Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0026-W/05
Vorliegen der subjektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Strafhöhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-W/05vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 5. Februar 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Baden Mödling, SpS, nach der am 10. Mai 2005 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. November 2004,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als persönlich haftender Gesellschafter der Fa.H.
Straßenbenützungsabgabe für die Monate September bis Dezember
2001, Jänner bis Dezember 2002 und Jänner bis Juni 2003 in Höhe
von € 6.048,00 und Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis
Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002 und Jänner bis März 2003
in Höhe von € 22.822,00 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 280,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.H. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. bereits einmal mit Strafverfügung vom
29. April 2003 rechtskräftig wegen einer Finanzordnungswidrigkeit
vorbestraft sei. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der Fa.H. und
als solcher für sämtliche steuerlichen Agenden des
Lastfuhrwerksbetriebes verantwortlich gewesen.
Offenbar aufgrund von finanziellen Engpässen sei es
dem Bw. nicht gelungen, zeitgerecht die verfahrensgegenständlichen Abgaben
zu entrichten. Er habe die Nichtentrichtung der Abgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden.
Der Bw. habe sich mit Schreiben vom 21. April 2004
dahingehend gerechtfertigt, dass die verfahrensgegenständlichen
Nichtentrichtungen der Abgaben aus Schlamperei passiert seien und zudem sei vom
Steuerberater auf hohe Investitionen und wirtschaftliche Probleme hingewiesen
worden. Zum gegenständlichen Verfahren sei es durch die Erstattung einer
Selbstanzeige gekommen, die jedoch mangels umgehender Entrichtung keine
strafbefreiende Wirkung nach sich gezogen habe. Daraus würde sich die nicht
bestrittene Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergeben.
Dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt
habe, sei von ihm nicht bestritten worden. Es sei aufgrund seiner längeren
Tätigkeit als Unternehmer und aufgrund der aufgezeigten finanziellen
Probleme zumindest von einem bedingten Vorsatz bezüglich der nicht
rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben auszugehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen eine
einschlägige Vorverurteilung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende (fälschlich als Einspruch bezeichnete) Berufung vom
5. Februar 2005, welche sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Strafe richtet.
Der Bw. führt dazu begründend aus, er wolle zur
Anschuldigung Stellung nehmen, dass er unentschuldigt der erstinstanzlichen
Verhandlung ferngeblieben sei.
In der Ladung sei ihm mitgeteilt worden, dass entweder er
oder sein bevollmächtigter Steuerberater bei der Verhandlung erscheinen
müsse. Nach Rücksprache mit der Fa.I., Herrn J. (Steuerberater), sei
man zur Erkenntnis gelangt, dass es ausreiche, dass nur Herr J. der Verhandlung
beiwohnen würde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Bw. ergänzend aus, dass
seine Steuerberatungskanzlei eine laufende Berechnung der monatlichen
Straßenbenützungsabgabe und der vierteljährlichen
Kraftfahrzeugsteuer nicht durchgeführt habe, weswegen es auch zu einer
nicht zeitgerechten Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben gekommen sei.
Als Betreiber eines
Fuhrwerksunternehmens sei ihm grundsätzlich die Verpflichtung zur
pünktlichen Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben bekannt gewesen und
er habe sich schon gedacht, dass laufend Zahlungen an das Finanzamt zu
entrichten seien. Er habe beabsichtigt, diese in Form von späteren
Ratenzahlungen zu entrichten. In den Jahren 2001 bis 2003 sei die Situation der
Firma durch firmeninterne Probleme finanziell äußerst angespannt
gewesen und es habe dadurch bedingt auch Zahlungsschwierigkeiten gegeben, sodass
er die dringendsten Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorziehen habe
müssen.
Die Steuerberatungskanzlei
habe die Unterlagen für die Buchhaltung vom Bw. bekommen und in der Folge
die Erlagscheine ausgefertigt. Welche Zahlungen letztendlich geleistet wurden,
habe er selbst entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen hinsichtlich der Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenarten und Zeiträume und auch seitens des
Berufungssenates bestehen aus folgenden Gründen keinerlei Bedenken gegen
die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gegelegte objektive
Tatseite.
Mit Selbstanzeige vom 29. Juli 2003 wurde vor Beginn
einer Betriebsprüfung namens der Fa.H. durch deren steuerliche Vertretung
Selbstanzeige in Bezug auf die Nichtabfuhr der nunmehr vom Finanzstrafverfahren
umfassten Kraftfahrzeugsteuern bzw. Straßenbenützungsabgaben
erstattet. Auf Grund dieser Selbstanzeige erfolgten bescheidmäßige
Festsetzungen der Straßenbenützungsabgabe für die Monate
September bis Dezember 2001 in Höhe von € 1.113,34, Jänner
bis Dezember 2002 in Höhe von € 3.165,00 und Jänner bis Juni
2003 in Höhe von € 1.770,00 sowie der Kraftfahrzeugsteuer
für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 6.867,07,
Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 12.470,07 und
Jänner bis März 2003 in Höhe von € 3.485,00, welche die
unbedenkliche Grundlage für den erstinstanzlichen Schuldspruch in
objektiver Hinsicht darstellen.
Wie erstinstanzlich richtig festgestellt, kommt dieser zwar
rechtzeitig vor Beginn einer Betriebsprüfung abgegebenen Selbstanzeige
schon mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu. Zudem
entspricht die Selbstanzeige auch nicht den Anforderungen des
§ 29 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der Nennung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wurde.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist in subjektiver
Hinsicht die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis
zum fünften Tag nach Fälligkeit.
Aus der Aktenlage erkennbar und vom Bw. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch ausdrücklich
einbekannt ist die Tatsache, dass der Bw. eine grundsätzliche Kenntnis der
Fälligkeitstage und von seiner Entrichtungspflicht hinsichtlich der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Selbstbemessungsabgaben hatte, hat er doch in
Vorzeiträumen derartige Entrichtungen zumindest teilweise zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen vorgenommen. Die nahezu vollständige
Vernachlässigung seiner diesbezüglichen Entrichtungspflichten in den
Tatzeiträumen lässt auch nach Ansicht des Berufungssenates nur den
Schluss auf eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. zu, wobei Ursache und
Motiv für die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen zweifelsfrei in der
schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.H. gelegen waren. Wie vom Bw.
selbst eingestanden hat er auf Grund der durch firmeninterne Streitigkeiten
hervorgerufenen Zahlungsschwierigkeiten bewusst Abgabenzahlungen zu Gunsten
anderer, zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit notwendiger
Zahlungen hintangestellt. Eine vorsätzliche Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit ist daher zweifelsfrei gegeben und die subjektive Tatseite
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Ob dem Bw. ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung, welche nach
seiner Ansicht durch seine steuerliche Vertretung erfolgen hätte
müssen, anzulasten ist, ist im gegenständlichen Fall nicht
tatbestandsrelevant und war daher auch keiner näheren Untersuchung zu
unterziehen, weil eine zeitgerechte Meldung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit lediglich
einen objektiven Strafausschließungsgrund im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt
hätte.
Für die vom Bw. im Rahmen der gegenständlichen
Berufung begehrte Minderung des Strafausmaßes bleibt nach Ansicht des
Berufungssenates kein Raum, wurde doch die vom Spruchsenat verhängte
Geldstrafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher im
gegenständlichen Fall € 14.435,00 beträgt,
ausgemessen.
Bedenkt man, dass der Bw. seine Entrichtungspflichten in
Bezug auf die Straßenbenützungsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer in
einem Zeitraum von ca. zwei Jahren in zweifelsfreier Kenntnis der
Fälligkeitstage dieser Selbstbemessungsabgaben nahezu vollständig
verletzt hat, so kann auch bei einer durch die wirtschaftliche Notlage des
Unternehmens veranlassten Handlungsweise des Bw, nicht von einem nur geringen
Grad des Verschuldens als Grundlage für die Bemessung der Strafe im Sinne
des § 23 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden.
Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung durch den
Spruchsenat wurde einerseits der Milderungsgrund der mittlerweile erfolgten
vollständigen Schadensgutmachung, andererseits aber auch der
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren
Tatzeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt.
In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe kann auch
unter Einbeziehung der derzeit immer noch eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. nicht mit einer Strafmilderung durch den Berufungssenat
vorgegangen werden.
Dagegen sprechen sowohl spezial- als auch
generalpräventive Erwägungen. Dazu ist auszuführen, dass eine
einschlägige Vorstrafe den Bw. nicht davon abhalten konnte, neuerlich
Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit zu melden bzw. zu entrichten. Auch spricht die vom Gesetzgeber
beabsichtigte Abschreckungswirkung einer Finanzstrafe bei gegebener
umfangreicher Verletzung der Melde- und Entrichtungspflichten gegen eine
derartige Strafmilderung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
StraßenbenützungsabgabeKraftfahrzeugsteuerSelbstbemessungsabgabevorsätzliche NichtentrichtungFälligkeitEntrichtungspflichtfristgerechte MeldungStrafausschließungsgrund.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-W/05
- Stammnummer
- 15854
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF