…so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Objektive Tatseite: Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Selbstbemessungsabgaben an das Finanzamt an…
…Erkrankungen Berichtigungen nicht vornehmen konnte, die dann in der Folge noch zu einem weiteren Guthaben führten. Es werden daher die objektive und die subjektive Tatseite bestritten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben…
…der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Fa. O-GmbH. vorsätzlich die Umsatzsteuervorausauszahlung September 2003 in Höhe von € 45.460,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe…
…diese dennoch nicht spätestens zur Fälliigkeit bzw. spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, hat dieser in der Regel eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Der Bw waren die Fälligkeiten für die Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt. Mangels Übermittlung von entsprechenden Zahlscheinen musste sie…
…sei vom Steuerberater erstellt worden und er verweise im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der angeschuldigten Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit…
…SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. B-GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst berechnet sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt habe, ohne der zuständigen…
…Dezember 2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als faktisch Handelnder der Fa.D-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Dezember 2001…
…Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2003, SpS 460/02-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.T. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind…
… 136, 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. März 2003, SpS 679/02-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Wiener Neustadt als Geschäftsführer der Fa…
…100.000,00 verhängt. Am Vorliegen der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes, welcher für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderlich ist, kann daher aus Sicht des Berufungssenates keinerlei Zweifel bestehen. Wenn der Bw. in seiner Berufung einwendet, dass es wohl…
…insoweit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht ist. Dem erstinstanzlichen Schuldspruch zu Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses wurde hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999 ein Verkürzungsbetrag von S 1,022.230,00…
6.12.1965, 926/65). Nach Ansicht des Berufungssenates stehen im gegenständlichen Fall generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weit…
…Tatseite war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Bis Ende Dezember 2001 wird der Bf. das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Rahmen der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorgeworfen, für dessen Begehung vorsätzliches Handeln vorausgesetzt ist…
…Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. November 2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der Fa.H. Straßenbenützungsabgabe für die Monate September bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002…
…fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben zu haben. Er hat dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über…
…gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn…
…folgen. Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv nur in der Differenz zwischen den von der Bw. bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. gemeldeten Lohnabgaben und den letztlich auf Grund der Lohnsteuerprüfung…
…Bezug auf den Monat Februar 2003 von einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen, zumal, wie bereits ausgeführt, durch den Bw. in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation eine Entrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben ist. Aufgrund der…
…richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Tatbestandsvoraussetzung für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (im gegenständlichen Fall Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob…
…gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn…