Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/03
Nichtvorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei fortlaufenden Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0069-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR Gottfried Hochhauser als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch
Dr. Werner Siska, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Wiener Neustadt vom 13. März 2003, SpS 679/02-III, nach
der am 7. Oktober 2003 in Abwesenheit des entschuldigt ferngebliebenen
Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten
Oberrätin Mag. Dagmar Ehrenböck sowie der Schriftführerin Kerstin
Schmidt durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und das
gegenständliche Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. März 2003, SpS 679/02-III, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Wiener Neustadt als
Geschäftsführer der Fa.R. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie für
Jänner bis Juli 2002 in Höhe von € 27.855,18 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 2.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine an
deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit €
200,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.R. für die über
den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde seitens
des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.R. für den Zeitraum Jänner 2001 bis
Juli 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, wobei die Berechnung
der Umsatzsteuer seitens der Betriebsprüfung anhand der vorgelegten Konten
und Belege erfolgt sei.
Den Ausführungen des
Verteidigers des Bw. dahingehend, dass die Fa.R. seit Jahren über
beträchtliche Abgabenguthaben verfüge, die nach Abbuchung
verschiedener später entstandener Abgaben immer noch in beträchtlicher
Höhe gegeben gewesen wären, und daher das Delikt in objektiver und
subjektiver Hinsicht nicht gegeben sei, wurde seitens des Spruchsenates
entgegengehalten, das die Entrichtung voraussetze, dass die Abgabenbehörde
auch von der Höhe der Abgabenschuld Kenntnis erlange und dieser in
ausdrücklicher Kompensationswunsch zukomme. Im vorliegenden Fall sei jedoch
die Abgabenschuld der Abgabenbehörde weder bekannt gegeben, noch sei ein
Kompensationsantrag gestellt worden. Aufgrund des langen Deliktzeitraumes sei es
dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, dass hier keine
Kompensationshandlungen gesetzt worden seien. Er habe jedoch in keiner Weise
darauf im Sinne des Gesetzes reagiert, sodass die subjektive Tatseite des
bedingten Vorsatzes gegeben sei.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das
Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung als mildernd.
Demgegenüber wurde kein Umstand als erschwerend angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
5. Mai 2003.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass folgender Sachverhalt außer Streit stehe:
Es sei bereits seit Jahren ein
beträchtliches Guthaben vorhanden, dass seinerzeit aus
Vorsteuerüberschüssen aus umfangreichen Investitionen entstanden sei.
Es wäre für dieses Guthaben niemals ein Rückzahlungsantrag
gestellt worden, sodass es im Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung in
einem Betrag vorhanden gewesen sei, der die Umsatzsteuern für den Zeitraum
Jänner 2001 bis Juli 2002 um ein Mehrfaches überstiegen habe. Auch zum
gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ein erhebliches Guthaben vorhanden.
Bereits in der schriftlichen
Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt, wie auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat sei ausgeführt worden, dass das Delikt
weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen worden sei, was im
Folgenden näher ausgeführt werde.
Zur objektiven Tatseite werde
ausgeführt, dass das Delikt nach § 49 FinStrG in seinem Wesen die
Nichtentrichtung von bestimmten Selbstbemessungsabgaben pönalisiere. Die
Bekanntgabe der Beträge innerhalb von fünf Tagen stelle dabei nur
einen Strafaufhebungsgrund dar. Das Wesen des Tatbestandes liege jedenfalls in
der Nichtentrichtung.
Gemäß
§ 211
Abs. 1 lit. g (1. Halbsatz) BAO gelte eine Abgabe bei Vorhandensein eines
Guthabens des selben Abgabepflichtigen bereits mit der Entstehung des Guthabens
als entrichtet (das Erfordernis der nachweislichen Antragstellung betreffe den
zweiten Halbsatz bei Überrechnung oder Umbuchung auf ein Abgabenkonto eines
anderen Abgabepflichtigen). Dabei könne der Abgabepflichtige, der seine
anderen Abgaben mit einem bereits vorhandenen Guthaben verrechnen will,
darüber völlig formlos verfügen. Auch hinsichtlich des
Zeitpunktes sei er völlig frei, da er bis zur Verjährung jederzeit
formlos verrechnen könne. Säumnisfolgen oder
Einbringungsmaßnahmen dürften nicht gesetzt werden. Würden sie
dennoch gesetzt, sei der Abgabepflichtige jederzeit in der Lage durch die
Geltendmachung der Verrechnung diese zu beseitigen.
Nichts anderes könne im
Finanzstrafrecht gelten, wobei es dahingestellt sein möge, ob die
Guthabenverrechnung rechtstheoretisch als Strafaufhebungsgrund anzusehen sei,
oder ob die Strafbarkeit überhaupt nicht eintreten könne. Zum gleichen
Ergebnis würde auch eine verfassungskonforme Auslegung führen, da es
verfassungsrechtlich bedenklich wäre, jemanden der eine Abgabe entrichtet
habe und zwar zu einem (wie hier) bereits weit zurückliegenden Zeitpunkt,
wegen eines Deliktes zu bestrafen, dass sich in seinem Wesen in der
Nichtentrichtung bestimmter Abgaben erschöpfe.
Tatsächlich habe das
Finanzamt bei einer völlig gleichen Sachlage zu einem früheren
Zeitpunkt auf die sinngemäß gleichen Ausführungen hin ein
Strafverfahren eingestellt bzw. gar nicht eröffnet.
Zur subjektiven Tatseite werde
ausgeführt, dass das Delikt des § 49 FinStrG zumindest bedingten
Vorsatz voraussetze. Nach Ansicht des Bw. liege überhaupt kein Vorsatz vor.
Der Vorsatz müsse darin bestehen, dass wenigstens mit der Möglichkeit
gerechnet werde, dass bestimmte Selbstberechnungsabgaben nicht entrichtet
würden (deshalb sei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zuzustimmen,
dass im Falle von Zahlungsschwierigkeiten bzw. der finanziellen
Unmöglichkeit eine Abgabe zu entrichten, Vorsatz vorliege. Das Bewusstsein
der Zahlungsunmöglichkeit sei offenbar ein unwiderlegliches Indiz für
das Vorliegen von Vorsatz).
Ganz anders jedoch habe der Bw.
nicht im Bewusstsein der Nichtzahlung agiert, sondern sei davon ausgegangen,
dass (so wie in den Vorjahren auch) die Entrichtung der gegenständlichen
Abgaben wegen des diese Abgaben weit übersteigenden Guthabens völlig
gesichert sei und er sogar mit dem Bewusstsein der Entrichtung agiert habe.
Deswegen (und auch weil das Finanzamt die Rechtsansicht in der Vergangenheit
stets akzeptiert habe) könne auch diesbezüglich kein Vorsatz gegeben
sein.
Was die Äußerung des
Spruchsenates dahingehend betreffe, dass es dahingestellt bleibe, ob die
Verzinsung des Guthabens bezeigt worden sei, so sei diese nicht
verständlich. Das Guthaben sei nie verzinst worden, weil diesbezüglich
keine gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich einer Verzinsung von
Umsatzsteuerguthaben bestehen würden. Sollte damit die Anspruchsverzinsung
gemeint sein, so beziehe sich diese nur auf Einkommen- und
Körperschaftsteuer. Aber um bei der Verzinsung zu bleiben, durch das
"Stehenlassen" von Millionenguthaben (in ATS) könne dem
Abgabengläubiger ein nicht unerheblicher Vorteil (zu Lasten des
Abgabepflichtigen) entstanden sein. Die Handlungsweise des Bw. habe daher
überhaupt keine Folgen nach sich gezogen, und wenn dann solche, die zu
einer Begünstigung des Abgabengläubigers geführt
hätten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
In der
gegenständlichen Berufung wird das Vorliegen der objektiven Tatseite und
der Hinweis auf die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g (1. Halbsatz) BAO
durch den Bw. deswegen in Abrede gestellt, weil nach seiner Ansicht eine
rechtzeitige Entrichtung der vom Finanzstrafverfahren betroffenen
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner 2001 bis Juli 2002 erfolgt
ist.
Mit diesen Ausführungen
ist der Bw. nach Ansicht des Berufungssenates im Ergebnis im Recht.
Wie eine Einsichtnahme in die
Gebarung des Abgabenkontos der Fa.R. zeigt, bestand auf diesem Steuerkonto seit
Mitte des Jahres 1997 durchgehend bis zur Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner 2001 bis Juli 2002 ein
Guthaben in einem Betrag, der die Umsatzsteuerschuld für diesen Zeitraum
jeweils um ein Mehrfaches überstiegen hat. Zu den Fälligkeitstagen den
vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen bestand nämlich jeweils ein
Guthaben von ca. S 2 Millionen.
Dieses Guthaben entstand Mitte
des Jahres 1997 durch Abgabe von
Umsatzsteuergutschriftsvoranmeldungen.
Gemäß der Bestimmung
des § 21 Abs. 1 UStG wirkt eine derartige Gutschrift auf den Tag der
Einreichung der Voranmeldung zurück.
Zwar ist der Entrichtungstag
der Verwendung einer sonstigen Gutschrift, wie sie im gegenständlichen Fall
durch die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2001 bis Juli
2002 erfolgt ist, in § 211 BAO nicht dezidiert geregelt, dieser kann jedoch
aus der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO im Analogieschluss
abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung gelten Abgaben in Fällen der
Umbuchung von Guthaben vom Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten auf einem anderen Abgabenkontos des selben
Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Dies muss
umso mehr gelten, wenn sich Abgabenschuldigkeiten und Guthaben eines
Abgabenpflichtigen auf ein und demselben Abgabenkonto gegenüberstehen. Dies
kann auch sinngemäß aus der Bestimmung des
§ 213 Abs. 1 BAO abgeleitet werden, welcher bestimmt,
dass bei (bei derselben Abgabenbehörde) wiederkehrend zu erhebenden Abgaben
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in
laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist.
Da im gegenständlichen
Fall zum Fälligkeitstag der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen ein die
jeweiligen Vorauszahlungen weit übersteigendes Guthaben bestanden hat und
dieses auch bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2001
und der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juli 2002 am 30. September
2002 durchgehend vorhanden war, waren auch die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines Säumniszuschlages, welcher gemäß der
Bestimmung des § 217 BAO bei nicht spätestens am Fälligkeitstag
erfolgter Entrichtung zu verhängen ist, nicht gegeben.
Da die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen somit als
zeitgerecht entrichtet im Sinne der Bestimmungen des 6. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung anzusehen sind, ist nach Ansicht des Berufungssenates im
gegenständlichen Fall schon die objektive Tatseite nicht erfüllt.
Es erübrigt sich daher auf
die weiteren Berufungseinwendungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite
näher einzugehen.
Rein informativ wird der
Vollständigkeit halber festgehalten, dass nach Senatsmeinung auch die
subjektive Tatseite des Eventualvorsatzes hinsichtlich der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund des im Tatzeitraum laufend bestehenden
Guthabenstandes des Abgabenkontos nicht nachweisbar gewesen wäre.
Es war daher
spruchgemäß mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/03
- Stammnummer
- 6265
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF