Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/05
Abgrenzung zwischen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0031-W/05vom 21.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Dr. Wolfgang Seitz als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.Z.,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. Dezember
2004, SpS, nach der am 21. Juni 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten und
in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt 1),
im Ausspruch über die Strafe sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Geschäftsführer der Fa.S-GmbH vorsätzlich
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Monat Februar 2003 in
Höhe von € 14.576,00 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird über den Bw. deswegen und
für den unverändert aufrecht bleibenden Punkt 2) des
Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses eine Zusatzgeldstrafe zur
Strafverfügung des Finanzamtes Baden vom 10. September 2003
(StrafNr. X.) in Höhe von € 4.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG haftet die Fa.S-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Dezember 2004,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa.S-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2003 in Höhe von
€ 14.576,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe; und weiters
2) selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und
zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2002 in Höhe von € 6.083,00, Lohnsteuer Mai 2003 in
Höhe von € 2.035,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen Mai 2003 in Höhe von € 670,00,
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag Mai 2003 in Höhe von
€ 65,00, Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2002 und
Jänner bis März 2003 in Höhe von € 15.612,00 sowie
Straßenbenützungsabgabe für die Monate Jänner bis Mai 2003
in Höhe von € 1.345,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde deswegen über
den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 8.400,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 21 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa.S-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich vorbestrafte Bw. im Tatzeitraum
für die abgabenbehördlichen Belange der Fa.S-GmbH, deren
Betriebsgegenstand das Speditionsgewerbe sei, als Geschäftsführer
verantwortlich gewesen sei.
Im Zuge einer Kontrolle sei bei der Firma eine Prüfung
durchgeführt und festgestellt worden, dass im Jahr 2003 selbst zu
berechnende Abgaben nur teilweise entrichtet bzw. gemeldet worden seien.
Mit Niederschrift vom 8. August 2003 sei eine
anschließende Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung abgeschlossen und die
fehlenden Abgaben festgesetzt worden.
Am 23. September 2003 seien die Umsatz- und
Kraftfahrzeugsteuererklärungen 2002 beim Finanzamt eingereicht und
damit die Restschuld für die genannten Abgaben bekannt gegeben worden. Eine
Entrichtung sei nicht erfolgt und die Bescheide seien in Rechtskraft
erwachsen.
Der Bw. habe sich weder vor der Strafsachenstelle erster
Instanz noch in der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt und sei trotz
ausgewiesener Ladung nicht erschienen, es bestehe jedoch kein Zweifel an der
Richtigkeit der Feststellungen.
Im vorliegenden Fall seien die im Spruch angeführten
selbst zu berechnenden Abgaben nicht entrichtet worden, wodurch es zu einer
Verkürzung in der angeführten Höhe gekommen sei.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Entrichtung zweifellos gewusst habe, insbesonders
dies ihm bereits eindringlich durch eine Vorverurteilung vor Augen geführt
worden sei und andererseits auch Kenntnis davon gehabt habe, dass mangels
ordnungsgemäßer Entrichtung eine Verkürzung von Abgaben eintrete
werde, habe er das Tatbild auch subjektiv zu vertreten und sei sohin nach den
angezogenen Gesetzesstellen für schuldig zu erkennen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die offenbare Notlage des Unternehmens (Konkurseröffnung), als erschwerend
hingegen eine einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 14. Februar 2005,
mit welcher eine Herabsetzung der Geldstrafe auf eine Höhe von
€ 500,00 unter gleichzeitiger Verminderung der Ersatzfreiheitsstrafe
beantragt wird, bzw. in eventu begehrt wird, der Berufung dahingehend Folge zu
geben, das Erkenntnis des Spruchsenates zu beheben und zur
Verfahrensergänzung und Neuschöpfung an die Behörde erster
Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass am 23. September 2003 die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen für 2002 beim Finanzamt
eingereicht, damit die Restschuld für die genannten Abgaben bekannt gegeben
worden wäre, eine Entrichtung jedoch nicht erfolgt sei. Bedauerlicherweise
sei der Bw. weder vor der Strafsachenstelle erster Instanz noch in der
mündlichen Verhandlung erschienen und habe sich
gerechtfertigt.
Tatsache sei jedoch, dass für den Bw. zu jener Zeit
gerade die Erkenntnis gegeben gewesen sei, dass sich das Unternehmen in
wirtschaftlichen Turbulenzen befinde und daher vermehrte Anstrengungen zur
Vermeidung einer Insolvenz unternommen hätten werden müssen. Diese
vermehrten Anstrengungen hätten letztlich nicht mehr in jenem Ausmaß
bewirkt, dass die Insolvenz nicht eingetreten sei und es hätte daher der
Konkursantrag gestellt werden müssen. Dies obwohl der Bw. sämtliche
Veranlassungen unternommen habe, um hier das Unternehmen vor diesen finanziellen
Problemen noch zu retten.
Es sei für den Bw. sicherlich nicht beabsichtigt
gewesen, die entsprechenden Abgaben zu verkürzen bzw. am fünften Tag
nach Fälligkeit nicht zu entrichten. Hätte der Bw. in jener Art und
Weise gehandelt, wie ihm im nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Spruchsenates
vorgeworfen wird, so hätte er nicht selbst den Konkursantrag gestellt und
sich im laufenden Konkursverfahren in Abstimmung mit dem Masseverwalter
redlichst bemüht, das Unternehmen fortzuführen. Es sei auch ein
Zwangsausgleich angeboten worden, der von den Gläubigern angenommen worden
sei. Bedauerlicherweise wäre jedoch durch einen plötzlichen
Auftragsverlust und damit eines Umsatzeinbruches die Erfüllung des
Zwangsausgleiches nicht möglich gewesen, sodass die Bestätigung dieses
bereits von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleiches vom Gericht nicht
erteilt habe werden können.
Die ausgesprochene Geldstrafe sei daher zu Unrecht
ausgesprochen worden und entbehre einer tatsächlichen
Grundlage.
Der Bw. verfüge nur über geringes Einkommen,
sodass die ausgesprochene Geldstrafe der Höhe nach jedenfalls deutlich
überzogen erscheine. Es sei keine persönliche Bereicherung oder
sonstige unrechtmäßige Vermehrung von Vermögenswerten im
Vermögen des Bw. erfolgt, er habe lediglich als Geschäftsführer
eines Unternehmens geglaubt, die finanziellen Problemstellungen doch noch
abwenden zu können.
In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die
Behörde erster Instanz eine wesentlich geringere Geldstrafe aussprechen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen in Bezug auf die objektive Tatseite und auch seitens des
Berufungssenates bestehen aus folgenden Überlegungen keine Bedenken
hinsichtlich der Verwirklichung der vom Spruchsenat erstinstanzlich
festgestellten objektiven Tatseite.
Mit Niederschrift vom 8. August 2003 wurde eine
Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen, im Zuge derer festgestellt wurde,
dass für den Monat Februar 2003 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung durch
den Bw. als Geschäftsführer der Fa.S-GmbH abgegeben noch eine
Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat entrichtet wurde. Mit Bescheid
vom 13. August 2003 erfolgte deswegen eine schätzungsweise Festsetzung im
Rahmen der Prüfung in Höhe von € 14.576,10, welche in
objektiver Hinsicht die unbedenkliche und auch unwidersprochene Grundlage
für Punkt 1) des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses bildet.
Zu Spruchpunkt 2) des Erkenntnisses des Spruchsenates ist
in objektiver Hinsicht auszuführen, dass die Kraftfahrzeugsteuer
Jänner bis März 2003 in Höhe von € 5.406,00 sowie die
Straßenbenützungsabgabe Jänner bis Mai 2003 und die Lohnabgaben
Mai 2003 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen
Höhe weder bis zum fünften Tag nach Fälligkeit offen gelegt noch
entrichtet wurden, sodass auch hier im Rahmen der Betriebsprüfung mit
Bescheiden vom 12. August 2003 eine Festsetzung dieser Selbstbemessungsabgaben
erfolgen musste.
Am 23. September 2003 langte bei der Abgabenbehörde
erster Instanz die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung des
Jahres 2002 ein, im Rahmen derer vom Bw. selbst als Geschäftsführer
der Fa.S-GmbH offen gelegt wurde, dass Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 6.083,00 und
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2002 in
Höhe von € 10.206,66 weder gemeldet noch entrichtet wurden.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich
der Unterlassung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen. Ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten
betreffend die Nichtabgabe (die nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Abgabe) der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, so kann lediglich vom Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen
werden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer derartigen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nämlich
die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Selbstbemessungsabgabe bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat eingestanden und auch aus der Aktenlage ableitbar ist der
Umstand, dass der Bw. von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung
der vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten
Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen Kenntnis hatte,
hat er doch außerhalb dieser Tatzeiträume seine diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen weitgehend ordnungsgemäß erfüllt.
Aufgrund der im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
dargestellten schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.S-GmbH hat der Bw.
als verantwortlicher Geschäftsführer jedoch eine vollständige
zeitgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben unterlassen.
Im gegenständlichen Fall lässt jedoch die
Aktenlage den Schluss zu, dass der Bw. keine spezielle abgabenrechtliche
Kenntnis davon hatte, dass für den Fall der Nichtentrichtung (nicht
zeitgerechten oder vollständigen Entrichtung) von
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bestand. Bis zum Abgabetermin der
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2003 [Punkt 1) des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses] hat der Bw. nur in Fällen von Umsatzsteuergutschriften
Umsatzsteuervoranmeldungen (z. B. für Oktober und November 2001 und
für Jänner 2002) eingereicht. Fest steht jedoch, dass für die
angeschuldigten Monate Februar 2003 keine und Jänner bis Dezember 2002 zu
geringe Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat durch den Verteidiger abgegebene Rechtfertigung, der Bw. habe
keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Fall der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung gehabt und
er habe sich diesbezüglich auf seinen Steuerberater bzw. seinen Buchhalter
verlassen, erscheint daher glaubhaft und harmoniert mit der dargestellten
Aktensituation.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzung der
vorsätzlichen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2003 nicht
erwiesen werden konnte, ist auch in Bezug auf den Monat Februar 2003 von einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen, zumal,
wie bereits ausgeführt, durch den Bw. in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung
aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation eine Entrichtung bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben ist.
Aufgrund der durch den Berufungssenat erfolgten
abweichenden rechtlichen Qualifikation des Spruchpunktes 1) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses als Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war mit einer Strafneubemessung vorzugehen,
im Rahmen derer auf die derzeit eingeschränkte persönliche und
wirtschaftliche Situation des Bw. Rücksicht genommen wurde und als mildernd
die geständige Rechtfertigung des Bw., seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus
und weiters der Umstand, dass er keine persönlichen Vorteile aus seinem
Fehlverhalten gezogen hat sowie eine geringfügige Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren
Zeitraum angesehen wurde.
Gemäß der Bestimmung des § 21 Abs. 3
FinStrG ist die nunmehr durch den Berufungssenat neu festgesetzte Geldstrafe,
entgegen dem Strafausspruch des Spruchsenates, als Zusatzstrafe zur
Strafverfügung des Finanzamtes Baden vom 10. September 2003,
StrafNr.: X. zu verhängen, weil die im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren der Bestrafung zugrunde gelegten Taten spätestens am
15. Juli 2003, also vor Erlassung der Strafverfügung vom 10. September
2003, vollendet waren und daher nach der Zeit der Begehung schon in diesem
früheren Verfahren hätten bestraft werden können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/05
- Stammnummer
- 16508
- Gültig
- 21.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF