Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0071-W/07
Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Nichtverschulden am Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung irrelevant.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0071-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang
Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen Bw. wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 26. Februar 2007,
SpS, nach der am 9. Oktober 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses hinsichtlich der
Tatzeiträume im Bezug auf Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt Zuschlägen auf die Monate
6-9/2006 (statt 2-9/2006)
berichtigt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
26. Februar 2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. B-GmbH vorsätzlich Abgaben, die
selbst berechnet sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abgeführt habe, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt zu geben, und zwar Lohnsteuer 1-12/2005 2005 in Höhe
von € 1.109,55, 2-9/2006 in Höhe von € 21.119,98 sowie
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen 1-12/2005 in Höhe von
€ 17,13 und 2-9/2006 in Höhe von € 9.287,76.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 7 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 280,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. verheiratet und
für ein 23-jähriges Kind sorgepflichtig sei, sein Vermögen
bestehe aus einem Hälfteanteil eines belasteten Hauses und er beziehe als
Geschäftsführer monatlich € 600,00.
Der Bw. sei seit 1. Juli 1999
Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH und es seien ihm die
für den Bereich dieses Verfahrens maßgeblichen steuerlichen
Bestimmungen bekannt gewesen. Am 20. Oktober 2006 sei das Konkursverfahren
über das Vermögen der GmbH, die zwischen 20 und 25 Dienstnehmer
im angeschuldigten Zeitraum beschäftigt habe, eröffnet worden.
Vom Unternehmen seien die entsprechenden Unterlagen einem
Steuerberater übermittelt worden. Dieser habe die lohnabhängigen
Abgaben berechnet und die Höhe der Beträge der Gesellschaft bekannt
gegeben. Aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe der Bw. in den im
Spruch genannten Monaten und der dort angeführten Höhe
vorsätzlich die lohnabhängigen Abgaben nicht entrichtet.
Diese Feststellungen würden sich auf eine
Lohnsteuerprüfung nach Konkurseröffnung sowie das Geständnis des
Bw. vor dem Spruchsenat gründen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel und das Geständnis, als erschwerend hingegen
die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum an.
Mit der vorliegenden frist- und formgerechten Berufung vom
26. April 2007 bekämpft der Bw. das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates seinem gesamten Inhalt nach.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass
Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 49 FinStrG eine
vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschuldigten sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
müsse sich der Vorsatz auf die tatbildmäßig relevante
Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben
richten. Die wesentliche Begründung der Entscheidung in dieser Hinsicht
laute, dass dem Bw. die für den Bereich dieses Verfahrens
maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen bekannt gewesen seien.
Eine Begründung hierfür werde nicht gegeben,
insbesondere liege keine einschlägige Vorverurteilung oder ähnliches
vor, wie zum Beispiel vorangehende Finanzamtshinweise. Es sei nicht
festgestellt, dass der Bw. sich selbst um die Bezahlung dieser Abgaben
gekümmert habe, sodass ihm die Fristen bekannt hätten sein
müssen.
Der Bw. habe angegeben, dass er nicht bezahlt habe, weil
kein Geld verfügbar gewesen sei; er habe damit nur eine evidente Tatsache
bekundet, nicht aber zugestanden, dass er um die Meldeverpflichtung zum 15. des
Monates gewusst habe.
Es genüge nicht, den Terminus "vorsätzlich"
anzuführen, ohne ihn durch Lebensumstände zu unterlegen; gerade die
Lebensumstände sollen ja den juristischen Schluss, dass die Verhaltensweise
Vorsatz darstelle, ermöglichen.
Wenn der Spruchsenat festhalte, dass sich die
Feststellungen auf die Lohnsteuerprüfung nach der Konkurseröffnung
sowie das Geständnis des Bw. vor dem Spruchsenat gründen würden,
so sei darzulegen, dass der Bw. lediglich erklärt habe, dass er die Abgaben
nicht bezahlen habe können.
Er habe sich verantwortet, nicht gewusst zu haben, dass er
die zu zahlenden Abgaben melden müsse, damit sei aber höchstens
Fahrlässigkeit anzunehmen, weil er die Verwirklichung des Sachverhaltes und
damit des Tatbildes gar nicht für möglich gehalten habe.
Alle anderen Annahmen würden aber lediglich für
Fahrlässigkeit reichen, nicht aber für die Begründung
vorsätzlichen Handelns.
Hinsichtlich des Bestehens von Abgabenrückständen
würden keine Feststellungen existieren, die eine Vermutung
vorsätzlichen Handelns des Bw. rechtfertigen könnten. Eine
Strafbarkeit des Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei aber nur
dann zu bejahen, wenn ihm vorsätzliches Handeln insoweit angelastet werden
könne, als aufgrund nachprüfbarer Feststellungen festgestanden sei,
dass er es zu den jeweiligen relevanten Tatzeitpunkten zumindest ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass entweder auf
dem Abgabenkonto kein verwendbares Guthaben entstehe oder die
Abgabenbehörde mangels Mitteilung der von der Abfuhr- und
Entrichtungspflicht betroffenen Abgabenbeträge nicht in die Lage versetzt
werden würde, ein bestehendes Guthaben diesen gegenüberstehenden
Abfuhr- und Entrichtungspflichten an lohnabhängigen Abgaben
zuzuordnen.
Es gäbe keine Feststellungen, aufgrund welcher
Wahrnehmungen und Überlegungen der Spruchsenat Vorsatz annehme.
Im Bezug auf die Strafbemessung wird ausgeführt, dass
der Spruchsenat vom Erschwerungsgrund der Tatbegehung durch einen längeren
Zeitraum ausgehe. Die Lohnsteuerprüfung betreffe den Zeitraum 2003 bis
2006, wobei die wesentlichen Nachforderungen in der zweiten Jahreshälfte
2006 entstanden seien, kleinere Nachforderungen würden den Zeitraum 2004
bis 2005 betreffen.
Ein längerer oder gar besonders langer Zeitraum sei
somit nicht gegeben; die Strafhöhe sei angesichts des derzeitigen
Einkommens und der festgestellten Sorgepflicht exorbitant, ein allfälliges
Einkommen der Ehefrau sei nicht festgestellt worden.
Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen bzw.
in eventu die Geldstrafe auf € 800,00 zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit der gegenständlichen Berufung wird eine
vorsätzliche Handlungsweise des Bw. und somit das Vorliegen der subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG in Abrede gestellt und auch die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe angefochten.
Unstrittig ist hingegen nach dem Berufungsvorbringen das
Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass die den Bw. mit
Einleitungsverfügung vom 18. Dezember 2006 zur Last gelegten
Lohnabgaben 1-12/2005 und 6-9/2006 in
der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe nicht spätestens bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. gemeldet wurden. Das Erkenntnis
des Spruchsenates war aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers betreffend
die Tatzeiträume des Jahres 2006 auf die Monate
6-9/2006 statt
2-9/2006 entsprechend der Anschuldigung
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu berichtigen.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der Lohnabgaben für
die genannten Zeiträume, bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den
Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als
strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt
ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Die Bekanntgabe der Höhe des
geschuldeten Betrages stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Ein
Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen
Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, den der
Abgabepflichtige selbst vertreten hat (VwGH 18.9.2003, 2001/15/0148 und auch
VwGH 20.09.2006, 2006/14/0046).
Wenn in der gegenständlichen Berufung zur subjektiven
Tatseite ausgeführt wird, dass die wesentliche Begründung des
Spruchsenates in dieser Hinsicht laute, dass dem Bw. die für den Bereich
dieses Verfahrens maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen bekannt gewesen
seien, jedoch hierfür eine Begründung nicht angegeben werde
(insbesonders würden keine einschlägige Vorverurteilung oder z.B.
Finanzamtshinweise vorliegen) und nicht festgestellt worden sei, dass sich der
Bw. selbst um die Bezahlung dieser Abgaben gekümmert habe, sodass er in
Kenntnis der Fristen gewesen wäre, so kann dieser Einwand nach der
Aktenlage, insbesonders aber wegen der geständigen Rechtfertigung des Bw.
vor dem Spruchsenat, auf welche in der angefochtenen Entscheidung verwiesen
wurde, nicht nachvollzogen werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat bekannte sich der Bw. vollinhaltlich schuldig im Sinne der
schriftlichen Anschuldigung und brachte vor, dass er als seit 1. Juli 1999
fungierender Geschäftsführer und seit Oktober 1996 tätiger
Einzelunternehmer die Fälligkeitstage der lohnabhängigen Abgaben
gekannt hat. Darauf weisen auch auf dem Abgabenkonto ersichtliche
pünktliche und vollständige Entrichtungen der lohnabhängigen
Abgaben außerhalb der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume
eindeutig hin.
Sowohl aus der schriftlichen Rechtfertigung vom 11.
Jänner 2007 als aus der Verantwortung des Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 26. Februar 2007 geht eindeutig
hervor, dass Ursache und Motiv für die Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben in der schwierigen wirtschaftlichen
Situation der GmbH gelegen sind, welche letztlich die Eröffnung des
Konkursverfahrens am 20. Oktober 2006 zur Folge hatte.
Diese im erstinstanzlichen
Verfahren bereits abgegebene inhaltlich geständige Verantwortung hat der
Bw. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wiederholt in
dem er zu Protokoll gab, dass die Berechnung der Lohnabgaben pünktlich
durch die Steuerberatungskanzlei erfolgt ist. Die Überweisungen der
berechneten Lohnabgaben wurden von der Buchhaltungskraft vorbereitet und auch
mittels Telebanking durchgeführt. Die Entscheidungen, welche Zahlungen wann
geleistet werden, hat im Unternehmen, laut seiner eigenen Rechtfertigung, der
Bw. selbst getroffen, wobei ihm die Fälligkeitstage der Lohnabgaben
selbstverständlich bekannt waren, die Entrichtung jedoch auf Grund der
wirtschaftlichen Probleme unterblieben ist.
Zahlungsschwierigkeiten schließen die Annahme von
Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
keineswegs aus, zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von
seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht befreien kann (VwGH vom 25.11.2002, 98/14/0106).
Dabei ist es für die Beurteilung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ohne Belang, aus welchen Gründen eine zeitgerechte
bzw. richtige Meldung der Lohnabgaben unterblieben ist und ob dem Bw. ein
Verschulden an der Nichtmeldung dieser Selbstbemessungsabgaben zuzurechnen
ist.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung daher
ausführt, dass er angegeben habe, mangels liquider Mittel nicht bezahlt zu
haben, so habe er damit nur eine evidente Tatsache bekundet, nicht aber
zugestanden, dass er um die Meldeverpflichtung zum 15. des Monates gewusst habe,
so bestätigt er damit neuerlich die tatbilderrelevante Kenntnis der
Versäumung der verfahrensgegenständlichen Zahlungstermine, wobei ein
Verschulden oder Nichtverschulden an Nichterstattung der einen objektiven
Strafbefreiungsgrund darstellenden Meldung irrelevant ist. Das
Berufungsvorbringen dahingehend, dass dem Bw. an der nicht zeitgerechten Meldung
der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben kein Verschulden treffe, kann
daher der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung ist der
Spruchsenat zu Recht von einer finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit und
von einer geständigen Rechtfertigung des Bw. ausgegangen und hat als
Erschwerungsgrund die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum
berücksichtigt. Mit seinem Berufungsvorbringen, der Erschwerungsgrund der
Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum liege nicht vor, zumal die
wesentlichen Nachforderungen aus der zweiten Jahreshälfte 2006 stammen
würden und nur kleinere Nachforderungen die Zeiträume 2004 und 2005
betreffen würden, ist der Bw. grundsätzlich im Recht. Entsprechend der
Aktenlage und auch der Anschuldigung gemäß Einleitungsverfügung
vom 18. Dezember 2006 wurden in den Monaten Juni bis
September 2006 Lohnsteuer in Höhe von € 21.119,98 und
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen in Höhe von
€ 9.187,76 nicht spätestens bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und ist somit der weitaus überwiegende Teil der
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge in diesem Zeitraum
angefallen ist, sodass dem grundsätzlich verwirklichten Erschwerungsgrund
der Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum tatsächlich keine
maßgebliche Bedeutung zukommt.
Der Spruchsenat hat allerdings die derzeit
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw. (Einkommen wird im anhängigen Privatkonkurs bis auf Existenzminimum
abgeschöpft wird, Sorgepflicht für ein 23-jähriges Kind und an
Vermögen einen Hälfteanteil eines belasteten Hauses) und den Umstand,
dass im gegenständlichen Fall die erstinstanzlich zutreffend festgestellten
Milderungsgründe (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und
Geständnis) den Erschwerungsgrund der Tatbegehung durch einen längeren
Zeitraum in ihrer Anzahlung und Gewichtung wesentlich überwiegen, durch
Verhängung einer Geldstrafe, welche im untersten Bereich des Strafrahmens
angesetzt wurde, ausreichend berücksichtigt. Bedenkt man, dass im
gegenständlichen Fall der Strafrahmen € 15.767,21 beträgt,
so wird deutlich, dass die erstinstanzlich bemessene Geldstrafe sowohl die durch
das Insolvenzverfahren äußerst eingeschränkte finanzielle
Situation des Bw. als auch die genannten Milderungsgründe
berücksichtigt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stehen
einer Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe
auf das vom Bw. beantragte Ausmaß bei nicht erfolgter Schadensgutmachung
maßgebliche generalpräventive Erwägungen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenVorsatzNichtentrichtungschwierige wirtschaftliche SituationMeldungZahlungschwierigkeiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-W/07
- Stammnummer
- 30973
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF