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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0035-W/04

Subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-W/04vom 15.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6.12.1965, 926/65). Nach Ansicht des Berufungssenates stehen im gegenständlichen Fall generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weit gehenden Ausmaß verletzt hat, muss eine entsprechende Abschreckungswirkung der Finanzstrafe für dritte potentielle Täter gewahrt bleiben, sodass nach Senatsmeinung im gegenständlichen Fall eine niedrigere Strafbemessung bei der dargestellten Gesamthöhe des Verkürzungsbetrages nicht möglich erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. Februar 2005

Normen und Schlagworte

Irrtum über die StrafbarkeitEventualvorsatzUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenUmsatzsteuervoranmeldungenVerjährung der Strafbarkeit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0035-W/04
Stammnummer
14294
Gültig
15.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF