Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0022-W/05
Subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Selbstanzeige - Täterbenennung - den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung. Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0022-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 28. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom
2. Dezember 2004, SpS, nach der am 18. Oktober 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt neu
gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als faktisch
Handelnder der Fa.D-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, und
zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Mai bis Juli und September bis
Dezember 2001, März, April, Juni, Juli, September und
Oktober 2002 in Höhe von insgesamt € 43.355,00, Lohnsteuer
Dezember 2001 bis Oktober 2002 in Höhe von € 10.234,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Dezember 2001 bis Oktober 2002 in Höhe von € 3.233,00
sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag Dezember 2001 bis
Oktober 2002 in Höhe von
€ 339,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 320,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
Fa.D-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe in einem
Ausmaß von € 2.200,00.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
2. Dezember 2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als faktisch
Handelnder der Fa.D-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, und
zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis
Dezember 2001, März, April, Juni, Juli, September und
Oktober 2002 in Höhe von € 43.355,00, Lohnsteuer
Dezember 2001 bis Oktober 2002 in Höhe von € 10.234,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Dezember 2001 bis Oktober 2002 in Höhe von € 3.233,00
sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag Dezember 2001 bis
Oktober 92 (!) in Höhe von
€ 339,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 5.600,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa.D-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründet wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen
Belange der Fa.D-GmbH verantwortlich gewesen sei. Er sei
finanzstrafbehördlich unbescholten und er habe Sorgepflicht für ein
behindertes Kind.
Mit Niederschrift vom 28. November 2001 habe eine
Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum Juli bis September 2001
geendet. Im Prüfungszeitraum seien die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
nicht zur Gänze gemeldet worden. Die tatsächliche Umsatzsteuer sei
anhand der vorgelegten Unterlagen vom Prüfer ermittelt und vorgeschrieben
worden.
Für die Zeiträume Mai bis Dezember 2001 und
März, April, Juni, Juli, September und Oktober 2002 seien vom Bw.
verspätete Meldungen der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durchgeführt
worden. Die geschuldeten Beträge seien mit der Bekanntgabe nicht sofort
entrichtet worden, sodass keine strafbefreiende Wirkung im Sinne des
§ 29 FinStrG gegeben sei.
Weiters sei zu Beginn der Prüfung der Lohnabgaben eine
Selbstanzeige für den Zeitraum Dezember 2001 bis Oktober 2002
namens der Geschäftsleitung eingebracht worden, nicht jedoch für den
Bw. Im Übrigen sei auch hier keine entsprechende Entrichtung
erfolgt.
Weiters gehe die Selbstanzeige nur auf die verspätete
Meldung ein, nicht jedoch auf die nicht erfolgte Zahlung. Auch hier liege keine
strafbefreiende Selbstanzeige vor. Die von den Prüfern vorgeschriebenen
selbst zu berechnenden Abgaben sowie die verspätet gemeldeten
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer würden die im Spruch angeführten
strafbestimmenden Wertbeträge bilden.
Der Bw. habe sich in keiner Weise zum Tatvorwurf
geäußert.
Da er als für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung gewusst habe, könne er dieser Verpflichtung nur
vorsätzlich nicht nachgekommen sein.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, die Sorgepflicht für ein
behindertes Kind sowie die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
kein Umstand berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
28. Februar 2005, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt wird.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Bw. zum
Vorwurf, dass er sich zu den ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht
geäußert habe, festhalten möchte, dass er seine Stellungnahme
ausführlich und unter Vorlage entsprechender Fakten und Daten vor dem
Spruchsenat darlegen wollte. Aufgrund umfangreicher Staus sei er trotz
großzügig kalkulierten Zeitaufwandes für seine Anreise zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat um acht Minuten zu spät
gekommen, wobei er die Behörde von unterwegs über seine
voraussichtliche Verspätung verständigt habe. Eine entsprechende
Darlegung des Sachverhaltes sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Zum
Vorwurf der verspäteten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
den genannten Zeitraum sei festzuhalten, dass dies objektiv aus folgenden
Gründen nicht möglich gewesen sei.
Aufgrund seiner persönlichen Probleme durch einen
Unfall (1996) und sechs Monate Krankenstand (sechs Monate zum Teil im Rollstuhl
und dann viele Monate nur mit Krücken unterwegs) sei es in der Folge zu
einer ernsten Anspannung der finanziellen Situation der Firma gekommen. Um hier
überhaupt zu bestehen, sei eine Konzentration aller Kräfte und aller
Energie auf die technologische Komponente nötig gewesen.
Nach einer sehr schwierigen Schwangerschaft sei sein
kleiner Sohn im Jahr 2000 krank geboren worden. Nach zwölf Tagen
Intensivstation und drei Monaten Spitalsaufenthalt, während derer der Bw.
täglich die Familie im AKH besucht habe, gehe es mit seinem Sohn
gesundheitlich voran. Es sei jedoch ein großer Aufwand nötig, um die
noch immer vorhandenen Entwicklungsrückstände aufzuholen und um seinen
Sohn zu betreuen, da dieser fast blind sei.
Um bestehen zu können, sei gleichzeitig
Entwicklungsarbeit, Überwachung der vor Ort eingesetzten Technologie mit
enormem Einsatz und unter größtem Zeitdruck notwendig gewesen. Aus
finanziellen Gründen habe keine Möglichkeit bestanden, weiteres
Personal einzustellen. Die Technologie habe sich bei den
Hochwassereinsätzen im Zeitraum Juni 2001 und beim
Hochwasser 2002 in Salzburg und Niederösterreich als Notsystem
bewährt und geholfen, Schaden in erheblichem Ausmaß von den
betroffenen Gebieten abzuwenden.
Die Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen samt
Zuschlägen sei durch die Geschäftsführerbezüge der
100%-Gesellschafterin entstanden. Die Lohnnebenkosten seien aus folgenden
Gründen nicht gemeldet worden:
a) Aufgrund der strittigen Rechtslage: In den
VfGH-Beschlüssen sei 2001 darauf hingewiesen worden, dass der
steuerrechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses
auch von der Höhe der Beteiligung abhänge. Dieser Aspekt habe in den
Entscheidungen des VwGH nicht die entsprechende Würdigung gefunden.
Abweisende VwGH-Entscheidungen (datiert mit 23. April 2001,
2001/14/0054) veröffentlicht Juni 2001.
b) Jedoch bis Dezember 2004 seien Rechtsmittel in der Causa
anhängig gewesen, sodass davon ausgegangen hätte werden müssen,
dass eine vertretbare Rechtsansicht angewendet worden sei und deshalb ein
Verschulden nicht zugerechnet werden könne.
c) Die Geschäftsführerbezüge seien im
Betriebsprüfungsverfahren festgelegt worden.
d) Der Bw. sein kein Vollkaufmann - habe sich
unter sehr schwierigen Verhältnissen auf die Technik
konzentriert - die sich nach harten Entwicklungsarbeiten auch
bewährt habe und habe es daher auch nicht als seine Aufgabe gesehen
Rechtsstreitigkeiten, die vor Höchstgerichten ausgetragen werden, laufend
zu verfolgen.
Allgemein müsse man sagen, dass der durch die
verspäteten Zahlungen entstandene Zinsverlust durch die Vorschreibung unter
Entrichtung der Verspätungszuschläge in Höhe von 5-8% sowie von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2-4% durchaus kompensiert worden
und somit kein finanzieller Schaden entstanden sei.
Zur subjektiven Tatseite werde ausgeführt, dass der
Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, entschieden in Abrede gestellt und
zurückgewiesen werde.
Der Bw. sei wegen der durch seinen Unfall und die Probleme
mit seinem kleinen Sohn entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der Firma in
ständigem Kontakt mit der Einbringungsstelle gestanden und es seien laufend
Teilzahlungen vereinbart worden.
Alle Zahlungen seien abgesprochen worden und es seien
Sicherheiten in Form einer grundbücherlichen Eintragung in eine
Eigentumswohnung angeboten und durchgeführt worden.
Auch sei keinerlei Bereicherungsabsicht des Bw. vorgelegen,
da er nicht an der Firma beteiligt gewesen sei.
Alle Kraft und Energie sei unter den sehr schwierigen
Umständen dazu verwendet worden, erfolgreiche Spitzentechnologie unter
großem Zeitdruck zu entwickeln, die wirtschaftlich erfolgreich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986)
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligt oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehens die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn
die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom
Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde
(§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen das
Vorliegen der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes im Sinne der Bestimmung
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Obwohl die gegenständliche Berufung keinerlei
Einwendungen in Bezug auf die objektive Tatseite enthält, war aus Anlass
der Berufung eine Spruchkorrektur im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung
August 2001 und in Bezug auf den Tatzeitraum der dem Bw. zur Last gelegten
Verkürzungen an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, jeweils ohne
Auswirkung auf die Höhe der dem Bw. zur Last gelegten
Verkürzungsbeträge, vorzunehmen. Im strafbestimmenden Wertbetrag
enthalten ist das saldierte Mehrergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Juli bis September 2001, wobei sich jedoch nach der
Aktenlage über den Monat August 2001 eine Umsatzsteuergutschrift
ergab. Insoweit kann daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gegeben sein und es
war daher der Spruch hinsichtlich der Tatzeiträume zu korrigieren. Obwohl
aufgrund dieses der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten saldierten
Mehrergebnisses der Umsatzsteuersonderprüfung sich für die Monate Juli
und September 2001 ein tatsächlich höherer Verkürzungsbetrag
gegeben würde, war im gegenständlichen Fall wegen des sich aus
§ 161 FinStrG ergebenden Verböserungsverbotes bei
ausschließlicher Anfechtung des Erkenntnisses des Spruchsenates durch den
Bw. kein höherer strafbestimmender Wertbetrag der Bestrafung zugrunde zu
legen.
Aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers im
angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich des Tatzeitraumes betreffend
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (lt. Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses DZ 12/01-10/92) war
der Tatzeitraum auf Dezember 2001 bis Oktober 2002 bei ebenfalls
gleich bleibendem Verkürzungsbetrag zu korrigieren.
Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis richtig festgestellt
hat der Bw., als unbestritten für die Wahrnehmung der steuerlichen
Angelegenheiten der Fa.D-GmbH Verantwortlicher, für die aus dem Spruch
ersichtlichen Tatzeiträume die Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet. Die der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge
basieren, mit Ausnahme der Monate Juli und September 2001, allesamt auf den
vom Bw. selbst verspätet abgegebenen Meldungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen, mit welchen keine gleichzeitige unverzügliche
Entrichtung einherging. Wie im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
richtig ausgeführt, kommt diesen als Selbstanzeige anzusehenden
Offenlegungen der Umsatzsteuervorauszahlungen mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu. Die
für die Monate Juli und September 2001 der Bestrafung zugrunde
gelegten Verkürzungsbeträge gründen sich (wie ausgeführt)
auf die Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung und die daraufhin
erfolgten bescheidmäßigen Festsetzungen durch die
Betriebsprüfung, welchen vom Bw. weder im Abgabenverfahren noch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren widersprochen wurde. Auch für
diese beiden Monate ist eine zeitgerechte Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG nicht erfolgt.
Mit Selbstanzeige vom 10. Dezember 2002, verfasst
durch die Steuerberaterin K. namens der Fa.D-GmbH, wurden die Lohnabgaben
für den Zeitraum Dezember 2001 bis Oktober 2002 in Höhe der aus
dem Spruch ersichtlichen Verkürzungsbeträge der Abgabenbehörde
offen gelegt und dazu ausgeführt, dass im Zuge der Vorbereitung der
Unterlagen für die Lohnsteuerprüfung leider festgestellt werden habe
müssen, dass die Lohnabgaben seit Dezember 2001 nicht gemeldet worden
seien. Wie erstinstanzlich richtig dargelegt, mangelt es dieser Selbstanzeige an
einer expliziten Täterbenennung im Sinne des § 29 Abs. 5
FinStrG und es konnte schon aus diesem Grund keine strafbefreiende Wirkung
eintreten. Zudem ist dem Spruchsenat auch dahingehend zuzustimmen, dass es
für eine strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige auch zusätzlich
an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG gemangelt hat.
Mit einer weiteren Selbstanzeige vom
10. Dezember 2002, ebenfalls verfasst durch die oben genannte
steuerliche Vertreterin namens der Fa.D-GmbH, wurden Dienstgeberbeiträge
und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1997 bis 2000
mit der Begründung verspätet offengelegt, dass die Lohnnebenkosten
für die Geschäftsführerbezüge für diese Zeiträume
nicht entrichtet worden seien. Diese von der Lohnsteuerprüfung in der Folge
am Abgabenkonto festgesetzten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag wurden im gegenständlichen Finanzstrafverfahren weder
angeschuldigt noch der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt und sind
daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die diesbezüglichen
Berufungseinwendungen im Bezug auf die subjektive Tatseite gehen daher ins
Leere.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. FinStrG ist die vom
Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Bw. dabei ein Verschulden an der
nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben getroffen hat, ist
nicht tatbestandsrelevant. Eine zeitgerechte Meldung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
hätte lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund
dargestellt.
Wie der Bw. in der gegenständlichen Berufung und auch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat selbst ausgeführt
hat, ist es aufgrund persönlicher Probleme (eigene gesundheitliche
Beeinträchtigung durch einen Unfall und Betreuung seines kranken Sohnes) in
der Folge zu einer ernsten Anspannung der finanziellen Situation der Firma
gekommen. Um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern, hat er in den
Tatzeiträumen seinen gesamten Arbeitseinsatz für die Entwicklung einer
nunmehr erfolgreichen Spitzentechnologie verwendet und finanzielle Gründe
haben es ihm nicht ermöglicht, weiteres zusätzliches Personal
einzustellen. Aufgrund dieser persönlichen und wirtschaftlichen Probleme
und der notwendigen Konzentration seines Arbeitseinsatzes auf Einsätze im
Rahmen der Hochwasserkatastrophen und auf die technische Entwicklung seiner
Produkte steht für den Berufungssenat fest, dass es der Bw. ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden. Durch den Bw. im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat eingestanden und
auch aus der Aktenlage ableitbar ist der Umstand, dass ihm die
Fälligkeitstage der Selbstbemessungsabgaben und seine gesetzliche
Verpflichtung zur pünktlichen Entrichtung bekannt waren, hat er doch
außerhalb der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume seine
diesbezüglichen steuerlichen Obliegenheiten weitgehend erfüllt. Nicht
tatbestandsrelevant ist im gegenständlichen Fall der Umstand, dass der Bw.
die Bezahlung der Selbstbemessungsabgaben der Abgabenbehörde nicht
dauerhaft und endgültig vorenthalten wollte. Wie bereits ausgeführt,
reicht für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein
Eventualvorsatz hinsichtlich einer bloß verspäteten Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben aus. Der Umstand, dass der durch die verspäteten
Zahlungen entstandene Zinsverlust durch Vorschreibung und Entrichtung von
Verspätungs- und Säumniszuschlägen wirtschaftlich durchaus
kompensiert wurde, ändert dabei nichts an der Verwirklichung der
subjektiven Tatseite des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Sehr wohl sind jedoch die vom Bw. im Berufungsverfahren
beeindruckend und detailliert vorgebrachten persönlichen und
wirtschaftlichen Probleme bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG
ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters,
wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
sind und die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Berufungssenat zur
Überzeugung gelangt, dass Ursache und Motiv für die nicht zeitgerechte
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben vom Bw.
unverschuldete persönliche Umstände (eigener Unfall und die dadurch
hervorgerufene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, Krankheit und
Behinderung des Sohnes) und Arbeitsüberlastung waren, wobei sich sein
Bestreben erkennbar auf eine möglichst geringfügige Verspätung
bei der Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
gerichtet hat. Es kann daher von einem geringen Grad des Verschuldens
ausgegangen werden.
Nach Ansicht des Berufungssenates sind zusätzlich zu
den erstinstanzlich bei der Strafbemessung bereits berücksichtigten
Milderungsgründen der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit und der
vollen Schadensgutmachung auch noch das vom Bw. abgelegte umfangreiche
Tatsachengeständnis, welches entscheidend zur Beurteilung der subjektiven
Tatseite beitrug, sowie auch der Umstand, dass die
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben eigenständig im
Rahmen von Selbstanzeigen offengelegt wurden, als Milderungsgründe zu
berücksichtigen. Dabei kommt dem Umstand, dass der Bw. trotz der
schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Firma laufend
bemüht war, die Abgabenrückstände in ständigem Kontakt mit
der Einbringungsstelle durch laufende Teilzahlungen möglichst rasch
abzudecken und er dabei auch für eine Besicherung dieser
Rückstände durch Anbot eines grundbücherlichen Pfandrechtes an
einer Eigentumswohnung gesorgt hat, gewichtige Bedeutung zu.
Unter weiterer Berücksichtigung seiner nach wie vor
gegebenen Sorgepflicht für ein behindertes Kind und seiner als geordnet zu
bezeichnenden wirtschaftlichen Situation war mit einer Strafmilderung in den aus
dem Spruch ersichtlichen Ausmaß vorzugehen.
Einer darüber hinaus gehenden Strafreduktion standen
der erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des
oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum und auch
generalpräventive Erwägungen entgegen. Sinn und Zweck einer
Finanzstrafe ist es nämlich, auch andere potenzielle Täter von der
künftigen Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG war eine Haftung
der Fa.D-GmbH hinsichtlich des Teiles der Geldstrafe, der auf die mit
Selbstanzeige vom 10. Dezember 2002 namens dieser Firma offen gelegten
Lohnabgaben (L, DB, DZ) Dezember 2001 bis Oktober 2002 entfällt,
nicht auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-W/05
- Stammnummer
- 19060
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF