lediglich auf Vermutungen. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch entsprechende Recherchen darzulegen, dass der Beschuldigte keine unselbständig erwerbstätigen Mitarbeiter beschäftigt habe. Dazu wäre vorab abzuklären, um welche konkreten Aufträge es sich gehandelt habe mit welchem Volumen in welcher Zeit. Eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten dürfe nicht insoweit überspannt werden, als mit dieser die das Finanzamt treffende Ermittlungspflicht völlig umgangen werde.
Die erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale lägen daher nicht vor, weshalb die Verurteilung mit dem vorliegenden Erkenntnis zu Unecht erfolgt sei.
Das angefochtene Erkenntnis sei daher vollinhaltlich zu beheben und der Einschreiter [von den] erhobenen Vorwürfen freizusprechen [im Ergebnis: das diesbezüglich gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.]
J. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
K. Der Sachverhalt wurde in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausführlich erörtert, wobei sich der Beschuldigte aber entschieden hat, an dieser nicht teilzunehmen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
2. Hatte ein Unternehmer - wie A bei seinen Montageleistungen laut Außenprüfung zu ABNrx1 - bei seiner unternehmerischen Tätigkeit Bauleistungen erbracht, also Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten, ist dabei gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen, wenn der Empfänger Unternehmer war, der selbst mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt war oder der üblicherweise selbst Bauleistungen erbracht hat.
3. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
4. Gleiches galt gemäß § 42 EStG 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00, im Übrigen mehr als € 12.000,00 (Veranlagung ab 2009) betragen hat.
5. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
6. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, bspw. ein wie der Beschuldigte Montageleistungen erbringende Unternehmer, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn er (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem er beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein bestimmtes Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war der zuständigen Abgabenbehörde bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr im Schätzungswege mit einem zu niedrigen Betrag (ein Teil an Zahllast war der Behörde aufgrund ihrer Erhebungen nachweislich schon bekannt) oder überhaupt mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke etwa jeglichen Kontakt mit dem Finanzamt peinlichst vermieden hat, keinerlei steuerliche Buchhaltung unterhalten hat, der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume übersandt hat und in der Folge trotz Andrängen der Abgabenbehörde auch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, damit diese - in irriger Annahme einer vollständigen oder fast vollständigen Aufgabe seiner unternehmerischen Betätigung - die erhofften unzutreffenden Bescheide erlassen möge, und dieser deliktische Erfolg auch eingetreten wäre (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
7. Von einer lediglich versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen war zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, ohne dass es zum Erfolgseintritt (in Form der Zustellung eines unrichtigen Umsatzsteuerjahresbescheides) gekommen ist. Dabei war die Abgabenhinterziehung gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG dann versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt die von ihm geforderte Umsatzsteuerjahreserklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet hat oder übersenden hat lassen) - hier hypothetisch betreffend die Umsatzsteuer für 2012, 2013 und 2014.
8. Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären (hier: die eingereichten unzutreffenden Voranmeldungen, in welchen ein Teil der Umsätze nicht erfasst gewesen waren).
Ist hingegen in dieser Konstellation dennoch eine rechtskräftige Bestrafung wegen der hinterzogenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer erfolgt, wäre eine - zusätzliche - Bestrafung wegen der korrespondierenden Jahresumsatzsteuer wohl eine unzulässige Doppelbestrafung.
9. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte ein Arbeitgeber (hier in Frage kommend der Montageleistungen erbringende A, wenn er dazu Arbeitnehmer beschäftigte) die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und gemäß entsprechender Verordnungen zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idFd FinStrG-Nov 2010 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011 machte sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem genannten § 76 EStG 1988 sowie der dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war die Verkürzung eingetreten, wenn die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt worden waren (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).
10. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
11. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG können gewerbsmäßig begangen werden, wobei im gegenständlichen Fall grundsätzlich zwei Tatbestandsvarianten in Frage kommen.
Welche Variante heranzuziehen ist, bestimmt der anzustellende Günstigkeitsvergleich für den konkreten jeweiligen Fall: Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde (hier am 19. Oktober 2017) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Dieser Rechtsvergleich ist im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die der Beschuldigten hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. b FinStrG vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit anzustellen:
Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011 hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen begeht und es ihm dabei darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und etwa gemäß Z 3 bereits zwei solche Taten begangen hat oder (zumindest) einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist dabei ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt.
Der Beschuldigte hätte - so die gegen ihn durch den Spruchsenat nunmehr erhobenen Vorwürfe zu bestätigen wären - durch sein finanzstrafrechtlich relevantes Handeln beide Tatbestände erfüllt. Die nicht vorgeschriebenen bzw. nicht entrichteten und nicht abgeführten Abgaben des Einzelunternehmers und Arbeitgebers wären als nicht bloß geringfügiger eigener abgabenrechtlicher Vorteil und ebenso als fortlaufende Einnahme zu betrachten; ebenso ist der Beschuldigte - siehe oben Pkt. A., C. und D. - auch schon mehrfach wegen Abgabenhinterziehungen bestraft worden. Ein Vorteil im konkreten Fall zu Gunsten des Beschuldigten bei Anwendung der späteren Tatbestandsvariante ergibt sich nicht.
12. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beschuldigter sich "schweigend" verteidigt und solcherart nicht zur Aufklärung der Verdachtslage beiträgt, ergibt sich - wie die Verteidigerin insoweit zutreffend andeutet - keine Umkehr der Beweislast zu seinem Nachteil. Dies bedeutet aber auch nicht, dass ihm dadurch gleichsam ein Freibrief zur Straffreiheit eingeräumt wird. Auch in einem Finanzstrafverfahren ist eine Schätzung der strafrelevanten Bemessungsgrundlagen zulässig, wenn die Rahmenbedingungen zur Notwendigkeit der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Andernfalls hätte es ein Verdächtiger an der Hand, dadurch, dass er sich im Finanzstrafverfahren passiv verhält und etwa keine ausreichend konkretisierenden Erklärungen zur Sache abgibt, die Bestrafung für seine begangenen Finanzvergehen zu verhindern.
So kann es möglich sein, dass ein Abgabepflichtiger, welchem eine bestimmte gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und bestimmter getätigter Ausgaben nachgewiesen werden kann, auch dann wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit den dabei entstandenen Abgabenansprüchen zur Verantwortung gezogen werden kann, selbst wenn auf Seite der Finanzstrafbehörde keine Kenntnis über Details der geschäftlichen Betätigung erlangt werden kann. Dies gilt auch für die Schätzung der Bemessungsgrundlage hinterzogener Lohnabgaben, wenn die Finanzstrafbehörde die Überzeugung gewonnen hat, dass für eine bestimmte gewerbliche Betätigung die Beiziehung von Hilfskräften in einem bestimmten Ausmaß unabdingbar gewesen ist und diese Hilfskräfte als Arbeitnehmer mit Lohneinkünften zu qualifizieren war.
Können aber aufgrund einer gegebenen Aktenlage Argumente nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, woraus sich ableiten ließe, dass etwa die angeblichen Ausgaben des Beschuldigten, die es von ihm zu bestreiten galt, viel geringer ausgefallen sein könnten, der Lebensunterhalt des Beschuldigten oder seine nachgewiesenen weiteren Ausgaben auf andere Weise bestritten hätten werden können, wodurch auch das Erfordernis der Beschäftigung von Hilfskräften entfallen wäre, ist ein diesbezüglicher Nachweis für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht geglückt.
13. Unter Beachtung dieser Rechtslage ergibt sich nun aus den vorgelegten Akten wie folgt:
13.1. Zu den vorgeworfenen versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
selbständiger MonteurSchwarzarbeitAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGGewerbsmäßigkeitRückfallZweifelsgrundsatzVoraussetzungen zur SchätzungZusatzstrafezusätzliche Geldstrafezusätzliche Ersatzfreiheitsstrafeverfassungsmäßige Begrenzung der zusätzlichen ErsatzfreiheitsstrafeStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300043/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300043.2018
- Stammnummer
- 125425
- Gültig
- 02.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF