Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300026/2019
Langjährige Abgabenhinterziehungen eines Gastwirtes, welcher sich trotz Andrängen der Abgabenbehörde beharrlich weigerte, seine Tageslosungen aufzuzeichnen; Strafbemessung; Kriterien einer Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300026/2019vom 17.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
14.1. Bereits am 6. Jänner 2012 hatte der Steuerberater Dr.F zu Beginn einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 (später ausgedehnt auf den Zeitraum 2003 bis 2010 samt Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2011) bei seinem Klienten A für diesen Selbstanzeige erstattet und angezeigt, dass es für den prüfungsrelevanten Zeitraum von Seite des Abgabepflichtigen in seinen Gastlokalen keinerlei Erlösaufzeichnungen gegeben hat; die Erlöse sind vielmehr lediglich vom Steuerberater an Hand von übermittelten Eingangsrechnungen und bekanntgegebenen Verkaufspreisen geschätzt worden (Niederschrift vom 6. Jänner 2012), wobei jedoch von Seite des Gastwirtes lediglich ein Teil der Eingangsrechnungen an den Steuerberater weitergeleitet worden war. Beanstandet wurde auch, dass A im Prüfungszeitraum kein Wareneingangsbuch geführt hatte; lediglich Eingangsrechnungen wurden (wohl nur teilweise) gesammelt und an den Steuerberater weitergegeben. Ebenso wurde kritisiert, dass am 1. Juni 2011 im Lokal "CX" nicht zur Sozialversicherung angemeldetes Personal angetroffen worden war (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Mai 2012, ABNr. aaa/12). Mit Strafverfügung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 18. März 2015 zu Strafnummer 051/yyy1 wurde über A daher schuldig gesprochen, dass er betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2010 gewerbsmäßig Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 10.219,65 und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 16.039,05 sowie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2011 in Höhe von insgesamt € 2.909,99 gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG iVm mit § 38 FinStrG (in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig hinterzogen hat, also hinsichtlich der Vorbereitungs- und Tathandlungen (unterlassene Führung von Wareneingangsbüchern, unterlassene Erlös- und Umsatzaufzeichnungen bei in weiterer Folge unvollständiger Informationsweitergabe an den Steuerberater, damit dieser unrichtige zu niedrige Steuererklärungen erstelle) absichtlich vorgegangen ist, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (damaliger § 38 Abs. 1 FinStrG).
Infolge der Entrichtung der verhängten Geldstrafe am 12. Juni 2015 (Abfrage Strafkonto) ist diese gemäß § 186 FinStrG getilgt, weshalb A nunmehr finanzstrafrechtlich unbescholten ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Umstand der Tilgung das Bundesfinanzgericht nicht hindert, diese Vorstrafe bzw. den dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zur Beurteilung der subjektiven Tatseite bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfehlungen heranzuziehen (bereits VwGH 11.4.1983, 83/10/0058; VwGH 17.9.1991, 91/14/0126).
14.2. Auch aus den Folgejahren liegen Aktenstücke vor, wonach A nicht versichertes Personal beschäftigt hatte (G als Küchenhilfe am 26. Jänner 2012, Kontrolle durch die Polizeiinspektion HHH, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. Oktober 2012, GZ. qqq12; I als Kellnerin am 9./10. Mai 2014, Kontrolle durch die Finanzpolizei, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Juni 2014, GZ. qqq14). Bereits am 6. Februar 2012 wurde A anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei eindringlich belehrt, dass ab sofort Aufzeichnungen für die Tageslosungen und für die Arbeitnehmer geführt werden müssen (Niederschrift vom 6. Februar 2012).
14.3. Vor Beginn der Anschlussprüfung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu ABNr. bbb/16 betreffend die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2011 hat der Steuerberater Dr.F am 10. Oktober 2016 für seinen Klienten A neuerlich Selbstanzeige erstattet und mitgeteilt, dass in den Lokalen Gasthaus Hack in XXX, BX in HHH und "CX", ebenfalls in HHH, weiterhin die Einnahmen nicht aufgezeichnet worden waren, dies mit der Einschränkung, dass der Barbetrieb 2015/2016 eingestellt worden war und in der BX 2016 eine Registrierkasse in Betrieb genommen worden war. Weiterhin waren die Umsätze und Erlöse vom Steuerberater an Hand von ihm übermittelten Eingangsrechnungen kalkuliert und die Selbstschätzungen als Bemessungsgrundlagen für die Steuererklärungen verwendet worden (Niederschriften vom 10. Oktober 2016, Besprechungsprogramm, Pkt. 3).
14.4. Aus der A zumal aufgrund der Vorprüfung und des anschließenden Finanzstrafverfahrens aufgezwungenen intensiven gedanklichen Befassung mit dem ihm auferlegten steuerlichen Belegwesen bzw. Aufzeichnungsverpflichtungen ist abzuleiten, dass der Genannte im nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein präsentes Wissen darüber gehabt hat, welche Aufzeichnungen er zu führen gehabt hätte, und sich bewusst dafür entschieden hat, diesen Verpflichtungen auch weiterhin nicht nachzukommen. Ebenfalls war ihm genauestens verständlich, dass dann, wenn er seinen Steuerberater schon zu beständigen Schätzungen seiner Umsätze und Erlöse veranlasst hat, von seiner Seite unbedingt eine vollständige Information über sämtliche in seinen Betrieben verwendeten Waren an den Berater ergehen musste, andernfalls würde wiederum Teile seiner Umsätze und Erlöse nicht erfasst und solcherart Umsatz- und Einkommensteuer verkürzt werden - eben wie im Sinne seines Tatplanes in den früheren Jahren.
Dennoch ist etwa in all den Jahren vom Prüfer lediglich eine einzige Eingangsrechnung über den Einkauf von Eiern vorgefunden worden (nämlich am 28. März 2012) und fehlen auch etwaige diesbezügliche Eigenbelege (Besprechungsprogramm vom 14. November 2016, Pkt. 4).
Auch finden sich keine Eingangsrechnungen über den Einkauf von Pilzen der Saison (wobei der Beschuldigte einwendet, solche schon eingekauft zu haben; die Lieferscheine, die sein Vorbringen belegen könnten, hat er aber vernichtet, genanntes Besprechungsprogramm).
Von Seite des Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang berichtet, dass die Steuerberatungskanzlei zumindest zweimal jährlich den Beschuldigten aufgefordert hatte, eine aktuelle Getränkekarte vorzulegen, der Beschuldigte dieser Aufforderung in der Vergangenheit nicht entsprochen hatte (E-Mail vom 25. Oktober 2016 an den Außenprüfer).
Anlässlich seiner Befragung am 6. Februar 2012 durch die Finanzpolizei hat der Beschuldigte angegeben, dass es in "CX" Fertigpizza gebe (Niederschrift, Seite 3), in der Umsatzzusammenstellung des Prüfers, Konto 4300, Erlöse Küche 10, findet sich diesbezüglich in den Jahren 2012 bis 2015 kein Umsatz (siehe Liste).
Es ist daher in Anbetracht dieser Auffälligkeiten davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem früheren Tatplan zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung zumindest nicht gänzlich abgelassen hat und die Aufzeichnung der Umsätze und Erlöse sowie die Führung des Wareneingangsbuches unterlassen hat, damit er unter Täuschung seines Steuerberaters in letzter Konsequenz eine zu niedrige Abgabenfestsetzung herbeiführen konnte. Es sind daher auch hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeiträume tatsächlich neuerliche Abgabenverkürzungen festzustellen, welche auch, wie vom Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht eingestanden, von seinem Vorsatz umfasst gewesen sind.
14.5. Mit der Herbeiführung von Schwarzumsätzen bzw. Schwarzerlösen hätte der Beschuldigte auch Geldmittel erzeugt, mit welchen er nicht angemeldete Arbeitnehmer bezahlen konnte (Besprechungsprogramm, nicht gemeldete Mitarbeiter). Derartige steuerlich nicht erfasste Mitarbeiter sind nach der tatsächlich auch nachvollziehbaren Darlegung des Zeugen C vorhanden gewesen (siehe seine tatsächliche Aussage zur fehlenden Personalbedeckung im Verhandlungsprotokoll Spruchsenat, Seite 17: "Gewisse Zeiten hat er das sicher nicht alleine bewältigen können. Das ist die klassische Mittagszeit."). Solcherart wurde ein Anreiz zur Steuervermeidung generiert, deren betragliche Höhe wohl dem Ausmaß der Lohnzahlungen an diese Mitarbeiter entsprechen würde.
14.6. Zur Frage der Höhe der Verkürzungen ist anzumerken, dass bereits der Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme an den Spruchsenat die im korrespondieren Steuerverfahren zum Ansatz gebrachten Sicherheitszuschläge (Besprechungsprogramm, Sicherheitszuschlag, Seite 15) aus den vorgeworfenen Verkürzungsbeträgen herausgerechnet hatte, sodass lediglich Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.690,00 (2011) + € 3.930,00 (2012) + € 3.930,00 (2013) + € 3.930,00 (2014), an Einkommensteuer in Höhe von € 3.058,49 (2011) + € 7.411,64 (2012) + € 1.362,54 (2013) + € 2.897,83 (2014) und an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.930,00 (01-12/2015) und € 1.029,72 (01-07/2016) vorgeworfen wurden.
14.7. In Anbetracht der obigen Erwägungen erweisen sich die Feststellungen des Spruchsenates grundsätzlich als nachvollziehbar, zumal auch diese stützenden Ausführungen des zeugenschaftlich vernommenen Außenprüfers - anders als die Verteidigung vermeint - keine fachliche Schwäche aufgewiesen haben. Dennoch ist zu bedenken, dass für Zwecke einer Schätzung in einem Finanzstrafverfahren mit einer weit größeren Vorsicht zu Gunsten des Beschuldigten vorzugehen ist. Das bisherige Ermittlungsergebnis erweist sich daher zwar als taugliche Ausgangslage, den übrigen Einwendungen der Verteidigung ist aber insoweit ein Gewicht zuzumessen, als zusätzlich noch in freier Beweiswürdigung ein Abschlag von einem Drittel von den vom Spruchsenat vorgeworfenen Verkürzungsbeträgen (welche um die Sicherheitszuschläge des Steuerverfahrens bereits bereinigt waren) vorzunehmen ist, um jedenfalls die Unabwägbarkeiten der Schätzung des Außenprüfers - wenngleich vom Beschuldigten durch die Nichtführung von Aufzeichnungen und Wareneingangsbüchern bzw. Vernichtung von Belegen selbst herbeigeführt - im Zweifel zu seinen Gunsten nach bester Möglichkeit auszuschließen.
14.8. Solcherart ergibt sich daher folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:
14.8.1. Während des Jahres 2011 hat der Gastwirt A in bewusster Entscheidung die Führung des Wareneingangsbuches und die Aufzeichnung seiner Erlöse und Umsätze sowie Lohnaufzeichnungen unterlassen und seinem Steuerberater die Eingangsrechnungen seiner Betriebe nur unvollständig übermittelt, sodass dieser bei Vornahme der Eigenschätzung zur Erstellung der Voranmeldungen irrtümlich zu niedrige Bemessungsgrundlagen ermittelte und dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr unrichtige Voranmeldungen für seinen Klienten übersandte. Die jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats fällig werdenden diesbezüglichen - verheimlichten - Zahllastanteile wurden von A auch wie geplant nicht entrichtet (Kontoabfrage). Solcherart hat er betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2011 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 2.909,99 verkürzt, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung seines Fehlverhaltens eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe oben Pkt. 14.1.). Am 16. Februar 2012 hat A betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 von seinem Steuerberater eine nach seinen Angaben geschätzte Zahllast in Höhe von € 2.041,10 entrichtet (Kontoabfrage). Zu diesem Zeitpunkt hatte zwar der Steuerberater schon (nämlich am 6. Jänner 2012 zu Beginn einer Betriebsprüfung) für die Jahre 2007 bis 2009 (ABNr. aaa/12) gegenüber dem Finanzamt angezeigt, dass sein Klient keine Umsatz- bzw. Erlösaufzeichnungen geführt hatte (siehe wiederum Pkt. 14.1.). Die Schlussbesprechung zu dieser Betriebsprüfung hat aber erst am 24. Mai 2012 stattgefunden, wobei nach erfolgter Umsatzzuschätzung von € 15.000,00 eine weitere Zahllast von € 2.500,00 festgestellt wurde (Niederschrift zur Schlussbesprechung, Beilage Umsatzaufschlüsselung 2011). Daraus ist abzuleiten, dass der Steuerberater wohl bei der weit davor von ihm vorgenommenen Eigenschätzung der Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 nur von der vormals üblichen unvollständigen Beleglage ausgegangen war. Die vom Prüfer berichtigten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011 wurden mit Bescheid vom 14. Juni 2012 gebucht, wobei sich ein Mehrergebnis in Höhe von € 5.409,99, darin die später vorgeworfenen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.909,99 (siehe oben), ergeben hatte (Kontoabfrage). Insgesamt hat die Summe an erklärten und hinzugeschätzten Zahllasten für die Monate Jänner bis Dezember 2011 € 12.685,75 betragen (Kontoabfrage).
Die abgabenredliche Steuerberatungskanzlei des Beschuldigten hatte bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 die im Vorverfahren strafrelevante Zuschätzung von € 2.500,00 berücksichtigt, ist aber im Übrigen von den unzulänglichen Informationen des Beschuldigten ausgegangen, sodass sich bei der erklärungsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr mit € 10.195,92 am 7. März 2013 eine Gutschrift im Ausmaß von -€ 2.489,83 ergeben hat (Kontoabfrage). Tatsächlich aber hatte A mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung dem Steuerberater zur Erstellung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung Wareneingangsrechnungen und Informationen in noch größerem Ausmaß vorenthalten, wie vom Steuerberater erkannt, weshalb die mittels Eigenschätzungen durch Kalkulation auf Basis der mitgeteilten Wareneinkäufe Umsätze und Erlöse zu niedrig erklärt worden sind. Aufgrund der erklärungsgemäßen Übernahme der Angaben durch die Abgabenbehörde sind, wie vom Beschuldigten erhofft, die Abgaben auch tatsächlich zu niedrig festgesetzt worden, und zwar um € 1.127,00 an Umsatzsteuer und um 2.039,00 an Einkommensteuer. Da diese rechtswidrigen Steuervorteile bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den monatlichen Betrag von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) nicht überschreiten, liegt schon tatbestandlich keine gewerbsmäßige Begehung vor. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.127,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.039,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer wurde mittels Umbuchung am 13. Dezember 2016 entrichtet; hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer ist die Einhebung infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
14.8.2. Auch während des Jahres 2012 hat A wider besseres Wissen kein Wareneingangsbuch geführt und seine Umsätze und Erlöse und Lohnzahlungen nicht aufgezeichnet, obwohl er sogar anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 6. Februar 2012 eindringlich aufgefordert worden war, ab sofort die erzielten Tageslosungen und die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufzuzeichnen (Niederschrift vom 6.Februar 2012). Sein Steuerberater war daher gezwungen, die vom Beschuldigten in seinen Betrieben erzielten Umsätze und Erlöse an Hand von Wareneingangsrechnungen und sonstiger Informationen, etwa über Preislisten, im Kalkulationswege zu schätzen. Da aber A dem Steuerberater die Belege auch nicht vollständig übermittelt hatte, sind diese Schätzungen, wie vom Beschuldigten erhofft, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. Aufgrund der erklärungsgemäßen Übernahme der Angaben in den Steuererklärungen durch die Abgabenbehörde ist die Umsatzsteuer um € 2.620,00 und die Einkommensteuer um 4.941,00 zu niedrig festgesetzt worden. Der Tatplan des Beschuldigten war zwar gerichtet auf die Erzielung entsprechender rechtswidriger Steuervorteile, in Anbetracht der lediglich einmaligen und nicht im besonderen Ausmaß erfolgten Überschreitung der Monatsgrenze von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) kann aber eine darauf gerichtete Absicht des Beschuldigten und damit eine gewerbsmäßige Begehung nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2012 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.620,00,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 4.941,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer wurde mittels Umbuchung am 13. Dezember 2016 entrichtet; hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer ist die Einhebung infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
14.8.3. Auch während des Jahres 2013 hat A wider besseres Wissen kein Wareneingangsbuch geführt und seine Umsätze und Erlöse und Lohnzahlungen weiterhin nicht aufgezeichnet. Sein Steuerberater war daher gezwungen, die vom Beschuldigten in seinen Betrieben erzielten Umsätze und Erlöse an Hand von Wareneingangsrechnungen und sonstiger Informationen, etwa über Preislisten, im Kalkulationswege zu schätzen. Da aber A dem Steuerberater die Belege auch nicht vollständig übermittelt hatte, sind diese Schätzungen, wie vom Beschuldigten erhofft, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. Aufgrund der erklärungsgemäßen Übernahme der Angaben in den Steuererklärungen durch die Abgabenbehörde ist die Umsatzsteuer um € 2.620,00 und die Einkommensteuer um 908,00 zu niedrig festgesetzt worden. Da diese rechtswidrigen Steuervorteile bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den monatlichen Betrag von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) nicht überschreiten, liegt schon tatbestandlich keine gewerbsmäßige Begehung vor. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2013 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.620,00,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 980,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer wurde mittels Umbuchung am 13. Dezember 2016 entrichtet; hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer ist die Einhebung infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
14.8.4. Auch während des Jahres 2014 hat A wider besseres Wissen kein Wareneingangsbuch geführt und seine Umsätze und Erlöse und Lohnzahlungen weiterhin nicht aufgezeichnet. Sein Steuerberater war daher gezwungen, die vom Beschuldigten in seinen Betrieben erzielten Umsätze und Erlöse an Hand von Wareneingangsrechnungen und sonstiger Informationen, etwa über Preislisten, im Kalkulationswege zu schätzen. Da aber A dem Steuerberater die Belege auch nicht vollständig übermittelt hatte, sind diese Schätzungen, wie vom Beschuldigten erhofft, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. Aufgrund der erklärungsgemäßen Übernahme der Angaben in den Steuererklärungen durch die Abgabenbehörde ist die Umsatzsteuer um € 2.620,00 und die Einkommensteuer um 1.932,00 zu niedrig festgesetzt worden. Da diese rechtswidrigen Steuervorteile bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den monatlichen Betrag von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) nicht überschreiten, liegt schon tatbestandlich keine gewerbsmäßige Begehung vor. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2014 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.620,00,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 1.932,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer ist die Einhebung infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
14.8.5. Auch während des Jahres 2015 hat A wider besseres Wissen kein Wareneingangsbuch geführt und seine Umsätze und Erlöse und Lohnzahlungen weiterhin nicht aufgezeichnet. Sein Steuerberater war daher gezwungen, die vom Beschuldigten in seinen Betrieben erzielten Umsätze und Erlöse an Hand von Wareneingangsrechnungen und sonstiger Informationen, etwa über Preislisten, im Kalkulationswege zu schätzen. Da aber A dem Steuerberater die Belege auch nicht vollständig übermittelt hatte, sind diese Schätzungen, wie vom Beschuldigten erhofft, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. In den vom Steuerberater am 19. März 2015 (01/2015) bzw. am 20. April 2015 (02 und 03/2015) dem zuständigen Finanzamt per FinanzOnline übermittelten Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar und März 2015 sind daher die Zahllasten jeweils um den Betrag von € 218,33 zu niedrig ausgewiesen gewesen; diese Beträge wurden auch vom Beschuldigten wie geplant nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am 16. März 2015 (01/2015), am 15. April 2015 (02/2015) und am 15. Mai 2015 (03/2015) entrichtet (Kontoabfrage). Betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2015 wurden daher in den diesbezüglich der Abgabenbehörde vom Steuerberater per FinanzOnline übermittelten Voranmeldungen die Zahllasten jeweils um den Betrag von € 218,33 zu niedrig ausgewiesen; ebenso wurden diese Beträge vom Beschuldigten wie geplant nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am 15. Juni 2015 (04/2015), am 15. Juli 2015 (05/2015), am 17. August 2015 (06/2015), am 15. September 2015 (07/2015), am 15. Oktober 2015 (08/2015), am 16. November 2015 (09/2015), am 15. Dezember 2015 (10/2015), am 15. Jänner 2016 (11/2015) und am 15. Februar 2016 (12/2015) bzw. auch nicht anlässlich der Entrichtung der übrigen Zahllastteile am 17. Juni 2015, am 14. Juli 2015, am 18. August 2015, am 18. September 2015, am 19. Oktober 2015, am 17. November 2015, am 22. Dezember 2015, am 21. Jänner 2016 und am 17. Februar 2016 entrichtet (Kontoabfrage). Tatbestandlich liegt keine gewerbsmäßige Begehung vor, weil diese rechtswidrigen Steuervorteile bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den monatlichen Betrag von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) nicht überschreiten. A hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2015 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 218,33, insgesamt € 2.620,00, gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Einhebung der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen ist infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
14.8.6. Auch während des Zeitraumes Jänner bis Juli 2016 hat A wider besseres Wissen betreffend das Gasthaus Hack kein Wareneingangsbuch geführt und seine Umsätze und Erlöse und Lohnzahlungen weiterhin nicht aufgezeichnet. Sein Steuerberater war daher gezwungen, die vom Beschuldigten in seinen Betrieben erzielten Umsätze und Erlöse an Hand von Wareneingangsrechnungen und sonstiger Informationen, etwa über Preislisten, im Kalkulationswege zu schätzen. Da aber A dem Steuerberater die Belege auch nicht vollständig übermittelt hatte, sind diese Schätzungen, wie vom Beschuldigten erhofft, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. In den vom Steuerberater am 28. April 2016 (02/2016), am 30. Mai 2016 (03/2016), am 29. Juni 2016 (04/2016) und am 14. Juli 2016 (05/2016) dem zuständigen Finanzamt per FinanzOnline übermittelten Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Februar, März, April und Mai 2016 sind daher die Zahllasten jeweils um den Betrag von € 98,00 zu niedrig ausgewiesen gewesen; diese Beträge wurden auch vom Beschuldigten wie geplant nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am 15. April 2016 (02/2016), am 17. Mai 2016 (03/2016), am 15. Juni 2016 (04/2016) und am 15. Juli 2016 (05/2016) entrichtet (Kontoabfrage). Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Juni und Juli 2016 wurden daher in den diesbezüglich der Abgabenbehörde vom Steuerberater per FinanzOnline übermittelten Voranmeldungen die Zahllasten jeweils um den Betrag von € 98,00 zu niedrig ausgewiesen; ebenso wurden diese Beträge vom Beschuldigten wie geplant nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am 15. März 2016 (01/2016), am 16. August 2016 (06/2016) und am 15. September 2016 (07/2016) bzw. auch nicht anlässlich der Entrichtung der übrigen Zahllastteile am 21. März 2016, am 17. August 2016 und am 20. September 2016 entrichtet (Kontoabfrage). Tatbestandlich liegt keine gewerbsmäßige Begehung vor, weil diese rechtswidrigen Steuervorteile bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den monatlichen Betrag von € 400,00 (vgl. § 38 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163) nicht überschreiten. A hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2016 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 98,00, insgesamt € 686,00, gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Einhebung der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen ist infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto).
15. Zur Strafbemessung:
15.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung nach dem Tatplan der Beschuldigten liegt nach der Aktenlage nicht vor: Selbstredend wollte A im Zuge der Zurückhaltung von Informationen an seinen Steuerberater die solcherart in weiterer Folge verheimlichten Abgaben nicht irgendwann später dem Fiskus zukommen lassen; der Zweck der Nichtführung der Wareneingangsbücher, der Nichterfassung der Tageslosungen und der nur unvollständigen Belegübermittlung an den Steuerberater mit dem Ergebnis eines unvollständigen steuerlichen Rechenwerkes ist hier ja gerade darin gelegen, bestimmte Umsätze und Erlöse auf Dauer vor dem Fiskus zu verbergen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch trotz der nunmehrigen Beendigung der Aufzeichnungsmängel infolge einer begonnenen Verwendung von Registrierkassen durch den Beschuldigten zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend).
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Tatbegehung erhöhte sich die Geldstrafe gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 auf einen Betrag bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist im Falle begangener mehrerer Finanzstraftaten auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG im Falle, dass die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist.
Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.127,00 (USt 2011) + € 2.620,00 (USt 2012) + € 2.620,00 (USt 2013) + € 2.620,00 (USt 2014) + € 2.039,00 (ESt 2011) + € 4.941,00 (ESt 2012) + € 908,00 (ESt 2013) + € 1.932,00 (ESt 2014) + € 218,33 (UVZ 01/15) + € 218,33 (UVZ 02/15) + € 218,33 (UVZ 03/15) + € 218,33 (UVZ 04/15) + € 218,33 (UVZ 05/15) + € 218,33 (UVZ 06/15) + € 218,33 (UVZ 07/15) + € 218,33 (UVZ 08/15) + € 218,33 (UVZ 09/15) + € 218,33 (UVZ 10/15) + € 218,33 (UVZ 11/15) + € 218,33 (UVZ 12/15) + € 98,00 (UVZ 01/16) + € 98,00 (UVZ 02/16) + € 98,00 (UVZ 03/16) + € 98,00 (UVZ 04/16) + € 98,00 (UVZ 05/16) + € 98,00 (UVZ 06/16) + € 98,00 (UVZ 07/16) = € 22.112,96 X 2 ergibt somit € 44.225,92.
Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit eine Geldstrafe von gerundet € 22.000,00 bzw. - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 21.000,00 vorzuschreiben.
Den mildernden Umständen einer Mitwirkung an der Aufklärung des finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes in Form der Selbstanzeige hinsichtlich der Aufzeichnungsmängel bzw. des nunmehrigen Schuldeingeständnisses im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, der teilweisen Schadensgutmachung (wie oben beschrieben), der nunmehrigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (nach erfolgter Tilgung der Vorstrafe) und des laut Aktenlage nunmehrigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens des Beschuldigten nach den Beanstandungen anlässlich der Außenprüfung im Jahre 2016, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über sechs Jahre hinweg und insbesondere die besondere Hartnäckigkeit des völlig unbeirrt an seinem deliktischen Verhalten festhaltenden Finanzstraftäters, welches bereits im Zuge der Außenprüfung im Jahre 2012 beanstandet worden war.
Auch wenn nunmehr durch die Verwendung der Registrierkassen die Fortführung einer Abgabenvermeidung durch den Beschuldigten in ihrer konkreten verfahrensgegenständlichen Ausprägung verunmöglicht ist und in Anbetracht des Zeitablaufes laut den vorgelegten Akten von einem zwischenzeitlichen abgabenrechtlichen Wohlverhalten des Beschuldigten auszugehen ist, wodurch der Aspekt der Spezialprävention wesentlich abgeschwächt worden ist, gebietet die ebenfalls zu beachtende Generalprävention, eine ausreichende und durchaus empfindliche Strafe auszumessen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Personen in der Lage der Finanzstraftäters von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. A hat in auffälliger Weise seinen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen und die Vorgaben der behördlichen Organe jahrelang ignoriert, um auch in weiterer Folge vollständige Abgabenvorschreibungen zu vermeiden. Diese unbeirrte Verneinung der erforderlichen Losungsaufzeichnungen als Kernstück eines steuerlichen Rechenwerkes trotz des behördlichen Andrängens erscheint insoweit ungewöhnlich, als sie sich im Vergleich zum Verhalten anderer Abgabepflichtiger im Umfeld des Beschuldigten mit einer Tendenz zur Abgabenvermeidung noch hervorhebt. Für eine erfolgreiche gleichmäßige Abgabenerhebung ist es aber unabdingbar, dass grundsätzliche behördliche bzw. rechtliche Vorgaben nach bereits erfolgter Beanstandung von den Abgabepflichtigen auch tatsächlich umgesetzt werden. Nun etwa dennoch nur eine geringfügige Geldstrafe zu verhängen, würde unweigerlich im Milieu der Beschuldigten den fälschlichen Eindruck erwecken, das finanzstrafrechtliche Fehlverhalten der Beschuldigten wäre eine bloße Bagatelle und in seiner Gesamtheit gleichsam auch aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden für die Abgabenerhebung in der faktischen Realität von geringer Relevanz.
In gesamthafter Abwägung der gewichtigen mildernden Umstände, aber auch der den Finanzstraftäter belastenden Argumente war der obige Ausgangswert daher auf lediglich € 18.000,00 zu verringern.
Der nunmehr zur Zeit mit keinen Sorgepflichten belastete und bei sehr guter Gesundheit befindliche Finanzstraftäter verfügt, wie seine ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ergeben hat (siehe oben Pkt. D.), bei Übernahme seiner Angaben tatsächlich trotz der Belastung mit den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie über eine doch relativ wohlsituierte Einkommens- und Vermögenslage, welche zu einer weiteren Verringerung der Geldstrafe auf € 14.000,00 Anlass gibt.
Die zumal COVID-19-bedingte eingetretene überlange Verfahrensdauer (Eingang der Rechtsmittel des Amtsbeauftragten und des Beschuldigten bei der Finanzstrafbehörde im Mai bzw. Juni 2019) ist überdies mit einem Abschlag von € 2.000,00 zu berücksichtigen, weshalb - in teilweiser Entsprechung des Rechtsmittels des Amtsbeauftragten - sich eine Geldstrafe von € 12.000,00, das sind 27,13 % des Strafrahmens, als verbleibend tat- und schuldangemessen erweist.
15.2. Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche in gesamthafter Abwägung mit vier Wochen festzulegen ist.
15.3. Soweit die Verteidigung kritisiert, dass der Vorsitzende des Spruchsenates in der protokollierten Begründung des verkündeten Straferkenntnisses zum Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ausgeführt hat, dass "jeweils € 500,00 einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe dem üblichen Umrechnungsschlüssel entspricht", erweisen sich die Bedenken als zutreffend:
Laut ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFG 4.2.2016, RV/6300010/2014, mit weiteren Judikatzitaten) ist bei der Ausmessung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG ein fester Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist vielmehr innerhalb der knappen Grenzen des § 20 Abs. 2 FinStrG (womit Art 3 Abs. 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, Rechnung getragen wird) eigenständig in gleicher Weise wie die Geldstrafe zu bemessen, wobei jedoch allenfalls eine Verringerung der Geldstrafe aus Anlass schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse beim zu Bestrafenden außer Ansatz zu lassen ist.
Die in der obgenannten Entscheidung gemachten Ausführungen haben allgemeine Gültigkeit:
"Der Versuch des Spruchsenates, ein allgemein gültiges betragliches Konstrukt zur Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu finden, welches infolge entsprechender Abstraktheit und allgemeiner Vergleichbarkeit auch zur dogmatisch geforderten Einzelfallgerechtigkeit führte, ist jedenfalls insoweit zu begrüßen, als der eine Strafe verhängende Spruchsenat bzw. der erkennende Richter sich im Rahmen des ihm gegebenen Entscheidungskalküls eine Art Kompass zu eigen zu machen hat, der ihm die Schuld des Täters bzw. den Unrechtsgehalt der abzuhandelnden Fakten zu verorten hilft und unter Bedachtnahme auf weitere auf das jeweilige Strafausmaß einwirkende Fakten eine gleichmäßige und über den Zeitverlauf hinaus auch kontinuierliche Bestrafung bzw. Rechtsprechung garantiert.
Soweit dabei aber der vorgegebene gesetzliche Rahmen überschritten wird oder bestimmte unabdingbare Regeln missachtet werden, ist die jeweilige Strafausmessung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dies auch dann, wenn die konkret ausgemessene Strafe innerhalb des im Einzelfall angedrohten Strafrahmen verbliebe. […]
Richtig ist, dass die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszumessende Ersatzfreiheitsstrafe bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten darf (§ 20 Abs. 2 FinStrG).
Welche maximale Höchstgeldstrafe ein Spruchsenat theoretisch verhängen kann, ist abhängig davon, welche Strafdrohung zur Anwendung gelangt und auch allenfalls, ab welchem strafbestimmenden Wertbetrag und ob überhaupt eine Zuständigkeit des Schöffengerichtes eintritt: z.B. im Falle einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG: € 5.000,00 (§ 51 Abs. 2 FinStrG), einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51a FinStrG: € 25.000,00 (§ 51a Abs. 2 FinStrG), eines Schmuggels und einer Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 FinStrG, einer Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG, einer verbotenen Herstellung von Tabakwaren nach § 43 FinStrG: € 100.000,00 (§§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 FinStrG, § 43 Abs. 3 FinStrG), eines […] bandenmäßigen Schmuggels oder einer […] bandenmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35, […] 38a FinStrG, einer […] bandenmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37, […] 38a FinStrG, eines Schmuggels, Hinterziehung von Eingangsabgaben, einer Abgabenhehlerei im Rückfall bei Bedarf nach § 41 FinStrG: € 150.000,00 (§ 41 Abs. 1 FinStrG), einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG: € 200.000,00 (§ 33 Abs. 5 FinStrG), eines […] bandenmäßigen Schmuggels, Hinterziehung von Eingangsabgaben, einer […] bandenmäßigen Abgabenhehlerei im Rückfall bei Bedarf nach § 41 FinStrG: € 225.000,00 (§ 41 Abs. 1 FinStrG), einer […] bandenmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33, […] 38a FinStrG, einer Abgabenhinterziehung im Rückfall bei Bedarf nach § 41 FinStrG: € 300.000,00 (§ 41 Abs. 1 FinStrG), einer […] bandenmäßigen Abgabenhinterziehung im Rückfall bei Bedarf nach § 41 FinStrG: € 450.000,00 (§ 41 Abs. 1 FinStrG), einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG, einer Verzollungsumgehung, grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 FinStrG, einer grob fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG, einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG: ohne Grenze nach oben, sodass Geldstrafen von € 1,000.000,00, € 10,000.000,00 etc. möglich sind (bspw. §§ 34 Abs. 3, 49 Abs. 2 FinStrG).
Richtig ist, dass Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bzw. auch die Höchstwerte an Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen miteinander "korrelieren", also entsprechend ihrem Zweck miteinander in Wechselwirkung stehen: Verändert sich beispielsweise anlassbezogen die Höhe der Geldstrafe, hat sich wohl auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu verändern. Gibt es keine Geldstrafe, ist auch keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängen.
Dies bedeutet aber nicht, dass etwa ein fester Umrechnungsschlüssel verwendet werden darf. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld, Bedacht zu nehmen (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223).
Ein wesentlicher Unterschied bei der jeweils separat vorzunehmenden Ausmessung von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe besteht aber darin, dass bei der Bemessung des über den Finanzstraftäter in Form einer Geldstrafe zu verhängenden Sanktionsübels im Besonderen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Bedacht zu nehmen ist (etwa in Form eines entsprechenden massiven Abschlages, siehe oben); dieser Aspekt aber bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Ansatz zu lassen ist, weil diese Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Ein Strafzumessungskonzept […], welches für eine Geldstrafe von bspw. € 20.000,00, welche jeweils einmal einem einkommens- und vermögenslosem, hoch verschuldeten Finanzstraftäter und in einem zweiten Fall einem Wirtschaftsmillionär auferlegt werden muss, jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in ein und derselben Höhe vorsieht, verletzt definitiv das Finanzstrafgesetz.
Aus der obigen Aufstellung der theoretischen Höchstbeträge an Geldstrafen ergibt sich, dass offenkundig die maximale Höhe der Geldstrafen von einer großen Bandbreite gekennzeichnet ist und - im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe - theoretisch in bestimmten Fällen nach oben gar nicht begrenzt ist.
Es ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Es ist denkbar, dass - ohne Überschreitung des Entscheidungskalküls des Spruchsenates - in einem Finanzstraffall bei einer Geldstrafe von € 20.000,00 und in einem weiteren Finanzstraffall bei einer Geldstrafe von € 200.000,00 jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Wochen verhängt werden darf.
Welche maximale Geldstrafdrohung im konkreten Straffall zur Anwendung gelangt, bestimmt sich im Übrigen bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen jeweils nach der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge: Je höher der strafbestimmende Wertbetrag, desto höher die Geldstrafe, währenddessen die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer absoluten Höchstgrenze begrenzt ist.
Daraus folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht an einer konkret oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden kann, weil diese absolute Abgrenzung der Ersatzfreiheitsstrafe diese angedachte Proportionalität ausschließt (z.B. OGH 12.10.1979, 9 Os 157/78; OGH 18.10.1979, 13 Os 50/79; VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223).
Gleiches gilt auch für fixe Bindungen der Ersatzfreiheitsstrafen an Kaskadengrenzen, wie vom Spruchsenat dargestellt. Dem Finanzstrafgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - zwischen Geldstrafen und den diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen ein bestimmtes Verhältnis bestehen müsste (VwGH 10.3.1987, 86/18/0206).
Selbstverständlich steht es dem entscheidenden Richter bzw. Spruchsenat und Spruchsenatsvorsitzenden frei, sich für Kontroll- und Vergleichszwecke gleichsam ein betragliches Koordinatensystem zur Strafbemessung zurechtzulegen; dieses darf aber nicht ursächlich oder begründend für seine Ermessensentscheidung sein.
Abschließend ist hinsichtlich des niedrigen Strafenbereiches noch anzumerken, dass nach ständiger Spruchpraxis jedenfalls einer Mehrzahl der Finanzstrafsenate des Bundesfinanzgerichtes einer Geldstrafe von etwa € 8.000,00 bis € 15.000,00, welche einem Finanzstraftäter mit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auferlegt wird, in statistischer Häufung eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat zugeordnet wird."
16. Die Vorschreibung der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, von der Bestraften zu leisten ist, und war daher unverändert zu belassen.
17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung des Erkenntnisses) fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde (des Amtes für Betrugsbekämpfung als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Linz, am 17. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300026/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300026.2019
- Stammnummer
- 136994
- Gültig
- 17.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF