Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0117-W/04
Abgrenzung zwischen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0117-W/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Mag.H., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 2. September 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Eisenstadt als Organ des
Finanzamtes Eisenstadt vom 9. Oktober 2002, SpS, nach der am
15. März 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe sowie über die Kosten aufgehoben und in der Sache selbst
erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2000 in Höhe von
€ 13.466,57, Februar bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 18.707,18 sowie Jänner und Februar 2002 in Höhe von
€ 1.782,56 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Er hat hiedurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren in Höhe
folgender Differenzbeträge gegenüber dem erstinstanzlichen
Schuldspruch eingestellt, und zwar für Februar bis Dezember 2000 in
Höhe von € 640,46, Februar bis Dezember 2001 in Höhe
von € 5.577,90 sowie Jänner und Februar 2002 in Höhe
von € 959,84.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 320,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
9. Oktober 2002, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Februar bis Dezember 2002 in Höhe von € 14.107,03,
Februar bis Dezember 2001 in Höhe von € 24.285,08 und
Jänner, Februar 2002 in Höhe von € 2.742,40 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten
des Strafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. ein
Kleintransportunternehmen betreibe, geschieden sei und zuletzt kein Einkommen
bezogen habe.
Von der burgenländischen Gebietskrankenkasse sei wegen
eines Rückstandes von S 170.000,00 ein Konkursantrag gestellt worden,
welcher allerdings wegen nicht kostendeckendem Vermögen abgewiesen worden
wäre.
Im Betrieb des Bw. sei für die inkriminierten
Zeiträume eine Prüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass
weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch Voranmeldungen abgegeben
worden seien. Die Steuerbemessungsgrundlagen seien anhand der vom
Buchhaltungsbüro W. vorgelegten Unterlagen sowie unter
Berücksichtigung von Kontoauszügen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Die Bescheide
seien in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw. sei der Aufforderung zur schriftlichen
Rechtfertigung nicht nachgekommen; er habe sich jedoch in der mündlichen
Verhandlung für schuldig im Sinne der Einleitungsverfügung
bekannt.
Der Bw. habe sohin als Abgabepflichtiger das ihm
vorgeworfene Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, als
erschwerend wurde hingegen kein Umstand gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
2. September 2004, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses sowie die Einstellung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beantragt und weiters begehrt wird, die
dem Bw. zur Last gelegten Handlungen lediglich als fahrlässig
anzusehen.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass vorweg
festzuhalten sei, dass der im angefochtenen Erkenntnis vom
9. Oktober 2002 genannte Umsatzsteuerzeitraum Februar bis
Dezember 2002 ganz offensichtlich wegen eines Schreibfehlers verwechselt
worden sei und dieser richtig auf den Zeitraum Umsatzsteuer Jänner bis
Dezember 2000 zu lauten habe. Aus dem Erkenntnis sei zu ersehen, dass die
Steuerbemessungsgrundlagen anhand der vom Buchhaltungsbüro W. vorgelegten
Unterlagen ermittelt worden seien. Bei tatsächlicher Berücksichtigung
dieser Unterlagen ergäbe sich folgende Situation, welche auch ident mit dem
Bericht des Betriebsprüfers sei: Und zwar würden die Erlöse
Februar bis Dezember 2000 S 1.964.974,08 betragen. Unter Anwendung
eines 20%igen Umsatzsteuersatzes ergäbe sich eine Umsatzsteuer von
S 392.994,82, dem gegenüber stehe eine abziehbare Vorsteuer von
S 207.690,87 und daher eine Zahllast von S 185.304,00, welche einen
Betrag von € 13.466,57 entspräche.
Für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000
wäre daher im Rahmen der Einleitungsverfügung und des Erkenntnisses
von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 13.466,57 auszugehen
gewesen. Im Erkenntnis vom 9. Oktober 2002 werde die gesamte Zahllast
des Jahres 2000 als hinterzogen angesehen, obwohl die Umsatzsteuer
Jänner 2000 termingerecht bezahlt worden sei.
Für das Jahr 2001 sei seitens der
Finanzverwaltung eine Umsatzzuschätzung gemäß
§ 184 BAO vorgenommen worden. Neben den Leistungen für die
Fa.W. seien auch andere Aufträge aufgrund einer Hochrechnung, 65%
Fa.W. - 35% diverse fremde Firmen, ermittelt und somit Erlöse in
Höhe von S 144.745,59 (€ 10.519,07) der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hinzugeschätzt worden. Die
Vorsteuerbeträge jedoch seien in diesem Jahr lediglich auf Basis der ersten
zehn Monate (Jänner bis Oktober 2001) berücksichtigt worden. Nach
Ansicht des Bw. wäre es nur logisch und denkrichtig gewesen, nachdem die
Umsätze in den Monaten November und Dezember 2001 gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden seien, jedenfalls eine
Vorsteuerschätzung anhand des Durchschnittes der ersten zehn Monate in
Höhe von zumindest € 4.600,67 als gerechtfertigt anzusehen,
woraus sich ein strafbestimmender Wertbetrag 2001 in Höhe von
€ 19.684,81 ergeben würde.
In der Einleitungsverfügung bzw. im Rahmen des
Finanzstrafverfahrens seien abzuziehende Vorsteuerbeträge lediglich
für zehn Monate berücksichtigt worden. Die im Abgabenverfahren mit
Bescheid festgesetzten Beträge seien dem Strafverfahren zugrunde gelegt
worden.
Im Finanzstrafverfahren sei jedoch die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, einen strafbestimmenden Wertbetrag, der
auch mit dem Verkürzungsbetrag ident sei, eigenständig zu ermitteln.
Rechtswidrig sei es, einen im vorgelagerten Abgabenverfahren nachgeforderten
Abgabenbetrag für die Frage der Zuständigkeit als strafbestimmenden
Wertbetrag anzunehmen.
Bereits der Verfassungsgerichtshof habe in einigen
Erkenntnissen die unkritische Übernahme der Sachverhalte bzw. Werte der
Abgabenbescheide durch Finanzstrafbehörden kritisiert. Hier sei wohl die
Auffassung zu vertreten, dass die unkritische Übernahme des Sachverhaltes,
der einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrunde gelegt wurde, mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98
Abs. 3 FinStrG, dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung des
maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 115 FinStrG und
insbesonders mit der sich aus der Verfassungsbestimmung des Artikel 6
Abs. 2 MRK ergebenden Unschuldsvermutung in Widerspruch stehe.
Aus der Rechtskraft der Abgabenbescheide könne
finanzstrafrechtlich kein Schuldbekenntnis abgeleitet werden. Das Mehrergebnis
aufgrund der Schätzung im Abgabenverfahren könne nicht mit einem
Verkürzungsbetrag identifiziert werden. Die bei jeder Schätzung
bestehende Unsicherheit müsse sich zu Gunsten des Abgabepflichtigen
auswirken (§ 98 Abs. 3 FinStrG).
Dem Beschuldigten hätte die Finanzstrafbehörde
lediglich folgende strafbestimmende Wertbeträge bzw.
Verkürzungsbeträge vorwerfen können, und zwar Umsatzsteuer
Februar bis Dezember 2000 in Höhe von € 13.466,67,
Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 19.684,81 sowie Jänner und Februar 2002 in Höhe von
€ 1.782,56. Der Betrag von € 1.782,56 für den Zeitraum
Jänner und Februar 2002 ergebe sich aus den Erlösen der Fa.W. in
Höhe von € 8.912,80 unter Zugrundelegung eines 20%igen
Umsatzsteuersatzes. Dies deshalb, da der Bw. bereits Mitte Dezember 2001
die Leasingfahrzeuge an die Leasinggeber zurückgestellt und im Jänner
und Februar 2002 lediglich die restlichen Abrechnungen als Einnahmen von
der Fa.W. bezogen habe.
Zu erwähnen sei weiters, dass dem Bw. ein Klein-LKW
durch einen ehemaligen Dienstnehmer gestohlen worden sei und ihm zwei weitere
Dienstnehmer erheblichen Schaden zugefügt hätten. Auch in diesen
Fällen sei gegen die ehemaligen Dienstnehmer Strafanzeige erstattet worden.
Die Verkettung dieser unglücklichen Vorfälle habe dazu geführt,
dass die burgenländische Gebietskrankenkasse einen Konkursantrag gestellt
habe, dieser Antrag jedoch wegen nicht kostendeckenden Vermögens abgewiesen
worden sei. Der Bw. sei sehr wohl bestrebt gewesen, seinen Verbindlichkeiten
nachzukommen, dies hätten jedoch die oben dargestellten Umstände nicht
zugelassen. In dieser Situation dem Bw. Vorsatz vorzuwerfen, sei nicht
angebracht. Das Finanzstrafgesetz sehe im Vorsatz die Bedingung, einen
Sachverhalt verwirklichen zu wollen. Um vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 FinStrG zu handeln, müsse der Täter wissen
und wollen, dass seine Handlungen gegen abgabenrechtliche Pflichten
verstoßen wurden. Der Vorsatz beinhalte demnach ein Wissen und Wollen,
somit sei die Schuld ein innerer Vorgang, der durch nach außen getretene
Erscheinungen bewiesen werden müsse.
Vorsätzliches Handeln bedeute ein Verwirklichenwollen
eines strafbaren Sachverhaltes. Wissentlichkeit und Verwirklichenwollen
stünden somit in einer Doppelbeziehung und beide Eigenschaften seien die
Grundlage dafür, jemandem vorsätzliches Handeln
vorzuwerfen.
Da im angefochtenen Erkenntnis keinerlei Indizien bzw.
Hinweise auf das Verwirklichenwollen einer strafbaren Handlung zu finden seien,
werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Vorerst ist den Berufungsausführungen des Bw.
dahingehend, dass der im erstinstanzlichen Erkenntnis wiedergegebene Tatzeitraum
"Februar bis
Dezember 2002"
richtigerweise auf "Februar bis Dezember
2000" mit einem richtigen
Verkürzungsbetrag von € 13.466,57 zu lauten habe, beizupflichten. Der
erstinstanzlichen Bestrafung wurde zu Unrecht die gesamte Umsatzsteuerzahllast
des Jahres 2000 in Höhe von € 14.107,03 zugrunde gelegt, obwohl die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Jänner 2000 in Höhe eines
Betrages von € 640,46 zeitgerecht entrichtet wurde. Es war daher in
Höhe eines Teilbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis Dezember
2000 von € 640,46 mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Im Bezug auf den erstinstanzlich für die Monate
Februar bis Dezember 2001 zugrunde gelegten Verkürzungsbetrag von
€ 24.285,08 führt der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ebenfalls zu Recht aus, dass im Rahmen der diesem Finanzstrafverfahren zugrunde
gelegten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Monate November
und Dezember 2001 zwar eine Schätzung der Umsätze in Anlehnung an
die Monate Jänner bis Oktober 2001 erfolgt sei, nicht jedoch eine
schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern für diese beiden
Monate, welche nur denklogisch und denkrichtig gewesen wäre. Der erkennende
Berufungssenat folgt diesen Berufungsausführungen, geht doch aus der
gegenständlichen Berufung hervor, dass der Geschäftsbetrieb des
Transportunternehmens des Bw. bis Mitte Dezember 2001 auch noch tatsächlich
betrieben wurde und es daher der Erfahrung des täglichen Lebens entspricht,
dass für diese Monate auch entsprechende Vorsteuern angefallen sind,
sodass, wie in der Berufung richtig ausgeführt, aus diesem Grund der
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis Dezember 2001
um einen Betrag von € 4.600,67 zu vermindern ist. Zudem ist weiters
auszuführen, dass im erstinstanzlich der Bestrafung für die Monate
Februar bis Dezember 2001 zugrunde gelegten Verkürzungsbetrag von
€ 24.285,08 betragsmäßig auch die Umsatzsteuervorauszahlung
Jänner 2001 in Höhe von € 977,23 enthalten ist, obwohl
für den Zeitraum Jänner 2001 eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht stattgefunden hat und dieser Zeitraum daher keinen Gegenstand des
Verfahrens gebildet hat. Es war daher der erstinstanzlich für den Zeitraum
Februar bis Dezember 2001 zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag von
€ 24.285,08 im gegenständlichen Berufungsverfahren auf einen
Betrag von € 18.707,18
(=24.285,08 - 4.600,67 - 977,23) zu berichtigen und im
Differenzbetrag von € 5.577,90 mit teilweiser Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Weiters folgt der Berufungssenat auch den
Berufungseinwendungen in der gegenständlichen Berufung hinsichtlich der
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für die Monate Jänner und
Februar 2002, welcher richtig auf € 1.782,56 zu lauten hat und aus den nach
Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eingegangenen Restzahlungen der
Fa.W. resultiert. Aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren kann
eine darüber hinausgehende Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner und Februar 2002 in Höhe von € 959,84, welche der
Zuschätzung durch die Betriebsprüfung für Erlöse von
diversen anderen Auftraggebern entspricht, im Berufungsverfahren nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden
und es war daher insoweit, den glaubwürdigen Berufungsausführungen
folgend, mit teilweiser Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Nicht gefolgt werden kann jedoch den Berufungseinwendungen
des Bw. hinsichtlich der subjektiven Tatseite dahingehend, dass lediglich
fahrlässige Handlungsweise vorliege.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
subjektiver Hinsicht sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz
hinsichtlich der Unterlassung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und
von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Tatbestandsvoraussetzung für die Verwirklichung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (im
gegenständlichen Fall Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen trifft, ist irrelevant.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 9. Oktober 2002 bekannte sich der Bw. zwar
für schuldig im Sinne der Einleitung des Finanzstrafverfahrens und brachte
vor, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst gewesen und er aufgrund seiner
finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seinen steuerlichen
Verpflichtungen nachzukommen. Er sei seit mehr als 20 Jahren Unternehmer und
habe im Jahr 1999 begonnen, sich mit Kleintransporten ein zweites Standbein
aufzuziehen, wobei er jedoch von Beginn an mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten
gekämpft habe. Dieses Vorbringen hat er im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat dahingehend konkretisiert und
ergänzt, dass die monatliche Umsatzsteuer durch das Buchhaltungsbüro
W. berechnet und die Buchhaltung sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen von dieser
erstellt worden seien. Frau W. habe ihm monatlich die ausgefüllten
Zahlscheine für die Entrichtung an das Finanzamt zugesandt. Dabei sei der
Bw. davon ausgegangen, dass die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von W. an
das Finanzamt eingereicht würden. W. habe auch eine Zustellvollmacht gehabt
und die Buchungsmitteilungen seitens des Finanzamtes wären daher direkt an
sie gegangen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er
Buchungsmitteilungen zu Gesicht bekommen hätte, aus denen die Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen ersichtlich gewesen wäre. Bis Jänner
2000 habe er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Abgabenbehörde immer pünktlich erfüllt. Ab Februar 2000 habe
die Bank für ihn keine Überweisungen mehr
durchgeführt.
Aus dem Abgabenkonto ist dazu ersichtlich, dass der Bw.
tatsächlich bis inklusive Jänner 2000 pünktlich monatliche
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vor
dem Tatzeitraum nicht abgegeben, die monatliche Meldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte im Rahmen von Erlagscheinzahlungen mit
Verrechnungsweisung.
Der Berufungssenat geht mit Sicherheit davon aus, dass der
Bw. als langjähriger Unternehmer seine steuerliche Verpflichtung zur
zeitgerechten Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
gesetzlichen Fälligkeitstag kannte. Diese Kenntnis hat der Bw. weder im
erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren in Abrede
gestellt und als Grund für die Nichtentrichtung seine, durch Malversationen
von Mitarbeitern herbeigeführte, schwierige finanzielle Situation genannt.
Es bestehen daher keine wie immer gearteten Bedenken gegen das Vorliegen der
Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht erfolgte zeitgerechte Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen.
Auf Grund des glaubwürdigen und unwiderlegten
Vorbringens des Bw. dahingehend, dass er sich hinsichtlich der Wahrnehmung der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf sein
zustellbevollmächtigtes Buchhaltungsbüro W. verlassen hat, kann ihm
nach Ansicht des Berufungssenates jedoch eine vorsätzliche Nichtabgabe der
vom Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Ein eventuell gegebene Fahrlässigkeit des Bw. bei der Überwachung der
bevollmächtigten Buchhalterin war, weil bei einem Vorauszahlungsdelikt vom
Finanzstrafgesetz nicht unter Strafe gestellt, keiner näheren
Überprüfung zu unterziehen.
Ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten
betreffend die Nichtabgabe (die nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Abgabe) der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, kann trotz Vorliegens einer
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen
werden.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und der durch
den Berufungssenat geänderten rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des
Bw. als Finanzordnungswidrigkeit war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Unter Berücksichtigung eines nunmehr der zweitinstanzlichen Bestrafung
zugrunde zulegenden verminderten Verkürzungsbetrages von
€ 33.956,31 und unter weiterer Berücksichtigung der derzeit nach
wie vor äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des
Bw. (derzeit keine Einkünfte und kein Aktivvermögen bei
Gesamtverbindlichkeiten von € 1,5 Millionen) konnte mit der aus
dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichen, im
untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Geldstrafe das
Auslangen gefunden werden, wobei bei der Strafbemessung als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und das erstinstanzlich
abgegebene Geständnis, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss
über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenEventualvorsatzschwierige wirtschaftliche SituationVerkürzungsbeträgeWissentlichkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-W/04
- Stammnummer
- 14546
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF