Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300028/2019
Zwischenzeitige absolute Verjährung und Wegfall der Gewerbsmäßigkeit bedingen teilweise Stattgabe und Neubemessung der Geldstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300028/2019vom 09.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen Pauschalbetrag von 10% der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu leisten hat."
In der dagegen fristgerecht am 23. November 2018 eingebrachten Beschwerde wurde unter einem zunächst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Da darin die Beschwerde nur formal eingebracht wurde, wurde der Beschuldigte mit Mängelbehebungsauftrag vom 7. Mai 2019 zur Ergänzung der Beschwerde ersucht. In seiner Eingabe vom 24. Juni 2019, eingelangt am 4. Juli 2019, wurden die Mängel behoben und die Beschwerde inhaltlich nachgeholt wie folgt:
"Der Beschuldigte ficht das Erkenntnis vom 12. April 2018 zur Gänze an. Ferner wird auch die Strafhöhe angefochten, zumal er sich in Haft befinde und kein Einkommen beziehe (Justizanstalt Garsten), sodass in Anbetracht der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (kein Einkommen) die Strafe erheblich herabzusetzen sein wird.
Beweis: Auskunft Einholung der Justizanstalt Garsten.
Weiters sind mittlerweile Teilverjährungen der vorgeworfenen Tathandlungen eingetreten.
Ferner wurden die entlastenden Beweise (Doppelverfolgungsverbot mit dem Strafakt der Staatsanwaltschaft Steyr) nicht aufgenommen und die Beweise - die herangezogen wurden - falsch gewürdigt bzw. unrichtig rechtlich ausgelegt. Ich bestreite ein Finanzvergehen seinem gesamten Umfang nach und beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Im Zuge meiner Beschwerde wurden an das Bundesfinanzgericht gestellt folgende Anträge:
meiner Beschwerde Folge zu leisten und das Erkenntnis seinen gesamten Umfang nach aufzuheben und die Geldstrafe abzuweisen bzw. aufzuheben.
in eventu, meiner Beschwerde teilweise wegen Verjährung Folge zu leisten und teilweise aufzuheben.
die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
in eventu meiner Beschwerde Folge zu leisten, das Erkenntnis vom 12. April 2018 mit dem Auftrag einer Verfahrensergänzung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (für eine neuerliche Entscheidung Klammer geschlossen.
aufgrund der nachweislich geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse die angemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowie die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe."
Aufgrund der Strafhaft des Beschuldigten und der damit einhergehenden schwierigen wirtschaftlichen Lage wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2020, VH/5300001/2020, gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG dem Beschuldigten für das weitere gesamte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger bewilligt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Verjährung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist im Fall der Nichtabgabe der Abgabenerklärung eine Abgabenverkürzung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt (wenn die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - von der Entstehung des Abgabenanspruchs keine Kenntnis hatte). Gemäß § 134 BAO sind Einkommensteuererklärungen bis Ende April eines jeden Folgejahres einzureihen. Erfolgt die Einreichung elektronisch, endet die Erklärungsfrist erst mit Ende des Monats Juni.
Angesichts des jahrzehntelangen völligen Ignorierens der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Einkommensteuererklärungen nicht elektronisch via FinanzOnline einbringen hätte wollen, zumal er auch davor auf diesem Weg keine Abgabenerklärungen eingereicht hat, sodass als Beginn der Verjährungsfrist einer Verkürzung an Einkommensteuer 2008 der 1. Mai 2009 bzw. für eine Verkürzung der Einkommensteuer 2009 der 1. Mai 2010 anzunehmen ist. Damit ist jedoch die zehnjährige Frist der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 (bzw. der Jahre davor) bereits am 1. Mai 2019 abgelaufen und der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich erloschen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen Pandemie hat die Bundesregierung dringend empfohlen, soziale Kontakte in nächster Zeit auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. In diesem Zusammenhang hat auch das Präsidium des Bundesfinanzgerichtes empfohlen, alle Verhandlungen, die in der nächsten Zeit stattfinden, abzuberaumen. Daher wurde die für 21. April 2020 bereits anberaumt gewesene Verhandlung verschoben, sodass die zehnjährige Frist der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 am 1 Mai 2020 eingetreten ist.
Im angefochtenen Erkenntnis sind Verkürzungen der Jahre 2007 bis 2013 von gesamt € 31.860,70 angeschuldet worden. Auf die Veranlagungsjahre 2009 - 2013 (2009: € 5.574,06; 2010: € 9.372,72; 2011: € 5.068,00; 2012: € 6.232,00; 2013: € 4.000,00; davon gewerbsmäßig: € 26.246,78 Euro) entfallen insgesamt € 30.246,78. Wegen zwischenzeitigem Eintritt der absoluten Verjährung war für das Finanzstrafverfahren wegen Verdachts einer Verkürzung an Einkommensteuer der Jahre 2007 von € 894,46 und 2008 von € 719,46 sowie 2009 von € 5.574,06 der Beschwerde insoweit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Objektive Tatseite:
Die objektive Tatseite ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 2. September 2014 über die Jahre 2005-2012 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist dem Besprechungsprogramm vom 17. Juli 2014 zu entnehmen, indem die Feststellungen betreffend Tätigkeiten des Beschuldigten, seine Tätigkeiten in den Vereinen samt rechtlicher Würdigung näher dargestellt sind. Siehe dazu Strafakt Bd. 1. und die ausführliche Schilderung im oben dargestellten angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates.
Allerdings ergibt sich aus dem Strafakt, dass am 20. März 2014 beim Beschuldigten im am 13. Februar 2014 eingeleiteten Finanzstrafverfahren eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.
Die Abgabenbehörde war im Zeitpunkt des Endes der Erklärungsfrist des § 134 BAO aufgrund der abgabenrelevanten Unterlagen laut Hausdurchsuchungen bereits in Kenntnis des Umstandes, dass der Beschuldigte Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu zahlen hätte und konnte eine Schätzung vornehmen. Bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 konnte der Beschuldigte bei dieser Sachlage somit nicht mehr von einer möglichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. einer Verkürzung ausgehen. Daher war der Beschwerde auch hinsichtlich Einkommensteuer 2013 von € 4.000,00 stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Die Frage, ob die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen eine vollendete oder versuchte Abgabenhinterziehung darstellt, hängt darüber hinaus vor allem davon ab, ob der Behörde die Entstehung des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bekannt ist oder nicht (vgl. dazu § 33 Abs. 3 lit. a Fall 2 FinStrG: "infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches"; vgl. Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 13 RZ 48).
Bei Abgabepflichtigen, die jährlich veranlagt werden und bei denen alle Einkunftsquellen bekannt sind, ist § 33 Abs. 3 lit. a Fall 2 FinStrG nicht anwendbar, sodass sie durch Nichtabgabe der Erklärung das Delikt der Abgabenhinterziehung nicht vollenden.
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar steuerlich erfasst und es wurden ihm auch regelmäßig Steuererklärungen zugesendet. Diese wurden jedoch weder eingereicht noch waren der Abgabenbehörde sämtliche Einkunftsquellen des Beschuldigten zur Gänze gekannt, sodass die Behörde auch nicht in der Lage war, bei Versäumung des Termins zur Abgabe der Erklärung eine entsprechende Schätzung ohne weitere Fragen vorzunehmen, sodass vom Versuch der entsprechenden Abgabenhinterziehungen 2010 bis 2012 auszugehen ist.
Die Erhebung einer Abgabe (hier: der Einkommensteuer) wird übrigens nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs. 2 BAO).
Laut dem Obersten Gerichtshof ist entscheidend für die Steuerpflicht, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfüllt (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97, ÖStZB 1998, 840 = SSt 63/9; OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00, ÖStZB 2001/279, 396; OGH 26.7.2005, 11 Os 23/04; OGH 24.6.2004, 15 Os 64/04; OGH 16.12.2010, 13 Os 124/10z; OGH 15.12.2011, 13 OS 62/11h); vgl. bspw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit VwGH 16.1.1991, 90/13/0285; VwGH 28.5.1998, 96/15/0114; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112, VwGH 26.1.1999, 94/14/0001, wonach zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeberaneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle; in diesem Sinne auch VwGH 4.10.1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder, sowie VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, und VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087, hinsichtlich der Beträge, die sich ein Gemeindesekretär und ein Landesbeamter durch Missbrauch der Amtsgewalt verschafft hatten; im gleichen Sinn z.B. Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. GL § 25 Anm 10; - kritisch zur Beurteilung als Einkünfte ausnichtselbstständiger Arbeit z.B. Doralt, RdW 2010, 308."
Steuerpflichtige Einkünfte liegen auch vor, wenn ein Unternehmer eine ihm durch Geschäftsbeziehungen gebotene Gelegenheit benützt, sich sittenwidrig oder rechtswidrig zu bereichern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die vertraglich mit den Geschäftspartnern redlich vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und / oder die sich der Unternehmer gegen den Willen seiner Geschäftspartner - etwa durch Betrug, Veruntreuung oder Untreue - verschafft:
Auch die Einkünfte aus einer betrügerischen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterliegen der Steuerpflicht.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. VwGH 21.11.1991, 91/13/0183; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. z.B. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl. z.B. VwGH 4.10.1995, 95/15/0080).
Die strafbestimmenden Wertbeträge sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
****Verbund
|
15.411,40
|
11.422,35
|
1.891,94
|
Ltd. Companies
|
|
386,22
|
|
Ford. T.
|
6.453,64
|
6.300,76
|
6.479,20
|
Zuschätzung
|
4.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
Summe
|
25.865,04
|
22.109,33
|
12.371,14
|
abzügl. 5% WKP
|
1.293,251
|
1.105,47
|
675,44
|
Summe Eink. Gerundet
nachzuversteuern
|
24.600,00
|
21.000,00
|
11.800,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
2010
|
2011
|
2012
|
Darlehen R.
|
5950,00
|
|
|
Einnahmen G2.
|
|
|
8.050,00
|
Zuschätzung
|
2.000.00
|
2.000.00
|
2.000.00
|
Summe
|
7.950,00
|
2.000,00
|
10.050,00
|
Betriebsausg.pausch.12%
|
954.00
|
240.00
|
1.206,00
|
Summe Eink. aus Gw ger.
|
7.000,00
|
1.800,00
|
8.800,00
|
Abzügl- Gewinnfreibetr.
|
910,00
|
234,00
|
1.144,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
6.090,00
|
1.566,00
|
7.656,00
|
Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte
|
5.164,49
|
3.328,02
|
9.131,20
|
Strafbestimmende Wertbeträge
|
9.372,72
|
5.068,00
|
6.232,00
Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben und Absetzbeträge wurden gesetzeskonform bereits abgezogen zw. berücksichtigt.
Zum Argument des Verfahrenshilfeverteidigers in der mündlichen Verhandlung, es liege hinsichtlich der Zuschätzung ein finanzstrafrechtlich nicht relevanter Sicherheitszuschlag vor, ist generell festzuhalten, dass Feststellungen abgabenbehördlicher Prüfung als qualifizierte Vorprüfungen auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/15/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 184, [Rz 3]).
Laut dem als Zeugen vernommenen Betriebsprüfer Zeuge beruht die Schätzung auf dem Regelbedarfssatz einer Familie. Es war eine zweiteilig aufgebaute Schätzung: einerseits aufgrund der gefundenen Unterlagen und zweitens laut Werten der Statistik Austria zu den Lebenshaltungskosten. Unschärfen haben deshalb nichts ausgemacht, weil die Schätzung ohnehin so niedrig angesetzt war. Der Beschuldigte hat zu den Ergebnissen der Betriebsprüfung nicht Stellung genommen (laut Anraten seines Rechtsanwaltes). Damit konnten seine Argumente auch nicht gewürdigt werden.
Laut Ausführung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16. März 2018: Im Prinzip haben wir hier Zuschätzungsbeträge, die nominell nicht groß sind und plausibel sind.
Angesichts der ausführlichen Besprechung in den Verhandlungen vor dem Spruchsenat und den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht kann entgegen der vom Verteidiger angedeuteten Möglichkeit eines privaten Darlehens das Darlehen R. nur als betrieblich veranlasst gesehen werden, da das Darlehen zur Abdeckung betrieblicher Schulden gewährt wurde, auch wenn es der Beschuldigte für private Ausgaben widmungswidrig verwendet hat.
Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, die die Ermittlungen aus der abgabenbehördlichen Prüfung nicht bestätigen würden. Diese Ermittlungen können daher bei eigenständiger Würdigung durch den Senat dem Verfahren unbedenklich zugrunde gelegt werde.
Subjektive Tatseite:
Einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich eine Person schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie etwa die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine oder nur geringere als tatsächlich erzielte Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Zur Untermauerung der Einstellung des Beschuldigten darf aus dem Strafakt, hier eine Vorstellung vom 7. Februar 2012 zitiert werden:
Laut Aktenseite 140 Strafakt I, bezeichnet sich der Beschuldigte als sehr erfolgreicher Rechtsvertreter in hunderten Verfahren bis hinauf zum Verfassung- und Verwaltungsgerichtshof, von denen er fast alle gewann. Das schafft nicht einmal jeder Anwalt. Im Jahr 2006 schloss er an der Universität das Studium der Rechtswissenschaften ab, nach einem Jahr nur, darauf ist er besonders stolz. Sein Büro hat er daheim, er leitet von dort sein Firmenimperium und dirigierte seine Direktoren.
Aktenseite 142 Strafakt I: Die Universität schreibt dazu:
Uns ist leider der Beschuldigte nicht bekannt. Ich kann definitiv ausschließen, dass 2006 ein ***Bf1*** (der Beschuldigte vor seiner Heirat) ein Studium bei uns abgeschlossen hat.
Laut Schreiben der Universität vom 31. August 2005 wurde ***Bf1*** am 27. September 2004 zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen.
Aus dem Besprechungsprogramm der Betriebsprüfung zu den Tätigkeiten des Beschuldigten:
Herr ***Bf1*** betätigte sich mindestens als Rechtsberater im Prüfungszeitraum 2005-2013. Die Einnahmen daraus lukrierte er unter dem Deckmantel von verschiedenen als gemeinnützig bezeichneten Vereinen und erklärte sie der Abgabenbehörde nicht, obwohl keiner der Vereine die gemeinnützig war. Weiter trat er in dieser Zeit auch in eigenem Namen als H. auf.
Er begann laut der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen etwa ab 2004 mit der Rechtsberatung von Personen. Diese beschränkte sich zu Beginn auf seinen erweiterten Freundeskreis und war überwiegend entgeltfrei. Im Laufe des Jahres 2006 begann er damit, seine Leistungen gegen Entgelt anzubieten. Er versuchte auch, mittels Klagen von jenen Personen Geld einzufordern, die er bisher gratis betreut hatte. Dies geschah überwiegend unter dem Deckmantel des Vereins C.. Er errechnete aber auch unter von ihm gegründeten englischen Limited companies Leistungen ab, wie etwa Rechtsberatungstätigkeiten, Buchverkäufe oder auch die Errichtung von solchen Limited Companies selbst.
Zumindest im Jahr 2012 stellte er auch Leistungen für Handwerkerarbeiten in Rechnung. Im Jahr 2005 findet sich auch ein Bankeingang mit der Bezeichnung Haftrücklass J., sodass angenommen werden muss, dass auch davor Handwerkerleistungen erbracht worden sind.
Generell ist festzustellen, dass es keine klare Trennung zwischen den Tätigkeiten des ***Bf1***, der Vereine und der Limited Companies gibt. Diese Grenzen verschwimmen so sehr, dass die Kunden von Herrn ***Bf1*** selbst oft nicht wissen, wer nun die Leistung erbracht hat. Die Ermittlungen brachten das hier in weiterer Folge dargestellte Ergebnis.
Firmengeflecht:
Er erzielt nach äußerem Anschein keine Umsätze. Jegliche Arbeitsleistungen werden von ihm unter dem Deckmantel von juristischen Personen durchgeführt. Entlohnungen für seine Tätigkeiten gibt es offiziell keine. Seit ca. April 2014 soll er darüber hinaus bei der P. & Co KG beschäftigt sein. Hier brachte im Prüfungszeitraum Leistungen im Bereich Rechtsberatung, Vermittlung von Limited Companies und Handwerkertätigkeiten in einem Umfang, der nach derzeitiger Aktenlage nicht über die eines Kleinunternehmer hinausgeht.
Es ergibt wirtschaftlich keinen Sinn, einen Kleinstbetrieb mit einem Firmengeflecht auszustatten, dass man sonst nur von Großbetrieben kennt. "Bei einem ein-oder zwei Mannbetrieb stellt dies organisatorisch jedoch einen variablen Unfug dar, wobei ein normaldenkender Mensch keinen Unfug macht, sondern sich dabei etwas überlegt, warum er vier oder fünf Firma gründet" (Urteil 04 gegen ***Bf1***). Er verharrte in der bereits 2006 im Urteil festgestellten Vorgangsweise von undurchsichtigen Firmengeflecht zur Verschleierung von Entgelten. Die Personen, die in den angegebenen Vereinen und Limited Companies ebenfalls als Kassier, Vorstand, Direktor oder in irgend einer anderen Funktion aufscheinen, sind Familienangehörige oder andere Personen, die nach Ansicht der Abgabenbehörde keine oder nur sehr untergeordnete Funktionen in den juristischen Personen innehatten. Alleiniger Entscheidungsträger war in allen Fällen ***Bf1***, der die vorliegenden Konstruktionen zur Vermeidung von Abgaben- und Haftungsansprüche gewählt hat. Nur er verfügte über das erforderliche Wissen, nur er trat gegenüber Behörden auf.
Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten kann nur abgeleitet werden, nur ja keine Abgaben entrichten zu müssen und keine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Seit Jahren hat der Beschuldigte keine Steuererklärungen eingereicht, obwohl er wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gerichtlich wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wurde.
Angesichts seiner "Erfahrungen" mit der Finanzstrafbehörde ist dem Beschuldigten somit vorzuwerfen ist, dass er die mit der Nichtabgabe der Erklärung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. a Fall 2 FinStrG verbundene versuchte Verkürzung der damit einhergehenden Einkommensteuern zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, sodass die für eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG geforderte subjektive Tatseite gegeben ist.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist laut Akt insoweit eine Änderung eingetreten, als er sich aktuell nicht mehr in Strafhaft befindet; über ein monatliches Arbeitseinkommen ist dem Verfahrenshilfeverteidiger nichts bekannt. Mit Beschluss vom 16. November 2018 wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Beschuldigten mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner war zahlungsunfähig. Am Finanzamtskonto ist ein offener Abgabenrückstand von über € 140.000,00 ausgewiesen. Damit ist jedenfalls von schwierigen finanziellen Verhältnisses auszugehen.
Zur Frage, ob die gerichtliche Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung als Vorstrafe zu werten ist, darf auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden:
§ 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz (TilgG): Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 TilgG: Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist
§ 4 Abs. 1 TilgG: Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Aus dem Strafregister sind dazu nach der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung folgende Verurteilungen nachzulesen:
Bestrafung durch das LG Strafe1, Rechtskraft 17.02.2011 wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung.
Innerhalb der Tilgungsfrist Bestrafung durch das LG Strafe2, Rechtskraft 13.04.2015 wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung.
Ebenfalls innerhalb der Tilgungsfrist Bestrafung durch das LG Strafe3, Rechtskraft 21.06.2016 wegen Veruntreuung.
Schließlich innerhalb der Tilgungsfrist Bestrafung durch das LG Strafe4, Rechtskraft 04.12.2019 wegen Betrug, Veruntreuung, betrügerische Krida und betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Entlassen aus dem Strafvollzug am 24.07.2020.
Eine Tilgung dieser Bestrafungen ist noch nicht eingetreten.
Zum behaupteten Doppelverwertungsverbot nach dem Grundsatz "ne bis in idem" wurde vom Amtsbeauftragten in der Verhandlung ausgeführt, dass am 23. Februar 2015 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und anderer Delikte übermittelt wurde. Die vom verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren betroffenen Abgabenhinterziehungen (die auch nicht in die gerichtliche Zuständigkeit gefallen wären) sind vom Gericht nicht weiterverfolgt worden, weil es andere Fakten gegeben hat, derentwegen der Beschuldigte dort bestraft wurde.
Eine Doppelbestrafung liegt somit nicht vor.
Bei der Strafbemessung wurden im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die teilweise grundsätzlich geständige Verantwortung (wenngleich auch ohne Bezugnahme auf einen konkreten Verkürzungsbetrag; die schwierige wirtschaftliche Situation; die lange Verfahrensdauer; als erschwerend die (gerichtliche einschlägige) Vorstrafe, der lange Tatzeitraum und das bemerkenswert planmäßige Vorgehen des Beschuldigten bei der Tatbegehung gewertet.
Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw. das zwischenzeitige Wohlverhalten. Für die überlange Verfahrensdauer wird im Sinne der EuGH-Judikatur ein Abschlag von € 1.000,00 berücksichtigt.
Als weiterer Milderungsgrund ist die Tatsache zu werten, dass es sich um versuchte Abgabenhinterziehungen handelt. Allerdings kann das Geständnis insoweit nicht mehr als mildernd gewertet werden, da der Beschuldigte in der Beschwerde behauptet, keine Finanzvergehen begangen zu haben.
Angesichts des - laut Spruchsenat - bemerkenswert planmäßigen Vorgehens des Beschuldigten bei der Tatbegehung kommt der Spezialprävention, da der Beschuldigte seine Verhaltensweise in Bezug auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht geändert hat, größere Bedeutung zu als in "normalen" Finanzstrafverfahren.
Wie in der Verhandlung dargelegt entfällt mit Inkrafttreten des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019 im Finanzstrafgesetz der bisherige § 38 FinStrG und ist eine gewerbsmäßige Vorgangsweise gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG (Neu) "nur mehr" als erschwerend bei der Strafzumessung zu würdigen. Allerdings richtet sich die Strafe gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Günstigkeitsvergleich).
Zur Frage, ob sich im Rahmen des gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleiches aus den Strafbestimmungen des Tatzeitrechtes oder des Entscheidungsstrafrechtes eine strengere Beurteilung einer Tat ergibt, ist als milderes jenes Recht anzusehen, nach dem der Täter im konkreten Fall eine günstigere Beurteilung erfährt, wobei jedoch auf die Strafausmessung selbst nicht einzugehen ist. Daraus folgt für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezüglich Finanzstraftaten, welche bis zum 22. Juli 2019 (Abschaffung des Deliktes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung mit 23. Juli 2019, BGBl I 2019/62) begangen worden sind bzw. bei welchen der deliktische Erfolg bis dahin eingetreten ist, dass im Falle eines erlangten abgabenrechtlichen Vorteiles für den Finanzstraftäter selbst (also wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage vorliegen würde) das Entscheidungsstrafrecht günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Die Geldstrafdrohung "alt" beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung "neu" das Zweifache des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs. 5 FinStrG), dies bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafdrohung (§ 20 Abs. 2 FinStrG) und ebenso gleicher Freiheitsstrafdrohung (§ 15 Abs. 3 FinStrG) (vgl. BFG vom 16.06.2020, RV/7300010/2020)
Die Strafe ist daher nicht mehr vom Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages - wie bisher im § 38 Abs. 1 FinStrG angedroht und der Strafbemessung des Spruchsenates noch zugrunde gelegt - zu bemessen, sondern richtet sich allein nach § 33 Abs. 5 FinStrG und den allgemeinen Strafzumessungsgründen, sodass die gewerbsmäßige Vorgangsweise (die unverändert vorliegt) "nur" als erschwerend zu werten ist.
Aufgrund der eingetretenen absoluten Verjährung errechnet sich aus den strafbestimmenden Wertbeträge für 2010: € 9.372,72; für 2011: € 5.068,00 und für 2012: € 6.232,00, somit gesamt € 20.672,72 ein Strafrahmen neu von € 41.345,44.
Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktenmäßigen Sorgepflichten für Ehefrau und drei Kinder war die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe angemessen.
Bei diesen Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls neu zu bemessen. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Einer Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Änderung des Umrechnungsverhältnisses zur neubemessenen Geldstrafe stand das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Linz, am 9. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300028/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5300028.2019
- Stammnummer
- 130755
- Gültig
- 09.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF