…Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden. Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die…
…diese - nachdem sie bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei - nicht nochmals abgezogen werden könne. Außerdem wurde in einer zusätzlichen Bescheidbegründung (OZ 36 f.) vom 14. November 2002 Folgendes ausgeführt: Aufwändungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien,…
…und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden…
…nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwändungen…
…a EStG 1988 dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Demnach dürfen Aufwändungen…
…ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. Eine nach objektiven Kriterien durchgeführte Aufteilung der in Streit stehenden Fortbildungskosten…
…Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche…
…Bf. könne kein Verschulden an der steuerlichen Auslegung des Betriebsprüfers zugerechnet werden und auf die im Abgabenverfahren dargelegte Rechtsansicht verwiesen. Allgemein bekannt ist, dass Aufwendungen für eine Privatwohnung sowie für Einrichtungsgegenstände als Kosten der Lebensführung grundsätzlich weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener…
…EStG 1988 dürfen weder bei den einzelnen einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Aufwändungen für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen…
…sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwändungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: 1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen…
…Berücksichtigung der Kosten für den Universitätslehrgang unter Hinweis darauf ab, dass sämtliche Aufwändungen in Verbindung mit der Dissertation als Ausbildungskosten grundsätzlich den Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 zuzuordnen und nicht abzugsfähig seien. Im Vorlageantrag ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass der von…
…berücksichtigt werden können. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer würden Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzen würde. Die Fahrtaufwendungen zum Besuch der Eltern seien der privaten Lebensführung im Sinne des § 20…
…für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen sind. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwändungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden…
…EStG 1988 zählen Aufwändungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine…
…sollten. Die Argumentation, er könne sich in der Dienstküche oder zu Hause weit billiger versorgen, geht ins Leere, da Aufwändungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen (vgl. VwGH…
…der Grund für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls gewesen sei, ist entgegen zuhalten, dass die Unfallsursache grundsätzlich in ihrer persönlichen und gegenständlich auch noch mit nicht nur geringer Schuld behafteten Fehlleistung gelegen ist. Soweit Aufwändungen für die private Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen in…
…als Werbungskosten, den der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. August 2002 setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 3.327,62 fest. Wie im Vorjahr wurden auch die Aufwändungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht anerkannt, weiters wurden…
…dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur sind Fotoapparate samt Zubehör…
…berufliche Notwendigkeit bestanden einen Personalcomputer als Zweitgerät zu erwerben. Um Aufwändungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, müsse es sich um solche handeln, ohne die die Stellung eines Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer stark gefährdet sei. Diese Aufwändungen für den zweiten PC seien daher den Kosten der Lebensführung gemäß …
…Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten für Reiseverpflegung setzt voraus, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand), gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt. Nach der…