Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0118-W/07
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Verjährung der Strafbarkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0118-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin
Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Josef Fasching als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt, 1040 Wien,
Brahmsplatz 7, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 27. Juli 2007 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 24. Mai 2007, SpS, in nichtöffentlicher
Sitzung am 11. März 2008
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
2. Februar 2007 wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber (Bw.) das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. O-GmbH. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April
2003 in Höhe von € 17.337,60 und September 2003 in Höhe von
€ 45.460,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Nach Vorlage der Akten an den Spruchsenat wurde der Bw. mit
Erkenntnis vom 24. Mai 2007, SpS, der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer bzw. Liquidator der Fa. O-GmbH. vorsätzlich
die Umsatzsteuervorausauszahlung September 2003 in Höhe von €
45.460,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Hingegen wurde das gegen den Bw. wegen des Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im
Bezug auf Umsatzsteuer April 2003 in Höhe von € 17.337,00
geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom 27. Juli 2007
richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw vom 27.
Juli 2007, mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. bestritten
und eingewendet wird, dass keine verlässlichen und ausreichenden
Feststellungen zur subjektiven Tatseite vom Spruchsenat getroffen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Auf Anlass dieser Berufung stellt der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass die Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 FinStrG der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung September 2003 bereits im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 2. Februar 2007 eingetreten war.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG
war die zugrunde liegende Finanzordnungswidrigkeit gemäß nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG am 5. Tag nach
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung September 2003 vollendet.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt jedoch die
Frist für die Verjährung der Strafbarkeit nie früher zu laufen,
als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die
sich die Straftat richtet.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO in Verbindung mit
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Frist der Festsetzungsverjährung
für die Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß
§ 31 FinStrG begann daher im gegenständlichen Fall ebenfalls erst mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen (§ 31 Abs. 1 letzter Satz
FinStrG).
Unter Zugrundelegung der im § 31 Abs. 2 FinStrG
normierten Verjährungsfrist einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG von drei Jahren war die Verjährung der
Strafbarkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006, also bereits vor Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens (Bescheid vom 2. Februar 2007),
eingetreten.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG i.V.m. § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG vorzugehen.
Ein inhaltliches Eingehen auf den zugrunde liegenden
Sachverhalt und auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet und es wurde
deswegen auch keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat anberaumt.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrGVerjährung der StrafbarkeitVerfolgungsverjährungUmsatzsteuervorauszahlung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-W/07
- Stammnummer
- 33543
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF