Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0035-W/04
Subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-W/04vom 15.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag.pharm. Reinhard Fischill und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Fa.L., wegen der Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk Wien vom 23. April 2003, SpS, nach der am 15. Februar
2005 in Anwesenheit des Beschuldigten seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch zu
Punkt 1) zur Gänze und zu Punkt 2) teilweise soweit dieser die
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999 und Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen (DB, DZ) für die Monate März bis Dezember 1998
betrifft sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über die Haftung
gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG der nebenbeteiligten
Fa.N. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999 hat richtig auf
S 616.654,00 (statt bisher S 1,022.230,00) zu lauten
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 1996 bis 1998,
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und Kapitalertragsteuer 1997 in
Höhe der unter Punkt 1) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses
genannten Beträge sowie teilweise wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Punkt 2) des
Schuldspruches des in Berufung gezogenen Spruchsenatserkenntnisses, und zwar
soweit dieser die Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999
in Höhe eines Teilbetrages von S 405.576,00 sowie die Lohnsteuer
März bis Dezember 1998 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 286.253,00 und die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen (DB, DZ) für März bis
Dezember 1998 mit einem Verkürzungsbetrag von S 131.187,00
betrifft, eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die Geldstrafe für die
weiterhin aufrecht bleibenden Teile des Schuldspruches zu Punkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses, und zwar betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von S 4,609.633,00,
Jänner bis Dezember 1997 in Höhe von S 1,029.230,00,
Jänner bis März und Mai bis September 1998 in Höhe von
S 2,990.000,00 und Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von
S 616.654,00 sowie Lohnsteuer Jänner bis Dezember 1999 in
Höhe von S 83.225,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen Jänner bis
Dezember 1999 in Höhe von S 19.126,00 mit € 68.000,00
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 68 Tagen
neu bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa.N.
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. April 2003, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er, als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.N.,
1) fahrlässig durch Abgabe unvollständiger
Abgabenerklärungen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, und dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet wurden, und zwar Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S
157.930,00, 1997 in Höhe von S 448.775,00 und 1998 in Höhe von S
19.000,00, Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von S 157.930,00, 1996 in
Höhe von S 166.532,00, 1997 in Höhe von S 449.752,00, 1998 in
Höhe von S 40.800,00 sowie Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von S
53.167,00; und weiters
2) vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe, und zwar Umsatzsteuer
Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von S 4,609.633,00,
Jänner bis Dezember 1997 in Höhe von S 1,029.230,00, Umsatzsteuer
Jänner bis März und Mai bis September 1998 in Höhe von
S 2,990.000,00, Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von
S 1,022.230,00, Lohnsteuer März bis Dezember 1998 in Höhe
von S 286.253,00 und Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von
S 83.225,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Monate März bis
Dezember 1998 in Höhe von S 131.187,00 und Jänner bis
Dezember 1999 in Höhe von S 19.126,00.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG, unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 90.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 90 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.N. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. seit der
Gründung der Fa.N. (Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1985) als
Geschäftsführer fungiere. Er sei auch für die abgabenrechtlichen
Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen, insbesondere sei es seine
Aufgabe gewesen, für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt
Sorge zu tragen, welche ihm durch den Steuerberater jeweils bekannt gegeben
worden seien.
Die zu Punkt 1) des Spruches angeführten
Nachforderungen würden aus abgabenbehördlichen Prüfungen des
Unternehmens, welche die Jahre 1995 bis 1999 umfassten, resultieren.
Diesbezüglich werde auf die in den Prüfungsberichten getroffenen
Feststellungen verwiesen.
Der Bw. habe dabei fahrlässig gehandelt, als er die
gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt als Geschäftsführer unterlassen
habe, in dem er sich nicht ausreichend um die Fatierung erbrachter Leistungen
und Erfassung derselben im Rechenwerk des Unternehmens gekümmert habe,
wodurch die angeführten Abgabenverkürzungen bewirkt worden seien.
Die zu Punkt 2) des Spruches angeführten Beträge
an Umsatzsteuer würden sich aus den Differenzen der monatlichen
Vorauszahlungen bzw. Meldungen und den Jahreserklärungen ergeben. Auch die
lohnabhängigen Abgaben seien verspätet gemeldet bzw. entrichtet
worden.
Obwohl der Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe
er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen
rechtzeitig abzugeben und habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu
erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die
Aussagen des Bw. vor der Finanzstrafbehörde im Zusammenhalt mit dem
Akteninhalt und den Aussagen der Zeugen Dkfm.W., Dr.K. und Mag.C..
Der Bw. habe sich dahingehend verantwortet, dass er auf
seinen Steuerberater vertraut habe. Dieser habe ihn zwar auf fehlende Meldungen
und Entrichtungen hingewiesen, nicht aber auf allfällige strafrechtliche
Konsequenzen.
Der steuerlicher Vertreter Dkfm.W. habe hiezu angegeben,
dass es immer wieder Absprachen mit der Abgabenbehörde betreffend Zahlungen
gegeben habe.
Dies sei zwar von den Amtsvorständen Dr.K. und Mag.C.
bestätigt worden, jedoch sei von beiden deponiert worden, dass über
finanzstrafrechtliche Aspekte nicht gesprochen worden sei.
Zugunsten des Bw. sei somit zu Punkt 1) der Anlastung
lediglich von einer Sorgfaltswidrigkeit des Bw. ausgegangen worden.
Betreffend Punkt 2) des Spruches sei jedoch zumindest von
bedingtem Vorsatz auszugehen, da der Angeklagte als langjähriger
Geschäftsführer über die einschlägigen Bestimmungen Bescheid
gewusst habe und die verspäteten Meldungen bzw. Entrichtungen insbesondere
in Anbetracht der exorbitanten Höhe nur mit Wissen und Willen des Bw.
erfolgen hätten können.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und
den Beitrag zur Wahrheitsfindung, wogegen als erschwerend das Zusammentreffen
zweier Finanzvergehen und der lange Deliktszeitraum angesehen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende als
rechtzeitig anzusehende Berufung des Bw. vom 28. Jänner 2004, welche
mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 dahingehend ausgeführt und
ergänzt wurde, dass das Erkenntnis des Spruchsenates sowohl hinsichtlich
der Verurteilung an sich als auch in Bezug auf die Strafhöhe bekämpft
werde.
Begründend wurde dazu seitens des Verteidigers des Bw.
ausgeführt, dass zunächst in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen
sei, dass im Strafverfahren eine Bindung an die im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheide im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung nicht bestehe.
Dies vorausgeschickt, müsse darauf hingewiesen werden,
dass die Ziffern auf Seite 2, oben, einer genauen Überprüfung
bedürfen würden. Auch sei der Aufzählung zu Punkt 1) (Seite 2
oben) nicht zu entnehmen, welche Beträge nicht und welche Beträge zu
niedrig festgesetzt (es sei nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen die Beträge
festzusetzen?) worden seien.
Es sei dem angefochtenen Erkenntnis schlicht und einfach
vorzuhalten, dass dieses nicht exakt nachvollziehbar sei. Mit Begriffen wie
"oder" "und "bzw." sei dem erforderlichen Genauigkeitsgebot nicht Rechnung zu
tragen.
Um auf Punkt 2) überzugehen, finde sich dort die
bereits zitierte Buchstabenkombination "bzw.", die es nicht ermögliche
festzustellen, ob dem Bw. bezüglich der dort angeführten Beträge
an Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen vorgeworfen werde, diese am
fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtet zu haben oder ob er
(lediglich) verabsäumt habe, die Höhe der geschuldeten Beträge
bekannt zu geben. Auch fehle jede Feststellung, ob die Gesellschaft über
die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die Beträge auch
tatsächlich entrichten zu können. Sollte sich herausstellen, dass die
Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen sei, die Beträge zahlen zu
können, so sei seine persönliche Haftung zu hinterfragen; allenfalls
käme in Betracht, dass er insolvenzrechtliche Schritte hätte einleiten
müssen. Dazu würden aber wiederum Feststellungen fehlen. Was die
Lohnsteuer anbelange, so komme es darauf an, ob auf tatsächlich an
Dienstnehmer ausbezahlte Beträge entfallende Lohnsteuer nicht
abgeführt worden sei oder nicht, was aus der pauschalen Anführung von
Ziffern nicht zu erkennen sei.
Insgesamt erweise sich der Schuldspruch als - zumindest
derzeit - in keiner Weise nachvollziehbar und es werde der Antrag auf Ladung und
Vernehmung des Zeugen Dkfm.W. und der Zeugen Dr.K. und Mag.C. gestellt. Dies zum
Beweis dafür, dass einerseits die angeführten Ziffern nicht in diesem
Umfang zutreffen würden, andererseits eine Vernachlässigung seiner
abgabenrechtlichen Geschäftsführerpflicht nicht vorliege.
Zur Straffrage mache der Bw. geltend, dass mit dem Betrag
von € 90.000,00 zwar der Strafrahmen des § 49 Abs. 2 FinStrG
nicht voll ausgeschöpft worden sei, doch sei angesichts der steuerlichen
Unbescholtenheit des Bw., seiner Sorgepflichten für zwei Kinder und der
Tatsache, dass er niemals in der Lage sein könne, den Betrag von
€ 90.000,00 zu bezahlen, sowohl dieser Betrag als auch die damit
zusammenhängende Ersatzfreiheitsstrafe viel zu hoch angesetzt.
Es werde die Vernehmung der beantragten Zeugen ergeben,
dass sich der Bw. in Kooperation mit den zuständigen Damen und Herren der
Finanzbehörden sehr darum bemüht habe, die Rückstände
abzubauen und dies auch in hohem Umfang geschehen sei.
Es erweise sich daher das Straferkenntnis sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach als unzutreffend.
Nach Verteidigerwechsel wurde das Berufungsbegehren der
gegenständlichen Berufung durch den nunmehrigen Vertreter dahingehend
konkretisiert, der unabhängige Finanzsenat möge der Berufung
dahingehend Folge geben, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen der
Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG mangels Vorliegen von Vorsatz in einen
Freispruch abgeändert werde und darüber hinaus möge der
Berufungssenat hinsichtlich der Vergehen gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG eine tatsächlich tat- und schuldangemessene Geldstrafe
verhängen.
Begründend wird zur "bloß" fahrlässigen
Abgabenverkürzung (Punkt 1 des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses) ausgeführt, dass der Bw. bei sämtlichen Handlungen auf
seinen Steuerberater vertraut habe. Dieser habe ihn zwar auf seine
abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesen, jedoch niemals auch nur angedeutet,
dass sich zusätzlich auch eine allfällige strafrechtliche Konsequenz
aus seinem Verhalten ergeben könnte. Zu Recht sei die
Finanzstrafbehörde erster Instanz daher mangels Unrechtsbewusstseins von
einer bloßen Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen, was sich in weiterer Folge
in der "bloßen" Verurteilung wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes des
§ 34 Abs. 1 FinStrG niedergeschlagen habe.
Zur Frage des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
(Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses) müsse nach den
konkretisierten Berufungsausführungen - entgegen der Ansicht der
erstinstanzlichen Behörde - dasselbe gelten. Die Behörde habe zu
diesem Punkt im gegenständlichen Erkenntnis lediglich ausgeführt, dass
betreffend Punkt 2) des Spruches von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen
sei, da der Angeklagte als langjähriger Geschäftsführer über
die einschlägigen Bestimmungen Bescheid habe wissen müssen und die
verspäteten Meldungen bzw. Entrichtungen insbesondere in Anbetracht der
exorbitanten Höhe nur mit Wissen und Wollen erfolgen hätten
können. Mit diesen Ausführungen komme die Behörde in keinster
Weise ihrer Verpflichtung nach, dem Bw. ein etwaiges vorsätzliches
Verhalten nachzuweisen. Unstrittig liege die Beweislast auch hinsichtlich der
subjektiven Tatbestandsmerkmale bei der Finanzstrafbehörde. Die
Ausführungen der Behörde erster Instanz würden jedoch nicht
darlegen, inwiefern von Seiten des Bw. tatsächlich vorsätzliches
Handeln vorliegen solle, insbesonders warum die für vorsätzliches
Handeln notwendige Wissens- und Wollenskomponente im konkreten Fall erfüllt
sein solle. Die "Wissenskomponente" beim Vorsatzdelikt sei nach herrschender
Literatur dahingehend zu verstehen, dass eine Person die objektive
Erfüllung eines Tatbestandes zumindest ernstlich für möglich
halte. Wie bereits oben erwähnt und auch in den Protokollen im Strafakt
ersichtlich, habe der Bw. aber die Erfüllung eines finanzstrafrechtlichen
Deliktes keineswegs ernstlich für möglich gehalten, da er sich nicht
einmal bewusst gewesen sei, dass sein Verhalten irgendwelche
finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen hätte können. Die
anscheinend von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Ansicht, dass
aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch potenzielles
Wissen genüge, ihm daher die konkreten Umstände bewusst hätten
sein müssen, sei für das Vorliegen einer Vorsatztat nicht ausreichend.
Die Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer, welche von der
Behörde anscheinend als "Begründung" für das Vorliegen von
Vorsatz angeführt werde, könne - wenn überhaupt -
lediglich als Indiz für das Vorliegen von Fahrlässigkeit herangezogen
werden.
Die Erfüllung der "Wollenskomponente", welche
ebenfalls unabdingbares Merkmal für das Vorliegen einer vorsätzlichen
Handlung sei, liege mangels Erfüllung der Wissenskomponente ebenfalls nicht
vor. Da der Bw. die Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes
nicht ernstlich für möglich gehalten habe, habe er sich auch mit
dieser Tatsache nicht abfinden können.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass die Annahme der
erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich des dem Bw. vorzuwerfenden
Verschuldensmaßstabes unrichtig sei. Selbst bedingter Vorsatz setze
nämlich eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus.
Bloße Unbedachtheit oder Leichtsinnigkeit könnte daher für die
Annahme von Vorsatz nicht ausreichen, weswegen der Bw. mangels Vorsatz das
Finanzvergehen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
nicht begangen habe.
Zur Strafbemessung wurde in diesem vorbereitenden
Schriftsatz vom 8. Februar 2005 ausgeführt, dass diese mangelhaft
geblieben und die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe bei Weitem
überhöht und in keinster Weise schuld- und tatangemessen sei.
Der Spruchsenat führe in seiner Begründung an,
dass die Strafbemessung unter anderem unter Berücksichtigung des
ordentlichen Lebenswandels des Bw., der teilweise Schadensgutmachung und seines
Beitrages zur Wahrheitsfindung erfolgt sei. Diese Milderungsgründe
hätten jedoch bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung durch
die Behörde zu einer weitaus niedrigeren Geldstrafe führen
müssen. Darüber hinaus würden noch andere - von der
Behörde nicht berücksichtigte - Milderungsgründe vorliegen:
Der Beitrag des Bw. zur Wahrheitsfindung sei von der erstinstanzlichen
Behörde nur unzureichend gewürdigt worden. Die Aussagen des Bw. im
Vorfeld der Finanzstrafverhandlung als auch seine sonstigen bisherigen
Ausführungen kämen dem Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige
(§ 29 FinStrG) sehr nahe. Dieser Umstand hätte von der
Behörde gebührend berücksichtigt werden müssen, wobei von
Relevanz sei, dass bei einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige im Einzelfall ein
Milderungsgrund vorliegen könne, der über ein bloßes
Geständnis (und erst recht über einen bloßen Beitrag zur
Wahrheitsfindung) hinausgehe. Wie sich aus § 34 Z. 11 StGB
ergebe, sei somit bei der Strafbemessung das objektive Vorliegen von
Umständen, die einem Schuld- oder Strafausschließungsgrund nahe
kommen, zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Strafbemessung hätte die Behörde
gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
berücksichtigen müssen, insbesondere seine Unterhaltspflichten. Dies
sei jedoch offensichtlich nicht geschehen. Wie die Behörde im angefochtenen
Erkenntnis anführe, seien ihr die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bw. nicht bekannt gewesen. Zwar stehe der
Umstand, dass die finanzielle Situation des Bw. düster sei, einer
Bestrafung nicht entgegen, doch müsse dies sehr wohl bei der Strafbemessung
berücksichtigt werden, da die Geldstrafe ansonst
vermögenskonfiskatorischen Charakter hätte. Auch im Sinne der
"Anspannungstheorie", nach der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Bw. bei der Strafbemessung danach zu beurteilen sei, was er unter Bedachtnahme
auf andere vermögensrechtliche Pflichten redlich und ohne Schaden an seiner
Gesundheit unter Anspannung seiner Kräfte ins Verdienen bringen könne,
sei die Strafe unangemessen hoch, da er den gegenständlichen Geldbetrag
niemals werde aufbringen können.
Darüber hinaus sei zu bedenken, dass die
Tatangemessenheit der dem Bw. auferlegten Strafe auch dahingehend zu beurteilen
sei, dass der mit den gegenständlichen Abgabenverkürzungen lukrierte
Zinsgewinn bzw. der sonstige vom Bw. durch die Tat erlangte
vermögensrechtliche Vorteil in keinem Zusammenhang mit der Geldstrafe
stehe. Der Einwand der Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sei unter Bedachtnahme auf diesen Umstand daher
sicherlich gerechtfertigt.
Zu dem sei von der erstinstanzlichen Behörde das
"Zusammentreffen zweier Finanzvergehen" sowie der "lange Deliktszeitraum" bei
der Strafbemessung zu Unrecht als erschwerend berücksichtigt worden.
Wie die erstinstanzliche Behörde in ihrem Erkenntnis
ausführe, sei die gegenständliche Geldstrafe unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ermittelt worden. Es käme
damit hinsichtlich des Strafrahmens zu einer Absorption der gesetzlich
angedrohten geringeren Strafe für Finanzordnungswidrigkeiten
(§ 49 Abs. 2 FinStrG) durch die gesetzlich angeordnete
höhere Strafe des § 34 Abs. 4 FinStrG.
Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen sei daher bereits
bei der Strafdrohung dahingehend berücksichtigt, dass für die
Finanzordnungswidrigkeit ex lege die strengere Strafdrohung des § 34
Abs. 4 FinStrG zur Anwendung komme und dies in absoluten Zahlen zu einer
höheren Geldstrafe führen könne. Der von der Behörde
zusätzlich angeführte Erschwerungsgrund "Zusammentreffen mehrerer
Finanzvergehen" führe demnach zu einer verfassungsrechtlich
unzulässigen Doppelverwertung. Auch die von der Behörde erster Instanz
als weiterer Erschwerungsgrund angeführte "lange Deliktsdauer" sei
untrennbar mit der Frage nach der Zulässigkeit einer Doppelverwertung
verbunden. Da die mehrmalige Begehung desselben Deliktes über einen
längeren Zeitraum bereits in der Erhöhung des strafbestimmenden
Wertbetrages (also in der Bemessungsgrundlage) ihren Niederschlag und daher
unmittelbar in die Höhe der Strafe Eingang finde, sei es unzulässig,
diesen Umstand nochmals bei der Strafbemessung zur berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Vorweg ist auszuführen, dass eine erstinstanzliche
Bestrafung wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides
betreffend Körperschaftsteuer 1995 und Kapitalertragsteuer 1997 wegen
bereits im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens (Einleitungsverfügung vom 22. Oktober 2002)
eingetreten gewesener Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 FinStrG zu Unrecht erfolgt ist und daher schon aus diesem
Grund insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Die Zustellung des
Körperschaftsteuerbescheides 1995 vom 1. August 1997
löste den Beginn der Verjährung im Sinne des
§ 31 Abs. 1 FinStrG aus. Unter Berücksichtigung
der Verjährungsfrist von 5 Jahren war daher im Einleitungszeitpunkt
bereits Verfolgungsverjährung der Körperschaftsteuer 1995 eingetreten.
Die vom Spruchsenat ebenfalls der Bestrafung zugrundegelegte
Kapitalertragsteuer 1997 beruht auf einer von der Betriebsprüfung
festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung (Zuschätzung wegen
kalkulatorischer Differenzen). Im Einleitungszeitpunkt war auch die
Kapitalertragsteuerverkürzung aufgrund von bis zum
14. Oktober 1997 erfolgten verdeckten Ausschüttungen bereits
verjährt. Eine Trennung der im Einleitungszeitpunkt bereits verjährten
von der nichtverjährten Kapitalertragsteuer war aufgrund der Feststellungen
der Betriebsprüfung nicht möglich, sodass insgesamt zu Gunsten des Bw.
von einer Verjährung der gesamten Kapitalertragsteuer 1997 auszugehen
war.
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG zu Punkt 1) des angefochtenen
Erkenntnisses beruht auf den Ergebnissen zweier Betriebsprüfungen, im Zuge
derer eine Reihe von Feststellungen getroffen wurden. So wurden im
Verhältnis zu den erklärten Umsätzen geringfügige
kalkulatorische Differenzen festgestellt, der Eigenverbrauch für
Gratiskonsumation und Museumserlöse wurden durch die Betriebsprüfung
der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zugerechnet, der Vorsteuerabzug für
Fiskal-Lkw wurde aufgrund einer 1996 erfolgten Gesetzesänderung gestrichen,
ein Aktivposten-Finanzierungsleasing-Pkw wurde aufwandskürzend eingestellt,
die Anschaffungskosten des Hotels und somit die AfA-Bemessungsgrundlage und
damit im Zusammenhang auch die Bemessungsgrundlage für den
Investitionsfreibetrag wurden gemindert, diverse Lieferantenverbindlichkeiten
wurden ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen ausgebucht. Insgesamt ergeben
sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung jedoch keinerlei
ausreichende Anhaltspunkte für die Nachweisbarkeit eines schuldhaften
Verhalten des Bw. in Bezug auf eine eventuelle Verletzung von
Aufzeichnungspflichten und von Informationspflichten gegenüber seiner
steuerlichen Vertretung, welche in der Folge die Buchhaltung, die Bilanzen und
die Steuererklärungen der verfahrensgegenständlichen Jahre erstellt
hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat sich
der Bw. zur angeschuldigten fahrlässigen Abgabenverkürzung dahingehend
gerechtfertigt, dass er in Bezug auf die Erstellung der
Jahressteuererklärungen ausschließlich auf seinen Steuerberater
vertraut habe. Diesem habe er sämtliche Unterlagen und Belege
übermittelt und er sei daher davon ausgegangen, dass auch die
Jahressteuererklärungen ordnungsgemäß erstellt werden. Wenn ihm
die Feststellungen der Betriebsprüfung im Einzelnen vorgehalten
würden, so könne er dazu nur die Aussage treffen, dass die offen
gelegten Besteuerungsgrundlagen auf der von der Steuerberatungskanzlei
erstellten Buchhaltung und der Rechtsmeinung seines Steuerberaters beruhen. Er
selbst sei jedenfalls der Ansicht gewesen, dass von seiner Seite alles
ordnungsgemäß aufgezeichnet und in voller Höhe erklärt
werden würde.
Für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung sind ausreichende und nachweisbare
Anhaltspunkte dafür erforderlich, aufgrund welcher Tathandlungen des Bw. es
zur Erstellung einer unrichtigen Buchhaltung und in der Folge zur Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen gekommen ist. Derartige Anhaltspunkte haben
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jedoch nicht ergeben und sind auch aus
den Feststellungen im Rahmen der Prüfungsberichte nicht ableitbar. So
wurden in den verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfungsberichten
keinerlei formelle und materielle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen
festgestellt, aufgrund derer eine fahrlässige Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den Bw. nachgewiesen
werden könnte. Aufgrund der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem
Abgabenverfahren geänderten Beweislast war daher, entsprechend der
Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, mit
Verfahrenseinstellung in Bezug auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen
Erkenntnisses vorzugehen.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
[Spruchpunkt 2) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses] liegt in
objektiver Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 8. Juli 1998 wurde die
Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 der Fa.N. abgegeben, welche eine
Nachforderung gegenüber den gemeldeten bzw. entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerrestschuld) in Höhe von
S 4,992.498,00 auswies. Der im Zuge der Jahreserklärung erklärten
Umsatzsteuerzahllast des Jahres 1996 in Höhe von S 6,670.429,00
standen dabei gemeldete und entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres
1996 in Höhe von lediglich S 1,677.931,00 gegenüber, sodass
insgesamt Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von S 4.992.498,00
nicht bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
und diese Beträge auch nicht bis zu diesem Termin der Abgabenbehörde
bekannt gegeben wurden. Aus dem Abgabenkonto ergibt sich auch, dass für
Dezember 1996 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, noch die
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet wurde. Durch Verrechnung
eines Guthabens auf dem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Verbuchung des
Umsatzsteuerbescheides 1996 am 14. Juli 1998 und durch weitere
Zahlungen innerhalb der gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
zuerkannten Zahlungsfrist (21. August 1998) wurde ein Betrag von
S 382.865,00 den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet, sodass der
Selbstanzeige durch Offenlegung der richtigen Umsatzsteuerzahllast 1996 im
Rahmen der Jahressteuererklärung insoweit eine strafbefreiende Wirkung
zukommt und daher der Spruchsenat richtigerweise von einem strafrechtlich
relevanten Verkürzungsbetrag von S 4,609.633,00 ausgegangen
ist.
Durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 am
25. September 1998 wurden durch den Bw. als verantwortlichen
Geschäftsführer der Fa.N. eine Umsatzsteuerrestschuld in Höhe von
S 1,029.330,00 einbekannt, wobei die im Rahmen der
Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte Umsatzsteuerzahllast des Jahres
1997 S 1,711.929,00 betrug, wogegen die laufenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nur in Höhe von S 682.599,00 gemeldet bzw.
entrichtet wurden. Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto ergab
diesbezüglich, dass für die Monate Juli, Oktober und Dezember 1997
durch den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet wurden. Der Spruchsenat hat daher zu Recht einen
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
Dezember 1997 in Höhe von S 1,029.230,00 der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegt.
Mit Bericht vom 9. Februar 1999 wurde eine
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner September 1998 für
die Fa.N. abgeschlossen, im Zuge derer festgestellt wurde, dass für die
Monate Jänner bis März und Mai bis August 1998 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Für den Monat September 1998
wurde laut Feststellungen der Betriebsprüfung zwar eine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, jedoch wurden darin die Umsätze des
Hotelbetriebes nicht erklärt. Insgesamt wurde, laut unwidersprochenen
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Monate Jänner bis
März und Mai bis September 1998 ein Betrag von S 2,990.000,00 bis
zum fünften Tag nach Fälligkeit weder entrichtet noch wurden der
Abgabenbehörde bis zu diesem Termin die geschuldeten Beträge bekannt
gegeben, sodass auch insoweit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht
zweifelsfrei verwirklicht ist.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch zu Punkt 2) des
Spruches des angefochtenen Erkenntnisses wurde hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999 ein
Verkürzungsbetrag von S 1,022.230,00 zugrunde gelegt. Dazu ist
auszuführen, dass seitens des Bw. die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999
am 22. März 2001 mit einer ausgewiesenen Nachforderung
(Restschuld) gegenüber den am Abgabenkonto verbuchten
Umsatzsteuervorauszahlungen von S 711.780,00 abgegeben wurde. Über
diese, mit Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 offen gelegte Restschuld hinaus
ergab eine am 12. April 2002 abgeschlossene Betriebsprüfung für
dieses Jahr eine zusätzliche Nachforderung von S 310.450,00, sodass
sich insgesamt für das Jahr 1999 im Rahmen der Erstveranlagung durch die
Betriebsprüfung (Bescheid vom 13. Mai 2002) eine
Umsatzsteuernachforderung in Höhe von S 1,022.230,00 (entspricht
€ 74.288,34) ergab. Die von der Betriebsprüfung festgestellte
Umsatzsteuernachforderung gegenüber der Umsatzsteuerjahreserklärung
1999 wurde seitens des Spruchsenates zu Unrecht als Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG qualifiziert. Dies deshalb,
weil im gegenständlichen Fall das Delikt der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt, welche das
Vorauszahlungsdelikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konsumiert. Die erstinstanzliche erfolgte
rechtliche Qualifikation der Nachforderung der Betriebsprüfung
gegenüber den im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1999
erklärten Beträgen als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG war daher verfehlt und aus diesem Grund in
Höhe eines Betrages von S 310.450,00 mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Hinsichtlich der in der Umsatzsteuererklärung 1999
ausgewiesenen Restschuld in Höhe von S 711.780,00 erfolgte durch
gleichzeitige Gutschrift der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1999 am
13. Mai 2002 eine teilweise Entrichtung in Höhe von S 95.126,00,
sodass der als Selbstanzeige zu qualifizierenden Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 durch eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung des genannten Betrages von S 95.126,00 insoweit
teilweise strafbefreiende Wirkung zukommt. Es war daher im Berufungsverfahren
von einem richtigen Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von S 616.654,00
(S 1,022.230,00 minus S 310.450,00 minus S 95.126,00 =
S 616.654,00) auszugehen und in Höhe eines Differenzbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999 von S 405.576,00
mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Auch erfolgte hinsichtlich der Lohnabgaben März bis
Dezember 1998 eine erstinstanzliche Bestrafung durch den Spruchsenat zu Unrecht.
Aus dem Abgabenkonto der Fa.N. ergibt sich, dass am 27. Jänner 1999
(Buchungstag 28. Jänner 1999) eine Vollzahlung mit Verrechnungsweisung
für diese Lohnabgaben erfolgte, sodass insoweit von einer strafbefreienden
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG auszugehen ist. Es war daher
auch mit Verfahrenseinstellung hinsichtlich Lohnsteuer März bis Dezember
1998 in Höhe eines Betrages von S 286.253,00 und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für denselben Zeitraum in Höhe von S 131.187,00
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wegen zu geringer Entrichtung der Lohnabgaben zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen erfolgte am 27. Oktober 2000 eine
bescheidmäßige Festsetzung der Lohnsteuer 1999 und der
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen 1999 in Höhe der aus dem Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtlichen Beträge. Auch insoweit besteht an der
Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver
Hinsicht kein Zweifel.
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsichtlich
erforderlich, dass es der Bw. in Bezug auf die nunmehr vom Berufungssenat der
Bestrafung zugrunde gelegten und aus dem Spruch ersichtlichen
Selbstbemessungsabgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat (Eventualvorsatz), dass diese nicht spätestens bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden. Ausschließliches
Tatbestandsmerkmal ist daher die vom Eventualvorsatz umfasste verspätete
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben, ob den Bw. an der nicht erfolgten
fristgerechten Meldung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben, welche einen Strafbefreiungsgrund dargestellt
hätte, ein Verschulden trifft, ist nicht tatbestandsrelevant im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
In Bezug auf die subjektive
Tatseite hat sich der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wie folgt gerechtfertigt: Der Grund für die nicht
vollständige und nicht zeigerechte Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
in den Jahren 1996 bis 1999 sei in der schwierigen wirtschaftlichen Situation
der Gesellschaft gelegen. Aufträge hätten mit Bankkredit in Form eines
Zessionskredites vorfinanziert werden müssen. Er sei daher in der Folge
bemüht gewesen, möglichst schnell die Rechnungen an die Kunden zu
legen, um so möglichst rasch Geld hereinzubekommen. Das Problem der GmbH
sei auch gewesen, dass sich auch viele Kunden bzw. Auftraggeber selbst in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und hinsichtlich der von ihm gelegten
Rechnungen in zahlreichen Gerichtsverfahren Mängel eingewandt hätten
und daher Zahlungen nicht erfolgt seien. Als Geschäftsführer habe er
die Belange des Rechnungswesens an seine Sekretärin, welche die
Buchhaltungsvorbereitungen im Betrieb gemacht und die Unterlagen der
Steuerberatungskanzlei zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
übermittelt habe, delegiert. Durch eine Mitarbeiterin der
Steuerberatungskanzlei Dkfm.W. seien in der Folge die Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellt worden. Die Höhe der von der Steuerberatungskanzlei berechneten
Umsatzsteuervorauszahlungen sei ihm jedoch teilweise exorbitant hoch vorgekommen
und er habe auch Fehler dahingehend entdeckt, dass Rechnungen doppelt nach Name
bzw. auch nach Adresse verbucht worden seien. Die ihm von der
Steuerberatungskanzlei übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen und
Erlagscheine habe er in der Folge, weil sie ihm teilweise zu hoch vorgekommen
seien, anhand der Ausgangsrechnungen der jeweiligen Monate überprüft
und diese mit den Zahlungseingängen am Bankkonto verglichen. In den
Fällen, wo aus seiner Sicht eine Aussicht auf Zahlung nicht gegeben gewesen
sei, habe er diese Umsätze aus den Umsatzsteuervoranmeldungen
herausgenommen und die Zahllast in verringerter Höhe entrichtet. Auf
Vorhalt dahingehend, dass es zum Grundwissen eines im Baubereich tätigen
Geschäftsführers gehöre, dass bei Fertigstellung der
Aufträge und Fakturierung der Umsatzsteuer an die Kunden diese auch
gegenüber dem Finanzamt offengelegt und entrichtet werden müsse,
führte der Bw. aus, dass in den von ihm bezeichneten strittigen
Fällen, für die er keine freiwilligen Zahlungen der Kunden erwarten
konnte, von ihm sehr wohl mit seinem Steuerberater gesprochen worden wäre
und dieser ihm in der Folge gesagt habe, dass es seine eigene Verantwortung
wäre, wenn er die diesbezüglichen Rechnung aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen herausnehme. Der Steuerberater habe ihn jedoch nicht
darüber belehrt, dass eine derartige Vorgangsweise strafbar sein
könnte. Der Bw. führte weiters aus, dass er diese Vorgangsweise
deswegen gewählt habe, um so das Überleben des Unternehmens zu
sichern. Den genauen Grund für die nicht rechtzeitige Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben konnte er nicht nennen und
führte dazu aus, dass er sich insgesamt bemüht habe die steuerlichen
Belange nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Ob er alles pünktlich
bezahlen habe können, könne er heute nicht mehr sagen.
Aufgrund dieser inhaltlich
geständigen Rechtfertigung des Bw. besteht seitens des Berufungssenates
kein wie immer gearteter Zweifel an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite
des Eventualvorsatzes hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der aus
dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichen und von
der nunmehrigen Bestrafung umfassten Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage des
Unternehmens und des Umstandes, dass ihm als "umsatzsteuerlichen Sollversteurer"
von ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge von den Kunden
(wegen eingewandter Mängel oder auch aus Illiquiditätsgründen)
nicht bezahlt wurden, hat er, entgegen der monatlichen Berechnungen seines
steuerlichen Vertreters, Umsatzsteuervorauszahlungen in verringerter Höhe
abgeführt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden zudem für die
Monate Dezember 1996, Juli, Oktober und Dezember 1997 sowie Jänner bis
März und Mai bis August 1998 keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet und diese Beträge auch nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit bekannt gegeben. Eine derartige Vorgangsweise des Bw., entgegen
der Berechnung durch den Steuerberater Umsatzsteuervorauszahlungen in einer
verringerten Höhe oder auch teilweise gar nicht abzuführen, obwohl er
von der steuerlichen Vertretung nach seiner eigenen Aussage auf seine
diesbezügliche Eigenverantwortung hingewiesen wurde, indiziert jedenfalls
zumindest Eventualvorsatz.
Allein die Höhe der
verkürzten, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen in Relation zu den mit Meldungen bzw.
Zahlung tatsächlich offen gelegten Vorauszahlungsbeträgen indiziert
zweifelsfrei vorsätzliches Handeln des Bw. Dazu ist weiters
auszuführen, dass der Bw. auch bereits zeitlich vor den Tatzeiträumen
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens die Umsatzsteuervorauszahlungen
des Jahres 1995 in Höhe eines Betrages von S 5.881.424,00 nicht zu den
Fälligkeitstagen entrichtet hat. Erst im Zuge der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte am 2. Juni 1997 eine Nachzahlung
in Höhe des genannten Betrages, sodass für dieses Jahr wegen
Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige eine finanzstrafrechtliche
Verfolgung von vorn herein unterblieb. Nach Ansicht des Berufungssenates ist es
denkunmöglich und widerspricht jeder Erfahrung des täglichen Lebens,
dass der Bw. als Geschäftsführer nach dem Gesamtbild der geschilderten
Verhältnisse die Nichtentrichtung bzw. verringerte Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit nicht vorsätzlich begangen haben soll. Dies gilt auch
für die wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
nicht erfolgte zeitgerechte Meldung und Entrichtung der vom Schuldspruch
umfassten Lohnabgaben, zu denen der Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat ausführte, dass er sich nicht mehr
erinnern könne, ob er alle bezahlen habe können.
Wenn der Bw. im
ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 8. Februar 2005
ausführt, dass ihn sein Steuerberater zwar auf seine abgabenrechtlichen
Pflichten hingewiesen jedoch niemals auch nur angedeutet habe, dass sich
zusätzlich auch allfällige strafrechtliche Konsequenzen aus seinem
Verhalten ergeben könnten und er die Erfüllung eines
finanzstrafrechtlichen Deliktes daher keineswegs ernstlich für möglich
gehalten habe, so ist dazu auszuführen, dass ein Irrtum über die
Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie
über dessen strafrechtliche Subsumption unbeachtlich ist.
Dem Berufungsantrag auf Ladung und Vernehmung der Zeugen
Dkfm.W., Dr.K. und Mag.C. zum Beweis dafür, dass einerseits die
angeführten Ziffern nicht in diesem Umfang zutreffen würden,
andererseits eine Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen
Geschäftsführerpflicht nicht vorliege, wurde seitens des
Berufungssenates aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Zum Einem war der
Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Bw.
ausreichend geklärt und zum Anderen wurden die nunmehr der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenarten und Beträge vom Bw. im Rahmen von
Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Meldungen von Selbstbemessungsabgaben
selbst offengelegt bzw. aufgrund seiner Aufzeichnungen von der
Abgabenbehörde festgesetzt und es wurden im Berufungsverfahren keinerlei
konkrete Gründe vorgebracht, welche einen weiteren Klärungsbedarf nach
sich gezogen hätten. Im Übrigen wurde der Antrag auf Einvernahme
dieser Zeugen durch den nunmehrigen Verteidiger weder im vorbereitenden
Schriftsatz für die mündliche Verhandlung vor Berufungssenat noch in
der mündlichen Verhandlung selbst weiter aufrechterhalten bzw.
wiederholt.
Entsprechend der Bestimmung
des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Rücksicht zu nehmen ist.
Aufgrund der teilweisen
Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer
nach Ansicht des Berufungssenates dem Bw. ein schwerer Grad des Verschuldens zur
Last zu legen war, hat er doch in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren seine
Entrichtungspflichten in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen, trotz
gegenteiliger Beratung durch seinen Steuerberater, in einem sehr weitgehenden
Ausmaß verletzt.
Bei der Strafneubemessung
wertete der Berufungssenat als mildernd die offene inhaltliche, wenn auch nicht
ausdrücklich geständige Rechtfertigung des Bw., die eigenständige
Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der
Umsatzsteuerjahreserklärungen (Selbstanzeigen ohne strafbefreiende
Wirkung), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und eine nahezu
vollständige Schadensgutmachung. Demgegenüber wurde als erschwerend
der oftmalige Tatentschluss angesehen.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung ausführt, dass der erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegte Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen vom Spruchsenat wegen Vorstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot zu Unrecht der Bestrafung zugrunde gelegt wurde, so ist
er damit aus den in der Berufung genannten Gründen im Recht und es war
dieser Erschwerungsgrund bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat
nicht zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung
der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (monatliches
Nettoeinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung
€ 350,00, Verbindlichkeiten in Höhe von ca.
€ 2,8 Millionen, Sorgepflichten für zwei Söhne im Alter
von 14 und 10 Jahren) wurde die durch den Berufungssenat verhängte
Geldstrafe trotz hohen Verschuldensgrades im untersten Bereich des Strafrahmens,
welcher im gegenständlichen Fall bei einem Gesamtverkürzungsbetrag von
€ 679.336,00 € 339.668,00 beträgt, bemessen.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein
wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind neben dem
mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse des Bestraften zu berücksichtigen (VwGH vom
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Irrtum über die StrafbarkeitEventualvorsatzUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenUmsatzsteuervoranmeldungenVerjährung der Strafbarkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-W/04
- Stammnummer
- 14294
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF