Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0037-W/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zunächst wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, danach wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, ohne Anzeichen der Änderung in der subjektiven Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-W/04vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau M.L., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
19. März 2004 gegen I) den Bescheid und II) die Verfügung
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 13. Februar 2004,
SN 2003/00068-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes 3/11 Schwechat Gerasdorf
aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen die Einleitungsverfügung des
Finanzamtes 3/11 Schwechat Gerasdorf wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. Februar 2004 hat das Finanzamt 3/11 Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur Strafnummer 2003/00068-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass diese als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetzes
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner bis September 2002 in Höhe von ATS
110.082,00/€ 8.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, wobei sich die Anschuldigung auf die am
17. Februar 2003 abgeschlossene UVA-Prüfung stütze.
Gleichzeitig wurde die Bf. von
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verständigt, da der Verdacht
bestehe, dass sie als Einzelunternehmerin vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von ATS
60.759,00/€ 4.415,53, für Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe von ATS 92.820,00/€ 6.748,39 bzw. für Jänner bis
Dezember 2001 in Höhe von ATS 122.024,00/€ 8.867,86 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) und dadurch ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 19. März 2004,
in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Höhe der festgesetzten
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis September 2002 von
geschätzten Umsätzen ausgehe, die jedoch bei weitem nicht erreicht
worden seien. Am 3. März 2004 sei mit Frau Sch. vereinbart worden, dass die
Einnahmen-/Ausgabenrechnung für 2002 bis März 2004 nachgereicht werden
könne.
Zur Verständigung von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens weise die Bf. darauf hin, dass teilweise
regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden seien. Diese
Zahlungen seien bei weitem höher als die reale Umsatzsteuerschuld gewesen.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1999 bis 2001 seien ihrer
Meinung nach in diesen regelmäßigen Zahlungen enthalten.
Außerdem seien die Vorauszahlungen durch Schätzungen weit
überhöht.
Ein
Süßwarengeschäft mit Eis und Getränken, umgeben von
Supermärkten, könne niemals diese hohen Umsätze, die
geschätzt wurden, erzielen. Die Bf. hoffe, dass das Finanzamt die
festgesetzten Beträge auf ein Maß reduziere, das dem realen
entspreche. Der Lebensgefährte der Bf., Herr S., unterstütze sie in
der Führung des Geschäftes. Seine schlechte gesundheitliche Situation
sei bereits in diversen Schreiben an das Finanzamt geschildert worden. Seit
September 2003 sei Herr S. in einem Therapieprogramm, welches sich positiv
auswirke. Außerdem werde die Bf. vom Neffen des Lebensgefährten im
Geschäft unterstützt. Sie habe bereits zweimal schlechte Erfahrungen
mit Mitarbeitern gemacht und hoffe, dass ihr Vertrauen diesmal nicht missbraucht
werde.
Herr S. werde die Bf. in der Buchhaltung unterstützen,
wobei die Therapien oberste Priorität haben. Sie bitte das Finanzamt, ihr
und ihrem Lebensgefährten die Möglichkeit zu geben, die zur Berechnung
der Umsatzsteuer notwendigen Unterlagen und Belege in einer angemessenen Zeit
nachzureichen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Ad I) Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zwischenzeitig wurde den
Beschwerdeausführungen, dass die Höhe der festgesetzten
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis September 2002 von
geschätzten Umsätzen ausgeht, die jedoch bei weitem nicht erreicht
worden seien, insoweit Folge geleistet, als von der Abgabenbehörde mit
Bescheid vom 22. Juli 2004 die Jahresumsatzsteuer für das Jahr 2002 mit
einem Betrag von € 938,79 festgesetzt wurde. Da für die Entscheidung
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblich ist, ist daraus
abzuleiten, dass sich die objektive Tatseite bzw. der in Rede stehende
strafbestimmende Wertbetrag auf einen Bruchteil der im angefochtenen Bescheid
angelasteten Umsatzsteuervorauszahlungen von € 8.000,00 reduziert hat.
Neben der Tatsache der
drastischen Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages ist jedoch eine
Zuordnung des verbleibenden Betrages von € 938,79 oder
Teilbeträge davon auf die angeschuldeten Monate, in denen Abgaben
hinterzogen worden sein sollen, nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nachvollziehbar. Aufgrund dieser mangelnden
Zuordenbarkeit der objektiven Tatseite war der Beschwerde stattzugeben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Bis Ende Dezember 2001 wird der
Bf. das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG im Rahmen der Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vorgeworfen, für dessen Begehung vorsätzliches
Handeln vorausgesetzt ist. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich,
weshalb sich ab Jänner 2002 die innere Tatseite der Bf. geändert haben
soll und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG begangen worden sein soll, für dessen Bewirkung der
Verkürzung die Vorsatzform der Wissentlichkeit vorausgesetzt ist. Da laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich der Verdacht der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken muss (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250), im vorliegenden Fall jedoch
mangels entsprechender Hinweise im Strafakt berechtigte Zweifel an der
geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit bestehen, wäre der Beschwerde
auch aus diesem Grund stattzugeben gewesen.
Informativ wird darauf
hingewiesen, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gehindert
ist, auch hinsichtlich der Monate Jänner bis September 2002 Ermittlungen
wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG anzustellen.
ad II) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Schließlich hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/14/0109,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als auch
die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den Spruch des Bescheides
aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche meritorische
Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat, dass der
Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, ersatzlos
aufzuheben gewesen wäre).
Wird daher - wie im
vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen vorsätzlicher
Abgabenhinterziehung als auch wegen Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet, so ist
nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen
Einleitung.
Da die Bf. inhaltlich auch
Argumente gegen die wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erlassene Einleitungsverfügung vorgebracht
hat, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde insoweit als
unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-W/04
- Stammnummer
- 12814
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF