Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0067-G/02
Ausgaben für Musikmesse, Notenmaterial etc. als Werbungskosten eines Musiklehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-G/02vom 13.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für den Besuch einer Musikmesse und für Musik- und Notenmaterial sind typische Ausgaben der Lebensführung. Sie sind daher auch bei einem Musiklehrer nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. VwGH 27.05.1999, 1997/15/0142).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 vom 5. September 2000 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Folge
gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin ist Instrumentalpädagogin an der Ulrich von Liechtenstein
Musik- und Kunstschule in Judenburg.
Für das Kalenderjahr 1998
hat sie ua. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Musikmesse in
Frankfurt (7.707,35 ATS) und Ausgaben für "Musik- und Notenmaterial"
(7.283,40 ATS) im Erstverfahren erfolglos als Werbungskosten im Sinne des §
16 Abs.1 EStG 1988 geltend gemacht.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2000 weitere Ausgaben von 835,--
ATS für Fachbücher als Werbungskosten abgezogen wurden.
Im Vorlageantrag führte
die Bw., die Berufung ergänzend, auszugsweise aus, dass sie nicht hinnehmen
könne, dass Musik- und Notenmaterial in ihrem Fall nicht als Werbungskosten
anerkannt wird. "Mir ist klar, dass auch Menschen, die die Musik nur als
Hobby betreiben, solche Dinge benötigen, aber es kaufen auch Leute
Tennisschläger, die keine Tennisprofis sind. Dass die Anschaffung
von Musik-und Notenmaterial für einen Instrumentalpädagogen aus
beruflichen Gründen zwingend notwendig ist, steht doch wohl außer
Zweifel. Es stellt nichts anderes als Arbeitsmaterial zur Berufsausübung
dar und bildet außerdem auch eine Form der Weiterbildung. Ein
Pädagoge ist schließlich dazu verpflichtet, sich über
Unterrichts- und Arbeitsmaterialien zu informieren, um sein Wissen zu
aktualisieren und zu vervollständigen. Dies ist zum Teil nur über
Neuanschaffungen möglich. Musik- und Notenmaterial stellt für meine
Berufsgruppe zweifelsohne eine Form der Fachliteratur dar. Ebenso
verhält es sich mit dem Besuch von Konzerten, Musikmessen oder sonstigen
einschlägigen Veranstaltungen. Natürlich werden diese auch von der
Allgemeinheit besucht, doch kann man doch wohl die Motivation und die
Gründe dafür nicht mit denen eines Profis vergleichen. Für
jemanden, dessen Beruf die Musik ist, können solche Aktivitäten nie
nur Freizeitbeschäftigung sein, sondern sie werden immer mit der
beruflichen Seite, sprich Fortbildung, in Verbindung gebracht. Frage:
Was, wenn nicht gerade solche berufsspezifischen Dinge wie Messebesuche und
Anschaffung von Musik- und Notenmaterial sollte ich in meiner
Steuererklärung anführen?.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die
Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwändungen
nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden,
wenn sich der Teil der Aufwändungen, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen läßt. Ist eine solche
Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei durchführbar, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwändungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. zB. VwGH 23.04.1985, 84/14/0119).
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG
1988 dürfen weder bei den einzelnen einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag
der Einkünfte die Aufwändungen für die Lebensführung
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So können
etwa die Kosten von (Auslands)Reisen nur dann als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Beruf veranlasst ist und
die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist
(VwGH 27.05.1999, 97/15/0142, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Dies gilt im Wesentlichen auch für das Musik-
und Notenmaterial: Aufwändungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftsrerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Abgabenbehören nicht in der Lage sind zu
prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch
die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten
Einzelffall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In
Fällen von Aufwändungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung
nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzelung nur dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwändungen als für die berufliche
Tätigkeit notwendug erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit
eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein
Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
läßt ( vgl. auch dazu VwGH 27.05.1999, 97/15/0142).
Die Bw. räumt im Vorlageantrag, der
diesbezüglich bereits zitiert wurde, ausdrücklich selbst ein, "dass
auch Menschen, die die Musik nur als Hobby betreiben, solche Dinge
benötigen" dass Konzerte, Musikmessen etc. natürlich "auch von der
Allgemeinheit besucht" werden.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung
entschieden. Da eine Aufteilung des sogenannten "gemischten Aufwandes" in einen
(als Werbungskosten abzugsfähigen) beruflich veranlaßten Teil und
einen der Privatsphäre zuzurechnenden (und daher nicht abzugsfähigen)
Teil nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand,
nach dem sogenannten Aufteilungsverbot zur Gänze den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.
Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der
Berufungsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war der Berufung nur
im Umfand dieser Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Im übrigen musste die Berufung aber als
unbegündet abgewiesen werden.
Graz,
13. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-G/02
- Stammnummer
- 2915
- Gültig
- 13.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF