Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4358-W/02
1. Verpflegungsmehraufwand, Versicherungsvertreter, Tagesreise, keine Nächtigung, übliche Tagesarbeitszeit 2. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsauslegung betreffend Verpflegungsmehraufwand 3. Schätzung der beruflich veranlassten Telefonkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4358-W/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da im Zeitpunkt der Einbringung der Abgabenerklärung des Bw. die Änderung der Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Öffentlichkeit bereits bekannt war, ist ein Vertrauen, dass noch die günstigere Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen zur Anwendung gelangen könnte, nicht mehr gesetzlich geschützt. Der Vertrauensschutz kommt nicht zur Anwendung, weil der Berufungsentscheidung keine spätere Änderung der Rechtsauslegung im Sinne des § 117 BAO zu Grunde liegt.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen daher zu keinen Werbungskosten bildenden Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 des Finanzamtes Eisenstadt vom
15.5.2002 entschieden:
Spruch
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F.
Bw.) bezog als angestellter Versicherungsberater Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw. den Abzug von
Werbungskosten in Höhe von ATS 107.386,--. Er begehrte unter anderem
Verpflegungsmehraufwand von ATS 8.580,--, Kilometergeld von ATS 71.771,30 und
Telefonkosten für Festnetz/Telekom, Festnetz/Rsl-com und Handy in Höhe
von insgesamt ATS 8296,54. Den beruflichen Nutzungsanteil der privaten
Telefonanschlüsse bezifferte der Bw. mit 90%. Der Abgabenerklärung
wurde eine Werbungskostenaufstellung sowie ein Fahrtenbuch angeschlossen. Im
Fahrtenbuch hatte der Bw. 216 Fahrten eingetragen, wobei er für 48
eintägige Reisen einen Verpflegungs-mehraufwand gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 erklärte.
Im mit Berufung vom 29.5.2002
form- und fristgerecht angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15.5.2001
wurden vom Finanzamtes Eisenstadt folgende Werbungskosten
berücksichtigt:
|
Werbungskosten
ohne Anrechung auf das Pauschale
|
ATS
|
Verpflegungsmehraufwand
|
0,--
|
Kilometergeld
|
40.271,--
|
Telefonspesen
|
4.608,--
|
Werbeartikel
|
6.664,--
|
Geschäftsessen
|
2.222,--
|
PC/AfA
|
3.079,--
|
Büromaterial
|
3.154,--
|
Betriebsratsumlage
|
798,--
|
Summe
der Werbungskosten ohne Anrechung auf das Pauschale
|
60.796,--
|
Werbungskostenpauschale
|
1.800,--
|
Gesamtbetrag
der Werbungskosten
|
62.596,--
In der
Bescheidbegründung wurde dargelegt, dass Diäten nicht
berücksichtigt worden seien, weil auf Grund der langjährigen
Tätigkeit im Außendienst als erwiesen anzunehmen gewesen sei, dass
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten Orten
bekannt seien und daher kein Verpflegungsmehraufwand vorliege. Das Kilometergeld
sei um die im Lohnzettel ausgewiesenen Km-Geldersätze des Arbeitgebers
gemäß
§ 26 EStG (ATS 31.940,--) vermindert worden und der
berufliche Nutzungsanteil der privaten Telefonanschlüsse sei mit 50% zu
schätzen gewesen.
Der Bw. begehrte in der
Berufung die erklärungsgemäße Berücksichtigung der
Diäten und des Kilometergeldes, weil die Fahrten durch ein Fahrtenbuch
nachgewiesen seien. Die Fahrtkosten und die Diäten seien entsprechend der
Broschüre des BMF "Das Steuerbuch 2001" angesetzt worden und müssten
deshalb wohl Anerkennung finden. Hinsichtlich der Telefonkosten halte der Bw.
maximal einen Privatanteil von 20% für gerechtfertigt. Zusätzlich
beantragte der Bw., die anteiligen Werbungskosten für sein
ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer laut Beilage zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10.7.2002 wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. In
einer gesonderten Bescheidbegründung teilte das Finanzamt seinen
Rechtsstandpunkt mit: Dem Bw. stünden keine Diäten zu, weil aus dem
Fahrtenbuch ersichtlich sei, dass er ein sogenanntes Einsatzgebietes (Bezirk
Eisenstadt und angrenzende Bezirke) bereist habe, wodurch er ein weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Gebiet begründet habe. Die Kosten
für ein Arbeitszimmer seien nicht absetzbar, weil die berufliche
Tätigkeit des Bw. nicht überwiegend (80%) in dem Arbeitszimmer
ausgeführt werde. Die Tätigkeit des Bw. würde überwiegend im
Außendienst verrichtet. Das Finanzamt sei der Ansicht, dass bei einer
fünfköpfigen Familie und Telefonkosten von ATS 9.218,-- es im Rahmen
der allgemeinen Lebenserfahrung liege, wenn 50% der Gesamtkosten der privaten
Lebensführung zugerechnet werden. Die Kilometergelder seien nicht wie
beantragt anerkannt worden, weil kein ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
vorgelegen sei. Es seien keine Aufzeichnungen über Privatfahrten erfolgt.
Mit Eingabe vom 6.8.2002
beantragte der Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag führte der Bw.
Folgendes aus: Es sei richtig, dass sein Auftragsgebiet hauptsächlich der
Bezirk Eisenstadt und daran angrenzende Bezirke seien. Auf Grund der
geografischen Lage und der Größe dieses Gebietes ergäben sich
großteils Entfernungen von mehr als 25 km ausgehend von seinem Wohnort und
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden. Die Tagesgelder stünden ihm in
voller Höhe zu, weil er weder durchgehend länger als fünf Tage an
ein und demselben Einsatzort tätig gewesen sei noch regelmäßig
wiederkehrend oder unregelmäßig wiederkehrend an einem Einsatzort
tätig gewesen sei und dabei die Anfangsphase von 5 Tagen bzw. 15 Tagen
überschritten habe. Er habe durch seine Reisen daher keinen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.
Sein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer werde ausschließlich beruflich genutzt und bilde
den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. In dem Arbeitszimmer
befinde sich seine gesamte, beruflich notwendige EDV-Ausstattung und dort
würden die Vor- und Nacharbeiten für den Außendienst erledigt.
Außerdem würden in diesem Büro auch alle Kundenkontakte
abgewickelt. Die Durchführung seiner Tätigkeit sei ohne dieses
Arbeitszimmer nicht möglich.
Die geltend gemachten
Telefonkosten würden sein überwiegend beruflich genutztes Handy und
das Festnetztelefon betreffen. Der Privatanteil von 20% sei bereits
ausgeschieden worden. Die Annahme des Finanzamtes, dass eine 50%ige
Privatnutzung vorliege, sei entschieden zurückzuweisen. Die
durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten hätten ATS 768,--
betragen.
In den
Fahrtenbuchaufzeichnungen sei der Km-Stand zum 1.1. und zum 31.12.2001
angeführt. Die privat gefahrenen Kilometer könnten ohne weiteres
errechnet werden, indem von den Gesamtkilometern der beruflich
zurückgelegte Kilometeranteil abgezogen wird. Im übrigen sei ein
zweiter Pkw vorhanden und für den größten Teil der Privatfahrten
verwendet worden. Weil er wisse, dass die Kosten für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien,
habe er dafür kein Kilometergeld beansprucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliche Grundlage
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
2.
Materielle Rechtslage
2.1.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 2003/71 sind Werbungskosten,
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Werbungskosten für
Reiseverpflegung setzt voraus, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand), gegenüber den ansonsten
am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für
die Annahme von Werbungskosten für Reiseverpflegung liegt in dem, in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand,
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG setzt daher
voraus, dass durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht
werden, die über die üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/1470156
vom 28.1.1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs 5 EStG 1972 (im Wesentlichen
gleichlautend mit § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine
berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen
wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand
führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am
Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine
Nächtigung erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca.
einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl.
95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch
Vertreter in der Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise
befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierende Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand
auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar, weil der
Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück und das
Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu § 16 RZ
176/1).
Während der VwGH in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der VwGH in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom
27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich
höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern
bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierender Betrachtungsweise
ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei
eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand
entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit
dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Verpflegungsmehrausgaben
entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer
Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele
Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder
Touristenorten verköstigen zu müssen. In den meisten Fällen wird
es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern vielmehr
andere Ursachen den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu § 16 RZ
172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein
oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere
Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Im Regelfall hat der ortsunkundige
Tagesreisende es in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu vermeiden.
Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden
oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung, bewusst Verpflegungsmehrausgaben getragen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während
einer Reise und führen zu keinen Werbungskosten bildenden
Verpflegungsmehraufwendungen.
Die üblichen
Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine
Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige
auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines
Haushaltes einnehmen muss.
Diese Rechtsauffassung beruht
auf einem erweiterten Mehraufwandsbegriff im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z
9 EStG. Die Systematik und der Wortlaut der Rechtsnorm sprechen, dafür den
Reise- und Mehraufwandstatbestand getrennt zu beurteilen. Ein Mehraufwand der
Verpflegung liegt in typisierender Betrachtungsweise nicht vor, wenn der
Steuerpflichtige durch regelmäßig oder unregelmäßig
wiederkehrende oder durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder
Einsatzgebietes bzw. durch bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der
örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hat oder nur während des
Tages reist. Der Weg einer indirekter Prüfung des Mehraufwandes über
das Vorliegen einer Reise führt zum selben Ergebnis, aber mit einer
für den Rechtsunterworfenen weniger verständlichen und
überzeugenden Argumentation.
Die geänderte
Rechtsauslegung des VwGH zum Verpflegungsmehraufwand des § 16 EStG (bzw.
§ 4 Abs 5 EStG) steht mit der gesetzlichen Regelung des steuerfreien
Tagesgeldes aus Anlass einer Dienstreise gemäß
§ 26 Z 4 EStG in
keinem Widerspruch. Der Verweis des § 16 Abs 1 Z 9 EStG bezieht sich nur
auf die Pauschalsätze für Verpflegung und Unterkunft zur Festlegung
von Obergrenzen. Für die Auslegung des Reisebegriffes und des Tatbestandes
der "Mehraufwendungen für Verpflegung" im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gibt
der § 26 Z 4 EStG weder eine Orientierung noch eine Beschränkung.
Vielmehr weisen § 16 Abs 1
Z 9 EStG und § 26 Z 4 EStG sowohl hinsichtlich des Reisebegriffes als auch
des Mehraufwandbegriffes einen eigenständigen nicht deckungsgleichen
Norminhalt auf. Während im § 16 Abs 1 Z 9 EStG der
Mehraufwandstatbestand ausdrücklich und getrennt vom Reisetatbestand
normiert ist, hat der § 26 Z 4 EStG diesbezüglich einen völlig
anderen Wortlaut, der eine integrierte Beurteilung des Mehraufwandes innerhalb
des Dienstreisebegriffes verlangt. Dies führt zwangsläufig zu
unterschiedlichen Ergebnissen und zwar sowohlhinsichtlich desVerpflegungsmehraufwandes als auch der Reisekriterien. So ist es
systemkonform, dass eine Dienstreise ums Eck oder mit einer Mindestdauer von
knapp über drei Stunden zu steuerfreien Diäten berechtigt,
während im Rahmen des § 16 EStG der Reisetatbestand und/oder der
Mehraufwandstatbestand nicht erfüllt sind.
Die Fortsetzung dieses Gedanken
führt schließlich zu der Rechtsauffassung, dass bei eintägigen
Reisen, wenn sowohl das Frühstück als auch das Abendessen im eigenen
Haushalt eingenommen werden können, in typisierender Betrachtungsweise kein
steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG vorliegt. Damit wurde nur der logische nächste
Schritt der Weiterentwicklung der sogenannten Zielgebietsjudikatur gesetzt.
Der Bw. führte als
Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmes im Streitjahr
insgesamt 216 Fahrten mit seinem Pkw durch. Unstrittig und vom Bw.
bestätigt ist, dass seine Reisetätigkeit hauptsächlich im Bezirk
Eisenstadt und in den daran angrenzenden Bezirken erfolgt ist.
Der Einwand des Bw., er habe
entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien an keinem seiner Einsatzorte einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, ist verfehlt, weil er
durch die laufende Bereisung einer bestimmten Region, bestehend aus dem Bezirk
Eisenstadt und den daran angrenzenden Bezirken, Kenntnis über die
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet erworben hat und daher ein
steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist.
Ein Verpflegungsmehraufwand
liegt aber auch deshalb nicht vor, weil der Bw. ausschließlich
eintägige Reisen, deren Dauer die übliche Tagesarbeitszeit nicht
überschritten haben, ausführte. Das Vorliegen einzelner Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes oder einer Anfangsphase war somit nicht mehr
relevant zu beurteilen. Vom Finanzamt wurde zu Recht kein
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten angesetzt.
2.1.1.
Vertrauensschutz gemäß
§ 117 BA0
Liegt eine in Erkenntnissen des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als
Richtlinie bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen
vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde oder einer
Abgabenerklärung zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser
Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei
berücksichtigt werden (§ 117 BAO).
Dem angefochtenen Bescheid
liegt die Rechtsauslegung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 (RZ 304) zu
Grunde. In der Berufungsentscheidung wird eine für den Bw. nachteiligere
Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
stützt, vertreten. Diese Rechtsauslegung hat ihre Wurzeln in dem zu §
4 Abs. 5 EStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0156 und wurde mit
dem Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013 wiederholt. Dieses Folgeerkenntnis
betraf den im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988. Das Erkenntnis wurde am 29.11.2001 abgefertigt und stand nach diesem
Zeitpunkt der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Zu dem
Erkenntnis folgten eine Reihe von Publikationen und Kommentierungen in den
Fachzeitschriften (vgl. LVaktuell 2002 Heft 2, 17 ca. ab 20. des jeweilige
Monats im Fachhandel erhältlich; Höfle, ASok 2002, Heft 3, 95,
Knörzer, FJ, Heft 3, 2002, 111).
Der Bw. reichte seine
Abgabenerklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 am 5. 3. 2002 beim Finanzamt ein. Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid erging am 15.5.2002. Der Berufungsentscheidung liegt
daher keine spätere Änderung der Rechtsauslegung im Sinne des §
117 BAO zu Grunde, weil bereits im Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung des Bw. diese Änderung der Rechtsauslegung in der
Öffentlichkeit bekannt war. Der Bw. konnte deshalb nicht darauf vertrauen,
dass die Änderung der Rechtsauslegung zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2001, 95/15/0013 nicht dem
Einkommensteuer-bescheid für das Jahr 2001 zu Grunde gelegt werde. Da im
Zeitpunkt der Einbringung der Abgabenerklärung des Bw. die Änderung
der Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Öffentlichkeit
bereits bekannt war, ist ein Vertrauen, dass noch die günstigere
Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen zur Anwendung gelangen
könnte, nicht mehr gesetzlich geschützt.
Der Vertrauensschutz des §
117 BAO kommt dem Bw. nicht zugute, weil dem Einkommensteuerbescheid 2001 keine
spätere Änderung der Rechtsauslegung zu Grunde liegt. Das
Tatbestandsmerkmal "spätere Änderung der Rechtsauslegung" des §
117 BAO wird im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
2.2.
Fahrtkosten/Kilometergeld
Fahrtkosten in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen
Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei den
nichtselbständigen Einkünften sind die Fahrtkosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
allfälliges Pendlerpauschale abgegolten.
Der Nachweis der Fahrtkosten
hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Die Führung eines
Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B.
Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche
Beurteilung möglich ist. Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen
Nachweis der Fahrtkosten, wenn es fortlaufend und übersichtlich
geführt wird, das Datum der beruflichen Fahrten, Ort, Zeit und
Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen
beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in
beruflich und privat gefahrene Kilometer enthält.
Vom Finanzamt wurden sowohl im
Einkommensteuerbescheid vom 15.5.2002 sowie in der Berufungsvorentscheidung die
vom Bw. auf Grundlage eines Fahrtenbuches ermittelten Kilometergelder in
Höhe von ATS 72.211,-- insoweit berücksichtigt, als diese
Werbungskosten lediglich um die vom Arbeitgeber an den Bw. geleisteten
steuerfreien Fahrtkostenersätze gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG
vermindert wurden.
Der Grund und die Höhe der
steuerfreien Fahrtkostenersätze (ATS 31.940,--) ist durch Bestätigung
des Arbeitgebers erwiesen und steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Vom
Bw. wird anerkannt, dass bei beim Kilometergeld nur die Differenzwerbungskosten,
also der Unterschiedsbetrag zwischen dem gesamten Kilometergeld und dem
steuerfreien AG-Ersatz zu berücksichtigen sind. Er hat in der Beilage zur
Berufung in genau derselben Weise die Werbungskosten aus dem Titel des
Kilometergeldes ermittelt.
Der angefochtene Bescheid ist
insofern rechtmäßig. Die Begründung der
Berufungsvorentscheidung, dass Kilometergeld nicht, wie in der Berufung
beantragt, anerkannt worden sei, weil kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch vorliege, stimmt nicht mit dem Spruch des Bescheides überein,
weil die Kilometergelder - wie vorstehend dargelegt - gewährt worden sind.
Diese Begründung ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil
Privatfahrten im Fahrtenbuch ausgewiesen sind und daher nicht erkennbar ist, aus
welchem Grunde das Finanzamt meinte, dass kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt worden sei.
In der Berufungsentscheidung
wurde, wie im angefochtenen Bescheid, das Fahrtenbuch als geeigneter Nachweis
der Fahrtkosten beurteilt. Die Verminderung der Gesamtfahrtkosten um die
steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers ist unstrittig und kein
Anfechtungspunkt.
2.2.
Telefonkosten
Gemäß
§ 16 Abs
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach übereinstimmender Ansicht von
Lehre (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988),
Kommentar, Band III B, Tz. 4 zu § 16 EStG 1988 allgemein) und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Steuerpflichtige die als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zwar zur
Schätzung berechtigt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199), nicht aber dazu, den
geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH 7.11.1981,
418/80). Nur wenn Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten
anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde davon enthoben, über deren
Höhe Beweise aufzunehmen (VwGH 7.2.1958, 83/56).
Weiters sind sich Lehre (Zorn
aaO, Tz. 5.2, Stichwort "Fernsprech- und Telefaxgebühren") und
Rechtsprechung in der Ansicht einig, dass Fernsprechgebühren Werbungskosten
sind, soweit sie aus beruflichen Gründen anfallen. Mangels
beweiskräftiger Unterlagen über Zeit, Dauer der Gespräche und
Gesprächspartner kann der beruflich veranlasste Teil geschätzt werden.
Dabei erscheint eine Schätzung mit 25% der Gesamtkosten bei einem
Vierpersonenhaushalt berechtigt und schlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Wendet man diese
Rechtsansichten auf den Berufungsfall an, ergibt sich Folgendes:
Unbestritten ist der
Sachverhalt, dass der Bw. sein privates Festnetztelefon sowie sein Mobiltelefon
für berufliche Gespräche benutzte. Der Bw. hat über die Anzahl
der beruflich geführten Telefongespräche, deren Dauer, Zeit und die
entsprechenden Gesprächspartner keine Aufzeichnungen geführte und
daher auch keine Unterlagen zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des
beruflichen Nutzungsanteiles vorgelegt. Der Anteil der beruflich veranlassten
Telefonkosten ist daher im Schätzungswege zu ermitteln.
Der Bw. hat weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag versucht plausibel darzulegen, aus welchen
Gründen bei ihm ein bestimmtes berufliches Nutzungsausmaß vorliege.
Die Behauptung, das Festnetz- und das Mobiltelefon nur zu 10% bzw. 20% privat zu
nutzen, erlangt auch durch ihre Wiederholung keine Glaubwürdigkeit. Die
Berufungsvorentscheidung hat die Wirkung eines Vorhaltes und der Bw. hat es
unterlassen, der schlüssigen Sachverhaltsannahme des Finanzamtes
widerlegend entgegenzutreten. Vom Finanzamt wurden daher zu Recht die vom Bw.
behaupteten Telefonkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Verfahrensschritte zur allfälligen Änderung der vom Finanzamt
vorgenommenen Schätzung wurden schon aus verwaltungsökonomischen
Gründen vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Erwägung gezogen.
2.3.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs
1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl 1996/202 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Aufwändungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwändungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer
allerdings einer Tätigkeit, die im wesentlichen außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also
auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. Ob
ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der
Verkehrsauffassung und damit nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
Die Abzugsfähigkeit ist
nicht gegeben, wenn die betriebliche / berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
wird (z.B. bei Politikern, Lehrern, Außendienstvertretern).
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar III B, Tz. 6.1. zu
§ 20; Doralt. EStG4
zu § 20 TZ 104/6).
Die Prüfung des
Mittelpunktes einer Tätigkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zweiter
Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen; im
Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl. Hofstätter - Reichel, EStG
1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, sowie etwa E 19. 12. 2000, 99/14/0283,
ÖStZB 2001/330).
Der Bw. ist als
Versicherungsvertreter im Außendienst tätig. Der Umstand, dass er im
Jahr 2001 laut seinen Fahrtenbuchaufzeichnungen an 216 Arbeitstagen berufliche
Reisen ausführte zeigt, dass der Außendienst und nicht die Arbeiten
in seinem Arbeitszimmer das materielle Schwergewicht seiner Tätigkeit
bildeten. Übereinstimmend dazu erklärt der Bw. das Arbeitszimmer
für die Vor- und Nacharbeiten zu seinen Außendiensten zu
benötigen. Außerdem würde er auch Kundenkontakte im Büro
abwickeln.
Daraus ist im Einklang mit den
berufsspezifischen Erfahrungen zu schließen, dass weder inhaltlich noch
zeitlich das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Berufsausübung gebildet
hat. Den anteiligen Wohnungskosten für das Arbeitszimmer musste daher die
Abzugsfähigkeit versagt werden.
2.4.
Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Pauschale
Gemäß
§ 16 Abs
3 EStG ist für Werbungskosten, die bei den nicht selbständigen
Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von ATS
1.800,-- jährlich abzusetzen.
Sind die tatsächlichen
Werbungskosten höher als das Pauschale, dann ist grundsätzlich das
Pauschale nicht mehr zu berücksichtigen. Die vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten stehen aber nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschale zu,
sondern sind auf dieses anzurechnen. Der angefochtene Bescheid war daher
abzuändern und die Werbungskosten um das Werbungskostenpauschale zu
vermindern.
2.5.
Werbeaufwand/Inserat
In der Berufung korrigiert der
Bw. die Bewirtungsspesen für Geschäftsfreunde von ATS 4.444,-- auf ATS
3.184,--. Er führt an, dass irrtümlich in diesem Betrag Ausgaben
für ein Inserat von ATS 1.260,-- enthalten gewesen seien.
Das Finanzamt ist diesem
Sachverhalt nicht entgegengetreten. Es sind daher entsprechend den Angaben des
Bw. Bewirtungsspesen von ATS 1.592,-- und Inseratkosten von ATS 1.260,-- zu
berücksichtigen. Vom Finanzamt wurden aus diesem Titel Werbungskosten von
ATS 2.222,-- angesetzt, sodass sich die Werbungskosten um ATS 630,--
erhöhen.
3.
Zusammenfassung
Auf Grund der vorstehenden
Ausführungen sind betragsmäßig folgende Werbungskosten
anzusetzen:
|
|
ATS
|
Werbungskosten/angefochtener
Bescheid
|
60.796,--
1.800,--
|
Änderungen
durch Berufungsentscheidung
|
-1.800,--
+
630,--
|
Werbungskosten/Berufungsentscheidung
|
61.426,--
Das einen
Spruchbestandteil bildende Berechnungsblatt gibt die Beträge in EURO an.
Informativ ist auch ein auf Schilling lautendes Berechnungsblatt angeschlossen.
Wien,
26.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerpflegungsmehraufwandTagesreisenkeine NächtigungVersicherungsvertreterVertrauensschutzTelefonkostenPrivatanteilSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4358-W/02
- Stammnummer
- 9155
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF