Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0034-W/04
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 18. März 2004
gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 18. Februar 2004, SN, nach der am 5. Oktober 2004 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten B. sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die
Schuld, über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die
Verfahrenskosten aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: Der Bw. ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe
von € 10.590,51 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet, ohne der Abgabenbehörde die geschuldeten
Beträge bis zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn deswegen eine
Geldstrafe von € 1.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretendeErsatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 3 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 100,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. eingeleitete
Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Teilbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 2.710,00 sowie in Bezug auf die Anschuldigung der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die
Monate Jänner bis März 2002 mit einem Verkürzungsbetrag von
€ 343,00 eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz, SN, wurde
der Bw. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 13.300,51 und für Jänner bis März 2002 in Höhe
von § 343,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 300,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw. in der
schriftlichen Rechtfertigung und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung
ausgeführt habe, dass er keine Steuern hinterziehen wollte. Weiters habe er
für den inkriminierten Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, da er die Bestimmung des
§ 21 UStG 1994 nicht gekannt habe.
Der Bw. sei weiters der Ansicht gewesen, dass auf dem
Steuerkonto ein Guthaben bestünde.
Die Jahressteuererklärungen seien von einem
Steuerberater erstellt worden. Auch dieser habe ihn über die Bestimmung des
§ 21 UStG nicht aufgeklärt. Erst die Betriebsprüferin habe ihn
über die Gesetzesstelle ausreichend informiert.
Die objektive Tatseite sei aufgrund der Tatsache der
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zweifelsfrei erwiesen.
Der Beschuldigte habe sporadisch Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben, folglich sei ein Wissen über den Gesetzesauftrag vorhanden
gewesen. Er sei auch Geschäftsführer von drei Filialen. Dadurch
erscheine auch die subjektive Tatseite als erwiesen und auch die geforderte
Wissentlichkeit.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die gänzliche
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster
Instanz richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 18.
März 2004, mit welcher ein Antrag auf mündliche Senatsverhandlung und
auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gestellt wird.
Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass er sich aufgrund seiner überwiegend kaufmännischen
Fähigkeiten nicht bewusst gewesen sei, dass in gewissen Fällen
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen wären. Er sei primär
Kaufmann und mache monatlich eine Abrechnung seiner Buchhaltungsbelege, mit der
er sich einen Überblick über seine finanzielle Situation verschaffe
und auch die Höhe der Umsatzsteuer berechne.
Da er am Finanzamtskonto längere Zeit über ein
Guthaben verfügt habe, welches per 23. Mai 2001 immerhin S 50.316,33
betragen habe, per Jahresende 2001 noch S 43.262,33 habe er gedacht, dass er die
fälligen Umsatzsteuern mit diesem Guthaben verrechnen könne und den
Restbetrag wollte er mit der Jahreserklärung bezahlen. Seine Absicht sei
nie auf eine Hinterziehung gerichtet gewesen oder darauf, irgendeine
Finanzamtszahlung nicht vollständig zu entrichten.
So habe er anlässlich der Betriebsprüfung
(für den Zeitraum 1998 bis 2000, Prüfung vom 3. April bis 24. Mai
2002) sofort der Prüferin die gewünschten Zahlen bekannt geben
können. Für den Prüfungszeitraum selbst habe es keine
Änderung der Besteuerungsgrundlagen gegeben. Nur bei der Umsatzsteuer
für die Monate Jänner bis März 2002 seien geringfügig andere
Zahlen genommen worden. Sonst seien seine Aufzeichnungen unverändert
übernommen worden. Die Umsatzsteuern 2001 seien also nach seinen Unterlagen
vom Finanzamt vorgeschrieben worden, was er selber ohnedies Mitte Mai 2002 mit
der Jahreserklärung zusätzlich gemacht habe.
Seine Aufzeichnungen seien also immer vom Grund her korrekt
geführt worden, leider habe er die Bestimmung des § 21 UStG nicht
gekannt, dass er trotzdem melden müsse, auch wenn ein Guthaben bestehe.
Darüber habe ihn erst die Betriebsprüferin aufgeklärt.
Im Straferkenntnis werde vorgebracht, dass er sporadisch
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, folglich ein Wissen über den
Gesetzesauftrag vorhanden gewesen sei. Dazu könne er nur sagen, dass er nur
dann solche Voranmeldungen abgegeben habe, wenn ihn das Finanzamt schriftlich
aufgefordert habe. Das sei seiner Erinnerung nach nur zweimal im Zeitraum vor
der Betriebsprüfung erfolgt. Seither gebe er immer welche ab.
Im Straferkenntnis werde weiters vorgebracht, dass er
Geschäftsführer von drei Filialen gewesen sei und deswegen die
geforderte Wissentlichkeit gegeben wäre. Das stimme so nicht, denn er sei
bei Fa.M. nur Restaurantleiter, aber kein Geschäftsführer gewesen.
Seine Aufgabe habe unter anderem darin bestanden, dass er den Monatsumsatz netto
ermitteln und das ganze Packet an den Steuerberater überbringen habe
müssen. Überdies seien noch Kontoaufstellungen anzufertigen gewesen.
Ein buchhalterisches Wissen, eine Kenntnis des Umsatzsteuergesetzes sei in
keiner Weise damit verbunden gewesen.
Er verweise auch darauf, dass er über das
tatsächlich bestandene Guthaben nie versucht habe zu verfügen. Wenn
seine Absicht auf Hinterziehung gerichtet gewesen wäre, hätte er ja
eine Rückzahlung verlangt. Im Gegenteil, da er ja glaubte, dass die
Umsatzsteuern am Jahresende zu verrechnen seien, habe er das Guthaben stehen
lassen.
Insofern stimme auch der im Straferkenntnis vorgeworfene
Betrag nicht, zumal nach Vorschreibung durch das Finanzamt nicht
€ 13.300,51 und € 343,00 zur Vorschreibung verblieben seien,
sondern nur € 6.167,34 laut Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 31. Mai 2002.
Er habe immer alles bezahlt und nach Jahresende immer
rechtzeitig die jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen habe er aufgrund eines Rechtsirrtums
nicht abgegeben. Er sei Kaufmann und kein Buchhalter oder Steuerberater. Da er
die vorgeworfene Tat nicht absichtlich begangen habe und nie vorhatte, das
Finanzamt in irgendeiner Weise zu schädigen, versuche er die Strafe zur
Gänze nachzusehen und das Verfahren einzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG ist der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
über ein Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter dies in der Berufung begehrt.
Dem
angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnis der Einzelbeamtin liegen die
Feststellungen einer Betriebsprüfung zugrunde, welche mit Bericht vom
31. Mai 2002 abgeschlossen wurde. Unter Textziffer 13 dieses
Betriebsprüfungsberichtes wird von der Betriebsprüferin festgestellt,
dass für das Jahr 2001 keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden, weswegen eine
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 anhand der
vorgelegten Unterlagen und Belege in Höhe von € 13.300,51
erfolgte. Prüfungsbeginn war der 3. April 2002, welcher
entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG als
der letzte Tag anzusehen war, an dem bei einem Vorsatzdelikt noch rechtzeitig
Selbstanzeige erstattet hätte werden können. Die am
17. Mai 2002 vom Bw. abgegebene
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ist daher als verspätete
Selbstanzeige anzusehen, welcher schon aus diesem Grund keine strafbefreiende
Wirkung zukommen konnte.
Weiters wurde
unter Textziffer 14 des zugrunde liegenden BP-Berichtes festgestellt, dass
für die Monate Jänner bis März 2002, für welche laut
Aktenlage eine pünktliche Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
erfolgte, zu Unrecht Vorsteuer für Pkw-Aufwendungen in Höhe von
€ 337,42 in Anspruch genommen wurde.
Der Bw.
beantragt in der gegenständlichen Berufung die gänzliche Aufhebung des
angefochtenen Erkenntnisses mit der Begründung, dass es ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass in gewissen Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen
einzureichen gewesen wäre. Er habe zwar eine monatliche Berechnung der
Umsatzsteuer durchgeführt und dabei gedacht, dass er die fälligen
Umsatzsteuern mit Guthaben auf seinem Abgabenkonto verrechnen könne und
habe den Restbetrag mit der Jahreserklärung bezahlen wollen. Dabei sei
seine Absicht nie auf Hinterziehung gerichtet gewesen oder darauf, irgendeine
Finanzamtszahlung nicht vollständig zu entrichten.
Unstrittig ist
im gegenständlichen Fall, dass für die Monate Jänner bis
Dezember 2001 vom Bw. bis zu den Fälligkeitstagen der jeweiligen
Umsatzsteuervorzahlungen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet wurden. Auch ist die Höhe des
Gesamtverkürzungsbetrages an Umsatzsteuer 2001, welcher von der
Betriebsprüfung aufgrund der Unterlagen und Belege des Bw. ermittelt wurde,
unstrittig. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher objektiv erfüllt.
In subjektiver
Hinsicht ist für die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Vorsatz
hinsichtlich der nicht zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Wissentlichkeit hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlich.
In Bezug auf
ein Verschulden hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen des
Jahres 2001 wendet der Bw. in der gegenständlichen Berufung ein, dass ihn
aufgrund seiner überwiegend kaufmännischen Fähigkeiten die
Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen gefehlt habe und
er eine derartige Kenntnis, wie sie ihm im erstinstanzlichen Erkenntnis
unterstellt werde, auch nicht als Geschäftsführer von drei Filialen
erworben habe, zumal er im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit
als Restaurantleiter mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht befasst
gewesen sei. Auch habe er in Vorjahren Umsatzsteuervoranmeldungen immer nur
über Aufforderung der Abgabenbehörde abgegeben. Mit diesem Vorbringen
wendet der Bw. inhaltlich einen Rechtsirrtum in Bezug auf seine Verpflichtung
zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und damit auch das
Nichtvorliegen von Vorsatz ein. Nach Ansicht des Berufungssenates stimmt diese
offene Rechtfertigung des Bw. mit der Aktenlage in Bezug auf die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen überein, sodass vorsätzliches Handeln in
Bezug auf die Unterlassung der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
nachweisbar erscheint. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen
Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Ausschließliches
Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jedoch, dass
es der Bw. ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis
zum 5. Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Die grundsätzliche
Kenntnis zur Entrichtung monatlicher Umsatzsteuervorauszahlungen hat der Bw. in
der gegenständlichen Berufung inhaltlich auch einbekannt, indem er
ausführte, dass er die Umsatzsteuer monatlich berechnet habe und die
fälligen Beträge gedanklich mit dem auf dem Abgabenkonto befindlichen
Guthaben verrechnet habe, um sodann den Restbetrag mit der Jahreserklärung
zu bezahlen. Dieses Berufungsvorbringen stellt nach Ansicht des Berufungssenates
inhaltlich eine geständige Rechtfertigung hinsichtlich der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 in dem das Guthaben am Abgabenkonto
übersteigenden Ausmaß dar. Aus der Gebarung des Abgabenkontos des Bw.
ist ersichtlich, dass mit Buchungsdatum 23. Mai 2001 aus der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 ein Guthaben entstanden ist,
welches bis 31. Mai 2002 zumindest mit einem Betrag von
€ 2.710,00 durchgehend am Abgabenkonto bestanden hat. Entsprechend der
glaubwürdigen Rechtfertigung des Bw. geht der erkennende Berufungssenat
daher davon aus, dass insoweit eine vorsätzliche Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 nicht
gegeben bzw. nachweisbar ist. Es war daher in Höhe eines Betrages von
€ 2.710,00 mit teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen, wobei jedoch eine monatliche
Zuordnung dieses Betrages durch den Berufungssenat aufgrund der einheitlichen
jahresweisen Festsetzung der Umsatzsteuernachforderung 2001 nicht
möglich war. Der Bw. ist jedoch durch die Verminderung des
strafbestimmenden Wertbetrages auf einem Betrag von € 10.590,51
für den gesamten Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 nicht beschwert.
Seitens des Berufungssenates besteht insoweit kein Zweifel an der Verwirklichung
des Eventualvorsatzes hinsichtlich der verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001, hat er doch gleich im
Anschluss daran, noch vor Beginn der Prüfungshandlungen, die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner und
Februar 2002 pünktlich entrichtet.
Für die
Monate Jänner bis März 2002 wurden zeitgerechte
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Die darüber hinausgehende
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis März 2002 in
Höhe von € 343,00 durch die Betriebsprüfung basiert auf der
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges für Pkw-Aufwendungen (Tz. 14 des
BP-Berichtes). Auch insoweit ist dem Bw., nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens, vorsätzliches Handeln nicht zur Last zu legen, zumal
dieser unwiderlegt in steuerlichen Belangen über ein entsprechendes
rechtliches Wissen nicht verfügt hat. Aus diesem Grund war auch in Bezug
auf die Anschuldigung der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Tatzeitraum
Jänner bis März 2002 mit einem Verkürzungsbetrag von
€ 343,00 mit partieller Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Hinsichtlich
der dem Bw. weiterhin zur Last zu legenden Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von
€ 10.590,51 war mit einer Strafneubemessung durch den Berufungssenat
vorzugehen. Unter Zugrundelegung der derzeitigen persönlichen und
wirtschaftlichen Situation des Bw. (derzeit als Mitunternehmer keine laufenden
Einkünfte und auch keine Entnahmen aus dieser Firma, wobei er von
Ersparnissen aus der nichtselbständigen Tätigkeit lebt) und der
Milderungsgründe einer inhaltlich geständigen Rechtfertigung, der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der vollen Schadensgutmachung,
welchen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, erscheint die aus dem
Spruch ersichtlich Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.037 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-W/04
- Stammnummer
- 12149
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF