Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/04
Abgrenzung zwischen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von zumindest Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten betreffend die Nichtabgabe (die nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Abgabe) der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, kann trotz Vorliegens einer Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch V-KEG,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vom 20. November 2003, SpS, nach der am 10. September 2004 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des AB sowie der
Schriftführerin M durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise
stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe
von € 39.491,44, Jänner 2003 in Höhe von
€ 1.062,44, Februar 2003 in Höhe von € 3.124,43,
April 2003 in Höhe von € 3.272,72 und Mai 2003 in
Höhe von € 1.282,75 nicht spätestens am fünfte Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt zu
gegeben.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über den Bw. deshalb eine
Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen
verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. November 2003,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 39.491,44, Jänner 2003 in Höhe von
€ 1.062,44, Februar 2003 in Höhe von € 3.124,43,
April 2003 in Höhe von € 3.272,72 und Mai 2003 in Höhe
von € 1.282,75, somit insgesamt in Höhe von € 48.233,78
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde deswegen
über den Bw. eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 und
eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. ca. € 30.000,00 brutto jährlich an
Einkommen habe, verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder
sei.
Seit Juni 1993 betreibe er ein Einzelunternehmen, welches
sich mit Planungen im Kommunalinfrastrukturbereich befasse. Aufgrund anhaltender
finanzieller Schwierigkeiten habe es der Bw. in der aus dem Spruch ersichtlichen
Zeit unterlassen, ordnungemäß Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten
bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Er habe seine
steuerlichen Verpflichtungen gekannt und gewusst, dass durch sein Verhalten
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt werden würden.
Der Schaden sei zwischenzeitig zur Gänze
gutgemacht.
Diese Feststellungen würden sich auf eine Einvernahme
des Bw. vor dem Finanzamt am 11. September 2003 gründen, im Rahmen
derer sich der Bw. geständig gezeigt und insbesondere auf fehlende
finanzielle Mittel verwiesen habe. Die Kenntnis seiner steuerlichen
Verpflichtungen sei von ihm nicht bestritten worden und von dieser sei aufgrund
seiner mehrjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann auch auszugehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, wogegen als erschwerend kein
Umstand angenommen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 24. Februar 2004, in
welcher der Bw. durch seinen Verteidiger ausführte, dass er sich
keinesfalls einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG
für schuldig erkannt habe, sondern lediglich einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
da er Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt habe.
Es werde daher ersucht, den Bw. gemäß
§ 49
FinStrG für schuldig zu erkennen und die festgesetzte Geldstrafe auf einen
Betrag von € 4.000,-- zu reduzieren.
Der Herabsetzungsantrag werde weiters dadurch
begründet, dass der Bw. aufgrund der schlechten Auftragslage im Jahr 2003
in keinster Weise mehr das Einkommen der Jahre zuvor erzielt habe und dies auch
bei der Einvernahme angegeben habe. Aus dem vorläufigen Jahresabschluss des
Jahres 2003, welcher in Beilage übersendet werde, ergebe sich ein Verlust
im Ausmaß von € 4.403,00.
Der Bw. leiste mittlerweile die Umsatzsteuervoranmeldungen
sowie die Vorauszahlungen pünktlich.
Es sei ebenso für die ersten Monate des Jahres 2004
mit einem ähnlichen Geschäftsgang zu rechnen, sodass die Strafe
für den Bw. mit Sorgepflicht für zwei Kinder mehr als eine erhebliche
Härte darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Der Berufungswerber wendet sich in der
gegenständlichen Berufung gegen die tatbestandsmäßige Einordnung
seines Verhaltens als Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Er habe er sich
in keinster Weise einer derartigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht,
sondern es liege lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, da er
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit abgeführt habe.
Wesentliche Tatbestandvoraussetzungen für das
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind
in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (rechtzeitigen,
richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und der Wissentlichkeit in Bezug
auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten
betreffend die Nichtabgabe (nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Abgabe) der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, kann trotz Vorliegens der
Wissentlichkeit der Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom
Delikt der Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ausgegangen werden.
Voraussetzung für die Verwirklichung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nämlich
ausschließlich die vorsätzliche Nichtentrichtung der
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den
Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen
objektiven Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist
dabei irrelevant.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen
der Wissentlichkeit in Bezug auf die Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
Fälligkeitstag (bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit). Der
Bw. selbst hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Finanzamt
Gänserndorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 11.
September 2003 zu Protokoll gegeben, dass die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 mangels vorhandener Mittel
unterblieben sei.
Ab Jahresbeginn 2002 habe er die Grundaufzeichnungen dem
steuerlichen Vertreter zur Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt. Die von diesem
mittels bereits ausgefüllter Zahlscheine bekannt gegebenen Beträge
habe er weitgehend entrichtet, lediglich für Jänner, Februar, April
und Mai 2003 sei wegen finanzieller Schwierigkeiten eine zeitgerechte
Entrichtung unterblieben. Als mehrjährig tätiger Geschäftsmann
habe er Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt. Aus dieser Aussage des Bw. ist nach Ansicht
des Berufungssenates zweifelsfrei Wissentlichkeit in Bezug auf die
nichtzeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen des Tatzeitraumes
abzuleiten.
Was die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate Jänner bis Dezember 2001 betrifft gab der Berufungswerber
vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Protokoll, dass er anhand
der von ihm geführten Grundaufzeichnungen die Umsatzsteuervorauszahlungen
bis Ende 2000 berechnet und entrichtet habe. Umsatzsteuervoranmeldungen habe er
nicht eingereicht. Für das Jahr 2001 seien die Umsatzsteuervorauszahlungen
mangels vorhandener Mittel unterblieben. Die zu entrichtenden Beträge habe
er erst durch Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 am 2.
April 2003 der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht. Ab Jahresbeginn 2002
sei die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen durch den
steuerlichen Vertreter erfolgt, welchem die Grundaufzeichnungen übermittelt
worden seien.
Für die Tatzeiträume Jänner, Februar, April
und Mai 2003 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben,
wobei dazu auszuführen ist, dass für das Jahr 2003 der vorverlegte
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen (wegen Nichtentrichtung der
Umsatzsteuersondervorauszahlung zum 16. Dezember 2002) der 15. des Folgemonats
war. Die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2003 wurde am 17. April 2003,
diejenige für Februar 2003 ebenfalls am 17. April 2003, diejenige für
April 2003 am 4. Juni 2003 und die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2003 wurde am
14. Juli 2003 abgegeben, wobei wie bereits oben dargestellt, die Vorauszahlungen
nicht zeitgerecht entrichtet wurden.
Aufgrund der Aktenlage in Zusammenhang mit der offenen
geständigen Rechtfertigung des Bw. geht der Berufungssenat davon aus, dass
diesen ein Vorsatz hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
des Tatzeitraumes nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit nachweisbar ist.
Im Jahr 2001 war der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw.
steuerlich nicht vertreten. Aus der Aktenlage, insbesondere aus der Abfrage der
Umsatzsteuerdaten seines Finanzamtskontos ergibt sich, dass dieser bis Ende des
Jahres 2000 zwar laufend (zu geringe) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet, jedoch auch in den Vorjahren niemals eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben hat. Für das Jahr 1999 und 2000 wurden mit der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen Umsatzsteuerrestzahlungen für diese
Jahre geleistet und so eine strafbefreiende Selbstanzeige in Bezug auf diese
Vorzeiträume erwirkt. Aus diesem Sachverhalt im Zusammenhang mit der
offenen Rechtfertigung des Bw. geht der Berufungssenat davon aus, dass dieser
keine Kenntnis dahingehend hatte, dass für den Fall der nicht bzw. nicht
vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bestanden hat.
Für die Zeiträume Jänner, Februar, April und
Mai 2003 wurde für den in diesem Zeitraum bereits auch insoweit steuerlich
vertretenen Bw. durch den Steuerberater monatliche verspätete
Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt. Die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen ist in diesen Zeiträumen unwiderlegt dem
steuerlichen Vertreter oblegen, wobei das Finanzstrafverfahren keine
Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass seitens des Bw. in Kenntnis des
(vorverlegten) Abgabetermins der Umsatzsteuervoranmeldungen dem Steuerberater
verspätete Unterlagen übermittelt wurden.
Insgesamt ist daher aufgrund der dargestellten Gründe
davon auszugehen, dass dem Bw. ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der
nicht zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Damit fehlt
es jedoch an einer wesentlichen Tatbestandvoraussetzung des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Kein Zweifel besteht jedoch des erkennenden Senates am
Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation war des dem Bw. klar, dass
eine Entrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit nicht erfolgt ist. Im Zusammenhang mit einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist es, wie
bereits oben dargestellt, tatbestandsmäßig irrelevant, ob dem Bw. an
der nichtzeitgerechten Meldung der Selbstbemessungsabgaben ein Verschulden
trifft. Die zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte in
diesem Zusammenhang lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt.
Unter Zugrundelegung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (Verlust 2003 und voraussichtlich
geringer Gewinn von ca. € 10.000,00 bis 12.000,00 im Jahr 2004,
Sorgepflichten für zwei Kinder, hohe Finanzamtsverbindlichkeiten) und unter
Berücksichtigung der Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der geständigen Rechtfertigung, der vollen
Schadensgutmachung und des (erstinstanzlich bisher nicht berücksichtigten)
Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, wogegen als erschwerend der
oftmalige Tatentschluss durch einen längeren Tatzeitraum anzusehen ist,
erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Einer weiteren Strafreduktion auf das vom Bw. beantragte Ausmaß von
€ 4.000,00 konnte seitens des Berufungssenates nicht näher
getreten werden, da eine solche den in der nahezu vollständigen
Vernachlässigung der Entrichtungspflichten im Tatzeitraum liegenden hohe
Verschuldengrad nicht gerecht werden und auch generalpräventive Gründe
nicht ausreichend berücksichtigen würde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.185 des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe< vollzogen werden müssten.
Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/04
- Stammnummer
- 11879
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF