Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300001/2019
Abgabenhinterziehungen eines Geschäftsmannes unter Verwendung diverser GmbHs; zuletzt mittels steuerlich nicht erfasster Fahrzeugverkäufe; Ausmessung einer zusätzlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe; Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300001/2019vom 17.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
11.6. Faktum 6, New Beetle 2003, blau, FGNr. mmm6: Dieses Fahrzeug wurde am 7. Juni 2011 gesehen (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen mit grünem Überstellungskennzeichen; es wurde immer wieder befristet angemeldet. Am 18. August 2011 wurde von der B-GmbH mit diesem Fahrzeug noch im Internet geworben mit der Beifügung "Sofort verfügbar", wobei ein Kaufpreis von € 13.500,00 ausgewiesen war. Laut den Feststellungen der Prüferin wurde es vom Beschuldigten selbst benutzt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt greift das Rechtfertigungsargument des Beschuldigten, mit dem Fahrzeug nur gefahren zu sein, um es in eine Fachwerkstätte zur Umrüstung zu bringen, nicht mehr. Die Schlussfolgerung der Prüferin, A habe das Fahrzeug tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet, woraus sich ein Anspruch an Normverbrauchsabgabe ergeben hat, ist lebensnah. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch an Normverbrauchsabgabe erst für August 2011 in Höhe von € 4.638,00 entstanden ist .
11.7. Fakten 7 bis 10, Mercedes S280 SL, grau; Corvette StingRay, weiß; Bentley Continental GT, weiß; sowie Porsche Carrera, schwarz matt: Diese Fahrzeuge wurden von der Prüferin lediglich auf der Internetseite des Unternehmens am 3. Mai 2011 bzw. am 18. August 2011 registriert, weitere Indizien für eine Geschäftsabwicklung sind der gegebenen Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Einwand des Beschuldigten, dass noch gar keine Verkäufe bzw. Zulassungen in Österreich stattgefunden hätten, ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu widerlegen.
11.8. Faktum 11, Getränkelieferung am die I-GmbH am 20. Dezember 2010 in Höhe von netto € 1.702,00: Mangels Entrichtung ist durch die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung eingetreten. Der Beschuldigte hat daher eine Verheimlichung an Umsatzsteuer betreffend Dezember 2010 in Höhe von € 340,40 zu verantworten.
11.9. Hinsichtlich der Bareinlagen bzw. Bareinzahlungen am 13. September 2010, 27. September 2010, 4. Oktober 2010, 22. Oktober 2010 und am 10. März 2011 in Höhe von insgesamt € 31.300,00, Faktum 12: Es ist realistisch, dass hier auch Schwarzerlöse abgebildet sind. Ebenso sind die Einwendungen des Beschuldigten nicht gänzlich unglaubwürdig, sodass im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen ist, um jedenfalls nur die tatsächlichen Verkürzungen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu erfassen. So gesehen wurden lediglich Erlöse in Höhe von netto € 5.541,67 zuzüglich Umsatzsteuer € 1.108,34 (September 2010), € 5.208,33 zuzüglich Umsatzsteuer € 1.041,67 (Oktober 2010) und € 2.291,67 zuzüglich Umsatzsteuer € 458,33 (März 2011) verheimlicht, woraus sich Verheimlichungen an Umsatzsteuer für September 2010 in Höhe von € 1.108,34, für Oktober 2010 in Höhe von € 1.041,67 und für März 2011 in Höhe von € 458,33 ergeben.
11.10. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 bis zum Ablauf des 15. November 2010 dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.108,34 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.108,34 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
11.11. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 bis zum Ablauf des 15. Dezember 2010 dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.041,67 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.041,67 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
11.12. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 bis zum Ablauf des 15. Februar 2011 dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 98,21 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am 9. Februar 2011 eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 242,19 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 340,40 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
11.13. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 bis zum Ablauf des 15. April 2011 dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.488,33 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am 14. April 2011 eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.178,34 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 3.666,67 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
11.14. A wäre als Geschäftsführer der B-GmbH verpflichtet gewesen, betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 bis zum Ablauf des 16. Mai 2011 dem Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.357,92 offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen; statt dessen hat er am 13. Mai 2011 eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 100,41 ausgewiesen war (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift) in Höhe von € 2.458,34 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
11.15. Das Bundesfinanzgericht ist sich bewusst, dass solcherart vermutlich nur ein Teil der von A verdunkelten Geschäfte abgebildet ist; diese Ungewissheit geht jedoch in einem Finanzstrafverfahren zu seinen Gunsten. Insoweit hat sich die Beschwerde des Beschuldigten teilweise als berechtigt erwiesen.
Soweit der Beschuldigte auch eingewendet hat, dass das Buffet im EEEE von G betrieben worden sei, ist anzumerken, dass diesbezügliche Umsätze, etwa für 2011 nach Beendigung der Zurechnung zur F-GmbH (siehe oben Pkt. C), wider Erwarten entgegen den Feststellungen (siehe Niederschrift vom 12. Oktober 2011 zu ABNrb, Tz. 1, Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00002-001, Bl. 11) im gegenständlichen Finanzstrafverfahren letztendlich nicht erfasst gewesen sind.
11.16. Auch nicht erfasst im Rechenwerk der Außenprüferin waren irgendwelche weiteren Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den von ihr in der Halle an der Anschrift XBX, vorgefundenen weiteren Fahrzeugen.
12. Es ergibt sich somit in Summe aus den von A gegenüber dem Fiskus zur Gänze oder teilweise verdunkelten Geschäftsfällen der B-GmbH, soweit nachgewiesen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 2010, Februar und März 2011 in Höhe von insgesamt € 8.615,42 und an Normverbrauchsabgabe betreffend August 2011 in Höhe von € 21.625,20.
13. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
13.1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; bei Bedarf kann neben einer Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.
Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
13.2. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: die Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. Juni 2016 bezüglich der D-GmbH zu StrNr. 093/2016/00154-001, siehe oben Pkt. B), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte im Jahre 2011 für die versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer und die vorsätzliche Nichteinreichung der Körperschaftsteuererklärung bei der F-GmbH betreffend das Veranlagungsjahr 2010; sowie nunmehr verfahrensgegenständlich für die strafrelevant verbliebenen, in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Normverbrauchsabgabe bei der B-GmbH), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidungen verhängten Strafen (hier: die in der zitierten Strafverfügung vom 15. Juni 2016 verhängten € 2.000,00 und die im Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 2. Februar 2017 zu StrNr. 041/2015/00303-001, siehe oben Pkt. C, verhängten € 8.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Es ergibt sich sohin für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen von € 8.131,21 (Lohnabgaben D-GmbH 01-12/2013) + € 46.700,00 (USt F-GmbH 2010) + € 1.108,34 (UVZ 09/10) + € 1.041,67 (UVZ 10/10) + € 340,40 (UVZ 12/10) + € 3.666,67 (UVZ 02/11) + € 2.458,34 (UVZ 03/11) + € 21.625,50 (Normverbrauchsabgabe 08/11) = € 85.071,83 X 2, sohin € 170.143,66, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist.
13.3. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.
Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG (in der Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt) auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige Kontaktaufnahme und nachträglichen Entrichtung der hinterzogenen Abgaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte - eine gewollte dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Agierens des Finanzamtes zu Tage getreten ist, jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, weil trotz Andrängen der Abgabenbehörden keine der verkürzten Selbstbemessungsabgaben nachträglich, wenn auch allenfalls nur teilweise, beglichen worden sind (Abfrage der Abgabenkonten der obgenannten GmbHs).
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind aber der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Wäre auf Seite des Beschuldigten lediglich ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen, hätten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage gehalten, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise die bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildimmanente, nur vorübergehende Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 82.000,00.
Das im strafrelevanten Zeitraum aus den vorgelegten Akten sich erschließende Verhalten des Beschuldigten scheint zusammengefasst darauf hinauszulaufen, dass er mit großem Kommunikationstalent, aber eher keinem auf Dauer ausgelegtem kaufmännischen Geschick sich in allen möglichen Handelssparten versucht hat, seinen Geschäften aber eigentlich niemals eine solide Basis geben konnte. Es haben ihm offensichtlich die finanziellen Mittel gefehlt, weshalb er - so der Eindruck des Bundesfinanzgerichtes - trotz Kenntnis von seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der diversen GmbHs die Kommunikation mit den Abgabenbehörden tunlichst vermieden hat, um möglichst keine - so wohl aus seiner Sicht - Angriffspunkte für den Fiskus zu bieten. Es versteht sich bei einer derartigen Geschäftsplanung von selbst, dass zu treuen Händen einbehaltene Umsatzsteuer oder Lohnsteuer Gelder waren, welche der Beschuldigte für seine eigenen Geschäfte verwenden wollte. Sein Handeln war daher von dem Willen getragen, eine Steuervermeidung im Höchstausmaß zu erzwingen. Bedenkt man diese sich aus den Akten erschließende Einstellung des Beschuldigten, wäre eine empfindliche Bestrafung des Finanzstraftäters erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer derartiger abgabenrechtlicher Verfehlungen abzuhalten; ja sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe wäre in Erwägung zu ziehen.
Dem steht aber der Umstand entgegen, dass die A zum Vorwurf gemachten Verfehlungen sich vor neun bzw. zehn Jahren zugetragen haben. Dieser Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch gegen den Beschuldigten massiv abgeschwächt, weshalb auch der Ansatz einer Freiheitsstrafe außer Ansatz zu lassen ist.
Der geringfügigen Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte wie etwa die erstattete, wenngleich nicht strafaufhebende Selbstanzeige, dem Umstand, dass es betreffend die Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 bei der F-GmbH beim bloßen Versuch geblieben ist und weiters dem Umstand, dass A wohl auch aufgrund seiner schlechten Finanzlage zu seinem Fehlverhalten verleitet wurde, als mildernd stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum, die einschlägige gerichtliche Finanzstrafe als Vorstrafe, sowie die Deliktsmehrheit in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Aus dem dokumentierten Verhalten des Beschuldigten ist - wie erwähnt - seine ungewöhnliche Gleichgültigkeit in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seiner diversen Gesellschaften abzuleiten, wenngleich eine gewisse ursprüngliche Kommunikationsbereitschaft des Finanzstraftäters gegenüber dem Fiskus gegeben war.
Welchen Geschäften A derzeit nachgeht, ist im Detail dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte für neuerliche Finanzvergehen, ist im Zweifel zu seinen Gunsten auch abzuleiten, dass nunmehr, wenngleich möglicherweise mangels ausreichender fehlender Mittel, der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit eingeschränkt oder sogar beendet hat, weshalb die Dringlichkeit einer Bestrafung aus Gründen einer Spezialprävention abgeschwächt ist.
Es verbleibt aber auch jedenfalls die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, die Geldstrafe dermaßen zu bemessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, die hier behandelten abgabenrechtlichen Verfehlungen wären derart, dass ihnen keine besondere Bedeutung zuzumessen wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Würden sich die Abgabepflichtigen generell derart verhalten, wie es dem Beschuldigten für die strafrelevante Zeit vorzuwerfen ist, wäre die Finanzierung der Republik Österreich nicht gesichert.
In gesamthafter Abwägung der obigen Argumente ist insbesondere - wie erwähnt - in Anbetracht der Abmilderung des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich der Ausgangswert trotz der zu Ungunsten des Beschuldigten vorliegenden Umstände abzumildern und die Gesamtgeldstrafe vorerst mit € 60.000,00 zu bestimmen.
Ein etwaiger nunmehriger angegriffener Gesundheitszustand auf Seite des Beschuldigten wurde von ihm nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen; auch Sorgepflichten des Beschuldigten sind nicht bekannt.
Von Seite der Abgabenbehörden wurden die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei den GmbHs und wohl auch beim Beschuldigten als grundsätzlich haftenden Geschäftsführer als uneinbringlich erachtet. Es wird zahlreiche Gläubiger geben, welche bei einem Wiederaufleben der Handelsgeschäfte des Beschuldigten ihre abgeschriebenen Forderungen gegen A erneut erheben würden. Es mag sein, dass A, wenngleich im geringen Umfang und ohne Kenntnis des Fiskus weiterhin geschäftlich tätig ist; in der Gesamtschau ist ihm ein sehr angespannte Einkommens- und Vermögenslage zuzuschreiben, weshalb der obige Geldstrafwert auf € 40.000,00 zu verringern ist.
Der Aktenlage ist auch zu entnehmen, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2012/00002-001 zwischen der am 23. April 2012 erfolgten Einleitung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (Finanzstrafakt Bl. 65 ff) und der Verfassung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten am 31. Juli 2018 (Finanzstrafakt Bl. 103 ff) nicht fortgeführt worden war, weshalb noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer auf € 30.000,00, das sind 17,63 % der Strafrahmens, vorzunehmen ist.
Von diesem Gesamtgeldstrafenbetrag sind nun die bereits verhängten Geldstrafen, also € 2.000,00 und € 8.000,00, abzuziehen, weshalb sich spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von € 20.000,00 ergibt.
13.4. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, auch bei auch auf mehrere Verfahren aufgeteilte Bestrafungen insgesamt lediglich ein Zeit-Budget von drei Monaten (90 Tage) zur Verfügung steht (BFG 14.6.2016, RV/5300011/2014; BFG 2.4.2019, RV/5300043/2018) und der Umstand der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der oben ermittelten Gesamtgeldstrafe von € 30.000,00 ist daher unter Anwendung der obigen Argumente eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen auszumessen, welche unter Abzug der bereits ausgesprochen Ersatzfreiheitsstrafen von sechzig Tagen und zehn Tagen eine restliche zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von spruchgemäß zehn Tagen ergibt.
14. Die vom Spruchsenat in seiner Entscheidung vom 29. November 2018 dem Bestraften auferlegten pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die zusätzliche Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.
Salzburg-Aigen, am 17. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
zusätzliche ErsatzfreiheitsstrafeArbeitsunfähigkeitsbestätigung als VerhinderungsbescheinigungBerechnungZusatzstrafeHinterziehung von NormverbrauchsabgabeVerhandlung in Abwesenheit des BeschuldigtenGewerbsmäßigkeit im GünstigkeitsvergleichSteuerlich nicht erfasster FahrzeughandelHinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300001/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300001.2019
- Stammnummer
- 129363
- Gültig
- 17.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF