Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0035-W/04
Subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-W/04vom 15.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6.12.1965, 926/65).
Nach Ansicht des
Berufungssenates stehen im gegenständlichen Fall generalpräventive
Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem
Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen
Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weit gehenden Ausmaß verletzt hat,
muss eine entsprechende Abschreckungswirkung der Finanzstrafe für dritte
potentielle Täter gewahrt bleiben, sodass nach Senatsmeinung im
gegenständlichen Fall eine niedrigere Strafbemessung bei der dargestellten
Gesamthöhe des Verkürzungsbetrages nicht möglich
erscheint.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Irrtum über die StrafbarkeitEventualvorsatzUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenUmsatzsteuervoranmeldungenVerjährung der Strafbarkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-W/04
- Stammnummer
- 14294
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF