Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/03
Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG trotz behaupteter rechtzeitiger Meldung der Selbstbemessungsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0091-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 19. Februar 2003, SpS x, nach der am 4.
November 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat
Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2003,
SpS 460/02-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.T. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, und zwar Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2000 bis Februar
2001, Mai 2001 und Juni 2001 in Höhe von S 315.100,00, Lohnsteuer
Februar bis Juli 2001 in Höhe von S 123.643,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Februar bis Juli 2001 in Höhe von S 54.514,00
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw.
eine Geldstrafe von € 2.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa.T. für den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw.
für die abgabenrechtlichen Belange des Steuerberatungsunternehmens
verantwortlich gewesen sei und es insbesonders auch seine Aufgabe gewesen
wäre, für die Abfuhr der monatlichen Selbstbemessungsabgaben an das
Finanzamt Sorge zu tragen. Die aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses
ersichtlichen Voranmeldungen zur Umsatzsteuer und den lohnabhängigen
Abgaben wären nicht fristgemäß gemeldet bzw. entrichtet
worden.
Der Rechtfertigung des Bw. dahingehend, dass die
bezughabenden Meldungen fristgerecht per Telefax an das zuständige
Finanzamt erfolgt wären, sei seitens des Spruchsenates kein Glauben
geschenkt worden. Dies deswegen, da auf Grund von durchgeführten Erhebungen
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz in den in Frage kommenden
Abteilungen des Finanzamtes keine per Telefax eingegangenen Meldungen
vorgefunden worden wären und sich diese auch nicht in den Faxprotokollen
finden würden.
Weiters wurde im angefochtenen Erkenntnis begründend
darauf hingewiesen, dass der Bw. als Steuerberater ein entsprechendes Fachwissen
hätte und es leicht gewesen wäre, anhand der Buchungsmitteilungen
allfällige Übermittlungsfehler und die Nichtbuchung der angeblich
gesendeten Voranmeldungen festzustellen. Da der gegenständliche Sachverhalt
mehrere Voranmeldungszeiträume umfasse und am Abgabenkonto des Unternehmens
ein beträchtlicher Rückstand bestehe, werde davon ausgegangen, dass in
Folge finanzieller Schwierigkeiten der Beschuldigte es zumindest bedingt
vorsätzlich unterlassen habe, die gegenständlichen Meldungen abzugeben
bzw. die geschuldeten Abgabenbeträge zu entrichten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und
die finanzielle Notlage des Unternehmens. Demgegenüber wurde als
erschwerend kein Umstand angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 16. Juni 2003, mit welcher
die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass der Bw. als
Geschäftsführer der Fa.T. unbestrittenermaßen für deren
abgabenrechtlichen Belange verantwortlich sei. Unbestritten sei auch die
Kenntnis der abgabenrechtlichen Termine und Vorschriften.
Entschieden bestritten werde aber der als erwiesen
angenommene Umstand, die bezughabenden Umsatzsteuervoranmeldungen wären dem
Finanzamt nicht bzw. nicht fristgerecht zur Kenntnis gebracht
worden.
Tatsache sei nur, dass die verfahrensgegenständlichen
Voranmeldungen nicht vor dem 10. September 2001 auf dem Finanzamtskonto
verbucht worden seien. Die Frage, ob dies der Fall gewesen sei, weil sie nicht
gemeldet oder weil sie nicht verarbeitet worden wären, bliebe eine
Beweisfrage.
Der objektive Tatbestand der verspäteten Meldung werde
daher nicht zugestanden.
Auch habe sich der Bw. nicht damit verantwortet, die
Voranmeldungen gefaxt zu haben. Vielmehr wären diese ganz normal mit
konventioneller Post, allerdings ohne Versendungsnachweis, übermittelt
worden und erst als Ausfluss seiner Bemühungen wären weitere Kopien
der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Faxwege übermittelt
worden. Desgleichen wären auch der Betriebsprüfung weitere Kopien
derselben Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben worden, welche letztlich zur
Verbuchung auf dem Abgabenkonto geführt hätten.
Das bekämpfte Erkenntnis werfe dem Bw.
grundsätzlich zu Recht vor, dass ihm die Insuffizienzen des Abgabenkontos
hätten auffallen müssen und es ihm zumutbar gewesen wäre,
geeignete Maßnahmen zu setzen.
Selbstverständlich habe er Kenntnis von der
mangelhaften Gestion gehabt und es hätten auch zahllose Urgenzen durch
seine Gattin sowie durch die Buchhalterin der Fa.T. stattgefunden. Die
Bemühungen des Bw. in diesem Zusammenhang hätten sich auf die
Betriebsprüfer konzentriert, welche sich in der Folge auch der Sache
angenommen hätten.
Auch vermeine der Bw. nicht, dass ihn irgendein
Auswahlverschulden hinsichtlich der in seiner Kanzlei mit den bezughabenden
Vorgängen befassten Mitarbeitern treffen würden. Dafür möge
nicht zuletzt das Nullergebnis der erwähnten Betriebsprüfung ein recht
gutes Indiz sein.
Wenn im Schriftsatz des Strafreferenten vom 28. August
2002 der Rechtfertigung des Bw. vom 20. Juni 2002 entgegen gehalten werde,
dass die Nichtverbuchung ihre logische Erklärung in dem Umstand finde, dass
zufolge der Nichtentrichtung die vom Gesetz sodann geforderte Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung eben unterblieben sei, so klinge dies ganz gut und sei
wohl auch in diesem Erkenntnis als offenkundig wahr angenommen worden. Dies sei
auch durch den Augenschein erhärtet worden, dass das Abgabenkonto der Fa.T.
nach Durchführung der ersten rückgestauten Buchungen einen
Rückstand von rund € 80.000,00 ausgewiesen habe und im Zeitpunkt
der Abfassung der Stellungnahme des Strafreferenten seinen historischen
Höchststand von € 117.536,70 erreicht habe.
Wenn nun der Strafreferent im Anschluss an obiges Zitat
auch noch ausschließe, dass die gegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig nicht verbucht worden seien
(was ja tatsächlich unüblich sei), umso mehr als die Nichtmeldung der
Zahllast schließlich zu "unserem" vorübergehenden Vorteil
gewesen wäre, so habe der Bw. für das erkämpfte Erkenntnis sogar
ein gewisses Verständnis und danke für die mildernde Würdigung
seiner solcherart recht einleuchtenden Finanznot.
Was der Strafreferent in seiner Stellungnahme verschweige,
sei der Umstand, dass bei weitem nicht nur die die Fa.T. belastenden Buchungen
(Umsatzsteuervoranmeldungen), sondern auch noch in größerem Umfange
Gutschriften aus Überrechnungen von anderen Steuerpflichtigen
unterdrückt und beharrlich nicht durchgeführt worden
seien.
Tatsächlich habe das Abgabenkonto der Fa.T. am Tag der
Verhandlung ein Guthaben von € 2.524,85 ausgewiesen, welches sich
ausschließlich durch Nachholung von rückgestauten Buchungen ergeben
habe.
Am 21. August 2002 habe das Finanzamt insgesamt 8
Pfändungsbescheide, adressiert an Klienten der Fa.T. wegen
€ 82.507,82 erlassen, welche mit Berufungsvorentscheidung vom
30. September 2002 wieder zurückgenommen worden wären, wobei die
Begründung der Berufungsvorentscheidung wörtlich lautete, dass die
Rückstandsfelder durch Buchungen und Überrechnungsanträge
berichtigt worden seien.
Wenn auch die nachgeholten Prüfungen nicht mehr
valutagerecht durchgeführt worden seien, so habe die Fa.T. zu jeder Zeit
durch Überrechnungsanträge für die rechtzeitige Entrichtung der
Abgaben Sorge getragen. Dass die Eingaben der Fa.T. vom Finanzamt nicht
ordnungsgemäß bearbeitet wurden, könne dem Bw. nicht zur Last
gelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
umfangreich darlegt, dass die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht im Postwege an das Finanzamt abgesandt,
jedoch von diesem in der Folge nicht verbucht worden seien und auch umfangreiche
Urgenzen seiner Gattin und der Buchhalterin des Betriebes nicht zum Erfolg
geführt hätten, so verkennt er damit den Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Ausschließliches Tatbestandsmerkmal einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Eine derartige Entrichtung ist aus
dem Abgabenkonto der Fa.T. nicht ersichtlich. Dass der Bw. von seiner
diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
Kenntnis hatte, hat er in der gegenständlichen Berufung selbst dargelegt
und eingestanden.
Die zeitgerechten Meldungen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
hätten im gegenständlichen Fall strafbefreiend gewirkt, da sie einen
objektiven Strafausschließungsgrund darstellen. Für die
Verwirklichung des Deliktes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist es daher nicht
tatbestandsrelevant, ob die verspätete Meldung bzw. Verbuchung der
Selbstbemessungsabgaben aus Verschulden des Bw. selbst bzw. der
Abgabenbehörde erfolgt ist, sodass sich ein näheres Eingehen auf das
diesbezügliche Vorbringen des Bw. in der gegenständlichen Berufung
erübrigt.
Wenn in der gegenständlichen Berufung zur subjektiven
Tatseite ausgeführt wird, dass auf dem Abgabenkonto der Fa.T. in
größerem Umfange auch Gutschriften aus Überrechnungen von
anderen Abgabepflichtigen seitens des Finanzamtes beharrlich nicht
durchgeführt worden wären und sich am Tag der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat ein Guthaben, welches ausschließlich durch
Nachholung von den rückgestauten Buchungen entstanden sei, ergeben habe, so
kann auch dieser Einwand aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Abgabenkonto der Fa.T. wies im Tatzeitraum zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben durchgehend einen
Rückstand von mehreren hunderttausend Schillingen aus, welcher letztlich
erst im November 2002 weggefallen ist. Zwar ist es richtig, wie vom Bw.
ausgeführt, dass auf das Abgabenkonto der Fa.T. zahlreiche
Überrechnungen von Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger eingingen. Nicht
nachvollzogen werden kann jedoch der Einwand, dass diese mit wesentlichen
Verzögerungen eingegangen wären, da in den meisten Fällen der Tag
der Gutbuchung auf dem Abgabenkonto der Fa.T. und der Entrichtungstag der
überrechneten Gutschrift (= Tag der Antragstellung durch den
Überrechner des Guthabens) nicht wesentlich zeitlich auseinander fallen. In
keinem Fall ist jedoch durch eine Überrechnung eines Guthabens ein Guthaben
auf dem Abgabenkonto der Fa.T. entstanden, welches zur Entrichtung der
monatlichen Selbstbemessungsabgaben im Tatzeitraum Verwendung hätte finden
können. Sämtliche angesprochenen Überrechnungsbeträge wurden
zur Abdeckung der jeweils bestehenden Rückstände auf älteste
Fälligkeit gebucht.
Selbst wenn jedoch Verzögerungen bei
Überrechnungen stattgefunden hätten, vermag dies den Bw. in
subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Einem ausgebildeten Steuerberater war
es mit Sicherheit klar, dass nur auf dem Konto gutgebuchte
Überrechnungsbeträge, durch welche ein Guthaben auf dem Abgabenkonto
entsteht, für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben heranzogen werden
können. Wenn der Bw. dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat rechtfertigend vorbrachte, dass er zwar auf Grund der
Kontonachrichten der Abgabenbehörde von den Rückständen auf dem
Abgabenkonto gewusst und deswegen mit seiner in der Fa.T. beschäftigten
Gattin Rücksprache gehalten habe, welche ihm versichert habe, dass sich mit
den zu überrechnenden Guthabensbeträgen eine Abdeckung des
Abgabenkontos zu jeder Zeit ausgehen würde, so kann diese Rechtfertigung
seitens des Berufungssenates nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Aus dem
Abgabenkonto der Fa.T. geht hervor, dass während des gesamten Tatzeitraumes
und auch schon zuvor während des gesamten Jahres 2000 beträchtliche
Rückstände vorhanden waren. Als in Belangen der Abgabenverrechnung
besonders ausgebildeter Steuerberater konnte er daher von einer zeitgerechten
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch beantragte
Überrechnungen nicht ausgehen, da diese bei Eingang auf dem Abgabenkonto
der Fa.T. regelmäßig auf älteste Fälligkeit zur Abdeckung
der laufend vorhandenen Rückstände auf dem Abgabenkonto und nicht zur
Entrichtung der gerade fällig werdenden Selbstbemessungsabgaben verrechnet
wurden. Darüber hinaus hat er als in abgabenrechtlichen Belangen versierter
Fachmann nach Senatsmeinung durch die Wahl einer unsicheren Entrichtungsmethode
in Form der beantragten Überrechung von Abgabenguthaben von Klientenkonten
auf das Abgabenkonto der Fa.T. zweifelsfrei eine nicht zeitgerechte Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben billigend in Kauf genommen, da diese
Entrichtungsform entsprechend der Bestimmung des § 211 BAO davon
abhängig ist, ob und wann Guthaben auf den Abgabenkonto eines anderen
Abgabepflichtigen entstehen.
Den Einwendungen in der gegenständlichen Berufung im
Bezug auf die objektive und subjektive Tatseite war daher insgesamt der Erfolg
zu versagen.
Auch die bereits im untersten Bereich der
Verwaltungsübung erfolgte Strafbemessung durch den Spruchsenat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hält einer Überprüfung
durch den Berufungssenat stand. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass
der Bw. in seiner Berufung erwähnt, dass die Strafe selbst, wenn zu Recht
erfolgt, wohl angemessen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/03
- Stammnummer
- 7585
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF