Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0022-W/03
Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0022-W/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungsschwierigkeiten und auch der Umstand, dass der von der Bank eingeräumte Kreditrahmen erschöpft war und daher keine Zahlungen mehr durchgeführt werden konnten, schließen die Annahme von Vorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als Laienbeisitzer in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ
des Finanzamtes Krems vom 10. Juli 2002, nach der am
29. April 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten Oberrätin Dr. Margit Tscheppe sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 10. Juli 2002, SpS XXX wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes Krems als für die steuerlichen Angelegenheiten der Firma N.
verantwortlicher Geschäftsführer, und zwar
1.) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Februar bis April, Mai und November 2000 in einer
Gesamthöhe von S 997.932,00 (entspricht € 72.522,55),
sowie
2.) Kraftfahrzeugsteuer für
Jänner bis Dezember 1999, Straßenbenützungsabgabe für
1999, Lohnsteuer für Jänner 1996 bis Oktober 1999 und
für das Jahr 2000, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für Jänner 1996 bis Oktober 1999
und das Jahr 2000, sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
für Jänner 1996 bis Oktober 1999 und für das
Jahr 2000 in einer Gesamthöhe von S 208.766,00 (entspricht
€ 15.171,62)
nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 6.800,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Firma N.
für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte
(fälschlich als Einspruch bezeichnete) Berufung vom
22. Dezember 2002. Begründend wird vom Bw. inhaltlich
ausgeführt, dass er als Geschäftsführer der Firma N. seine
Arbeit nach bestem Wissen und Fleiß geleistet habe. Die Firma habe bei
einigen Konkursen ca. S 2 Mio. verloren und sei durch den Neubau der
Halle in Zahlungsschwierigkeiten gekommen. Es sei sicherlich keine Absicht
gewesen, dem Finanzamt nichts zu bezahlen. Vielmehr hätten die Banken
dafür keine Mittel zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung (Lohnsteuer, usw.) seien Nachzahlungen entstanden. Ihn
deswegen als vorsätzlichen Steuerhinterzieher hinzustellen, sei wohl ein
starkes Stück. Er sei immer bemüht gewesen der Finanz zu zahlen, nur
wenn kein Geld vorhanden gewesen sei, wäre dies nicht möglich gewesen.
Er könne die Strafe derzeit nicht bezahlen, habe nicht einmal eine Wohnung
und wohne derzeit in einer Firmenunterkunft. Zu dem seien die
Rückstände plus Spesen nur durch seinen Fleiß und sein
Bemühen bezahlt worden. Er bitte daher, Gnade vor Recht einzuräumen.
Abschließend führt der Bw. in seiner gegenständlichen Berufung
aus, dass, wenn er die Firma verlassen müsse, er ihr keinen Monat geben
würde, um zu überleben. Er ersuche daher in diesem Sinne die Sache
doch noch zu überdenken.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrage bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht-
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemacht Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Trotz
Zuwartens durch den Berufungssenat ist der Bw. zur mündlichen Verhandlung
nicht zeitgerecht erschienen. Erst nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung in Abwesenheit und nach mündlicher Verkündigung der
Berufungsentscheidung ist der Bw. am Verhandlungsort eingetroffen und
begründete sein verspätetes Erscheinen mit einem Verkehrsstau bei der
Anreise. Ein derartiger Verkehrsstau, mit welchem bei der Anreise zu einem
Verhandlungsort im Zentrum der Großstadt nach der Lebenserfahrung
häufig zu rechnen ist, stellt kein begründtes Hindernis für die
Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit im Sinne des
§ 126 FinStrG dar.
Im Rahmen
seiner Berufung führt der Bw. als Grund für die nicht zeitgerechte
Entrichtung der vom Finanzstrafverfahren betroffenen Selbstbemessungsabgaben
Zahlungsschwierigkeiten auf Grund von Konkursen von Kunden und auf Grund eines
Neubaus einer Halle an. Er wäre zwar immer bemüht gewesen die Abgaben
an die Finanz zu zahlen, jedoch hätten ihm die Banken keine entsprechenden
Mittel zur Entrichtung zur Verfügung gestellt. Diese Ausführungen sind
nicht geeignet die Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates sowohl
hinsichtlich der objektiven Tatseite, als auch in subjektiver Hinsicht in Bezug
auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zu entkräften. Im Gegenteil, er
nennt damit als Ursache für die nicht zeitgerechte Entrichtung der diesem
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Selbstbemessungsabgaben finanzielle
Probleme, welche zur Tatbestandsverwirklichung geführt haben. Auf Grund
seiner langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer waren ihm die
Fälligkeitstage der Selbstbemessungsabgabe unbestrittenermaßen
bekannt, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wurde.
Zahlungsschwierigkeiten
und auch der Umstand, dass der von der Bank eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft war und daher keine Zahlungen mehr durchgeührt werden
konnten, schließen die Annahme von Vorsatz im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht aus (siehe
auch VwGH vom 31.3.1998, 96/13/0004).
Auf seine
diesbezüglichen Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben wurde der Bw. auch schon in einem vorangegangenen
Finanzstrafverfahren deutlich hingewiesen. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes
St. Pölten vom 20. Oktober 1999, Straf.Nr. XY, wurde er
der Hinterziehung von Lohnabgaben im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG für die Zeiträume
März bis Mai 1998 und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher
Nichtentrichtung von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit, und zwar
betreffend Lohnabgaben für Zeiträume Oktober bis Dezember 1996
und Umsatzsteuervorauszahlungen für 1995, Februar und April bis
Dezember 1996 für schuldig erkannt und über ihn deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von S 100.000,00 verhängt. Am Vorliegen der
subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes, welcher für die Verwirklichung
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG erforderlich ist, kann daher aus Sicht des Berufungssenates
keinerlei Zweifel bestehen.
Wenn der Bw.
in seiner Berufung einwendet, dass es wohl ein starkes Stück sei, ihn als
vorsätzlichen Steuerhinterzieher hinzustellen, so ist dazu
auszuführen, dass der Bestrafung durch den Spruchsenat, wie bereits
ausgeführt, lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit zugrunde gelegt
wurde.
Auch mit seiner Strafberufung
ist der Bw. nicht im Recht. Entsprechend der Bestimmung des
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe
die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen ist. Trotz der bereits angeführten einschlägigen
Vorstrafe hat der Bw. in der Folge sein steuerliches Verhalten nicht den
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst, sodass keinesfalls von einem
geringen Verschuldensgrad ausgegangen werden kann.
Nach Ansicht des
Berufungssenates darf im gegenständlichen Fall insbesondere auch nicht
außer Acht gelassen werden, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden
nicht zeitgerechten Entrichtungen der (sich im Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses genannten) Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger
Tatentschlüsse über einen Zeitraum von mehreren Jahre erfolgt sind.
Dieser Erschwerungsgrund hat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung keine
Berücksichtigung gefunden.
Die zweifelsfrei gegebene
schwierige finanzielle und wirtschaftliche Situation des Bw. sowie der
Milderungsgrund der gänzlichen Schadensgutmachung wurde bei der
erstinstanzlichen Strafbemessung nach Senatsmeinung ausreichend
berücksichtigt, sodass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe
bereits im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher im gegenständlichen
Fall € 43.847,00 beträgt, bemessen wurde.
Auch verbietet im
gegenständlichen Fall vor allem der spezialpräventive Strafzweck der
Norm eine Herabsetzung der Geldstrafe, zumal die bereits näher bezeichnete
einschlägige Vorstrafe den Bw. nicht von weiteren Straftaten abgehalten
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto ZZ des Finanzamtes Krems zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müssten.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-W/03
- Stammnummer
- 3903
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF