Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300043/2018
1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines selbständigen Industriemonteurs im Rückfall; 2. Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe; 3. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300043/2018vom 02.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
13.1.1. Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2013 für das Veranlagungsjahr 2012 betreffend die Umsatzsteuer eine Jahressteuererklärung dem Finanzamt Braunau Ried Schärding per FinanzOnline zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, was er jedoch trotz - aufgrund der einschlägigen Vorstrafe laut Pkt. B. und zumal seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit - genauer Kenntnis von dieser seiner Verpflichtung unterlassen hat (Ausdruck Verfahrensablauf, Finanzstrafakt III, Bl. 66).
Ebenso hat A auch betreffend das Veranlagungsjahr 2013 bis zum 30. Juni 2014 keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht (Ausdruck Verfahrensablauf, Finanzstrafakt III, Bl. 67).
Am 2. Oktober 2014 wurde beim genannten Finanzamt ein Schreiben an den Beschuldigten folgenden Inhaltes verfasst (Ausdruck Schreiben, Finanzstrafakt III, Bl. 57 f, bzw. Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2012):
"Ersuchen um Ergänzung betreffend Veranlagungen 2012 und 2013
[...]
Sehr geehrter Herr A,
Sie haben trotz mehrmaliger telefonischer Ankündigungen keine Steuererklärungen für 2012 und 2013 eingebracht. Ihre Steuern sind daher gem. § 184 BAO zu schätzen.
Laut Mitteilung des Finanzamtes Y waren Sie zumindest 2008 bis 2012 tätig und haben Rechnungen mit Umsatzsteuerausweisung gelegt. Nach Feststellung der letzten BP sind weitere Zahlungen eingegangen. Dem folgend wird die Umsatzsteuer 2012 mit einer Zahllast in Höhe von 10.000,00 Euro und die Umsatzsteuer 2013 mit 30.000 Euro geschätzt werden (jeweils geringe Nachforderungen gegen den bisherigen Daten). Der Jahresgewinn wird jeweils mit 20.000 Euro angenommen werden. Sie werden eingeladen, dazu Stellung zu nehmen und die Aufzeichnungen und Erklärungen vorzulegen.
Nach Erhebungen erbringen Sie Ihre Leistungen unter Einsatz von Mitarbeitern. Es werden somit auch noch Lohnabgaben vorzuschreiben sein.
Mit freundlichen Grüßen [...]."
Der einschreitende Organwalter des Finanzamtes Braunau Ried Schärding hat bei diesem Schreiben offensichtlich Bezug genommen auf einem ihm zugänglich gewordenen Bericht des Finanzamtes Y vom 11. Februar 2013 über eine Nachschau gemäß § 144 BAO bei J (Finanzstrafakt III, Bl. 41 ff), welche im Zuge der Außenprüfung bei A zu ABNrx1 mit E-Mail des Prüfers vom 9. Jänner 2013 (unter Beifügung einer Auflistung der nach Kontoöffnung festgestellten Zahlungseingänge von J, Finanzstrafakt III, Bl. 44) veranlasst worden war (Finanzstrafakt III, Bl. 43). Die angesprochenen Geschäftsfälle laut nunmehriger Auflistung (Finanzstrafakt III, Bl. 46) waren sämtlich bereits in der oben bereits beschriebenen Auflistung der Bankeingänge bei A (Finanzstrafakt II, Bl. 76 verso) enthalten; ebenso die übermittelten drei Rechnungen des Beschuldigten an J aus dem Jahre 2012 (Finanzstrafakt III, Bl. 47 ff). Ein Nachweis weiterer Leistungserbringungen des Beschuldigten auch für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2012 ergibt sich daraus offenkundig nicht.
Irgendwelche konkretisierenden Aspekte (Befragung von Auskunftspersonen, Zeugen, Befragung des Beschuldigten selbst, Zahlungsbelege, Rechnungen, sonstige Geschäftspapiere etc.) zur Beweislage für 2013 sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
Eine Zustellung dieses Schreibens vom 2. Oktober 2014 ist nicht dokumentiert (Veranlagungsakt).
Jedenfalls erfolgte diesbezüglich auch keine Reaktion des Beschuldigten, weshalb - wie darin angekündigt - offenkundig ohne weitere Erhebungen die Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 auch mit € 10.000,00 und € 30.000,00 griffweise im Schätzungswege am 12. November 2014 und am 12. Dezember 2014 festgesetzt wurden (Finanzstrafakt III, Bl. 60 ff).
Auch betreffend das Veranlagungsjahr 2014 hat A bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht (Ausdruck Verfahrensablauf, Finanzstrafakt III, Bl. 68). Irgendwelche diesbezüglichen Erhebungen oder Beweismittel bezüglich der Bemessungsgrundlagen sind den vorgelegten Akten wiederum nicht zu entnehmen (Finanzstrafakt III, Veranlagungsakt, Veranlagung 2014). Am 8. Februar 2016 erfolgte eine griffweise Schätzung der Umsatzsteuer mit € 7.000,00 (Finanzstrafakt III, Bl. 64).
13.1.2. Aufgrund des das rechtskräftige Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Juli 2014 stützenden Lebenssachverhaltes steht es außer Streit, dass A zumindest bis September 2012 im Rahmen seiner selbständigen gewerblichen Betätigung bei der Montage von Hochregalen auch umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Es besteht für sich auch vorerst kein Anlass zur Annahme, dass dieses Verhalten sich für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2012 abrupt geändert hätte. Dass er in der Zeit des Schuldenregulierungsverfahrens vom 19. Juni 2012 bis zum 29. Oktober 2012 den Masseverwalter über den Umstand seiner unternehmerischen Betätigung, seine dabei erzielten Einnahmen und Umsätze etc. zu informieren gehabt hätte, hat ihn dabei nicht weitergekümmert und wurde von ihm auch offensichtlich ignoriert, weil anderweitig der zur fristgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen und Entrichtung der Zahllasten verpflichtete Masseverwalter selbstverständlich diesen seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Beschuldigten entsprochen hätte - statt dessen hat der in Unkenntnis der aktuellen unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners befindliche Masseverwalter sogar für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 falsche Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, in welchen die Umsätze mit Null ausgewiesen waren (siehe oben, Finanzstrafakt II, Bl. 24, 34).
Am 10. Oktober 2012 hat der Beschuldigte zu seinen Lebensumständen gegenüber dem Betriebsprüfer angegeben, dass er seinen [weiteren] Wohnsitz in Tschechien zwischen Krumau und Budweis habe und er auch einen tschechischen Reisepass besitze (wovon der Beamte eine Ablichtung anfertigte; Protokoll Einvernahme vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 60) [Anmerkung: Auf der ersten Seite des Veranlagungsaktes findet sich neben einer Kopie eines österreichischen Reisepasses des A auch eine Ablichtung aus einer für den Genannten ausgestellten tschechischen Genehmigungskarte für einen vorübergehenden Aufenthalt in Tschechien mit einer Anschrift YYYY, ausgestellt am 30. Jänner 2006]. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in XXXX (Protokoll Einvernahme Beschuldigter vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 60).
Die Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes [ergänze: im Jahre 2012] habe er von K (G-GmbH, F-GmbH) in bar oder mittels Barauszahlung auf einem Postamt erhalten. Die Beträge habe er für die Erbringung von Arbeitsleistungen und den Ankauf von Material in Tschechien für den Regalbau in Österreich erhalten. Das heiße, das Material wurde in Tschechien gekauft, [dort wurden die Regale] angefertigt und danach im vorgefertigten zerlegten Zustand nach Österreich transportiert und im Inland montiert (Protokoll Einvernahme Beschuldigter vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 60). Die G-GmbH habe ihm für ca. vier Wochen ein KFZ zur Verfügung gestellt, weil er in Tschechien Material abholte und dieses ins YY nach Linz [transportierte]. An monatlichen Fixkosten habe er € 1.667,00 für eine Finanzstrafe und ca. € 1.000,00 als Unterhalt für seine Ehegattin mit den beiden Kindern zu bezahlen. Sein Einkommen habe seit 2009 jährlich ca. € 40.000,00 betragen. Derzeit sei er in Tschechien auf Auftragssuche (Protokoll Einvernahme Beschuldigter vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 61 f).
Der genannte Mentor des Beschuldigten, K ist jedoch am tt. September 2012 verstorben. K war Geschäftsführer der L-OHG mit Standort in XXL, Betriebsgegenstand war der Import und Vertrieb von Regalen und Werkstätteneinrichtungen im Großhandel gewesen. Einer der Hauptkunden war die G-GmbH, alleiniger Geschäftsführer ebenfalls K, zuständig für den Direktvertrieb. Der Genannte war auch alleiniger Geschäftsführer der F-GmbH mit Sitz ebenfalls in XXL, Betriebsgegenstand: Montagearbeiten für die G-GmbH und diverse betriebliche als auch private Auftraggeber (Aussage M vom 25. September 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 43). Die F-GmbH hat Ende 2012 ihre Tätigkeit eingestellt (Auskunft N, E-Mail vom 25. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 48).
Im Sommer 2011 ist A auf einer Baustelle in ZZ gewesen, weil er dort im Auftrag eines österreichischen Konkursanten, welcher nunmehr ein Unternehmen in der Slowakei betreibe, Regale abgebaut habe (Einvernahme Beschuldigter vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 60). Fernmündlich hat der Beschuldigte im September 2012 gegenüber der Finanzpolizei mitgeteilt, dass er sich auch kurz in Bratislava, Slowakei, aufgehalten hat (Finanzstrafakt II, Bl. 45). Laut Auskunft der Landespolizeidirektion OÖ vom 29. September 2017 ist A zu diesem Zeitpunkt in ZZZZ wohnhaft und auch polizeilich gemeldet gewesen (Finanzstrafakt III, Bl. 113 f). Zustellungen an dieser Anschrift sind möglich, werden jedoch nicht von ihm persönlich übernommen (27. Oktober 2017, Finanzstrafakt III, Bl. 115c; 2. April 2019, BFG-Akt).
Weitere Anhaltspunkte für Ausmaß und Umfang einer selbständigen Tätigkeit, geschweige denn, ob, wenn unternehmerisch, die Umsätze ab einschließlich 2013 auch solche gewesen wären, die keine Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 darstellten, sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
13.1.3. Im Ergebnis ist daher bis einschließlich 2012 davon auszugehen, dass es sich A mit Unterstützung seiner Geschäftspartner durchaus komfortabel als selbständiger Monteur von Hochregalen unter Vermeidung jeglichen Kontaktes zu Krankenkassen und Abgabenbehörden eingerichtet hatte. Dem Andrängen des Abgabengläubigers vermochte er leicht auszuweichen; die Quittung für sein abgabenrechtliches Fehlverhalten im Zeitraum 2009 bis September 2012 wurde ihm erst durch den Spruchsenat mit dessen Entscheidung vom 23. Juli 2014 präsentiert. Einzigen Respekt scheint der Beschuldigte noch vor dem Vorsitzenden des Schöffensenates des Landesgericht Ried im Innkreis gehabt zu haben, dessen Gerichtsabteilung den Vollzug der landesgerichtlichen Geldstrafe überwachte. Die Erfüllung des dortigen Ratenzahlungsplanes ist A offenkundig wichtig gewesen. Dennoch musste er Anfang 2013 von seinen geschäftlichen Schwierigkeiten nach dem Ableben seines Mentors K, insbesondere den nunmehr fehlenden Aufträgen, berichten und konnte er 2013 dann ab April 2013 keine Raten mehr begleichen (siehe oben).
Nunmehr führen die Spuren seiner Schwarzarbeit nach Bratislava, Slowakei, ohne dass von Seite der Finanzstrafbehörde irgendwelche Details ermittelt worden wären. Möglicherweise hat er sich dort neu etabliert, nachdem die Schwarzgeschäfte mit den vormaligen Geschäftsverbindungen nicht mehr möglich gewesen sind. Es ist daher ab einschließlich 2013 zwar sehr wahrscheinlich, dass A neben seiner steuerlich erfassten geringfügigen Beschäftigung bei B, XXXB, als Monteur weitere unversteuerte Einkünfte "schwarz" erzielt hat, welche aber solche aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit gewesen sein können. Es ist durchaus weiters ebenso möglich, dass A im Falle einer selbständigen Betätigung auch Umsätze getätigt hat, welche nicht als Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 zu qualifizieren gewesen sind. Ein Nachweis derartiger Umsätze ist jedoch auf Basis der vorgelegten Akten für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 nicht möglich, weshalb das diesbezüglich gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes versuchter Hinterziehungen an Umsatzsteuer anhängige Finanzstrafverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen ist.
13.1.4. Betreffend die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2012 ist anzumerken, dass dem Beschuldigten aus seinem bisherigen Geschäftsmodel durch die Außenprüfung zu ABNrx1 konkret steuerpflichtige Umsätze nachgewiesen worden sind, weshalb ihm auch mit Bescheid vom 19. Februar 2013 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.483,50 für den Zeitraum bis einschließlich September 2012 vorgeschrieben worden ist (siehe oben). Es ist durch keinerlei Indizien belegt, dass der Beschuldigte in den weiteren drei Monaten des Jahres 2012 gerade ein Mehrfaches an steuerpflichtigen Umsätzen im Vergleich zu den neun Monaten zuvor getätigt haben sollte. Realistischer ist wohl, dass seine Geschäfte sich gleichartig abwickelten, bevor sie in der damaligen Form aufgrund der Betriebseinstellung bei der F-GmbH beendet waren. Dann aber hätte sich - auf Basis der Berechnungen der Außenprüfers (welche selbst seine Berechnung für die Monate Jänner bis September 2012 als geeignet für eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag gehalten hat; siehe den Bericht Tz. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 69, unten) - lediglich eine Zahllast von insgesamt € 1.978,00 ergeben.
Eine Annahme, dass der Beschuldigte bei reaktionslosem Verstreichen der Fälligkeit zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 davon ausgegangen wäre, die Abgabenbehörde würde in diesem Falle ihre eigenen Feststellungen wieder vergessen und die Zahllast nun für das ganze Jahr mit Null festsetzen, wäre lebensfremd. Allenfalls wäre ihm ein Tatplan hinsichtlich der Verheimlich einer Umsatzsteuer von € 494,50 für das vierte Quartal 2012 zu unterstellen gewesen.
Da aber der auf das Veranlagungsjahr 2012 hochgerechnete nachzuweisende tatsächliche Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer lediglich € 1.341,29 beträgt (siehe oben Pkt. G.2.), verbliebe für ein Strafbarkeit eines Differenzbetrages an Umsatzsteuer in Anbetracht des rechtskräftigen Schuldspruches einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.483,50 zu StrNr. 041/2012/00345-001 vom 23. Juli 2014 kein Raum. Auch diesbezüglich war das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren daher im Zweifel zu seinen Gunsten spruchgemäß einzustellen.
Verbleibend strafbar wäre gewesen der Umstand, dass A seiner zweifelsfrei bestehenden Verpflichtung zur Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 und auch danach trotz dem Andrängen der Abgabenbehörde bis zum Ergehen des Umsatzsteuerbescheides am 12. November 2014 nicht entsprochen hat. Eine Strafbarkeit wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist aber gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG verjährt gewesen, bevor am 24. November 2016 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen vermuteter gewerbsmäßiger Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2012 eingeleitet worden ist (Finanzstrafakt III, Bl. 71 ff).
13.2. Zu den vorgeworfenen gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2011 bis 2013:
Es gilt einmal vorerst grundsätzlich das zu den Vorwürfen an versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Umsatzsteuer Gesagte, wonach die genaue Art der unversteuert gebliebenen Betätigung des A ab einschließlich 2013 infolge der oben im Zweifel zu seinen Gunsten als möglich erachteten Änderung der Geschäftslage auf Basis der vorgelegten Akten nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 gilt jedoch anderes - siehe ebenfalls oben.
So hat A etwa selbst anlässlich seiner Befragung am 27. Dezember 2012 aus freien Stücken angegeben, mit dem ihm von K ausbezahlten Geldern die Überstunden von Arbeitnehmern abgegolten zu haben (Finanzstrafakt II, Bl. 64).
Damit übereinstimmend gehen die Prüfungsorgane des Finanzamtes Braunau Ried Schärding aufgrund ihrer fachkundigen Einschätzung davon aus, dass der Beschuldigte schon in Anbetracht des nachweislichen Leistungsumfanges seine Montageleistungen nicht ohne Gehilfen erbringen konnte (Außenprüfungsbericht zu ABNrx1, Tz. 6, Finanzstrafakt II, Bl. 69; Bericht vom 18. August 2015 zu ABNrx2, Bl. 28 f; Zeugenaussage O, Finanzstrafakt III, Bl. 121). Diese grundsätzliche Überlegung überzeugt auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens: Wer als selbständiger Industriemonteur Hochregale und ähnliches in Gewerbebetrieben oder im Rahmen einer einzurichtenden Bühnentechnik montiert, leistet schwierige manuelle und gefährliche Arbeit, teilweise in gro0er Höhe (Hochregale!), und bedarf in der Regel dabei wohl einer Unterstützung durch Gehilfen, zumal bei der Hantierung mit großen und sperrigen Werkstücken. Es ist nur lebensnah, dass sich der Beschuldigte bei seiner Arbeit in einer gleichgelagerten Situation befunden hat. A war überdies noch besonders unterstützungsbedürftig, weil er zwar hohe KFZ-Kosten zur Überwindung der Distanzen zwischen seinem jeweiligen Wohnort bzw. Versteck vor den andrängenden Gläubigern und seinen Arbeitsorten geltend gemacht hat (siehe oben), tatsächlich aber nicht einmal einen Führerschein für das Lenken eines PKWs besessen hat, somit einen Gehilfen benötigte, welcher für ihn jeweils die Fahrzeuge gelenkt hat (nochmals Zeugenaussage O, Finanzstrafakt III, Bl. 121).
Konkrete Einwendungen des A selbst gegen die vom Prüfer angewandte Schätzungsmethodik sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Annahme von lediglich zwei Hilfskräften erscheint in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbedenklich; gleiches gilt für die Annahme von 2.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Hilfskraft, dies wären inklusive der Überstunden bei 10 Arbeitsmonaten lediglich 50 Wochenstunden. Auch dies wieder erscheint als unbedenklicher Mittelwert, weil Zeiten eines schlechteren Auftragslage wohl auch Zeiten großen Termindruckes auf Baustellen gegenübergestanden sind, in welchen bei weitem mehr gearbeitet werden musste.
Zu prüfen ist auch noch, ob sich aus konkreten Erhebungsergebnissen Auffälligkeiten für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ergeben, welche dieser obigen Einschätzung entgegen gestanden wäre. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich findet sich nämlich im Finanzstrafakt III die Ablichtung der bereits oben zitierten Niederschrift über die Nachschau bei J, in welcher dieser u.a. ausführt:
"Bei fallweisen Besuchen bei den Arbeiten, welche Herr A auf den vorgegebenen Baustellen durchgeführt hat, wurden zwei bis drei Dienstnehmer angetroffen, die Herr A beschäftigt hat.
Erinnerlich ist ein Ausländer, der bereits gute Deutschkenntnisse hatte (Körpergröße ca. 165 bis 170 cm, ca. 55 Jahre alt, korpulent, dunkle Haare), sowie ein Mann namens 'P'." (Finanzstrafakt III, Bl. 55).
Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Zweifel, dass A in den Jahren 2011 und 2012 zumindest für zwei Dienstnehmer Lohnkonten zu führen gehabt hätte und jeweils bis zum Ablauf der Fälligkeitszeitpunkte entsprechende derartige Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen bzw. derartige Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen zu entrichten gehabt hätte, was der Beschuldigte aber wider besseres Wissen planmäßig und in Überstimmung mit seiner - durch den Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bereits festgestellten - abgabenunredlichen Gesinnung unterlassen hat, um sich mit den Geldern, welche abzuführen bzw. einzubehalten gewesen wäre, persönlich in Form einer fortlaufenden Einnahmequelle zu bereichern.
Es war daher spruchgemäß einerseits der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Lohnabgaben in obgenannter Höhe nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012 zu bestätigen, andererseits aber betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten das diesbezüglich anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.
14. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
14.1. Da von Seite des Amtsbeauftragten keine Strafbeschwerde erhoben wurde, besteht Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb dem Bundesfinanzgericht die Verhängung einer theoretisch im konkreten Fall zumindest in Erwägung zu ziehenden primären Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 Satz 2 FinStrG verwehrt ist.
14.2. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Tatbegehung erhöht sich die Geldstrafe gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG sowohl idFd BGBl I 2010/104 als auch BGBl I 2015/163 auf einen Betrag bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge.
Bei Bedarf kann dann, wenn wie im gegenständlichen Fall der Finanzstraftäter im Rückfall gehandelt hat, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG sogar noch um die Hälfte überschritten werden (sodass eine Geldstrafe bei gegebener Notwendigkeit sogar bis zum 4,5-fachen der Verkürzungsbeträge ausgeweitet werden dürfte). Ein neuerlicher Rückfall des A liegt vor, weil er nach den Bestrafungen mit Strafverfügung vom 9. Februar 1998, StrLNr. 31/97, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Entrichtung der Geldstrafe bis zum 25. Juli 1998 (Pkt. A.) und mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Oktober 2000, StrNr. 041/2000/00015-001, wegen danach begangener Abgabenhinterziehungen, insoweit bestätigt durch einen Berufungssenat der damaligen Finanzlandesdirektion vom 11. Mai 2001, und Vollzug der Geldstrafe in der Zeit zwischen 2003 bis einschließlich 9. August 2006 (Pkt. C.), neuerlicher Bestrafung wegen teilweise nach Beginn des vorherigen Strafvollzuges begangener neuerlicher Abgabenhinterziehungen durch das Landesgericht Ried im Innkreis mittels Urteil vom 16. Oktober 2008 (Pkt. D.) und Vollzug der strafgerichtlichen Geldstrafe mittels Ratenzahlungen ab dem 1. Februar 2009 bis zum 18. März 2013 (Pkt. E.) nunmehr neuerlich Abgabenhinterziehungen begangen hat, deren Tatzeitpunkt nach Beginn der Ratenzahlung gelegen war.
Zusätzlich kann im Bedarfsfall wie erwähnt auch eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.
Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
14.3. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: das Straferkenntnis des Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. Juli 2014 zu StrNr. 041/2012/00345-001), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die strafrelevant verbliebenen, zuletzt am 15. Jänner 2013 bewirkten Hinterziehungen von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in dem zitierten Straferkenntnis vom 23. Juli 2014 verhängten € 250.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 6.736,07 (USt 2011) + € 3.678,34 (USt 2012) + € 54.145,98 (ESt 2009) + € 26.189,48 (ESt 2010) + € 7.590,00 (ESt 2011) = € 98.339,87 X 3 ergibt € 295.019,61 zuzüglich € 1.438,50 X 2 = € 2.877,00 zuzüglich € 29.242,32 (L 01/11 bis 12/12) + € 4.320,00 (DB 01/11 bis 12/12) + € 345,60 (DZ 01/11 bis 12/12) = € 34.907,92 X 3 ergibt € 104.723,76, insgesamt somit € 402.620,37, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. Der Rahmen bei Anwendung der Rückfallsqualifikation beträgt sogar € 603.930,56.
14.4. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.
Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige Kontaktaufnahme und nachträglichen Entrichtung der hinterzogenen Abgaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte - eine gewollte dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Agierens des Finanzamtes zu einem wesentlichen Teil ohne Erfolg geblieben ist.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Wäre auf Seite des Beschuldigten lediglich ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen, hätten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage gehalten, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise die bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 200.000,00.
14.5. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der nunmehr 57-jährige Beschuldigte außer wohl berufsbedingter Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule grundsätzlich bei schlechter Gesundheit wäre; solches wurde auch nicht vorgebracht. Er ist unterhaltspflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von nunmehr 6 und 9 Jahren; angenommen wird, dass er auch für seine Gattin (Finanzstrafakt II, Bl.67) unterhaltspflichtig ist. Er besitzt laut Aktenlage kein nennenswertes Aktivvermögen, jedoch beträchtliche Schulden. Auf seinem Abgabenkonto ist die Einbringung eines Betrages von € 268.390,42 ausgesetzt (Kontoabfrage vom 12. März 2019); im - erfolglosen - Schuldenregulierungsverfahren aus 2012 zu GZ. qqqq hatte das Finanzamt Braunau Ried Schärding Abgabenforderungen in Höhe von € 1,612.827,25 angemeldet, die restlichen Verbindlichkeiten laut Anmeldungsverzeichnis haben nur € 241.923,31 betragen (Insolvenzakt des Finanzamtes betreffend den Beschuldigten).
14.6. Als mildernd zugunsten des Beschuldigten ist zu bedenken, dass es bezüglich der gewerbsmäßigen Hinterziehung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 bei bloßen Versuchen geblieben ist.
Mildernd, wenngleich - wie vom Spruchsenat festgestellt - ohne besonderen Aufklärungswert, ist das vom Beschuldigten in der Verhandlung vom 23. Juli 2014 abgegebene Schuldeingeständnis (Finanzstrafakt II, Bl. 149).
Ein Milderungsgrund ist auch die hohe Schuldenlast des Beschuldigten, welche ihm eine Rückkehr zu abgabenrechtlich geordneten Verhältnissen erschwert hat. Ihre Grenze findet dieser Aspekt jedoch vor dem Argument, A wäre zu seinem Fehlverhalten gezwungen worden, weil er damit die Raten für die gerichtliche Geldstrafe begleichen musste.
Von Relevanz zugunsten des Beschuldigten ist auch der Umstand, dass die letzte Tathandlung, hinsichtlich welcher nunmehr der Schuldspruch zu bestätigen war, die gewerbsmäßige Hinterziehung der Lohnabgaben für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2012 am 15. Jänner 2013 gewesen ist, sohin also A für Finanzstraftaten zur Verantwortung zu ziehen ist, welche schon geraume Zeit zurückliegen. Daraus ist wohl grundsätzlich als Erstes eine Abschwächung des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich abzuleiten.
Erschwerend zu Lasten des Beschuldigten ist aber, dass neben dem - die nunmehrige Rückfallsqualifikation begründenden - raschen Rückfall (noch während des Vollzuges gerade eben einer Gerichtsstrafe wegen derartiger Finanzvergehen) schon diese Gerichtsstrafe für Finanzvergehen verhängt worden war, welche vom Beschuldigten schon im Rückfall begangen worden waren, der Beschuldigte eine weitere Vorstrafe aufweist (Pkt. B.) und er sich nunmehr wieder wegen einer Vielzahl deliktischer Angriffe über Jahre hinweg zu verantworten hat.
Der gegenständliche Finanzstraffall ist im Vergleich zu anderen Finanzstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eine Besonderheit, als A für sich über Jahrzehnte hinweg ein offenbar gut funktionierendes Konzept einer gewerblichen Tätigkeit eingerichtet hat, welches auf die Verrichtung von Schwarzarbeit in einer geschäftlichen Spezialsparte gegründet ist und sich offensichtlich lediglich deswegen für ihn gerechnet hat, weil er - unter Vermeidung behördlicher Kontakte außer im unbedingten Notfall - konsequent und planmäßig die Informationsabgabe und die Zahlung von Abgaben an den Fiskus vermieden hat. Auch wenn in der nunmehrigen Entscheidung das Finanzstrafverfahren hinsichtlich einer Hinterziehung an Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014 und an Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2013 im Zweifel eingestellt worden ist, leitet sich daraus für ihn lediglich ab, dass ihm die Verkürzung dieser Abgaben nicht nachgewiesen werden kann, weil - siehe oben - auch andere berufliche Möglichkeiten für ihn bestanden haben können außer der, als "steuerliches U-Boot" veranlagungspflichtige Schwarzeinkünfte und Umsätze zu erzielen, - nämlich solche, bei welchen eben gerade die vorgeworfenen verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen nicht eingetreten sind. Von einer eingetretenen Abgabenredlichkeit des A ist noch keine Rede.
Laut Mitteilung des Sozialversicherungsträgers war A bis zum 25. November 2013 bei der OÖ Gebietskrankenkasse selbstversichert (Finanzstrafakt III, Bl. 4). Laut Auskunft des B als Arbeitgeber vom 4. September 2014 scheint A dort als Arbeitnehmer ab dem 26. November 2013 auf und ist beim Sozialversicherungsträger als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen, wobei er ab 1. März 2014 einen monatlichen Bruttolohn von € 725,95 bezogen habe; laut Arbeitgeber hat sein Monatsbezug netto € 665,73 bezogen (Finanzstrafakt III, Bl. 11). Laut seinen eigenen Angaben am 23. Juli 2014 vor dem Spruchsenat hat sein (monatliches) Einkommen aber € 1.400,00 netto betragen (Niederschrift, Finanzstrafakt II, Bl. 149). Zumindest für 2012 und 2013 wäre der Beschuldigte zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen; auch hätte er im Falle einer Beendigung seiner unternehmerischen bzw. gewerblichen Betätigung dies der Abgabenbehörde darzulegen gehabt.
Hat sich A widerstrebend doch auf einen Behördenkontakt eingelassen, versuchte er seinen genauen Aufenthaltsort bzw. Wohnort im Ausland geheim zuhalten (Einvernahme vom 10. Oktober 2012, Finanzstrafakt II, Bl. 60; polizeiliche Kontaktaufnahme am 29. September 2017, Finanzstrafakt III, Bl. 113), wenngleich dieser Umstand möglicherweise in späterer Zeit teilweise auch seiner Befürchtung geschuldet war, bei der Einreise nach Österreich zwecks Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen zu werden.
Eigentlich wäre auch zu erwarten gewesen, dass A unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 23. Juli 2014 und der dabei neuerlich verhängten Geldstrafe von € 250.000,00 (!) endlich sein gestörtes Verhältnis zu der Abgabenbehörde bereinigt und etwa einen Steuerberater beauftragt, die noch fehlenden Steuererklärungen nachzureichen und in weiterer Folge dem Fiskus die gewünschten Informationen pflichtgemäß zu liefern. Ein solches Umdenken des Beschuldigten ist aus den vorgelegten Akten jedoch nicht zu erkennen.
Auch wenn A möglicherweise sich derzeit in seiner Branche nicht selbständig betätigen sollte, ist ein solches für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen. In diesem Fall hätte er wieder diejenigen abgabenrechtlichen Vorschriften zu beachten, die er eineinhalb Jahrzehnte gröblich verletzt hat.
Zusätzlich zu diesem spezialpräventiven Aspekt ist auch die geforderte Generalprävention zu beachten: Die zu verhängende Geldstrafe muss von ausreichendem Gewicht sein, damit bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters auch andere Personen in seiner Lage von der Begehung gleichartiger Taten abgehalten werden. Würde in Anbetracht der von ihm hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Pflichten an den Tag gelegten völligen Gleichgültigkeit diese Strafe nicht dieses Gewicht erreichen, müsste dies für die Geschäftstreibenden in seinem Umfeld wie ein Freibrief für abgabenrechtliche Delinquenz missverstanden werden.
Der eingangs genannte Mittelwert ist daher bei weitem nach oben zu überschreiten. A befindet sich bei seiner "Karriere" als Finanzstraftäter tatsächlich nämlich in einer Situation, bei welcher die nächste Strafe für neuerliche Abgabenhinterziehungen eine primäre Freiheitsstrafe wäre.
In gesamthafter Würdigung der obigen Argumente ist die über den Beschuldigten zu verhängende Gesamt-Geldstrafe vorerst mit € 500.000,00 zu bemessen.
Davon ist für die oben dargestellten Sorgepflichten ein Abschlag von € 50.000,00 vorzunehmen.
Die ungünstige finanzielle Situation, zu deren Bereinigung es der neuerlichen Initiative des Beschuldigten zur Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens bedürfte, sind mit einem Abschlag von € 150.000,00 zu berücksichtigen.
Von dem verbleibenden Betrag von € 300.000,00 als Gesamtgeldstrafe ist
die bereits mit Straferkenntnis des Spruchsenates vom 23. Juli 2014 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250.000,00 abzuziehen.
Im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 041/2012/00345-001 ist zwischen der Verkündung des Erkenntnis und der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen (Finanzstrafakt II, Bl. 155 und 166). Dieser Umstand einer überlangen Verfahrensdauer ist nunmehr noch mit einem Abschlag von € 10.000,00 zu berücksichtigen, weshalb sich letztendlich eine verbliebende zusätzlich Geldstrafe von € 40.000,00 ergibt.
14.7. Gleiches gilt auch grundsätzlich für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des zu Bestrafenden außer Acht zu lassen wäre, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzen ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, dürfen jedoch von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzfreiheitsstrafen, wenn eine unabhängige Behörde (hier: ein Spruchsenat) entscheidet, drei Monate nicht übersteigen.
Diese Bestimmung ist auch dann zu beachten, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Einem, sondern in Form mehrerer Bestrafungen verhängt wird; mit anderen Worten, die Vorschriften über die Zusatzstrafe sind auch auf zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafen anzuwenden. Andernfalls könnte die Höchstbetragsgrenze des § 20 Abs. 2 FinStrG durch das Aufteilen der Fakten auf mehrere Verfahren unterlaufen werden (vgl. z.B. BFG 14.6.2016, RV/5300011/2014).
Die Bestimmung gilt weiters auch in dem Falle, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe in Form eines Zusatzes zu einer früheren Sanktion erstmals durch das Bundesfinanzgericht auszumessen ist, da dessen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer belangten Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), mit welcher ein Finanzstrafsenat dieses Verwaltungsgerichtes seine eigene Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 FinStrG im Spruch an die Stelle der Entscheidung der Finanzstrafbehörde stellt, im Rahmen der Möglichkeiten dieser Verwaltungsbehörde zu bleiben hat.
Da im gegenständlichen Fall der Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bereits den gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen von drei Monaten gänzlich aufgebraucht hatte, ist somit für die nunmehr vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene zusätzliche Geldstrafe keine weitere Zeitspanne an Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden, weshalb auch keine solche vorzuschreiben war.
14.8. Die vom Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2017 dem Bestraften auferlegten pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.
Linz, am 2. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
selbständiger MonteurSchwarzarbeitAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGGewerbsmäßigkeitRückfallZweifelsgrundsatzVoraussetzungen zur SchätzungZusatzstrafezusätzliche Geldstrafezusätzliche Ersatzfreiheitsstrafeverfassungsmäßige Begrenzung der zusätzlichen ErsatzfreiheitsstrafeStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300043/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300043.2018
- Stammnummer
- 125425
- Gültig
- 02.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF