Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0169-W/07
Tatzeitpunkt und maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der 5. Tag nach Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0169-W/07vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien
3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das
sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfungs GmbH,
1060 Wien, Theobaldgasse 19, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
24. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
4. Juli 2007, SpS XY, nach der am 9. September 2008 in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Dr. H., des
Amtsbeauftragten AB AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das gegen
die Berufungswerberin (Bw.) wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007,
SpS XY, wurde die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§
49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Bereich des
Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. W-GmbH verantwortliche
Geschäftsführerin vorsätzlich Lohnsteuer für 1-12/2003 in
Höhe von €°14.084,32 und für 01-12/2004 in Höhe von
€°24.183,01 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
01-12/2003 in Höhe von €°3.218,52 sowie für 01-12/2004 in
Höhe von €°11.381,77 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€°6.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die von der Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von
€°363,00 bestimmt.
Zu Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretene
Bw. für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. W-GmbH gewesen sei.
Im September 2006 habe bei der Gesellschaft eine die Jahre
2003 und 2004 umfassende abgabenbehördliche Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben stattgefunden. Bei dieser Prüfung seien die
verfahrensgegenständlichen Abfuhr- und Entrichtungsdifferenzen festgestellt
worden. Die Bw. habe die im Spruch angeführten Abgabenbeträge nicht
spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet, wobei sie dies ernstlich für möglich gehalten habe und
sich auch damit abgefunden habe.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe die Beschuldigte
von der ihr im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung habe sie sich nicht
schuldig bekannt und vorgebracht, dass vor der gegenständlichen
Prüfung bereits eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hätte, die
ein Guthaben ergeben habe.
Wie der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung
vernommene Betriebsprüfer K. aber lebensnah deponiert habe, seien
einerseits die sich im Zuge der ersten Prüfung ergebenden Gutschriften
bereits durch die laufenden Abgaben verbraucht worden und die im Zuge der
zweiten Prüfung errechneten Rückstände konkret aus den durch die
Dienstnehmer vorgelegten Lohnbestätigungen bzw. aus deren Angaben errechnet
worden.
Es habe daher für den Spruchsenat kein
vernünftiger Grund bestanden, an der Richtigkeit der Ergebnisse des
Prüfberichtes zu zweifeln.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten der Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat keinen Umstand
als mildernd, als erschwerend hingegen die Vorstrafen an.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw., mit welcher die Aufhebung
des Schuldspruches und des Strafausspruches beantragt und die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Zur objektiven Tatseite führt die Bw. aus, dass sich
bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass sich der Vorsatz von vornherein auf
die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten müsse.
Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG sei kein Dauerdelikt, weshalb ein "dolus superveniens" bei der genannten
Finanzordnungswidrigkeit daher zu keiner Strafbarkeit führe.
Im konkreten Fall seien die Lohnabgaben (L, DB und DZ)
für den Zeitraum 1-12/2003 und 1-12/2004 in nachfolgendem Ausmaß am
Fälligkeitstag bzw. fristgemäß im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ("spätestens am 5. Tag nach der Fälligkeit") entrichtet
bzw. jedenfalls der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben
worden.
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1-12/2003
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1-12/2004
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Lohnsteuer
|
€ 21.847,71
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€ 23.074,10
|
DB
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€ 9.774,57
|
€ 9.758,69
|
DZ
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€ 0,00
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€ 0,00
Am 16. Jänner 2006 sei mittels Schlussbesprechung
eine Lohnsteuerprüfung abgeschlossen worden, in deren Rahmen vom
Lohnsteuerprüfer K. persönlich handschriftlich Lohnsteueranmeldungen
mit nachfolgenden Gutschriften für die hier gegenständlichen
Zeiträume ausgestellt und der Bw. zur Unterschrift vorgelegt worden seien.
Aufgrund verschiedenster Umstände sei der Lohnsteuerprüfer
nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass
"zuviel LSt und DB abgeführt
wurde", was auch auf den Lohnsteueranmeldungen vermerkt worden
sei:
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1-12/2003
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1-12/2004
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Lohnsteuer
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€ -12.384,50
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€ -13.800,83
|
DB
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€-3.308,15
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€ -5.590,73
|
DZ
|
€ 0,00
|
€ 0,00
Ferner sei aufgrund dieser Lohnsteuerprüfung noch
eine Nachverrechnung eines "nachbezahlten Gehaltes" erfolgt":
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1-12/2003
|
1-12/2004
|
Lohnsteuer
|
€ 0,00
|
€ 3.786,87
|
DB
|
€ 122,02
|
€ 0,00
|
DZ
|
€ 11,93
|
€ 0,00
Die Bw. sei bei dieser Lohnsteuerprüfung, worauf
nachfolgend hingewiesen werde, in keiner Weise eingebunden gewesen. Vielmehr
habe der Lohnsteuerprüfer die Lohnverrechnungsunterlagen geprüft,
Rücksprache bei der die Lohnverrechnung durchführenden Mitarbeiterin
(Frau S.) gehalten, selbst im Rahmen der Lohnsteuerprüfung noch einen
zweiten, offensichtlich erfahreneren Prüfer beigezogen, die korrigierte
Lohnsteuerbemessungsgrundlage selbst berechnet und in weiterer Folge eben die
Lohnsteueranmeldungen ausgefüllt. Diese seien von der Bw. unterfertigt
worden, wobei seitens des Lohnsteuerprüfers und der Mitarbeiterin S. der
Bw. gegenüber lediglich die Aussage erfolgt sei, dass eben zuviel an
Lohnabgaben abgeführt worden und insgesamt eine Gutschrift zu erwarten sei.
Für die Bw. sei dies aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft und der deshalb erfolgen Lohn- und
Gehaltskürzungen (bzw. der zum Teil erfolgten Akontierungen)
grundsätzlich auch nachvollziehbar gewesen. Einen Verdacht, dass dies nicht
stimmen könnte, habe die Bw., der auch die Größenordnung der
Gutschriften aufgrund der gleichzeitigen Nachverrechnungen nicht bewusst gewesen
sei, nicht gehabt.
Im September 2006 sei es zu einer neuerlichen
Lohnsteuerprüfung gekommen, wobei diesmal auch eine Mitarbeiterin der WGKK
miteinbezogen worden sei. Diese Lohnsteuerüberprüfung habe zu
folgenden Lohnsteuerfestsetzungen geführt:
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1-12/2003
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1-12/2004
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Lohnsteuer
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€ 17.007,84
|
€ 25.950,48
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DB
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€ 3.421,02
|
€ 11.381,77
|
DZ
|
€ 0,00
|
€ 0,00
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei die Bw. für
schuldig bekannt worden, im Wesentlichen die im Rahmen der letzten
Lohnsteuerprüfung festgesetzten Lohnabgaben (lediglich unter
Außerachtlassung pauschaler bzw. aufgrund eines Zahlensturzes erfolgter
Nachverrechnungen) vorsätzlich nicht am Fälligkeitstag entrichtet zu
haben.
Der gesamte strafbestimmende Wertbetrag belaufe sich laut
Erkenntnis auf € 52.867,62.
Da sich der von § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte
Vorsatz von vornherein auf die Terminversäumnis richten müsse,
könne im konkreten Fall höchstens eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Differenz der
ursprünglich entrichteten bzw. fristgemäß gemeldeten Lohnabgaben
und der Festsetzung laut Lohnsteuerprüfung vom September 2006 vorliegen.
Eine Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich der auf die Gutschriften vom
Jänner 2006 zurückzuführenden Festsetzungen (gesamt €
35.084,21) lasse sich mit dem Gesetzestext nicht in Einklang bringen, womit der
gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet
sei.
Dies lasse sich auch damit begründen, dass das Delikt
der vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG - wie sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz dieser
Gesetzesstelle klar ableiten lasse - vom Grundsatz beherrscht sei,
"dass die an sich nicht pönalisierte
Versäumung eines Zahlungstermins gerade in den von der zitierten Bestimmung
genannten Fällen unter Strafe gestellt werde, um zu verhindern, dass der
Vertrauensvorschuss, den Abgabengesetze dem Steuerpflichtigen durch die
Selbstberechnung einräumen, missbraucht wird". Im konkreten Fall sei
eben - zumindest hinsichtlich der Gutschriften - keine Selbstberechnung, sondern
vielmehr eine nachträgliche Lohnsteueranmeldung erfolgt, welche
darüber hinaus nicht einmal von der Bw., sondern vielmehr vom
Lohnsteuerprüfer selbst ausgefertigt worden sei. Der Gesetzeszweck,
nämlich die Pönalisierung der Versäumnis eines Zahlungstermins
aufgrund des möglichen Missbrauches des Vortrauensvorschusses bei selbst zu
berechnenden Abgaben träfe somit im konkreten Fall - zumindest hinsichtlich
der auf die Gutschriften zurückzuführenden Festsetzungen - nicht zu.
Diese Intention des Gesetzgebers, nämlich die Pönalisierung eines
Missbrauches des Vortrauensvorschusses bei Nichtentrichtung von
Selbstberechnungsabgaben kann auch den EB zum FinStrG entnommen werden.
Während für unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen
in § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG ein eigener Straftatbestand vorgesehen sei,
kenne das Finanzstrafgesetz keine Bestimmungen, die sich auf - aus welchen
Gründen auch immer - ungerechtfertigte Abgabengutschriften im Zusammenhang
mit Lohnsteueranmeldungen beziehen würden. Im konkreten Fall komme noch
hinzu, dass die Gesellschaft nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nach
§ 80 EStG verpflichtet gewesen sei. Obgleich der Täterkreis
nach § 49 Abs. 1 FinStrG unbestimmt sei, könne nur derjenige
Täter sein, der zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sei. Die
Gesellschaft der Bw. sei dazu nicht verpflichtet gewesen.
Für den Fall einer Bestrafung der Bw. nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG könnten daher die auf Basis der Niederschrift vom 16.
Jänner 2006 erfolgten Gutschriften nicht in den strafbestimmenden
Wertbetrag einfließen:
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Niederschrift
16. 1. 2006
|
Bericht
25.°1.°2006
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gesamt
|
Bericht 20. 9.
2006
pauschale Nachverrechnung
bzw. Zahlensturz
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strafbestimmender
Wertbetrag
(auf Basis Bericht
20. 9. 2006)
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Lohnsteuer°2004
DB 2004
DZ 2004
Lohnsteuer°2003
DB 2003
DZ 2003
|
-13.800,83
-5.590,73
0,00
-12.384,50
-3.308,15
0,00
|
3.786,87
0,00
0,00
0,00
122,02
11,93
|
25.950,48
11.381,77
0,00
17.007,84
3.421,02
0,00
|
-1.767,47
-2.923,52
-202,50
0,00
|
10.382,18
5.791,04
0,00
1.699,82
-89,63
0,00
|
|
-35.084,21
|
3.920,82
|
57.561,11
|
-4.893,49
|
17.783,41
Entscheidend für die Prüfung der subjektiven
Tatseite sei der Zeitpunkt der Tat, nämlich spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit der entsprechenden Lohnabgaben. Ein nachfolgender Vorsatz, der
laut der Bw. im konkreten Fall nicht gegeben sei, wäre nur für die
strafrechtliche Beurteilung von Dauerdelikten von Relevanz, wozu § 49 Abs.
1 lit. a FinStrG nicht zu zählen sei.
Im konkreten Fall sei der Zeitpunkt der Fälligkeit
jeweils der 15. des nachfolgenden Monats gewesen und zwar für die Abgaben
1-12/2003 sowie 1-12/2004.
Wie bereits oben erwähnt, habe sich die
Fa. W-GmbH zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befunden, was auch dem Lohnsteuerprüfer zur Kenntnis gebracht worden sei.
Außerdem sei die Lohnverrechnung der Gesellschaft aufgrund von
verschiedenen Umständen fehlerhaft gewesen:
Die Lohnverrechnung sei erst vor einiger Zeit von einer
neuen Mitarbeiterin, Frau S., übernommen worden, welche zuvor nur mit der
Buchhaltung und der Aboverwaltung beschäftigt gewesen sei. Im Jahre 2002
habe dies allerdings bestens funktioniert, weshalb sich die Bw. auch auf die
ordnungsgemäße Vornahme der Abrechnungen in den Jahren 2003 und 2004
durch Frau Kupilik verlassen habe können.
Außerdem habe es laufend EDV-Probleme mit dem
Lohnverrechnungsprogramm gegeben, welche zum Teil händische Eingaben bei
den Berechnungen (und nicht nur bei den Bemessungsgrundlagen) erforderlich
gemacht hätten.
Zudem sei es nachweislich zu Gehalts- und
Lohnkürzungen gekommen, da die Gesellschaft nicht über die
erforderlichen Mittel zur Begleichung aller offenen Löhne und Gehälter
verfügt habe. Zum Teil sei es zu Monatskürzungen und zum Teil zur
Nichtauszahlung der Sonderzahlungen gekommen.
Deswegen wären auch teilweise nur Akontozahlungen
geleistet worden.
Mangels Kenntnis dieser EDV-technisch bestehenden
Eingabemöglichkeit, seien diese Akontozahlungen nicht in die
EDV-Lohnverrechnung eingetragen worden; so sei es dazu gekommen, dass die
Lohnverrechnerin auch den Überblick über die tatsächlich noch
offenen Löhne und Gehälter verloren habe. Dieses Problem sei dadurch
verschärft worden, dass zum Teil Nachzahlungen erst in den Folgejahren
erfolgt seien und es somit zu Jahresüberschneidungen gekommen sei.
Ferner sei Ende 2002 eine Umstellung der Lohnverrechnung in
Bezug auf die anzuwendenden Kollektivverträge erfolgt. Ausgangspunkt sei
ein Arbeitsgerichtsprozess mit einer freiberuflichen Mitarbeiterin gewesen,
welchen die Gesellschaft verloren habe. Gemeinsam mit dem Rechtsvertreter Dr. P.
sei man dabei zum Ergebnis gekommen, dass man zukünftig zwischen dem
Kollektivvertrag für Handelsangestellte und jenem für Journalisten
differenzieren müsse. So seien ab 2003 einige Mitarbeiter nach dem
Kollektivvertrag für Handelsangestellte und einige Mitarbeiter nach dem
Kollektivvertrag für Journalisten abgerechnet worden. Bei dieser Umstellung
- die äußerst schwierig gewesen sei - hätten Umrechnungen
vorgenommen werden müssen (etwa 14 auf 15 Monatsgehälter), bei denen
es zu Fehlern gekommen sei.
Die Änderung der Kollektivverträge habe auch dazu
geführt, dass einige Dienstnehmer (KV Journalisten) im Vorhinein und einige
Dienstnehmer (KV Handel) im Nachhinein ihren Lohn bzw. ihr Gehalt erhalten
hätten. Bei der Abrechnung sei dadurch ein absolutes Durcheinander
entstanden, da die Lohnverrechnerin händisch aus den einzelnen Abrechnungen
ermittelt habe.
Weiters seien in der Lohnverrechnung ursprünglich
Überstundenpauschalen vorgesehen gewesen. Mit den Lohn- und
Gehaltskürzungen hätten auch hier Änderungen vorgenommen werden
müssen, welche die gesamte Lohnverrechnung verkompliziert hätten.
Nicht gerechnete Überstunden seien ursprünglich in der
Bemessungsgrundlage verblieben.
Die Bw. bringt vor, dass sie, sofern sie gewusst
hätte, dass zu wenig Lohnsteuer entrichtet bzw. gemeldet werde, jedenfalls
die korrekten Beträge am Fälligkeitstag entrichtet bzw. gemeldet
hätte. Der Bw. sei hier lediglich ein Irrtum unterlaufen, dessen Ursache in
fehlerhafter Lohnverrechnung, der aufgrund von Lohn- und Gehaltskürzungen
komplizierten Abrechnung und der damaligen Unerfahrenheit der Lohnverrechnerin
zu suchen sei.
Die Bw. führt an, sie hätte die ihr vom
Lohnsteuerprüfer vorgelegten Lohnsteueranmeldungen nicht unterschrieben,
wenn sie gewusst hätte, dass diese zu ungerechtfertigten Gutschriften
führten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei auch der
Lohnsteuerprüfer K. als Zeuge befragt worden, der angegeben habe, dass in
der Gesellschaft "zwei Lohnkonten" geführt worden seien und zwar "eines mit
den tatsächlich ausbezahlten Löhnen und eines mit der
Berücksichtigung der Kürzungen". Ferner habe er angegeben, dass
"tatsächlich keinerlei Gehaltskürzungen durchgeführt" worden
seien und es diese "nur auf dem Papier" gegeben habe. Diese beiden Aussagen
könnten von der Bw. und der zuständigen Lohnverrechnerin nicht
nachvollzogen werden. Man hätte sehr wohl die Kürzungen in das
Lohnverrechnungsprogramm eingegeben, allein um zu schauen, wie sich der
Nettobezug bei einer Kürzung ändern würde. Dass
Gehaltskürzungen endgültig in die Lohnverrechnung übernommen
worden seien, stimme allerdings immer nur insofern, als es zu keiner Nachzahlung
der ursprünglich nicht ausgezahlten Beträge gekommen sei. Hier seien
zusätzlich Fehler passiert: Nachzahlungen seien in die ursprünglichen
Perioden aufgenommen worden, anstatt nach dem für die Lohnsteuer geltenden
Zuflussprinzip (nach § 78 EStG) versteuert zu werden. Dies gelte
sowohl für laufende Bezüge als auch Sonderzahlungen. Zudem liege die
Vermutung nahe, dass selbst der Lohnsteuerprüfer dieses Zuflussprinzip
nicht beachtet habe und das in Form eines Prüfungsprotokolls abgefasste
Ergebnis der Prüferin der WGKK, welche nach dem Anspruchslohnprinzip
vorgegangen sei, übernommen habe.
Der bereits in der mündlichen Verhandlung gestellte
Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Lohnverrechnerin S. werde
aufrecht erhalten, um zu beweisen, dass nicht gleichzeitig zwei Lohnkonten
geführt worden seien und dass es zu Gehalts- und Lohnkürzungen sowie
reduzierten Akontozahlungen gekommen sei. Die Lohnverrechnerin sei zudem zum
Entstehen der Gutschriften im Rahmen der Lohnsteuerprüfung sowie zur Rolle
der Bw. während der Prüfungen zu befragen.
Es sei noch einmal hervorgehoben, dass es bei
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG irrelevant sei, ob den Geschäftsführer der
GmbH an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der
Gesellschaft geschuldeten Beträge ein Verschulden treffe, da der Vorsatz
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur auf die Versäumung des Termins
für die Entrichtung von Selbstbemessungsangaben und somit
ausschließlich auf die Nichtentrichtung gerichtet sei. Zudem sei noch
darauf zu verweisen, dass der Vorsatz spätestens im Zeitpunkt der Tat
(d.h., spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit) vorliegen müsse und
ein nachträglicher Vorsatz nicht schade. Im konkreten Fall sei selbst ein
von der Finanzstrafbehörde angenommener Vorsatz der Bw. im Zusammenhang mit
den im Rahmen der Lohnsteuerprüfung offensichtlich zu Unrecht erfolgten
Gutschriften nicht strafbar, da er vom Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG nicht umfasst sei. Dies sei typisch für die
Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeiten zur Abgabenhinterziehung nach §
33 FinStrG, wo neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben
noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht hinzutreten müsse (siehe z.B. Fellner,
FinStrG6, § 49 Rz
2).
Zusammenfassend sei es für die Bw. daher in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb sie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
FinStrG treffen solle. Es könne von ihr ihrer Meinung nach nicht mehr
verlangt werden, als die Lohnverrechnung einer Lohnverrechnerin anzuvertrauen
und - im Zusammenhang mit den erfolgten Gutschriften - das Ergebnis eines
Lohnsteuerprüfers zu übernehmen. Sie selbst sei schließlich nie
in die Durchführung der Lohnsteuerprüfung eingebunden gewesen. Ein wie
auch immer geartetes Auswahl- oder Überwachungsverschulden sei der Bw.
hierbei ebenfalls nicht zuzurechnen, zumal sie ja zunächst selbst für
die ordnungsgemäße und laufende Entrichtung Sorge getragen habe und
sowohl auf die Richtigkeit der vom Lohnsteuerprüfer vorgenommenen und zu
den Gutschriften führenden Berechnungen als auch auf die Richtigkeit der
von Frau Kupilik ursprünglich geführten Lohnverrechnung vertrauen habe
können.
Die Bw. habe sich somit vollkommen sozialadäquat
verhalten, es könne ihr kein Unrecht vorgeworfen bzw. keine objektiv
schuldhafte Handlung zugerechnet werden.
Die Abweisung des in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrages sei zu Unrecht erfolgt, insbesondere sei die
Begründung, nach der feststehen würde, "dass Lohnkonten geführt
wurden" verfehlt. Strittig sei ja, ob gleichzeitig zwei Lohnkonten geführt
worden seien und vorsätzlich nicht die tatsächlich abzuführenden
Lohnabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden seien.
Bei der Strafbemessung durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz sei weiters unberücksichtigt geblieben, dass - wie auch der
Amtsbeauftragte im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten habe -
volle Schadensgutmachung erfolgt sei. Hierbei handle es sich um einen
wesentlichen Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB. Selbiges gelte für
die Tatsache, dass eben die Angaben der Bw. im Rahmen der zweiten
Lohnsteuerprüfung wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen
hätten.
Im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt (insbesondere
des fehlenden Vorsatzes zum Zeitpunkt der Tat sowie der deutlichen Relativierung
des strafbestimmenden Wertbetrages) und der erfolgten Schadenswiedergutmachung
sei letztlich auch eine Verwarnung im Sinne des § 25 FinStrG
sowohl unter dem Gesichtspunkt der General- als auch der Spezialprävention
als ausreichend einzustufen gewesen. Insbesondere auch deshalb, da ein etwaiges
Verschulden der Bw. schlussendlich nur als geringfügig einzustufen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Zunächst ist den Ausführungen der Bw. zur
objektiven Tatseite und ihrer Darstellung der Verfahrensschritte, welche
für den Unabhängigen Finanzsenat anhand der Aktenlage deckungsgleich
nachvollziehbar sind, zu folgen.
Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, dass eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG objektiv nur in der Differenz zwischen den von der Bw. bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. gemeldeten Lohnabgaben und den
letztlich auf Grund der Lohnsteuerprüfung mit Bescheid vom
19. September 2006 festgestellten und festgesetzten Lohnsteuern und
Dienstgeberbeiträgen vorliegen kann.
Den Tatsachen entsprechend wird dazu ausgeführt, dass
die Bw. Lohnsteuer 2003 in Höhe von € 21.847,71,
Dienstgeberbeiträge 2003 in Höhe von € 9.774,57, Lohnsteuer
2004 in Höhe von € 23.074,09 und Dienstgeberbeiträge 2004 in
Höhe von € 9.758,69 bis zum 5. Tag. nach jeweiliger
Fälligkeit gemeldet bzw. entrichtet hat.
Demgegenüber ergibt sich eine Gesamtzahllast laut
Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 20. September 2006) an Lohnsteuer 2003
in Höhe von 26.471,05, Dienstgeberbeiträgen 2003 in Höhe von
€ 10.009,46, Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 39.010,61, und
Dienstgeberbeiträgen 2004 in Höhe von € 15.549,73, sodass
richtigerweise maximal die Differenz an Lohnsteuer 2003 in Höhe von €
4.623,24, Dienstgeberbeiträgen 2003 in Höhe von € 234,89,
Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 15.936,52 und Dienstgeberbeiträgen
2004 in Höhe von € 5.791,04 der Bestrafung zugrunde gelegt
hätte werden dürfen.
Die aus der gegenständlichen Berufung ersichtliche
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages an Lohnsteuer 2003 in Höhe
con € 1.699,82, Lohnsteuer 2004 2003 in Höhe von € 10.382,18 und
Dienstgeberbeiträgen 2004 in Höhe von € 5.791,04 (insgesamt
€ 17.873,14) stellt die Differenz zwischen den von der Bw. monatlich
laufend bis zum 5. Tag nach Fälligkeit gemeldeten zu den von der
Abgabenbehörde im Prüfungsweg letztendlich festgestellten
Beträgen abzüglich der Lohnabgaben dar, die sich aus der
Nachverrechnung des nachbezahlten Gehaltes X. nach Korrektur des Zahlensturzes
(Bescheide vom 24. Jänner 2006 und 19. September 2006) sowie aus der
pauschalen Nachverrechnung von Überstunden ergeben.
Dazu ist auszuführen, dass entsprechend dem Bericht
der Lohnsteuerprüfung vom 20. September 2006 eine pauschale
Nachverrechnung der als steuerbar gewerteten 100%igen Überstunden derart
erfolgte, dass von diesen 20% der Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben
2003 und 2004 hinzugerechnet und mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 30% pro
Jahr einer Besteuerung unterzogen wurden. Eine derartige pauschale Zurechnung zu
den Bemessungsgrundlagen entspricht nicht den Anforderungen einer Schätzung
für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens, zumal hier eine Nachweisbarkeit
aufgrund welcher konkret gesetzter Tathandlungen der Bw welche betraglich
nachweisbaren Verkürzungen an Lohnabgaben durch die Bw. durch Nichtmeldung
bzw. Entrichtung verkürzt wurden, nicht gegeben ist.
Auch die nach dem Zufallsprinzip im Jahr 2003 erfolgte
Nachversteuerung des nachbezahlten Gehaltes X. wurde nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht bei der Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages durch die Bw. herausgenommen, da insoweit eine
vorsätzliche Handlungsweise der Bw. aus den unten nachfolgenden
Erwägungen zur subjektiven Tatseite nicht nachweisbar ist.
Die in der gegenständlichen Berufung nachvollziehbar
erfolgte Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von
insgesamt € 17.843,14 ergibt sich laut Aussage des Prüfers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 4. Juli 2007 und
Stellungnahme der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
gegenständlichen Berufung daraus, dass die auf vermindert ausbezahlten
Löhnen basierenden Lohnsteueranmeldungen (Gutschriften) vom
16. Jänner 2006 letztlich im Rahmen der im September 2006
durchgeführten Lohnsteuerprüfung nicht anerkannt wurden, da auf Grund
der Anzeige einer ehemaligen Dienstnehmerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse,
wonach zwar der Lohn laut Gehaltszettel ausbezahlt worden wäre, die Meldung
zur Sozialversicherung aber mit weitaus geringeren Beträgen erfolgt
wäre, eine Nachversteuerung der vereinbarten Gehälter durch die
Abgabenbehörde erster Instanz erfolgt ist.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte die Bw. in Übereinstimmung mit
der Buchhalterin und Lohnverrechnerin, S., glaubhaft und unwiderlegbar vor, dass
ihr die in den Tatzeiträumen monatlich errechneten Lohnabgaben von der
Lohnverrechnerin vorgelegt worden seien. Diese Beträge habe sie zeitgerecht
gemeldet und in der Folge an die Abgabenbehörde entrichtet. Frau S. habe
die Lohnverrechnung im Jahr 2002 übernommen und es habe im ersten Jahr
ihrer Tätigkeit keine Probleme mit der Berechnung der Lohnabgaben gegeben,
weswegen die Bw. aufgrund der von ihr monatlich vorgenommenen
Plausibilitätsprüfung davon ausgegangen sei, dass die errechneten
Beträge auch richtig wären. Nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Möglichkeiten (Liquiditätsprobleme aufgrund verringerter
Werbeeinnahmen nach dem 9. September 2002) seien verringerte Auszahlungen der
Gehälter vorgenommen und die Sonderzahlungen mit Einverständnis der
Mitarbeiter auf einen späteren Zeitpunkt verlagert worden. Frau S. sei
über die Geschehnisse des Betriebes voll informiert gewesen und habe auf
Basis dieser Informationen die Lohnverrechnung vorgenommen. Sie sei von der
Richtigkeit der durch die Lohnverrechnerin monatlich berechneten Lohnabgaben
ausgegangen und habe ihr volles Vertrauen entgegen gebracht.
Doppelte Lohnkonten seien im
Rahmen der GmbH keinesfalls geführt worden. Dies wäre auch aufgrund
des lizenzierten Lohnverrechnungsprogramms gar nicht möglich gewesen. Es
habe sicherlich Musterabrechnungen für die jeweiligen Dienstnehmer gegeben
und von der Lohnverrechnerin seien auch Nebenaufzeichnungen hinsichtlich der an
die jeweiligen Arbeitnehmer verringert ausbezahlten Gehälter und die noch
offenen Lohnzahlungen geführt worden.
Wesentliche Tatbestandvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im
gegenständlichen Fall von Lohnabgaben, bis zum fünften Tag nach
jeweiliger Fälligkeit. Ob der Bw. ein Verschulden an der Unterlassung der
fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund dargestellt
hätte, vorwerfbar ist, ist irrelevant.
Völlig zutreffend wird in der gegenständlichen
Berufung zur subjektiven Tatseite vorgebracht, dass sich der Vorsatz der Bw. auf
die jeweiligen Tatzeitpunkte beziehen muss und es war daher im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Bw. in Kenntnis des Umstandes
der Vollauszahlung der Gehälter vorsätzlich verringerte Lohnabgaben
bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit abgeführt bzw. gemeldet hat.
Für eine derartige Annahme bieten die Ergebnisse des
erst- und zweitinstanzlichen Untersuchungsverfahrens keine ausreichenden
Anhaltspunkte. Vielmehr geht der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der
Verfahrensergebnisse zugunsten der Bw. davon aus, dass diese zu den
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben auf die
Richtigkeit der von der Lohnverrechnerin S. errechneten Beträge, welche von
ihr sodann zeitgerecht gemeldet und in der Folge auch entrichtet wurden,
vertraut hat.
Auch für das Vorliegen eines im
Fahrlässigkeitsbereich ohnehin nicht mit Strafe bedrohten Auswahl- bzw.
Überwachungsverschuldens der Bw. im Bezug auf die Lohnverrechnerin ergaben
sich keine Hinweise.
Es war daher mit mangels Erweisbarkeit der Taten mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Wien, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
LohnabgabenSelbstbemessungsabgabenTatzeitpunkt5. Tag nach FälligkeitVorsatzLohnsteueranmeldungen mit Gutschriften.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0169-W/07
- Stammnummer
- 36699
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF